BBl 2014 5369

Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

14.051

Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

vom 6. Juni 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2010 M 09.3343 Steuerbefreiung von Vereinen (S 27.05.09, Kuprecht; N 15.03.10)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinne 20 000 Franken nicht überschreiten, sollen für die direkte Bundessteuer nicht besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können.

Ausgangslage

Die Vorlage knüpft an die von Ständerat Alex Kuprecht am 20. März 2009 eingereichte und von beiden Räten angenommene Motion an. Diese verlangt vom Bundesrat, dass Vereine ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben sollen, wenn sie ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke, namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung, verwenden.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen und auf dem Reinertrag der juristischen Personen zu erheben. Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisierung auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV). Die vorgeschlagene Lösung betrifft den Gegenstand der Steuer, der in die Harmonisierungskompetenz des Bundes fällt. Im StHG bestimmt das kantonale Recht die Höhe der Freigrenze bei der Gewinnbesteuerung.

5.2 Rechtsgleichheit

Das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit in Artikel 8 BV wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Das Gebot der Rechtsgleichheit muss auch in der Rechtsetzung beachtet werden. Es ist in einem Erlass grundsätzlich verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger und sachdienlicher Grund fehlt. Um die Motion vor diesem Hintergrund verfassungskonform umsetzen zu können, sind alle juristischen Personen gleich zu behandeln.

11 BBl 2012 481 12 BBl 2012 7155

5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die vorgeschlagenen Änderungen im DBG und im StHG haben keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Es ist keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse erforderlich.