BBl 2016 3705
Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden
16.034
Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden
vom 13. April 2016
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
13. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen unterschiedliche Themen. Alle Änderungen sind bundesrechtskonform. Die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben Folgendes zum Gegenstand: im Kanton Basel-Stadt: – Revision der Gerichtsorganisation; im Kanton Basel-Landschaft: – interkantonale und regionale Zusammenarbeit; im Kanton Graubünden: – Beteiligungen an Kohlekraftwerken.
Botschaft
1 Die Stimmberechtigten wählen: 1 Die Stimmberechtigten wählen:
e. die Statthalter und Statthalterinnen e. Aufgehoben der Gerichte; f. Aufgehoben f. die nebenamtlichen ordentlichen Richter und Richterinnen des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts; § 46 Abs. 3 § 46 Abs. 3 3 Für die Wahl des Regierungsrates, des 3 Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungs- Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der Gerichtspräsidenten und präsidentin, der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen, der Statthalter und Gerichtspräsidentinnen gilt das Majorzwahl- Statthalterinnen der Gerichte sowie der verfahren. nebenamtlichen ordentlichen Richter und Richterinnen gilt das Majorzwahlverfahren. § 71 Abs. 1 und 2 § 71 Abs. 1 und 2 1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des 1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Richter und Richterinnen aller richterlichen
Behörden, die Gerichtsschreiber und Ge- Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglierichtsschreiberinnen des Appellationsgerich- der aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtstes sowie die Staatsanwälte und Staatsanwäl- schreiber und Gerichtsschreiberinnen des tinnen und die der Staatsanwaltschaft zuge- Appellationsgerichtes sowie die Staatsanteilten Mitglieder des Kriminalkommissaria- wälte und Staatsanwältinnen können nur tes können nur einer dieser Behörden ange- einer diese Behörden angehören. hören. 2 Personen, die in leitender Stellung in der 2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig massgeblich den Regierungsrat regelmässig und massgeblich den Regie- bei seinen Beschlüssen und Entscheiden rungsrat bei seinen Beschlüssen und Ent- beraten und bei der Vorbereitung mitwirken, scheiden beraten und bei deren Vorbereitung können dem Grossen Rat nicht angehören. mitwirken, können dem Grossen Rat nicht Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder angehören. den Verwaltungschef des Appellationsgerichtes. § 89 Abs. 1 § 89 Abs. 1 1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner 1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission die Ersatzrichter und Ersatz- Kommission den Beauftragten oder die Berichterinnen des Appellationsgerichts, des Zivil- auftragte für das Beschwerdewesen sowie die gerichts, des Strafgerichts und des Sozial- Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz versicherungsgerichts sowie den Beauftragten nichts anderes vorsieht. oder die Beauftragte für das Be-schwerdewesen. § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 1 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Geschäftsordnung des Grossen Rates sowie Geschäftsordnung des Grossen Rates sowie den Verkehr mit dem Regierungsrat, dem den Verkehr mit dem Regierungsrat, den Appellationsgericht und der Ombudsstelle. Gerichten und der Ombudsstelle. § 115 § 115 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen und dem vorgesehenen Rekurskommissionen, dem
Appellationsgericht. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen und dem Appellationsgericht. § 117 Abs. 4 § 117 Abs. 4 4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht 4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über alle Gerichte aus. über die unteren Gerichte aus. § 150. Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015 1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert. 2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach
neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert. Die Totalrevision des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes aus dem Jahre 1895 erforderte eine Anpassung verschiedener Bestimmungen in der KV-BS. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Aspekte: – Die Unterscheidung zwischen «nebenamtlichen ordentlichen Richtern», die vom Volk gewählt werden, und «Ersatzrichtern», die vom Grossen Rat gewählt werden, wird aufgegeben, ebenso die Bezeichnung «Statthalter» bzw. «Statthalterin» für den Gerichtspräsidenten bzw. die Gerichtspräsidentin an zwei Gerichten. Alle nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden neu vom Grossen Rat gewählt. – Den Regeln über die Unvereinbarkeit neu unterstellt werden die Schlichtungsbehörden, weil sie auch rechtsprechende Funktion haben, und der Verwaltungschef bzw. die Verwaltungschefin des Appellationsgerichts, weil die Selbstverwaltung der Gerichte gestärkt wird. Hingegen gelten die Unvereinbarkeitsregeln neu nicht mehr für die Kriminalkommissarinnen und -kommissare. – Da das Sozialversicherungsgericht und das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (bisher «Rekurskommission» genannt) von Bundesrechts wegen obere kantonale Gerichte sind, kann die Aufsicht des Appellationsgerichts nur die unteren Gerichte des Kantons umfassen. – Mit der Übergangsregelung wird die laufende Amtsdauer einiger Richterinnen und Richter um ein halbes Jahr verlängert, damit alle Wahlen im Lauf des Jahres 2016 nach neuem Recht stattfinden können. Die Organisation der Gerichte ist Sache der Kantone (Art. 122, 123 und 47 BV). Dabei sind die Anforderungen an ein gerichtliches Verfahren nach Artikel 30 BV zu erfüllen. Die erwähnten Änderungen entsprechen diesen Vorgaben. Die Änderungen der KV-BS sind somit bundesrechtskonform; sie können gewährleistet werden.
1.2 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft 1.2.1 Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 der Änderung von Paragraf 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843 (KV-BL) (Interkantonale und regionale Zusammenarbeit) mit 54 201 Ja gegen 16 740 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. August 2015 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.
1.2.2 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit Bisheriger Text Neuer Text §3 §3 1 Die Behörden arbeiten zur Erfüllung von 1 Die Behörden des Kantons Basel-Land- Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse schaft streben in der Region und der Nordliegen, mit anderen Kantonen und mit dem westschweiz eine Verstärkung der Zusambenachbarten Ausland zusammen. menarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung 2 Sie sind insbesondere bestrebt, mit den gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit Behörden des Kantons Basel-Stadt Vereinba- den Behörden anderer Kantone – insbesonrungen abzuschliessen, gemeinsam Institutio- dere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, nen zu schaffen, den gegenseitigen Lasten- Solothurn und Jura – der Gemeinden in der ausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung Region und des benachbarten Auslands anzugleichen. zusammen. 3 Es sind Regeln für die wirksame Zusam- 2 Die Behörden des Kantons Basel-Landmenarbeit der Behörden aufzustellen. schaft sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen. 3 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen. 4 Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen ergreifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren. 5 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
Der neue Text beruht auf der formulierten Verfassungsinitiative «Für eine wirkungsvolle Kooperation in der Region (Regio-Kooperationsinitiative)». Er erweitert den bisherigen Verfassungsauftrag an die Baselbieter Behörden, der bisher auf den Kanton Basel-Stadt ausgerichtet war, auf weitere Gebietskörperschaften im In- und Ausland. Die Vorlage ist von Regierungsrat und Landrat befürwortet worden. Nach Artikel 48 BV können die Kantone miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen. Verträge zwischen den Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Nach Artikel 56 BV können die Kantone in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können sie direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland
durch Vermittlung des Bundes. Mit den neuen kantonalen Verfassungsbestimmungen wird der Wille des Kantons bekräftigt, nicht nur mit dem Kanton Basel-Stadt, sondern auch mit weiteren Behörden des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten. Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; sie kann gewährleistet werden.
1.3 Verfassung des Kantons Graubünden 1.3.1 Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 dem neuen Artikel 83a der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 20034 (KV-GR) (Beteiligungen an Kohlekraftwerken) mit 39 514 Ja gegen 9335 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 ersucht die Standeskanzlei Graubünden um die eidgenössische Gewährleistung.
1.3.2 Beteiligungen an Kohlekraftwerken Bisheriger Text Neuer Text Beteiligungen an Kohlekraftwerken Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in Kohlekraftwerke verzichten.
Mit der Teilrevision der Verfassung wird die am 22. September 2013 angenommene kantonale Volksinitiative «Ja zu sauberem Strom ohne Kohlekraft» umgesetzt, die in Form einer «allgemeinen Anregung» abgefasst war. Nach Artikel 89 Absatz 1 BV setzen sich sowohl der Bund als auch die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten u. a. für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Dies bedeutet u. a., auf erneuerbare Energien zu setzen (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19985). Die Änderung der KV-GR ist somit bundesrechtskonform; sie kann gewährleistet werden.
4 SR 131.226 5 SR 730.0
2 Verfassungsmässigkeit 2.1 Bundesrechtkonformität Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Verfassungen der Kantone Basel- Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.
2.2 Zuständigkeit der Bundesversammlung Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.