BBl 2011 2931
Bundesbeschluss über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF-Sonderhilfebeschluss)
Bundesbeschluss über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF-Sonderhilfebeschluss)
vom 1. März 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 20093, beschliesst:
Art. 1 1 Für die Übernahme von Garantieverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein zusätzlicher Rahmenkredit von 12 500 Millionen Franken bewilligt. 2 Die Schweiz verwendet diesen Rahmenkredit für einen ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds. 3 Der Rahmenkredit kann bis zum Inkrafttreten einer Erweiterung der Neuen Kreditvereinbarungen, längstens jedoch während zwei Jahren beansprucht werden.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 27. Mai 2009 Nationalrat, 1. März 2011 Der Präsident: Alain Berset Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz