BBl 2017 2467

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20151, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Geltungsbereich 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

BG gegen die Schwarzarbeit BBl 2017

2 Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für:

a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; b. die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

Art. 3 Abs. 1 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:

a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

Art. 9 Protokolle 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen. 2 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen. 3 Die mit der Kontrolle betrauten Personen:

a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind; b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu; c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu. 4 Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.

4 SR 642.11 5 SR 642.14

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Art. 10 Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile: a. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1; b. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.

Art. 11 Abs. 1 und 3 1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind. 3 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.

Art. 12 Abs. 2 Bst. a, 4 Bst. a sowie 6 und 7 2 Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma … wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, …

2 Familienzulagengesetz vom 24. März 200612

Art. 25 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. ebis und eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG13 gelten sinngemäss für: ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG); eter. den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);

9 SR 642.11 10 SR 642.14 11 SR 831.10 12 SR 836.2 13 SR 830.1

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III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017 Ständerat, 17. März 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 201714 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

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