BBl 2009 13
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20082, beschliesst:
I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:
Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. 2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben. 3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. 4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus. 5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB
Aufgehoben
Art. 139b Abs. 15 1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.
Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b6 2. Bundesbeschluss vom 19. Juni 200310 über das Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002
Ziff. II Aufgehoben
III Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Nationalrat, 19. Dezember 2008 Ständerat, 19. Dezember 2008 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
9 AS 2003 1949 10 AS 2003 1953
15 Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB