BBl 2012 8393

Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4)

Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4)

vom 27. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122, beschliesst:

Art. 1 Gesamtkredit 1 Für Finanzhilfen an die Realisierung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung wird ein Gesamtkredit von 70 Millionen Franken bewilligt. 2 50 Millionen Franken werden wie folgt für die nachstehenden Sportanlagen verwendet und in die Verpflichtungskredite aufgeteilt:

Mio. Franken

a. Bau einer Sporthalle mit 4000–7000 Zuschauerplätzen 3 b. Ersatzneubau für das Leichtathletikstadion Pontaise Lausanne 4 c. Bau des Nationalen Eishockeyzentrums 5 d. Erstellung des Nationalen Fussballzentrums 6 e. Ausbau des Nationalen Tenniszentrums Biel 1,5 f. Bau eines Hallen-Velodroms 2 g. Neu- oder Ausbau von Schwimmsportzentren 6 h. Totalerneuerung des Ruderzentrums Rotsee Luzern 1,5 i. Neu- und Ausbau diverser Anlagen für den Schneesport 13 j. Ausbau des Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina 1 k. Neu- und Ausbau diverser kleinerer Sportanlagen von 7 nationaler Bedeutung

Total 50

Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4). BB

3 20 Millionen Franken des Gesamtkredits kann der Bundesrat nach eigenem Ermessen und je nach Bedarf für allfällige Erhöhungen der Projekte gemäss Artikel 1 Absatz 2 sowie für den Neu- und Ausbau von weiteren Sportanlagen von nationaler Bedeutung verwenden.

Art. 2 Zeitpunkt der Verpflichtung Verpflichtungen nach Artikel 1 dürfen bis zum 31. Dezember 2017 eingegangen werden.

Art. 3 Bewirtschaftung des Gesamtkredites Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 genannten Verpflichtungskrediten vornehmen. Dabei darf der jeweilige Verpflichtungskredit höchstens um 10 Prozent aufgestockt werden.

Art. 4 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 27. September 2012 Ständerat, 17. September 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab