BBl 2010 4323
Energiegesetz (EnG)
Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
Energiegesetz (EnG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091 beschliesst:
I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 4 4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.
Art. 14 Abs. 3 erster Satz und 5 3 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. … 5 Aufgehoben
Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11 1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. 2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:
a. welche Massnahmen unterstützt werden können; b. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.
Energiegesetz
Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Artikel 13
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20103 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
3 BBl 2010 4323