BBl 2012 627
Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011-2015
Bundesbeschluss Entwurf über die Legislaturplanung 2011–2015
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 25. Januar 20123, beschliesst:
1 Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung
Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2011–2015 nach folgenden Leitlinien: 1. Der Standort Schweiz ist attraktiv, wettbewerbsfähig und zeichnet sich durch einen gesunden Bundeshaushalt sowie effiziente staatliche Institutionen aus (2. Abschnitt). 2. Die Schweiz ist regional und global gut positioniert und hat ihren Einfluss im internationalen Kontext gestärkt (3. Abschnitt). 3. Die Sicherheit der Schweiz ist gewährleistet (4. Abschnitt). 4. Der gesellschaftliche Zusammenhalt der Schweiz ist gefestigt, und den demografischen Herausforderungen wird wirksam begegnet (5. Abschnitt). 5. Standortförderung 2016–2019 6. Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19824
Art. 4 Ziel 3: Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet Zur Erreichung des Ziels 3 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 7. Ausbau des Netzes von Abkommen betreffend Quellensteuer und verbesserten Marktzugang
Art. 5 Ziel 4: Die Agrarpolitik entwickelt sich in Richtung einer integralen Politik für die Land- und Ernährungswirtschaft weiter Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 8. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2014–2017) 9. Weiterentwicklung der Agrarpolitik nach 2017
4 SR 531
Art. 6 Ziel 5: Die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Institutionen ist optimiert Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 10. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte 11. Umsetzung der Personalstrategie Bundesverwaltung 2011–2015
Art. 7 Ziel 6: Die Attraktivität und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Steuersystems sind gestärkt Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 12. Beseitigung der Heiratsstrafe und Erzielung ausgewogener Belastungsrelationen bei der Ehepaar- und Familienbesteuerung 13. Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III 14. Botschaft zur ökologischen Steuerreform
Art. 8 Ziel 7: Die Schweiz nutzt die Chancen der Informations- und Kommunikationstechnologien Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 15. Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier 16. Botschaft zur Änderung des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20046 17. Umsetzung der Strategie «E-Government Schweiz» 18. Aktualisierung und Umsetzung der Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz 19. Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie «Vote électronique»
3 Abschnitt:
Die Schweiz ist regional und global gut positioniert und hat ihren Einfluss im internationalen Kontext gestärkt
Art. 9 Ziel 8: Die Schweiz ist global gut vernetzt, und ihre Position im internationalen Kontext und in den multilateralen Institutionen ist gefestigt Zur Erreichung des Ziels 8 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 20. Botschaft zur vorsorglichen Sperrung der Vermögenswerte von politisch exponierten Personen und deren Umfeld
5 SR 161.1 6 SR 170.512
21. Botschaft zur Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds 22. Botschaft zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe 23. Beteiligung der Schweiz an der Finanzierung der Wiederauffüllung der internationalen Entwicklungsagenturen (Weltbank/IDA)
Art. 10 Ziel 9: Das Verhältnis der Schweiz zur EU ist gestärkt Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 24. Regelung der institutionellen Fragen zwischen der Schweiz und der EU 25. Erweiterung des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 19997 auf Kroatien 26. Botschaft zur Genehmigung eines bilateralen Kooperationsabkommens Schweiz-EU im Bereich Wettbewerb 27. Abkommen mit der EU über eine Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit (REACH und CLP) 28. Abkommen mit der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktesicherheit und öffentliche Gesundheit
Art. 11 Ziel 10: Die Aussenwirtschaftsstrategie ist weiterentwickelt Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 29. Vertiefung der Schweizer Aussenwirtschaftsstrategie 30. Stärkung der WTO 31. Ausbau und Verstärkung des Netzes von Freihandelsabkommen
Art. 12 Ziel 11: Die Schweiz leistet einen angemessenen Beitrag zur Bewältigung der Armutsprobleme und zur Minderung globaler Risiken Zur Erreichung des Ziels 11 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 32. Botschaft über die internationale Zusammenarbeit 2013–2016
Art. 13 Ziel 12: Die Schweiz hat ihr Engagement im Bereich Menschenrechte, Friedenspolitik, Mediation und Gute Dienste verstärkt Zur Erreichung des Ziels 12 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 33. Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
34. Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 35. Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2016–2020 36. Evaluation des Kompetenzzentrums zugunsten von Dienstleistungen im Menschenrechtsbereich
4 Abschnitt: Die Sicherheit der Schweiz ist gewährleistet
Art. 14 Ziel 13: Instrumente zur frühzeitigen Erkennung und Bekämpfung sicherheitspolitischer Gefahren und Risiken werden wirksam angewendet Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 37. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20088 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes 38. Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ 39. Umsetzung des Armeeberichtes 2010 40. Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz
Art. 15 Ziel 14: Kriminalität, Terrorismus und Cyberangriffe werden wirkungsvoll bekämpft, und der Gewaltanwendung in der schweizerischen Gesellschaft wird vorgebeugt Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 41. Botschaft zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch9, im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192710 und im Nebenstrafrecht 42. Botschaft zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 sowie des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200311 (Änderungen des Sanktionenrechts) 43. Nationale Strategie «Cyber Defense» 44. Ratifikation des Übereinkommens des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche, die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime- Konvention)
8 SR 121 9 SR 311.0 10 SR 321.0 11 SR 311.1
Art. 16 Ziel 15: Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Partnern ist intensiviert Zur Erreichung des Ziels 15 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 45. Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198112 46. Anpassungen des schweizerischen Rechts an die zukünftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands
5 Abschnitt:
Der gesellschaftliche Zusammenhalt der Schweiz ist gefestigt, und den demografischen Herausforderungen wird wirksam begegnet
Art. 17 Ziel 16: Die Chancen der Migration werden genutzt, und ihren Risiken wird begegnet Zur Erreichung des Ziels 16 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 47. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 199813 48. integrationsrechtliche Neuerungen sowie Verankerung der Integration in Spezialgesetzen 49. Bericht «Personenfreizügigkeit und Zuwanderung»
Art. 18 Ziel 17: Die gesellschaftliche Kohäsion wird gestärkt, und gemeinsame Werte werden gefördert Zur Erreichung des Ziels 17 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 50. Kulturbotschaft 2016–2019 51. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 200614 über Radio und Fernsehen 52. Prüfung einer möglichen Erneuerung des MEDIA-Abkommens vom 11. Oktober 200715 mit der EU
Art. 19 Ziel 18: Das Kostenwachstum im Gesundheitswesen wird eingedämmt, unter anderem durch die Stärkung der Prävention Zur Erreichung des Ziels 18 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 53. Konkretisierung der Qualitätsstrategie des Bundesrates im schweizerischen Gesundheitswesen
12 SR 351.1 13 SR 142.31 14 SR 784.40 15 SR 0.784.405.226.8
54. Vorbereitung der Umsetzung des totalrevidierten Epidemiengesetzes16 und nationale Strategie zur Bekämpfung therapieassoziierter Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern 55. Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200017 (2. Etappe) 56. Stärkung der Prävention und der Gesundheitsförderung 57. Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Registrierung von Krebs- und anderen Diagnosen 58. Formulierung einer nationalen Gesundheitsstrategie 59. Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200618 60. Botschaft zur Änderung von Artikel 119 BV sowie zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199819 im Hinblick auf die Regelung der Präimplantationsdiagnostik 61. Inkraftsetzung des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201120
Art. 20 Ziel 19: Die Sozialwerke sind finanziell konsolidiert Zur Erreichung des Ziels 19 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 62. 12. AHV Revision 63. Bericht zur Zukunft der 2. Säule und Umsetzung des Berichts 64. Massnahmenpakete der 6. IV-Revision 65. Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
6. Abschnitt: Die Schweiz nutzt Energien und Ressourcen nachhaltig und effizienter und ist auf das zunehmende Mobilitätsbedürfnis vorbereitet
Art. 21 Ziel 20: Die Versorgung der Schweiz mit Energie und natürlichen Ressourcen ist langfristig gesichert, und der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie ist in die Wege geleitet Zur Erreichung des Ziels 20 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 66. Konkretisierung und Umsetzung der Energiestrategie 2050 67. Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen für eine «grüne Wirtschaft» 68. Abkommen mit der EU im Energiebereich
16 BBl 2011 311 17 SR 812.21 18 SR 811.11 19 SR 810.11 20 BBl 2011 7415
Art. 22 Ziel 21: Die Schweiz verfügt über ein finanziell solides und ausgebautes Verkehrsinfrastruktursystem Zur Erreichung des Ziels 21 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 69. Botschaft zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) 70. Botschaft zur Neuordnung der Bahninfrastrukturen in der Schweiz 71. Botschaft zur Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur und Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013–2016 72. Botschaft zur Änderung des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 196021 über das Nationalstrassennetz und zur Finanzierung der Anpassungen 73. Fortsetzung des Programms zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz 74. Vorschlag für einen Grundsatzentscheid in Sachen Sanierung des Gotthard- Strassentunnels 75. Teilrevision II des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194822
Art. 23 Ziel 22: Die Schweiz trägt zur Eindämmung des Klimawandels und seiner Folgen bei Zur Erreichung des Ziels 22 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 76. Entwicklung einer Klimapolitik für die Zeit nach 2012
Art. 24 Ziel 23: Die Schweiz pflegt eine optimale Raum- und Bodennutzung und sorgt für einen wirksamen Umwelt-, Kulturland- und Naturschutz, insbesondere durch eine bessere Abstimmung von Raumordnung und Infrastrukturen Zur Erreichung des Ziels 23 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 77. zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197923 78. Konkretisierung der Strategie zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität 79. Strategie «Nachhaltige Entwicklung 2016–2019» 80. Agglomerationspolitik des Bundes ab der Legislaturperiode 2016–2019
21 SR 725.113.11 22 SR 748.0 23 SR 700
7. Abschnitt: Die Schweiz hält in Bildung, Forschung und Innovation einen Spitzenplatz
Art. 25 Ziel 24: Die hohe Qualität und der international gute Ruf des schweizerischen Hochschulsystems und der Forschung sind gewährleistet Zur Erreichung des Ziels 24 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 81. Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2013–2016 82. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich 83. Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 198324 (FIFG) 84. Beteiligung der Schweiz am Forschungsprogramm der EU 2014–2020 («Horizon 2020») 85. Botschaft zu einem neuen Gesundheitsberufegesetz 86. Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zur Zusammenführung des Bildungs-, Forschungs- und Innovationsbereichs im EVD
Art. 26 Ziel 25: Der Nachwuchs für qualifizierte Fachkräfte in Wissenschaft und Wirtschaft wird gefördert, und die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen ist verbessert Zur Erreichung des Ziels 25 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 87. Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU 2014–2020 («Erasmus for all») 88. Botschaft zur Änderung des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes vom 9. Oktober 198725
Art. 27 Ziel 26: Die Rahmenbedingungen für die Weiterbildung werden optimiert und sichergestellt Zur Erreichung des Ziels 26 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 89. Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Weiterbildung
24 SR 420.1; BBl 2011 8827 25 SR 418.0
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Umsetzung der Legislaturplanung 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe. 2 Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.
Art. 29 Zielerreichung 1 Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die in Anhang 4 zur Botschaft über die Legislaturplanung 2011–2015 aufgelisteten Indikatoren. 2 Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Zielerreichung.
Art. 30 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.