BBl 2011 841
Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008–2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008–2011
B Bundesbeschluss Entwurf über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008–2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008–2011
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 19. September 20072 über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008–2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008–2011 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung3 und auf die Artikel 34b Absatz 2 und 40f Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19914,
Art. 1 Abs. 2 (neu) 2 Der Zahlungsrahmen wird um 2164,3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
Art. 2 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Änderung sowie die Verlängerung des Leistungsauftrags um ein Jahr werden genehmigt5.
II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.