BBl 2017 1165

Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2017

Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2017

vom 15. Dezember 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 2016 2, beschliesst:

Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2017 werden genehmigt. 2 Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit: Franken

a. Aufwänden von 68 443 299 047 b. Erträgen von 68 078 719 700 c. einem Aufwandüberschuss von 364 579 347

Art. 2 Investitionsrechnung 1 Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2017 werden genehmigt. 2 Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit: Franken

a. Investitionsausgaben von 8 483 593 300 b. Investitionseinnahmen von 711 820 800 c. einem Ausgabenüberschuss von 7 771 772 500

1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht

Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ia BBl 2017

Art. 3 Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich 1 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen. Es entscheiden: a. bei Krediten aus verschiedenen Departementen: das EFD (EFV) im Einvernehmen mit den beteiligten Departementen; b. bei Krediten aus demselben Departement: das Departement im Einvernehmen mit dem EFD (EFV). 2 Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim Informatik- Leistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.

Art. 4 Übrige Kreditverschiebungen 1 Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten. 2 Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten. 3 Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten. 4 Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.

Art. 5 Kreditsperre 1 Die nach den Artikeln 1 und 2 bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben (Voranschlagskredite) werden gestützt auf Artikel 37a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20053 im Umfang von 60 000 000 Franken gesperrt. 2 Die Einzelheiten der Kreditsperrung sind im Anhang 1 geregelt.

3 SR 611.0

Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ia BBl 2017

Art. 6 Finanzierungsrechnung 1 Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2017 werden genehmigt. 2 Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit: Franken

a. Ausgaben von 68 728 382 347 b. Einnahmen von 68 418 094 600 c. ein Ausgabenüberschuss von 310 287 747 3 Die Ausgaben vermindern sich um die nach Artikel 5 teilweise gesperrten Kredite.

Art. 7 Schuldenbremse Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 68 760 185 073 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 8 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 555 000 000 b. Bauprogramm 2017 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) 230 300 000 c. Soziale Wohlfahrt 54 000 000 d. Umwelt und Raumordnung 83 000 000 e. Landwirtschaft und Ernährung 448 000 000 f. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz 300 000 000 2 Folgende Rahmenkredite werden bewilligt:

a. ETH-Bauten 2017 (Bauten unter 10 Mio. Fr.) 104 000 000 b. Spezialfinanzierung Luftverkehr 180 000 000

Art. 9 Nicht der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit Für die institutionellen und finanziellen Voraussetzungen wird ein Verpflichtungskredit von 17 100 000 Franken bewilligt.

Art. 10 Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen Für die Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit wird ein Zahlungsrahmen von 79 427 900 Franken bewilligt.

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Art. 11 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 15. Dezember 2016 Ständerat, 14. Dezember 2016 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

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Anhang 1 (Art. 5 Abs. 2)

Von der Kreditsperre betroffene Kredite

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 420 Staatssekretariat für Migration A202.0156 Empfangs- und Verfahrenszentren: Betriebsausgaben A231.0153 Sozialhilfe Asylsuchende, vorl. Aufgenommene, Flüchtlinge

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