BBl 2016 8193

Parlamentarische Initiative. Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016. Stellungnahme des Bundesrates

zu 14.444

Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 Stellungnahme des Bundesrates

vom 19. Oktober 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 20161 betreffend die parlamentarische Initiative «Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Die im Entwurf der SGK-N vorgeschlagene Formulierung des Artikels 64c Absatz 4 BVG besagt, dass die Abgaben für die OAK BV von den Aufsichtsbehörden auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Formulierung den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gibt, eine entsprechende Regelung in einem kantonalen Erlass zu erlassen, hingegen keine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um direkt darauf gestützt die Abgaben für die OAK BV den Vorsorgeeinrichtungen zu überwälzen. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, ist der Bundesrat weiter der Auffassung, dass, die Überwälzung der OAK-Abgabe von sämtlichen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden muss; die Vorschrift muss deshalb zwingenden Charakter haben und darf nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. Die explizite Regelung der zwei genannten Punkte auf Gesetzesstufe dient der Rechtssicherheit.

3 Antrag des Bundesrates Der Bundesrat beantragt zum Entwurf der SGK-N die Zustimmung zu Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG und die Änderung von Artikel 64c Absatz 4 BVG wie folgt:

Art. 64c Abs. 4 4 Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.