Parliamentary business: ZGB. Änderung (Erbrecht) (18.069)

BBl 2018 5905

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Entwurf (Erbrecht)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20181, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 120 Abs. 2 und 3 2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.

3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: 1. nach der Scheidung; 2. nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.

Art. 216 Abs. 2–4 2 Eine solche Vereinbarung wird bei der Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt, soweit sie den überlebenden Ehegatten begünstigt. 3 Sie darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und von deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. 4 Gemeinsame Kinder und deren Nachkommen können eine Herabsetzung der Begünstigung des überlebenden Ehegatten verlangen, wenn dieser wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet.

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Art. 217 Abs. 2 2 Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.

Art. 241 Abs. 4 4 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Bestimmungen, mit denen eine andere Teilung vereinbart wird, im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.

Art. 470 Abs. 1 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471 II. Pflichtteil Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Art. 472 III. Verlust 1 Der überlebende Ehegatte verliert seinen Pflichtteilsanspruch, wenn des Pflichtteilsanspruchs beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist und dieses: 1. auf gemeinsames Begehren eingeleitet wurde; oder 2. auf Klage hin eingeleitet wurde und beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden gewesen sind oder seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. 2 Diese Bestimmung gilt bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.

Art. 473 IV. Nutznies- 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren sung Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen

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Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. 3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.

Art. 474 Abs. 2 2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme, die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats sowie der Unterstützungsanspruch des Lebenspartners von der Erbschaft abzuziehen.

Art. 476 3. Versicherung 1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, und gebundene Selbstvorsorge einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet. 2 Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.

Art. 494 Abs. 3 3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie: 1. mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und 2. im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.

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Art. 522 B. Herab- 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, setzungsklage I. Vorauskönnen die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwensetzungen dungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1. Im Allgemeinen 1. der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2. der Zuwendungen von Todes wegen; 3. der Zuwendungen unter Lebenden. 2 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

Art. 523 2. Pflichtteils- Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der berechtigte gesetzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.

Art. 529 4. Versicherung 1 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich und gebundene Selbstvorsorge solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert. 2 Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.

Art. 532 III. Durchfüh- 1 Der Herabsetzung unterliegen der Reihe nach, bis der Pflichtteil rung hergestellt ist: 1. die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2. die Zuwendungen von Todes wegen; 3. die Zuwendungen unter Lebenden. 2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden der Reihe nach wie folgt herabgesetzt: 1. die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag; 2. die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;

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3. die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.

Art. 606 Randtitel D. Anspruch der Hausgenossen I. Erben

Art. 606a II. Lebenspartner 1 Wer beim Tod des Erblassers seit mindestens fünf Jahren mit diesem 1. Unterstützungsanspruch in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann ab diesem Zeitpunkt von den Erben Unterstützung verlangen, falls er ohne diese in Not geraten würde. 2 Die Unterstützung erfolgt in der Form einer Rente. Der Gesamtbetrag darf weder die Summe der Renten, die der Lebenspartner bis zum vollendeten 100. Altersjahr erhalten würde, noch einen Viertel des Nettovermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes überschreiten. 3 Die Erben müssen eine angemessene Sicherheit für den Unterstützungsanspruch leisten. 4 Dieser Anspruch geht dem Anspruch auf Unterstützung gegenüber Verwandten in auf- und absteigender Linie vor. 5 Soweit das Gemeinwesen für die Unterstützung des Lebenspartners aufkommt, geht der Unterstützungsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Art. 606b 2. Anmeldung 1 Der Unterstützungsanspruch erlischt, falls er nicht innert drei Mona- und Verjährung des Unterstüt- ten seit dem Tod des Erblassers schriftlich bei der zuständigen Behörzungsanspruchs de angemeldet wird. 2 Er verjährt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Erblassers.

Art. 606c 3. Entscheid Das Gericht legt den Betrag der Rente, den Höchstbetrag der Unterstützung und die zu leistende Sicherheit fest.

Art. 606d 4. Veränderung Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse des der Verhältnisse Lebenspartners kann die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden.

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II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20043

Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2 2 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung kann die Partnerin oder der Partner keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: 1. nach der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft; 2. nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers während eines Auflösungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners bewirkt.

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für diese Beiträge fest. 3 Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.

3 SR 211.231 4 SR 831.40

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4 Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.