BBl 2014 6711
Botschaft zum Ausbau und zum Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes
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Botschaft zum Ausbau und zum Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes
vom 3. September 2014
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Ausbau und den Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
3. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Übersicht
Das EJPD plant Investitionen von 112 Millionen Franken im Bereich der gerichtspolizeilichen Fernmeldeüberwachung. Nach Abzug der Eigenleistungen sollen mit dem hier beantragten Gesamtkredit von 99 Millionen Franken die entsprechenden Informatiksysteme des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr und des Bundesamts für Polizei ausgebaut und angepasst werden. Der Ausbau und die Anpassungen erfolgen ab dem Jahr 2016 in Etappen bis ins Jahr 2021. Das EJPD hat die Projekte nach ihrer Erforderlichkeit und Dringlichkeit gewichtet.
Ausgangslage
Der Bundesrat sieht vor, mit dem Vorhaben «Ausbau und Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes» das Verarbeitungszentrum des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF), der dem Informatik Service Center des EJPD (ISC-EJPD) administrativ zugeordnet ist, sowie die polizeilichen Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei (fedpol) an die technischen Entwicklungen der letzten Jahre und an die Anforderungen künftiger Technologien anzupassen. Nur so können die Informatiksysteme Schritt halten mit dem Dienstleistungsangebot der Fernmeldedienstanbieterinnen und der künftig voraussichtlich ebenfalls vom Gesetz umfassten Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und nicht zuletzt potenzielle Lücken in der bestehenden und zukünftigen Überwachung des Fernmeldeverkehrs geschlossen werden. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird dadurch qualitativ verbessert. Das vorliegende Vorhaben ist vom Projekt ISS abzugrenzen, mit dem das Basissystem des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF aufgrund seines Alters ersetzt und im Jahr 2015 in Betrieb genommen werden soll. Das im Rahmen des Projekts ISS beschaffte Basissystem stellt zwar das Kernstück, aber insgesamt nur einen Teil des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF dar. Etliche für die Strafverfolgungsbehörden wichtige Funktionalitäten konnten beim Neustart des Projektes nicht in die ISS-Anforderungsliste für das Basissystem übernommen werden. Diese Erweiterungen und Anpassungen erfolgen nun zusammen mit oder nach dem Ersatz der übrigen Teilsysteme des Verarbeitungssystems, die mittlerweile ebenfalls am Ende ihres Lebenszyklus angelangt sind. Nur so kann einem Ausfall der veralteten Informatiksysteme im Bereich Fernmeldeüberwachung des EJPD entgegengewirkt und somit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs weiterhin sichergestellt werden. Schliesslich kommen mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E-BÜPF) und den damit einhergehenden Änderungen der Strafprozessordnung neue Aufgaben auf den Dienst ÜPF sowie auf fedpol zu, die mithilfe der jeweiligen Informatiksysteme umgesetzt werden müssen. Zur Bewältigung dieser neuen Aufgaben im Zusammenhang mit dem E-BÜPF müssen Systemanpassungen und Neubeschaffungen vorgenommen
werden, die entsprechende Investitionen benötigen.
Die Investitionen sollen über mehrere Jahre und zeitlich gestaffelt getätigt werden. Die Umsetzung der notwendigen Systemanpassungen und Systemerweiterungen soll im Rahmen von fünf voneinander unabhängigen Projekten realisiert werden:
Projekt Kurzbeschrieb Etappe CHF
Projekt 1 Ersatzbeschaffungen, inkl. Projektierungs- 1 28 Mio. arbeiten für die Etappen 2–4 Projekt 2 Leistungsanpassungen 2 14 Mio. Projekt 3 Gesetzesrevision – ISC-EJPD 3 12 Mio. Projekt 4 Kompatibilitätsanpassungen der Systeme 3 28 Mio. von fedpol Projekt 5 Systemausbauten 4 17 Mio.
Bedarf Gesamtkredit 99 Mio.
Für die erfolgreiche polizeiliche Ermittlungstätigkeit bedarf es sowohl der Bearbeitung der erhaltenen Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF als auch der weiteren Bearbeitung dieser Daten in den polizeilichen Informationssystemen des Bundes. Für die wirtschaftliche Umsetzung der notwendigen Ermittlungsarbeit ist eine optimale Abstimmung zwischen den beiden Informatiksystemen anzustreben. Die Beantragung des ausgewiesenen Gesamtkredits und der diesem zugrundeliegenden Projektplanung spiegelt die Abhängigkeiten zwischen den Systemen des Dienstes ÜPF und von fedpol wider. Die beiden Vorhaben, die in fünf voneinander unabhängig realisierbaren Projekten umgesetzt werden können, wurden in der dieser Botschaft vorausgehenden Programmstudie des EJPD vereint und erfüllen die Kriterien für ein IKT-Schlüsselprojekt des Bundes.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf die allgemeine Befugnis des Bundes, die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zu treffen. Im Weiteren massgebend ist Artikel 92 Absatz 1 BV. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV.
5.2 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200233 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Der Gesamtkredit von 99 Millionen Franken ist demnach von den eidgenössischen Räten mit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte zu verabschieden.
5.4 Datenschutz
Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat direkt mit Personendaten zu tun und erfordert daher unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes hohe Sorgfalt und Aufmerksamkeit insbesondere beim Dienst ÜPF, der für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich ist. Dem Anliegen wird Rechnung getragen, indem eine formell-gesetzliche Grundlage existiert. Weiter ist festzuhalten, dass jede angeordnete Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht geprüft und genehmigt werden muss. Diese Überprüfung dient dazu, dass der Rechtsschutz und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in ein verfassungsmässig geschütztes Grundrecht sichergestellt sind.
33 SR 171.10
5.5 Auswirkungen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung auf die Schweizer Gesetzgebung Wie bereits in Ziffer 1.1 erwähnt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. April 2014 ein Urteil in Bezug auf die EU-Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung gesprochen. Der EuGH kommt darin zum Schluss, dass die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ungültig ist. Nach dem Gericht verletzt die Richtlinie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bezüglich der Eingriffe in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten. Der EuGH verbietet jedoch nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich. Das Urteil des EuGH fordert vielmehr einen engen Rahmen für die Vorratsdatenspeicherung mittels strenger Vorschriften zur Speicherung, zum Zugang und zur Nutzung dieser Daten. Nun enthalten aber die geltende und die geplante schweizerische Gesetzgebung zahlreiche prozessuale und inhaltliche Regeln, deren Ziel es ist, die Verhältnismässigkeit zu wahren. Der durch die verdachtslose Speicherung von Randdaten bewirkte Grundrechtseingriff wird in der Schweiz durch eine strenge Regelung des Zugangs und der Nutzung sowie durch Rechtsmittel für die betroffenen Personen ausgeglichen. Das Urteil des EuGH stellt somit die Speicherung von Randdaten, wie sie in der geltenden und der geplanten schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen ist, nicht in Frage.