BBl 2016 8049

Botschaft zur Revision des Währungshilfegesetzes und zur Verlängerung des Währungshilfebeschlusses

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Botschaft zur Revision des Währungshilfegesetzes und zur Verlängerung des Währungshilfebeschlusses

vom 30. September 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe der Revision des Währungshilfegesetzes und der Verlängerung des Währungshilfebeschlusses.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Übersicht

Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat eine Revision des Währungshilfegesetzes vom 19. März 2004 (WHG). Diese Gesetzesrevision wurde aufgrund von Veränderungen der Kreditvergabepraxis auf multilateraler Ebene seit der globalen Finanzkrise sowie der Staatsschuldenlage im Euroraum notwendig. Sie sorgt dafür, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann. Der Bundesrat beantragt zudem die Verlängerung des Währungshilfebeschlusses vom 11. März 2013 um weitere fünf Jahre.

Ausgangslage

Die Krisen der letzten Jahre haben bedeutende Änderungen in der internationalen Finanzarchitektur herbeigeführt. Dies betrifft auch die Währungshilfe, insbesondere im Rahmen des Internationalen Währungsfonds (IWF). Um seine eigene Reaktionsfähigkeit und Effektivität in einem sich ändernden Umfeld bewahren zu können, passte der Währungsfonds sein Instrumentarium und seine Kreditvergabepraxis sowohl für systemische Krisenfälle als auch für ärmere Länder an. Da die Währungshilfe der Schweiz in der Regel eng mit den Instrumenten des IWF zusammenhängt, soll die Änderung des WHG dazu dienen, dass auch die Schweiz ihre Verlässlichkeit, ihre Reaktionsfähigkeit und ihre Flexibilität bewahren kann. Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung ist die Schweiz stark auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Geordnete internationale Währungs- und Finanzverhältnisse sind für die Schweiz mit ihrem international ausgerichteten Werk- und Finanzplatz von grosser Bedeutung. Die Schweiz beteiligt sich seit Langem an internationalen Hilfsaktionen und wurde in den letzten Jahren immer wieder angefragt, Währungshilfe zu leisten.

10 Milliarden US-Dollar nicht leisten. Bislang vereinbarten 35 Länder bilaterale Kreditlinien mit dem IWF. Trotz des Abklingens der Krise bleiben einige Länder mit grösseren strukturellen Problemen konfrontiert. Diese können nur mittels einer starken Reformbereitschaft über längere Zeitperioden angegangen werden. Es ist deshalb zu erwarten, dass der IWF weiterhin vermehrt länger laufende Programme gewähren wird. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Fristen zur Rückzahlung der Kredite noch weiter erstreckt werden. Um zu gewährleisten, dass die Schweiz sich im zukünftigen Krisenfall verlässlich an internationalen Währungshilfeaktionen beteiligen kann, ist es notwendig, die Laufzeit von Darlehen und Garantieverpflichtungen gemäss Artikel 2 WHG anzupassen. Auch in der Vergangenheit hat sich die Schweizer Währungshilfe relativ eng an der gängigen Kreditvergabepraxis des IWF orientiert (siehe Box 2). Angesichts des Trends zu längeren Rückzahlungsfristen soll die maximale Laufzeit von Darlehen und Garantieverpflichtungen auf zehn Jahre erhöht werden. Gleichzeitig sollen Ausnahmen möglich sein, falls die Instrumente insbesondere des IWF längere Laufzeiten vorsehen.

Box 2: Historischer Rückblick auf die Laufzeiten der Schweizer Währungshilfe Mit ihrer ersten Mitwirkung an internationalen Währungsmassnahmen im Rahmen des IWF 1963 beteiligte sich die Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) mit einem Assoziierungsabkommen. Damals betrug die Rückzahlungsfrist der von der Schweiz gewährten Darlehen fünf Jahre. Die damalige Botschaft des Bundesrates macht deutlich, dass die vorgesehene Laufzeit von maximal fünf Jahren der damaligen Praxis des IWF entsprach.17 Die Praxis des IWF änderte sich 1974 mit der Schaffung der Ölfazilität. Mit dieser Einrichtung sollten erdölproduzierende Länder und weitere Industrieländer ohne Zahlungsbilanzschwierigkeiten Staaten mit grösseren Defiziten aufgrund der hohen Erdölpreise Gelder und Kredite zur Verfügung stellen. Die Rückzahlungsfrist solcher Kredite betrug drei bis sieben Jahre. Aus diesem Grund passten die Räte im Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 27. Januar 197518 die Laufzeit ihrer Währungskredite auf maximal sieben Jahre an. Seit 1975 wurden weitere Bundesbeschlüsse über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom Parlament verabschiedet. Alle beschränkten die maximale Frist zur Rückzahlung der Darlehen und Garantieverpflichtungen, die auf Basis des jeweils zugesprochenen Rahmenkredites gewährt werden konnten, auf sieben Jahre. Mit dem Währungshilfegesetz von 19. März 2004 wurde die Laufzeit von sieben Jahren unter Artikel 2 Absatz 3 WHG übernommen.

17 BBl 1963 I 349, hier 361 18 BBl 1975 I 1150

1.2.2 Anpassung des Finanzierungsartikels

für Beteiligungen gemäss Artikel 3 WHG Die Praxis der Währungshilfe zugunsten ärmerer Länder seit Inkrafttreten des WHG zeigt, dass Verpflichtungen eingegangen wurden, die innerhalb des gleichen Jahres honoriert werden mussten. Artikel 8 Absatz 2 des geltenden WHG sieht für jede Beteiligung zugunsten ärmerer Länder einen besonderen Verpflichtungskredit vor. Für Verpflichtungen, die im gleichen Jahr eingegangen und honoriert werden, ist gemäss Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes jedoch kein Verpflichtungskredit nötig. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Botschaft zum Voranschlag resp. der Nachträge dem Parlament unterbreitet. Ein Verweis auf das FHG stellt sicher, dass jegliche Beteiligungen zugunsten ärmerer Länder weiterhin dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Dadurch wird eine umfassende Regelung vorgenommen, die der Vielfalt von Finanzierungsfällen zugunsten ärmerer Länder besser gerecht wird. Zudem können unnötige Verwaltungs- und Verfahrensschritte verhindert werden.

1.2.3 Beteiligung der SNB bei der Währungshilfe

zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG Seit dem Inkrafttreten des WHG wurde keine Währungshilfe gestützt auf Artikel 4 WHG geleistet. Jedoch lassen sich zukünftige Währungshilfeaktionen zugunsten einzelner Staaten nicht ausschliessen. Weitere Hilfen insbesondere an Länder der Stimmrechtsgruppe oder in Form von Überbrückungskrediten im Rahmen eines IWF-Programms sind durchaus möglich. In Artikel 6 WHG über die Mitwirkung der SNB fehlt eine explizite Klärung der Rolle der SNB bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG. Dieser Interpretationsspielraum bei der Auslegung des Gesetzes könnte teilweise die Zurückhaltung bei der Anwendung von Artikel 4 WHG erklären. Der Mitwirkung der SNB bei der Finanzierung der Währungshilfe zugunsten eines einzelnen Staates, mit dem die Schweiz gemäss Artikel 4 Absatz 1 WHG eng zusammenarbeitet, oder im Rahmen mittel- oder längerfristiger international koordinierter Stützungsaktionen gemäss Artikel 4 Absatz 2 WHG würde mit der beantragten Änderung eine klare gesetzliche Grundlage verliehen. Um eine Beteiligung der SNB explizit vorzusehen, soll neu unter Artikel 6 WHG ein Absatz (Abs. 3) eingeführt werden. Der Bundesrat kann demnach der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG zu übernehmen. Als Sicherheit garantiert der Bund der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

1.3 Verlängerung des Währungshilfebeschlusses (WHB)

Wie bereits unter Ziffer 1.1.3 dargelegt finden gegenwärtig im Rahmen des IWF Beratungen über die allfällige Erneuerung der bilateralen Kreditlinien zugunsten des IWF statt. In diesem Zusammenhang könnte die Schweiz erneut um einen Beitrag angegangen werden. Artikel 8 Absatz 1 des WHG sieht vor, dass die Währungshilfe in Fällen ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems gemäss Artikel 2 WHG und die Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG mit einem Rahmenkredit finanziert wird. Dieser wird mit einfachem Bundesbeschluss von den Räten bewilligt und ist erneuerbar. Mit dieser Botschaft wird eine Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 11. März 2013 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB) beantragt. Der WHB vom 11. März 2013 gilt für eine Dauer von fünf Jahren. Die Verlängerung des Rahmenkredits von 10 Milliarden Franken um weitere fünf Jahre soll sicherstellen, dass die Schweiz sich rasch und zuverlässig bei Währungshilfemassnahmen beteiligen kann. Der Rahmenkredit soll wie bisher als rollender Fonds geführt werden: Indem eine Obergrenze für alle zum gleichen Zeitpunkt pendenten Geschäfte festgelegt wird, lässt er im Sinne eines revolvierenden Fonds die Wiederanrechnung rückfliessender Darlehen und verlustfrei erloschener Garantien zu. Eine Berichterstattung über die Verwendung der Mittel findet jährlich im Rahmen des Berichts des Bundesrates über internationale Finanz- und Steuerfragen statt.

1.4 Begründung und Bewertung

Sowohl die Revision des WHG als auch die Verlängerung des WHB sind im Interesse der Schweiz. Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung ist die Schweiz stark auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Geordnete internationale Währungs- und Finanzverhältnisse sind für die Schweiz von hoher Bedeutung, insbesondere da sie über einen international ausgerichteten Werk- und Finanzplatz verfügt. Erstens können im Fall einer Krise Länder betroffen sein, mit denen die Schweiz sowohl finanziell wie wirtschaftlich sehr eng verflochten ist. Zweitens wäre die Schweiz aufgrund ihrer Offenheit, ihres bedeutenden Finanzplatzes und ihrer international wichtigen Währung in ausgeprägtem Ausmass von einer Destabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems betroffen. Die globale Finanzkrise und die Schuldenkrise im Euroraum haben deutlich gezeigt, wie stark die Schweiz im Falle von Krisen und Verunsicherung der Märkte betroffen ist. In Zeiten erhöhter Unsicherheit betrachten die Märkte den Schweizerfranken traditionell als «sicheren Hafen». Dies lässt den Schweizerfranken in der Regel über das Mass hinaus ansteigen, das durch Fundamentaldaten gerechtfertigt wäre. Die Risiken, die mit den Schwankungen des Frankens entstehen, treffen nicht nur den Export- und den Tourismussektor stark. Auch die Stabilität des Schweizer Finanzsektors könnte mittelfristig betroffen sein, falls eine Verlangsamung gewisser Sektoren zu zunehmenden Kreditausfällen führt oder falls die Zinsen weiterhin auf einem tiefen Niveau bleiben und auf die Profitabilität von Finanzinstituten drücken. Die Aufwertung stellt auch die Nationalbank vor neue Herausforderungen, sowohl bei

der Wahrung von Preisstabilität als auch aufgrund des hohen Anteils an Fremdwährungen in ihrer Bilanz. Die globalen Krisen der letzten Jahre haben bedeutende Änderungen in der internationalen Finanzarchitektur herbeigeführt. Dies betrifft auch die Währungshilfe, insbesondere im Rahmen des IWF. Um seine eigene Reaktionsfähigkeit und Effektivität in einem sich änderndem Umfeld bewahren zu können, passte der Währungsfonds sein Instrumentarium und seine Kreditvergabepraxis sowohl für systemische Krisenfälle als auch für ärmere Länder an. Da die Währungshilfe der Schweiz in der Regel eng mit den Instrumenten des IWF zusammenhängt, soll die Änderung des WHG dazu dienen, dass auch die Schweiz ihre Verlässlichkeit, ihre Reaktionsfähigkeit und ihre Flexibilität bewahren kann. Die Schweiz hat ein grosses Interesse, sich weiterhin verlässlich an Aktionen zur Sicherung der Stabilität des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen zu können. Dies sichert ihr darüber hinaus ihre Stellung im internationalen Finanzsystem und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Finanzstabilität in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Gesetzesrevision ist notwendig, damit sich die Schweiz weiterhin wirksam an Währungshilfeaktionen bei Störungen des internationalen Währungssystems insbesondere im Rahmen des IWF beteiligen kann. Weitere Anpassungen und Präzisierungen sorgen dafür, dass der administrative Aufwand möglichst gering gehalten wird.

1.6 Umsetzung

Das EFD ist in Absprache mit der SNB für die Umsetzung verantwortlich. Eine jährliche Rechenschaft über die Währungshilfeaktivitäten der Schweiz wird im Rahmen des Berichts des Bundesrates über internationale Finanz- und Steuerfragen abgelegt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 2 Der bisherige Absatz 2 enthielt ein Verbot, finanzielle Leistungen an die Bezüge von schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen zu binden. Damit sollte die Währungshilfe von Instrumenten der Exportförderung abgegrenzt werden. In der Praxis hat sich diese Abgrenzung als nicht notwendig erwiesen. Auf diese Präzisierung wird neu verzichtet. Die Höchstlaufzeit der Darlehen oder Garantieverpflichtungen im Absatz 2 (bisher Abs. 3) wird neu auf zehn Jahre erhöht. Allfällige Ausnahmen müssten begründet

werden, beispielsweise damit, dass die Instrumente des IWF längere Laufzeiten vorsehen. Die Laufzeit ist als Rückzahlungsfrist für tatsächlich ausstehende Beträge zu verstehen und ist von der Verpflichtungsdauer und der Ziehungsdauer eines Kredits oder einer Kreditlinie zu unterscheiden. Die Verpflichtungsdauer bezieht sich auf die Dauer des Rahmenkredits, der mit dem jeweiligen Währungshilfebeschluss von den eidgenössischen Räten bewilligt wird. Die Ziehungsdauer bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Land berechtigt ist, Zahlungen direkt von der Schweiz oder vermittelt durch Institutionen wie den IWF zu erhalten. Bei der Währungshilfe im Rahmen eines IWF-Programms entspricht die Ziehungsdauer in der Regel der Länge des vereinbarten Programms. Erst wenn ein Betrag oder eine Tranche von einem Land gezogen oder beansprucht wird, fängt die Laufzeit des Darlehens oder der Garantieverpflichtung an.

Art. 6 Allgemein ist anzumerken, dass die SNB gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes (NBG) im Bereich der internationalen Währungskooperation mitwirkt und nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammenarbeitet. Es gilt das Prinzip des einvernehmlichen Handelns von Bundesrat und Nationalbank; dies im Unterschied zu den Kernaufgaben der SNB gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 2 NBG, bei denen die SNB Weisungsfreiheit von den Behörden des Bundes geniesst. So übernimmt die SNB im Bereich der internationalen Währungskooperation, namentlich bei der Währungshilfe, als Vollzugsorgan des Bundes die Darlehens- oder Garantiegewährung im Auftrag oder auf Antrag des Bundes. Folgende Änderungen von Artikel 6 sind vorgesehen. Absatz 1 wird redaktionell angepasst. Diese Anpassung hat jedoch keine materiellen Auswirkungen auf die bisherige Anwendung des Gesetzes. Der Artikel erhält einen neuen Absatz (Abs. 3), sodass der restliche Absatz lediglich neu nummeriert wird. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Präzisierungen durch zusätzliche Erläuterungen zu bestehenden Absätzen vorzunehmen. Absatz 2 ermächtigt die SNB, auf Antrag des Bundesrates die Darlehensgewährung an Spezialfonds und andere Einrichtungen des IWF zu übernehmen. Die SNB kann den Antrag annehmen oder ablehnen. Wenn ihr Einverständnis vorliegt, kann der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein Kreditbegehren unterbreiten, das die Darlehensgewährung durch die SNB (mit Bundesgarantie) beinhaltet. Andernfalls kann der Bundesrat dem Parlament ein Kreditbegehren unterbreiten, das die Finanzierung der schweizerischen Beteiligung aus Bundesmitteln vorsieht. Absatz 3 klärt die Mitwirkung der SNB bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4. Der Bundesrat kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen. Der Antrag kann definitionsgemäss entweder angenommen oder abgelehnt werden. Als Vollzugsorgan des Bundes in der internationalen Währungskooperation wird die SNB der Aufforderung des Bundesrats grundsätzlich nachkommen und die Finanzierung der Währungshilfe nach Artikel 4 sicherstellen. Im Fall, dass die Mitwirkung der SNB im Widerspruch zu wichtigen Interessen der SNB stehen würde, weil es zu Konflikten mit der Geld-

und Währungspolitik der SNB kommen könnte, müsste die SNB die Mitwirkung in Wahrung ihrer Unabhängigkeit ablehnen. In einem solchen Fall könnte der Bund ohne Mitwirkung der SNB Währungshilfe leisten. Absatz 4 (bisher Abs. 3) umschreibt die Bundesgarantie, die bei allen Arten der Mitwirkung der SNB zum Tragen kommt. Sie deckt sowohl die Rückzahlung des Darlehens bzw. der Garantie als auch alle weiteren Aufwendungen der SNB, die im direkten Zusammenhang mit der fristgerechten Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen stehen.

Art. 8 Abs. 2 Beteiligungen nach Artikel 3 richten sich nach Artikel 21 des Finanzhaushaltsgesetzes. Dieser sieht vor, dass für über das laufende Voranschlagsjahr hinauswirkende finanzielle Verpflichtungen in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Beiträge an ärmere Länder im Rahmen des WHG bedürfen in jedem Fall eines Verpflichtungskredits für überjährige Verpflichtungen. Für Verpflichtungen, die im gleichen Jahr eingegangen und honoriert werden, werden die Mittel im Rahmen der Botschaft zum Voranschlag resp. der Nachträge dem Parlament zur Bewilligung unterbreitet. Verpflichtungskredite für grössere Beiträge im Rahmen neuer multilateraler Initiativen zugunsten ärmerer Länder werden dem Parlament im Rahmen einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss unterbreitet. Bei kleineren Beiträgen kann der Bundesrat die Verpflichtungskredite im Rahmen der Botschaft zum Voranschlag oder mit den Nachträgen beantragen. Der Entscheid über die Art der Bewilligungsverfahrens richtet sich nach Artikel 13 Absatz 3 FHV. Sämtliche Kredite oder Garantieverpflichtungen des Bundes im Sinne von Artikel 3 werden mit einfachem Bundesbeschluss vom Parlament genehmigt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Gesetzesrevision hat grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Im Rahmen der Geschäfte, die nach den Artikeln 2 und 4 des Währungshilfegesetzes abgewickelt werden sollen, ergibt sich eine Belastung der Staatsrechnung nur für den Fall, in dem Kredite nicht zurückbezahlt oder nicht bedient werden. Dies ist in der langjährigen Geschichte der Währungshilfe noch nie vorgekommen. Für Beteiligungen nach Artikel 3 wird im Regelfall ein Verpflichtungskredit eingeholt und die entsprechenden Zahlungen werden im jeweiligen Voranschlag und im Finanzplan aufgenommen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Da es sich bei dieser Vorlage nur um eine Anpassung und Präzisierung gesetzlicher Grundlagen handelt, wird deren Umsetzung keine personellen Auswirkungen für den Bund haben.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie bereits unter Ziffer 1.4 erläutert ist die Schweiz als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung stark auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Ihr international ausgerichteter Werk- und Finanzplatz profitiert von geordneten internationalen Währungs- und Finanzverhältnissen. Daher hat die Schweiz ein grosses Interesse, sich weiterhin verlässlich an Aktionen zur Sicherung der Stabilität des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen zu können.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und

zu nationalen Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201619 zur Legislaturplanung 2015– 2019 angekündigt.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates Die Revision des Währungshilfegesetzes ist in den Zielen des Bundesrates 2016 ausgewiesen. Ziel 3 des Bundesrates sieht vor, dass die Schweiz ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung leistet und der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten sichert.

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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Änderungen des WHG stützen sich wie der geltende Erlass auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung20.

5.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Mit der Revision des Währungshilfegesetzes WHG werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Vielmehr sollen die bestehenden Rechtsgrundlagen bereinigt und die bestehenden Massnahmen der Währungshilfe weitergeführt werden, weshalb keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse vorzunehmen ist. Mit der Verlängerung des WHB wird zwar der Plafonds von 10 Milliarden Franken nicht erhöht. Allein die Verlängerung führt aber dazu, dass neue Verpflichtungen eingegangen werden können, welche die Grenzwerte nach Artikel 159 Absatz 3 BV überschreiten. Die Verlängerung ist daher der Ausgabenbremse zu unterstellen.

5.3 Einhaltung der Grundsätze

der Subventionsgesetzgebung Für den im Rahmen der vorliegenden Botschaft eingereichten Finanzierungsbeschluss gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 21. Gemäss Artikel 5 des Subventionsgesetzes muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 200822 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, wie dies bei der vorliegenden Botschaft der Fall ist, systematisch überprüft.

20 SR 101 21 SR 616.1 22 BBl 2008 6229

5.3.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund

angestrebten Ziele Die Verlängerung des WHB ermöglicht es der Schweiz, sich auch in Zukunft rasch und verlässlich an internationalen Währungshilfeaktionen zu beteiligen. Die Höhe des Betrags ist dadurch zu begründen, dass der Rahmenkredit in Krisenfällen zum Tragen kommt, bei denen ein erhöhter Mittelbedarf für die Währungshilfe im Rahmen des IWF notwendig wird. Zudem dient der Verpflichtungskredit im Regelfall der Garantie von Darlehen der SNB.

5.3.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Währungshilfe wird in der Regel im Rahmen des IWF oder im Zusammenhang mit einem IWF-Programm zur Verfügung gestellt. So stellt die Schweiz sicher, dass ihre Beiträge möglichst wirksam eingesetzt werden. Die Schweiz hat im IWF- Exekutivrat die Gelegenheit, regelmässig die Fortschritte der Krisenländer zu überwachen und zu den weiteren Entwicklungen Stellung zu nehmen.

5.3.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Das Währungshilfegesetz legt fest, dass der Rahmenkredit in Fällen ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems gemäss Artikel 2 WHG sowie für die Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG eingesetzt werden kann. Entscheide über die Gewährung von Währungshilfe geschehen in enger Absprache mit der SNB.