BBl 2016 183

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

Bundesgesetz Entwurf über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20151, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Art. 3 Abs. 1 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

BG gegen die Schwarzarbeit BBl 2016

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:

a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

Art. 9 Protokolle 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen. 2 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.

3 Die mit der Kontrolle betrauten Personen:

a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind; b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben auf deren Verlangen eine Kopie des Protokolls zu; c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu. 4 Sie weisen die betroffenen Personen und Betriebe darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.

Art. 10 Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand (Art.6) zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile: a. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1; b. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.

Art. 11 Abs. 1 und 3 1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind. 3 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren einander über den Fortgang des Verfahrens.

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Art. 12 Abs. 2 Bst. a, 4 Bst. a, sowie 6 und 7 2 Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone. 3 Der Bund kann einen Teil der von ihm getragenen Kosten dem Ausgleichsfonds der AHV, dem Arbeitslosenversicherungsfonds, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Ersatzkasse nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198110 über die Unfallversicherung (UVG) belasten. …

5 SR 641.20 6 SR 823.20 7 SR 822.11 8 SR 642.11 9 SR 642.14 10 SR 832.20

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Gliederungstitel vor Art. 16a 10a. Abschnitt: Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Aufsicht über den Vollzug

Art. 16a 1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen, die qualitative, quantitative und strategische Vorgaben enthalten. Den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Das SECO beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den kantonalen Kontrollorganen (Art. 4) Weisungen erteilen.

Art. 18 Sachüberschrift Verletzung der Mitwirkungspflichten

Art. 18a Verletzung der Anmelde- und Aufzeichnungspflichten 1 Mit Busse bis zu 1000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer eine der folgenden Pflichten verletzt: a. Pflicht zur Anmeldung neuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, bei den kantonalen Steuerbehörden; b. Pflicht zur Anmeldung eines Betriebs bei einem Unfallversicherer; c. Aufzeichnungspflicht gemäss Artikel 93 Absatz 1 UVG11. 2 Für die Verfolgung von Verletzungen der folgenden Pflichten ist das kantonale Kontrollorgan zuständig: a. Pflicht zur Anmeldung eines Betriebs bei einem Unfallversicherer; b. Aufzeichnungspflicht gemäss Artikel 93 Absatz 1 UVG. 3 Für die Verfolgung von Verletzungen der Pflicht, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, bei den kantonalen Steuerbehörden anzumelden, ist die kantonale Steuerbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

11 SR 832.20

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1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma … wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, …

2 Familienzulagengesetz vom 24. März 200613

Art. 25 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. ebis und eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG14 gelten sinngemäss für: ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG); eter. den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 SR 831.10 13 SR 836.2 14 SR 830.1

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