BBl 2015 7711
Parlamentarische Initiative. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2015. Stellungnahme des Bundesrates
zu 10.417
Parlamentarische Initiative Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2015 Stellungnahme des Bundesrates
vom 21. Oktober 2015
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 20151 betreffend die parlamentarische Initiative 10.417 Lüscher «Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 Vgl. die Vernehmlassungsunterlagen und den Ergebnisbericht unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2013 > PK 5 Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 4. Juli 2012 auf die von Nationalrat Mauro Poggia eingereichte Interpellation 12.3355 «Strafprozessordnung. Achtung der Rechte der Geschädigten».
reiche Parteirechte. Insbesondere ist sie befugt, erstinstanzliche Entscheide anzufechten. Keine generelle Parteistellung hat die Privatklägerschaft dagegen im nicht publikumsöffentlichen Strafbefehlsverfahren. Soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person geltend machen, können sich zudem Angehörige eines Opfers6 als Zivilkläger am Verfahren beteiligen (Art. 122 Abs. 2 StPO).7 Angehörige können sich hingegen nicht als Strafkläger beteiligen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person, auf welche deren Verfahrensrechte als Privatklägerschaft gemäss Artikel 121 StPO übergegangen sind. Der MStP als spezielle Verfahrensordnung wurde bei der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bewusst ausgeklammert.8 Dies hat zur Folge, dass sich der Umfang der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen deutlich unterscheidet. Für den militärstrafprozessrechtlichen Bereich werden diese in den Artikeln 163–165 MStP umschrieben. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279 (MStG) fallenden strafbaren Handlung gegen die angeklagte Person vor den Militärgerichten geltend machen. Erfolgte eine strafbare Handlung jedoch in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, ergeben sich in der Folge nur Haftungsansprüche gegen den Bund gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 (MG). Die geschädigte Person hat in diesem Fall keine Legitimation für zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der angeklagten Person und übt an der Hauptverhandlung lediglich Informationsrechte aus (vgl. Art. 84g MStP), und auch dies nur insofern sie Opfer ist. Ein Appellationsrecht gegen das Militärgerichtsurteil wird nicht gewährt
Die vorgeschlagene Neuregelung Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass die geschädigte Person in Militärstrafprozessen grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Strafprozessen nach StPO geniessen soll. Er ist deshalb mit einer Angleichung der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen und mit dem gewählten Vorgehen einverstanden: Die Privatklägerschaft soll im MStP analog zur StPO normiert werden. Die Artikel 118–121 StPO sollen in den Grundzügen sachlich unverändert übernommen und in den MStP übertragen werden. Die besonderen strafprozessualen Regelungen für Opfer und ihre Angehörigen (Art. 84a–84i MStP) werden teilweise angepasst. Neben den Rechten sollen auch die Pflichten der Privatklägerschaft im MStP analog zur StPO geregelt werden. Der Bundesrat ist mit dieser Neuregelung einverstanden, mit der die strafprozessrechtliche Stellung von geschädigten Personen und deren Angehörigen in Strafverfahren gegen Angehörige der Armee, die in dienstlicher Verrichtung handelten, bezüglich der Strafklage verbessert werden soll. Er begrüsst ebenso, dass damit keine materielle Änderung bezüglich der Haftungsansprüche, die als öffentlichrechtliche Streitigkeiten qualifiziert werden, angestrebt wird. Faktisch wird die
6 Vgl. Artikel 116 StPO für den Begriff des Opfers und seiner Angehörigen. 7 Vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 117 und N 6 zu Art. 122. 8 BBl 2006 1085, hier 1095 f. 9 SR 321.0 10 SR 510.10
Position geschädigter Personen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung allerdings auch in diesen Fällen gestärkt: Zwar soll das Institut der Privatklägerschaft der geschädigten Person vor allem die prozessrechtliche Möglichkeit gewähren, im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen. Falls keine Zivilforderungen bestehen, erleichtert die Strafuntersuchung der geschädigten Person aber das Sammeln von Beweismaterial für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen andere als die beschuldigte Person. Die Pflichten der Privatklägerschaft sollen im Militärstrafprozess mit jenen in Strafprozessen nach StPO vergleichbar sein. Artikel 196 Absatz 2 MStP ist zum einen so anzupassen, dass der Verweis auf den aufgehobenen Buchstaben g von Artikel 195 gestrichen wird; zum andern ist die Bestimmung an die neue Buchstabierung von Artikel 195 MStP anzupassen, die mit der Änderung vom 3. Oktober 200811 vorgenommen wurde und die man damals aus Versehen nicht in die vorliegende Bestimmung übernommen hat (Verweis auf die Bst. b–e von Art. 195). Die Privatklägerschaft ist damit auch bei der Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens zum Rekurs legitimiert. Die allgemeine Übergangsregel von Artikel 220 Absatz 1 MStP, worauf der Kommissionsbericht verweist und wonach das neue Recht ab Inkrafttreten auf alle hängigen Verfahren Anwendung findet, ist nach Ansicht des Bundesrates in Analogie zur Regelung in der StPO mit speziellen Übergangsbestimmungen zu ergänzen. So gesteht die Vorlage z. B. neu Personen Parteirechte zu, die sich nach geltendem Recht nicht am Verfahren beteiligen konnten. Der Bundesrat beantragt deshalb Übergangsbestimmungen im neuen Artikel 220a MStP, welche die Abgrenzungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Verfahrensrecht bei hängigen Verfahren und bei Rechtsmittelverfahren festlegen.
3 Ist bei Inkrafttreten dieser Änderung das Beweisverfahren der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits abgeschlossen, so wird das erstinstanzliche Verfahren nach bisherigem Recht durchgeführt. 4 Ist vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Entscheid gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. 5 Für Einsprachen gegen Strafmandate gilt Absatz 4 sinngemäss.
6 Für Rechtsmittel gegen Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt in jedem Fall neues Recht.