BBl 2014 3011
Bundesbeschluss über den Einsatz von Angehörigen des militärischen Personals zur Sicherheitsberatung in Schweizer Auslandvertretungen
Bundesbeschluss über den Einsatz von Angehörigen des militärischen Personals zur Sicherheitsberatung in Schweizer Auslandvertretungen
vom 13. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20142, beschliesst:
Art. 1 1 Der Einsatz von gleichzeitig höchstens drei unbewaffneten Angehörigen des militärischen Personals in Zivil zur Sicherheitsberatung von Schweizer Vertretungen in Ländern mit einer fragilen Sicherheitslage wird genehmigt. 2 Der Einsatz wird als Assistenzdienst geleistet.
3 Er ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Der Bundesrat kann den Einsatz jederzeit unterbrechen oder beenden. 4 Die Dauer des Assistenzdienstes eines einzelnen Angehörigen des militärischen Personals ist auf zwölf Monate beschränkt.
Art. 2 Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen über wichtige aussenpolitische Entwicklungen, die eine Änderung des Einsatzes zur Folge haben können.
Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt den Aussenpolitischen und den Sicherheitspolitischen Kommissionen jährlich per 31. Dezember einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
Einsatz von Angehörigen des militärischen Personals zur Sicherheitsberatung in Schweizer Auslandvertretungen. BB
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 5. März 2014 Nationalrat, 13. März 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz