BBl 2012 9645

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)

Änderung vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 19. Juni 20121, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20122, beschliesst:

I Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19773 wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung4,

Art. 8 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Ersatzpflicht des Wohnkantons 2 Aufgehoben

Zuständigkeitsgesetz

2 Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.

Art. 30 Sachüberschrift und Art. 31 Aufgehoben

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.

Zuständigkeitsgesetz

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt vier Jahre nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder vier Jahre nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 14. Dezember 2012 Nationalrat, 14. Dezember 2012 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

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Zuständigkeitsgesetz