Parliamentary business: Voranschlag 2015 (14.041)

BBl 2015 1947

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2015

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2015

vom 11. Dezember 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20142, beschliesst:

Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2015 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken

a. Aufwänden von 66 673 130 300 b. Erträgen von 67 642 374 600 c. einem Ertragsüberschuss von 969 244 300

Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2015 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a. Investitionsausgaben von 7 916 942 100 b. Investitionseinnahmen von 209 301 900

Art. 3 Kreditverschiebungen; Personalaufwand 1 Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht.

Voranschlag für das Jahr 2015. BB I

3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

Art. 4 Kreditverschiebungen; IKT-Bereich 1 Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.

Art. 5 Übrige Kreditverschiebungen 1 Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 2 Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH- Bereich und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten. 3 Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen den Aufwandkrediten für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

Voranschlag für das Jahr 2015. BB I

Art. 6 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2015 genehmigt: Franken

a. Gesamtausgaben von 67 116 042 700 b. Gesamteinnahmen von 67 665 494 900 c. ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von 549 452 200

Art. 7 Schuldenbremse Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 67 189 154 657 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 8 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 120 000 000 b. Landesverteidigung 734 000 000 c. Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) 119 400 000 d. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 244 000 000 e. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz 300 000 000 2 Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2015 (Bauten unter 10 Mio. Fr.) 114 000 000

Art. 9 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a. Soziale Wohlfahrt 13 900 000 b. Verkehr 18 000 000 c. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 5 700 000

Art. 10 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs 1 Das WBF wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.

Voranschlag für das Jahr 2015. BB I

2 Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.

Art. 11 Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009–2014 Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20093 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009–2014 wird um drei Jahre bis Ende 2017 erstreckt.

Art. 11a Zusatzkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit Zum Rahmenkredit nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 20114 über einen Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit wird ein Zusatzkredit von 13 Millionen Franken bewilligt.

Art. 12 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 11. Dezember 2014 Ständerat, 11. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

3 BBl 2009 9141 4 BBl 2012 355