BBl 2017 4273

Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

Änderung vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst:

I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 104 Absätze 2 und 3 Buchstabe b, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung3,

Art. 24a Umweltmonitoring 1 Der Bund sorgt für den Aufbau und den Betrieb eines Monitoringsystems, mit dem unerwünschte Verbreitungen von gentechnisch veränderten Organismen festgestellt sowie mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial frühzeitig erkannt werden können. 2 Die Kantone teilen dem Bund verfügbare Informationen und Daten, die für das Umweltmonitoring von Bedeutung sind, mit.

Gentechnikgesetz BBl 2017

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 35 Sachüberschrift Strafbestimmungen

Art. 35a Verwaltungsmassnahmen Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a. Verbot von Tätigkeiten; b. Entzug von Bewilligungen; c. kostenpflichtige Ersatzvornahme; d. Beschlagnahme; e. Einziehung und Vernichtung; f. Belastung mit einem Betrag bis 10 000 Franken oder bis zum Gegenwert des Brutto-Erlöses von unrechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten.

Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 keine Bewilligungen erteilt werden.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Juni 2017 Ständerat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

4 BBl 2017 4273