BBl 2014 2851
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!»
vom 21. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. September 20112 eingereichten Volksinitiative «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. September 20123, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 21. September 2011 «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 1bis (neu) 1bis Gastgewerbliche Leistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.
Volksinitiative «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!». BB
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 130 Abs. 1bis (Mehrwertsteuersatz für gastgewerbliche Leistungen) Bis zum Inkrafttreten der geänderten Mehrwertsteuergesetzgebung aufgrund von Artikel 130 Absatz 1bis erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungsweg.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 21. März 2014 Ständerat, 21. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.