BBl 2013 4745
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013
Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)
vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Strafgesetzbuch2
Art. 97 Abs. 1 1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273
Art. 55 Abs. 1 1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;