BBl 2018 3179
Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting). Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 23. März 2018. Stellungnahme des Bundesrates
Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting) Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 23. März 2018 Stellungnahme des Bundesrates
vom 16. Mai 2018
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 23. März 2018 betreffend die «Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting)» nehmen wir nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
16. Mai 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Stellungnahme
1 Einleitung
Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 20171 hat sich der Bundesrat zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) vom 5. September 20172 «Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting)» und den diesbezüglichen Empfehlungen geäussert. Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Bundesrates hat die GPK-N am 23. März 20183 einen ergänzenden Kurzbericht verabschiedet. Sie ersucht den Bundesrat, bis am 25. Mai 2018 zu gewissen Aspekten vertieft Stellung zu nehmen.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat vom Kurzbericht der GPK-N vom 23. März 2018 Kenntnis genommen. Er nimmt dazu wie folgt Stellung: Mit Kreisschreiben vom 18. Mai 20164 hat der Bundesrat zwei Verfahren mit elektronischer Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln (E-Counting) als im Grundsatz für bewilligt erklärt und damit die Kantone beziehungsweise die Gemeinden generell zum Einsatz dieser Verfahren ermächtigt. Bei den genehmigten Verfahren werden maschinenlesbare Stimmzettel entweder durch optische Lesegeräte erfasst und ausgewertet (Einsatz in den Kantonen FR, VD und GE) oder durch einen Scanner erfasst und durch eine nachgelagerte Software interpretiert und ausgewertet (Einsatz in den Kantonen BE, BS und SG). Der Einsatz der genehmigten Verfahren setzt voraus, dass die im Kreisschreiben des Bundesrates definierten Anforderungen an maschinenlesbare Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse eingehalten werden. Das Kreisschreiben sieht explizit vor, dass die Bundeskanzlei entsprechende Belege einfordern kann. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 hat der Bundesrat zur Empfehlung 1 der GPK-N sodann zugesichert, künftig explizit zu verlangen, dass Gemeinwesen, welche die abgegebenen Stimmen elektronisch auszählen, über Betriebskonzepte verfügen sollen. Dies betrifft auch jene Gemeinwesen, welche die oben genannten Verfahren bereits heute einsetzen. Im Zusammenhang mit den bereits genehmigten (und im Einsatz stehenden) Verfahren sieht der Bundesrat vor, die Kantone mit der periodischen Überprüfung der – in der überwiegenden Mehrheit der Fälle – kommunalen Betriebskonzepte zu beauftragen. Die Kantone nehmen in diesem Zusammenhang eine Vollzugsaufgabe wahr. Der Bundesrat bleibt jedoch weiterhin Genehmigungsinstanz für Verfahren mit tech-