BBl 2013 4745

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)

vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Strafgesetzbuch2

Art. 97 Abs. 1 1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

2 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273

Art. 55 Abs. 1 1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;