BBl 2013 3931
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Solothurn, Basel-Landschaft, Graubünden, Aargau, Neuenburg und Genf
13.047
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Solothurn, Basel-Landschaft, Graubünden, Aargau, Neuenburg und Genf
vom 29. Mai 2013
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Solothurn, Basel-Landschaft, Graubünden, Aargau, Neuenburg und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Übersicht
Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Kantonsverfassungen der Kantone Uri, Solothurn, Basel- Landschaft, Graubünden, Aargau, Neuenburg und Genf zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen ganz unterschiedliche Themen. Sie sind alle bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1 gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Uri: – obligatorischer Kindergartenbesuch; im Kanton Solothurn: – Ergänzung der Unvereinbarkeitsregelungen; im Kanton Basel-Landschaft: – Änderung der Gerichtsorganisation; – Reorganisation der Behörden im Zivilrecht; im Kanton Graubünden: – Gebietsreform; im Kanton Aargau: – Regalrechte; im Kanton Neuenburg: – erforderliches Mehr von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates für die Annahme bestimmter Gesetze und Dekrete; im Kanton Genf: – Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter.
Sämtliche Änderungen stehen im Einklang mit dem Bundesrecht; sie sind deshalb zu gewährleisten.
1 SR 101
Botschaft
1 Die einzelnen Revisionen
1.1 Verfassung des Kantons Uri 1.1.1 Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 23. September 2012 der Änderung von Artikel 34 der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 19842 (KV-UR) (obligatorischer Kindergartenbesuch) mit 4758 Ja gegen 4220 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung.
1.1.2 Obligatorischer Kindergartenbesuch Bisheriger Text Neuer Text Art. 34 Volksschulen. Art. 34 Volksschulen. a. Schulbesuch a. Schulbesuch Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und mit Ausnahme der Kindergartenstufe und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes obligatorisch. bestimmt, obligatorisch.
Bisher sah die Urner Kantonsverfassung den obligatorischen Besuch der Volksschule mit Ausnahme des Kindergartens vor. Diese Ausnahme ist nun in der KV-UR nicht mehr vorgesehen. Es bleibt in Zukunft dem Gesetzgeber überlassen, ob bzw. inwieweit er vom künftig obligatorischen Besuch des Kindergartens Ausnahmen gestatten will. Die Änderung der KV-UR ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.2 Verfassung des Kantons Solothurn 1.2.1 Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 23. September 2012 dem neuen Artikel 58 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19863 (KV-SO) (Ergänzung der Unvereinbarkeitsregelungen) mit 57 703 Ja gegen 7506 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.
2 SR 131.214 3 SR 131.221
1.2.2 Ergänzung der Unvereinbarkeitsregelungen Neuer Text Art. 58 Abs. 4 (neu) 4 Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.
Aufgrund dieser Verfassungsänderung können inskünftig dem Kantonsrat keine nebenamtlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte mehr angehören, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen. Damit soll der Grundsatz der Gewaltenteilung gestärkt werden. Die Änderung der KV-SO ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.3 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft 1.3.1 Kantonale Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 den folgenden Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19844 (KV-BL) zugestimmt: – Änderung der Gerichtsorganisation (Änderung der §§ 25 Abs. 1 Bst. c, 42, 43 und 83 Abs. 1 Bst. b) mit 45 541 Ja gegen 21 871 Nein; – Reorganisation der Behörden im Zivilrecht (Änderung der §§ 41 und 79 Abs. 1) mit 40 566 Ja gegen 25 903 Nein. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel- Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.
1.3.2 Änderung der Gerichtsorganisation Bisheriger Text Neuer Text § 25 Abs. 1 Bst. c § 25 Abs. 1 Bst. c 1 [Das Volk wählt an der Urne:] 1 [Das Volk wählt an der Urne:] c. die Bezirksgerichte; c. die Zivilkreisgerichte, § 42 Gerichtsbezirke § 42 Zivilgerichtskreise 1 Gerichtsbezirke sind dezentralisierte Ge- 1 Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise bietsorganisationen für Aufgaben der Zivil- eingeteilt. rechtspflege. 2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des 2 Der Kanton ist in die Gerichtsbezirke Kantonsgebiets zu den beiden Zivilgerichts- Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach, Gelter- kreisen. kinden und Waldenburg eingeteilt.
3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Gerichtsbezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 43 Wahlkreise § 43 Wahlkreise 1 Kantons- und Bezirkswahlen sowie kanto- 1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen wernale Abstimmungen werden in Wahlkreisen den in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksin-nerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt. grenzen durchgeführt. 2 Das Gesetz regelt Bestand, Aufgaben und 2 Die Wahl der Mitglieder der Zivilkreisge- Organisation der Wahlkreise. richte wird innerhalb der Zivilgerichtskreise durchgeführt. 3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise und der Zivilgerichtskreise. § 83 Abs. 1 Bst. b § 83 Abs. 1 Bst. b 1 [Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt 1 [Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:] durch:] b. die Bezirksgerichte; b. die Zivilkreisgerichte;
Das «Entlastungspaket 12/15» des Kantons Basel-Landschaft sieht im Bereich der Gerichtsorganisation vor, aus Effizienzgründen die heutigen sechs Bezirksgerichte an fünf Standorten neu in zwei Zivilkreisgerichte in Sissach und Arlesheim zusammenzuführen. Diese Massnahme soll die aktuelle Gerichtsorganisation modernisieren und gleichzeitig Kosten sparen. Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.3.3 Reorganisation der Behörden im Zivilrecht Bisheriger Text Neuer Text § 41 Verwaltungsbezirke § 41 Bezirke 1 Verwaltungsbezirke sind dezentralisierte 1 Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für Gebietsorganisationen für die Erfüllung von die regionalisierte Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der kantonalen Verwaltung. Aufgaben. 2 Der Kanton ist in die Verwaltungsbezirke 2 Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Wal- Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg eindenburg eingeteilt. geteilt. 3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der 3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Verwaltungsbezirken. Gemeinden zu den Bezirken. Gemeinden Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem einem anderen Bezirk zugeteilt werden. anderen Bezirk zugeteilt werden. § 79 Abs. 1 § 79 Abs. 1 1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf 1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. Bezirks- Direktionen und der Landeskanzlei. organe sind die Bezirksschreibereien.
Bisher bestehen im Kanton Basel-Landschaft total 26 Ämter des Grundbuch-, Zivilstands- Erbschafts-, Betreibungs- und Konkurswesens. In Zukunft soll es nur noch je ein kantonales Grundbuch-, Erbschafts- und Zivilstandsamt in Arlesheim sowie ein Betreibungs- und Konkursamt in Liestal geben. Eine einzige Stelle, die «Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft», soll die Ämter zusammenfassen und die bisherigen sechs Bezirksschreibereien ablösen. Diese Aufhebung der Bezirksverwaltung bedingt eine Anpassung der Verfassung. Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.4 Verfassung des Kantons Graubünden 1.4.1 Kantonale Volksabstimmungen vom 23. September 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 23. September 2012 dem neuen Artikel 108, der Änderung der Artikel 3 Absatz 3, 10 Absatz 1, 11 Ziffer 4, 26 Absatz 1, 27 Absatz 3, 54 Ziffer 2, 55 Absatz 2 Ziffer 2, des Gliederungstitels vor Artikel 68, der Artikel 68, 71, 74 sowie 76 Absatz 2 und der Aufhebung der Artikel 11 Ziffern 5 und 6, 69, 70, 72 und 73 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 20035 (KV-GR) (Gebietsreform) mit 31 788 Ja gegen 9410 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Graubünden um die eidgenössische Gewährleistung.
1.4.2 Gebietsreform Bisheriger Text Neuer Text Art. 3 Abs. 3 Art. 3 Abs. 3 3 Gemeinden und Kreise bestimmen ihre 3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständig- Zustän-digkeiten und im Zusammenwirken keiten und im Zusammenwirken mit dem mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmherkömmliche sprachliche Zusammensetzung liche sprachliche Zusammensetzung und neh- und nehmen Rücksicht auf die angestammten men Rücksicht auf die angestammten sprachsprachlichen Minderheiten. lichen Minderheiten. Art. 10 Abs.1 Art. 10 Abs.1 1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und 1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewähr- geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstim- leistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Kreis- und Gemeindeversamm- mungen in Gemeindeversammlungen. lungen.
Art. 11 Ziff. 4, 5 und 6 Art. 11 Ziff. 4, 5 und 6 [Die Stimmberechtigten wählen:] [Die Stimmberechtigten wählen:] 4. die Mitglieder der Bezirksgerichte; 4. die Mitglieder der Regionalgerichte; 5. die Kreispräsidentinnen und -präsi- 5. Aufgehoben denten sowie deren Stellvertreterin- 6. Aufgehoben nen und Stellvertreter; 6. die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalverbände; Art. 26 Abs. 1 Art. 26 Abs. 1 1 Der Kanton, die Bezirke, Kreise und 1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden Gemeinden sowie die übrigen öffentlich- sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körrechtlichen Körperschaften und selbständigen perschaften und selbständigen Anstalten haf- Anstalten haften unabhängig vom Verschul- ten unabhängig vom Verschulden für Schäden für Schä-den, welche ihre Organe und die den, welche ihre Organe und die in ihrem in ihrem Dienst stehenden Personen in Aus- Dienst stehenden Personen in Ausübung übung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verurverursacht haben. sacht haben. Art. 27 Abs. 3 Art. 27 Abs. 3 3 Die Kreise bilden die Wahlkreise. 3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise. Art. 54 Ziff. 2 Art. 54 Ziff. 2 [Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit wer- [Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch:] den ausgeübt durch:] 2. die Bezirksgerichte; 2. die Regionalgerichte als untere kantonale Gerichte; Art. 55 Abs. 2 Ziff. 2 Art. 55 Abs. 2 Ziff. 2 2 [Das Verwaltungsgericht beurteilt als Ver- 2 [Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:] fassungsgericht:] 2. Beschwerden wegen Verletzung der 2. Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden, der Krei- Autonomie der Gemeinden und se und anderer öffentlich-rechtlicher anderer öffentlich-rechtlicher Kör- Körperschaften sowie der Landes- perschaften sowie der Landeskirchen. kirchen. Gliederungstitel vor Artikel 68: Gliederungstitel vor Artikel 68: 2. Kreise, Bezirke und Regionalverbände 2. Regionen Art. 68 Bezirke und Kreise Art. 68 Regionen 1 Der Kanton ist in folgende Bezirke und 1 Der Kanton ist in folgende Regionen Kreise gegliedert: gegliedert: 1. Albula (Kreise Alvaschein, Belfort, 1. Albula; Bergün und Surses); 2. Bernina;
Bernina (Kreise Brusio und Poschia- 3. Engiadina Bassa/Val Müstair; vo); 4. Imboden; 3. Hinterrhein (Kreise Avers, Domleschg, Rheinwald, Schams und 5. Landquart; Thusis); 6. Maloja; 4. Imboden (Kreise Rhäzüns und 7. Moesa; Trins); 8. Plessur;
Inn (Kreise Ramosch, Suot Tasna, 9. Prättigau/Davos; Sur Tasna und Val Müstair); 10. Surselva; 6. Landquart (Kreise Fünf Dörfer und 11. Viamala. Maienfeld); 2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der 7. Maloja (Kreise Bregaglia und Ober- Gemeinden zu den Regionen. engadin); 8. Moesa (Kreise Calanca, Mesocco und Roveredo); 9. Plessur (Kreise Chur, Churwalden und Schanfigg); 10. Prättigau/Davos (Kreise Davos, Jenaz, Klosters, Küblis, Luzein, Schiers und Seewis); 11. Surselva (Kreise Disentis, Ilanz, Lumnezia/Lugnez, Ruis und Safien). 2 Mit Genehmigung des Grossen Rates können sich Kreise innerhalb des gleichen Bezirkes zusammenschliessen. Art. 69 Regionalverbände Art. 69 1 Die Gemeinden schliessen sich für die Aufgehoben Erfüllung regionaler Aufgaben zu Regionalverbänden zusammen. 2 Regionalverbände sind so abzugrenzen, dass sie ihre Aufgaben zweckmässig und wirtschaftlich erfüllen können. Art. 70 Kreise Art. 70 1 Die Bezirke sind Gerichtssprengel für die 1 Die Regionen sind Körperschaften des Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen 2 Die Rechtsstellung der Bezirke richtet sich ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch nach dem Gesetz. den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden. 2 Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem Gesetz. 3 Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.
Art. 72 Regionalverbände Art. 72 1 Regionalverbände sind Körperschaften des Aufgehoben kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton, die Kreise oder die Gemeinden übertragen werden. Art. 73 Organe Art. 73 1 Die obligatorischen Organe der Kreise und Aufgehoben Regionalverbände sind: 1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte an der Urne oder an der Landsgemeinde ausüben; 2. der Kreisrat beziehungsweise die Delegierten des Regionalverbandes; 3. die Präsidentin oder der Präsident des Kreises beziehungsweise des Regionalverbandes; 4. weitere Organe nach Massgabe der Gesetzgebung. 2 Das Gesetz stellt sicher, dass Kreise und Regionalverbände die politischen Rechte gewährleisten. Art. 74 Aufsicht Art. 74 Aufsicht 1 Die Regierung übt im Rahmen des kantona- 1 Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Kreise, len Rechts die Aufsicht über die Regionen Bezirke und Regionalverbände aus. Davon aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufausgenommen ist die Justizaufsicht. sicht. 2 Im Bereich von Aufgaben, die den Kreisen 2 Im Bereich von Aufgaben, die den Regio- und Regionalverbänden von den Gemeinden nen von den Gemeinden übertragen worden übertragen worden sind, beschränkt sich die sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. etwas anderes bestimmt wird. Art. 76 Abs. 2 Art. 76 Abs. 2 2 Kanton, Regionalverbände, Kreise und 2 Kanton, Regionen und Gemeinden wirken Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffent- bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulicher Aufgaben zusammen. Die Zusammen- sammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten arbeit mit Privaten ist soweit als möglich ist soweit als möglich anzustreben. anzustreben. Art. 108 (neu) Kreise, Bezirke, Regionalverbände 1 Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen Kreise verlängert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.
2 Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz. 3 Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden. 4 Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regionalverbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet, wie dies die Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 vorsah.
Die heutige mittlere staatliche Ebene des Kantons Graubünden umfasst insgesamt 11 Bezirke, 14 Regionalverbände und 39 Kreise. Im Rahmen der Gebietsreform sollen diese staatlichen Strukturen grundlegend vereinfacht werden. Neu sollen 11 Regionen für die regionale Aufgabenerfüllung gebildet und als öffentlichrechtliche Körperschaften ausgestaltet werden, die ab dem Jahr 2015 den Gemeinden und dem Kanton als Träger der zu erfüllenden Aufgaben dienen werden. Insbesondere sollen den Regionen auch die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit der heutigen Bezirke übertragen werden. Die Änderung der KV-GR ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.5 Verfassung des Kantons Aargau 1.5.1 Volksabstimmung vom 23. September 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 23. September 2012 dem neuen § 55 Absatz 1 Buchstabe g der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 19806 (KV-AG) (Regalrechte) mit 111 175 Ja gegen 28 061 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.
1.5.2 Regalrechte Neuer Text § 55 Abs. 1 Bst. g (neu) 1 [Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu:] g. die Nutzung des tiefen Untergrunds.
Dem Kanton Aargau stehen nach dem geltenden Wortlaut von § 55 Absatz 1 KV- AG «zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung» Regalrechte wie etwa die Jagd, die Fischerei oder der Salzverkauf zu. Das Gleiche gilt für die «Gewinnung von Bodenschätzen». Darunter ist der Abbau oder die Entnahme von Stoffen, wie etwa Erdöl, Erdgas, Kohle oder Salz zu verstehen. Für andere Nutzungen des tiefen Untergrunds, wie insbesondere die Nutzung der Erdwärme, enthält die KV-AG bisher keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Eine solche wird mit der vorliegenden Verfassungsänderung nun geschaffen. Die Änderung der KV-AG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.6 Verfassung des Kantons Neuenburg 1.6.1 Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg haben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 dem neuen Artikel 57 Absatz 3bis der Verfassung des Kantons Neuenburg vom 24. September 20007 (KV-NE) (erforderliches Mehr von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates für die Annahme bestimmter Gesetze und Dekrete) mit 20 081 Ja gegen 17 720 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. August 2012 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Neuenburg um die eidgenössische Gewährleistung.
1.6.2 Erforderliches Mehr von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates für die Annahme bestimmter Gesetze und Dekrete Neuer Text Art. 57 Abs. 3bis (neu) 3bis Ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden müssen Gesetze und Dekrete, die bedeutende Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung angenommen werden. Das Gesetz umschreibt den Begriff der «bedeutenden Einsparung».
Artikel 57 Absatz 3bis KV-NE sieht vor, dass Gesetze und Dekrete, die bedeutende Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung angenommen werden, in Zukunft mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden müssen.
Die Änderung der KV-NE ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.7 Verfassung des Kantons Genf 1.7.1 Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 dem neuen Zehnten Titel F sowie dem neuen Artikel 160 G der Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 18478 (KV-GE) (Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter) mit 56 174 Ja gegen 48 918 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 29. August 2012 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.
1.7.2 Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter Neuer Text Gliederungstitel vor Art. 160 G Zehnter Titel F (neu): Kleinkinder Art. 160 G (neu) Tagesbetreuung Grundsatz 1 Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet. Organisation 2 Der Staat und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. 3 Sie klären den Bedarf ab und planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen. 4 Der Staat ist für die Überwachung der Standorte der Tagesbetreuungsplätze verantwortlich. Öffentliche Finanzierung 5 Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen. 6 Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände finanzieren deren Betrieb, nach Abzug der Elternbeteiligung und eventueller anderer Einnahmen.
Öffentlich-private Partnerschaft 7 Der Staat und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. 8 Der Staat und die Gemeinden fördern öffentlich-private Partnerschaften. Frist 9 Der Staat und die Gemeinden passen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen dem Bedarf an.
Die neue Bestimmung verankert in der Genfer Verfassung die Pflicht von Kanton und Gemeinden, das Angebot von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter innerhalb einer Frist von fünf Jahren dem Bedarf anzupassen. Sie legt darüber hinaus bestimmte Grundsätze betreffend die Organisation, die Finanzierung und die Förderung der öffentlich-privaten Partnerschaften fest. Die Änderung der KV-GE ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
2 Verfassungsmässigkeit 2.1 Bundesrechtskonformität Die Prüfung hat ergeben, dass die geänderten Bestimmungen der Verfassungen der Kantone Uri, Solothurn, Basel-Landschaft, Graubünden, Aargau, Neuenburg und Genf die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.
2.2 Zuständigkeit der Bundesversammlung Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig. Sie beschliesst die Gewährleistung mit einem einfachen, das heisst nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2 BV).