BBl 2018 5993

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Änderung vom 28. September 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 20171, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 2 2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.

Art. 100 III. Frist Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde.