BBl 2018 1207

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Appenzell Innerrhoden

18.019

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Appenzell Innerrhoden

vom 14. Februar 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Appenzell Innerrhoden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Übersicht

Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Appenzell Innerrhoden zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen unterschiedliche Themen. Alle Änderungen sind bundesrechtskonform. Die Gewährleistung ist somit zu erteilen.

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand im Kanton Uri: – Gemeindewesen; im Kanton Basel-Landschaft: – Aufgabenzuordnung und Zusammenarbeit der Gemeinden; im Kanton Appenzell Innerrhoden: – kirchliches Stimm- und Wahlrecht.

Botschaft

1 Die einzelnen Revisionen

1.1 Verfassung des Kantons Uri 1.1.1 Kantonale Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 mehreren Änderungen der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 19841 (KV-UR) im Hinblick auf die Schaffung eines Gemeindegesetzes mit 6289 Ja gegen 2128 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ersucht das Landammannamt im Auftrag des Regierungsrates um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2 Gemeindewesen Bisheriger Text Neuer Text Art. 26 Volksabstimmung der Art. 26 Gemeinde Aufgehoben 1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung bestimmt die Gemeindesatzung, welche gemeindlichen Geschäfte offen und welche an der Urne zu beschliessen sind. 2 Als offen gilt ein Verfahren, dessen Ergebnis entweder durch Handmehr oder dadurch ermittelt wird, dass Stimm- oder Wahlzettel an der Versammlung abgegeben und unmittelbar danach ausgezählt werden. Art. 30 Wahlen und Abstimmungen Art. 30 Abs. 2 erster Satz und 3 2 Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden 2 Aufgehoben … werden durch die Gemeindeversammlung mit 3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstim- Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesat- mungen und Wahlen der Gemeinden. zung nichts anderes bestimmt. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. 3 Die offene Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände öffentlich auszukünden, für Abstimmungen, die an der Urne getroffen werden, bleibt die Gesetzgebung vorbehalten.

1 SR 131.214

Art. 66 Gebietsveränderungen Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 1 1 Gebietsveränderungen sind durch die betref- Gebietsveränderungen und fenden Gemeindeversammlungen, Gebietsbe- Grenzbereinigungen reinigungen durch die betreffenden Gemein- 1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinideräte zu beschliessen. Sie sind vom Regie- gungen richten sich nach dem Gemeinderungsrat zu genehmigen. gesetz. Art. 71 Gemeindeverbände Art. 71 Zweckverbände 1 Mehrere Gemeinden können sich zu Zweck- Das Gemeindegesetz und die besondere Geverbänden zusammenschliessen, um ihre Auf- setzgebung regeln die Zweckverbände. gaben gemeinsam zu erfüllen. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben. 2 Die Satzungen der Zweckverbände sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung Bestehende Gemeindeverbände gelten als ge- Bestehende Zweckverbände gelten als genehnehmigt und anerkannt. migt und anerkannt. Art. 107 Aufgaben Art. 107 Abs. 1 und 5 zweiter Satz 1 Die Einwohnergemeinden erfüllen alle Auf- 1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden gaben von lokaler Bedeutung, soweit diese richten sich nach dem Gemeindegesetz. nicht in die Zuständigkeit anderer öffentlich- 5 … Solche Verträge bedürfen der Genehmirechtlicher Körperschaften und Anstalten fal- gung des Regierungsrats, sofern es sich nicht len. Sie erfüllen zudem die ihnen vom Kan- um gleichartige Gemeinden handelt. ton übertragenen Aufgaben. 5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Art. 108 Organisation Art. 108 Abs. 1 1 Oberstes Gemeindeorgan ist die Gemeinde- 1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die versammlung. Ihr gehören alle Stimmberech- Stimmberechtigen. tigten an. Art. 109a Ausführungsrecht Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz. Art. 110 Gemeindeversammlung Art. 110 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungs- 1 Die Einwohnergemeindeversammlung ist satz, 2 und 3 zuständig, … Zuständigkeit 2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht der Stimmberechtigten übertragbar. 1 Die Stimmberechtigten sind zuständig: … 3 Die Gemeindesatzung kann der Gemeinde- 2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht versammlung weitere Aufgaben übertragen. übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 3 Aufgehoben

Art. 111 Gemeinderat Art. 111 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsiden- 1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsiditen, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter, um und mindestens vier weiteren Mitglieder Sozialvorsteherin oder dem Sozialvor- dern. Die Gemeindeordnung bestimmt die steher und einem bis drei Mitgliedern. Zahl der Mitglieder. 2 Er leitet und verwaltet die Gemeinde und 2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und vertritt sie nach aussen. die besondere Gesetzgebung.

3 Er hat namentlich

a. die Gemeindegüter zu verwalten; b. für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen; c. die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen; d. die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen; e. alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Art. 112 Schulrat Art. 112 Schulrat 1 Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, 1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat eindem Vizepräsidenten, dem Verwalter und setzt, besteht er aus dem Präsidium und zwei bis sechs Mitgliedern. mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die 2 Er hat namentlich Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. a. das Schulwesen in der Gemeinde zu 2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und leiten; die besondere Gesetzgebung. b. die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen; c. die Lehrer zu wählen und zu beaufsichtigen; d. die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten. Art. 113 Sozialrat Art. 113 Sozialrat 1 Der Sozialrat besteht aus dem Präsidenten, 1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat eindem Vizepräsidenten, dem Verwalter und setzt, besteht er aus dem Präsidium und zwei bis vier Mitgliedern. mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die 2 Er hat namentlich Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. a. die Sozialhilfe in der Gemeinde zu 2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und leiten; die besondere Gesetzgebung. b. die Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrates in der Sozialhilfe zu vollziehen; c. das Vermögen, das der Sozialhilfe gewidmet ist, zu verwalten; d. die Geschäfte der Gemeindeversammlung über die Sozialhilfe vorzubereiten.

Art. 114 Gemeindeversammlung Art. 114 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 1 Die Kirchgemeindeversammlung hat die Zuständigkeit der gleichen Befugnisse wie die Einwohnerge- Stimmberechtigten meindeversammlung, jedoch beschränkt auf 1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen kirchliche Angelegenheiten. Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, 2 Sie wählt den Kirchenrat und den Ortspfar- jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenrer. heiten. 2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer. Art. 116 Gemeindeversammlung Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat Zuständigkeit der die gleichen Befugnisse wie die Einwoh- Stimmberechtigten nergemeindeversammlung, jedoch beschränkt 1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen auf die Angelegenheiten der Ortsbürgerge- Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, meinde. jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten 2 Sie wählt den Ortsbürgerrat. der Ortsbürgergemeinde. 2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 23, 26 Absatz 1, 30 Absatz 2, 83 Absatz 2 und 84 Absatz 2 wird «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» ersetzt.

Mit der Revision wurden zahlreiche Detailregelungen aus der Verfassung entfernt, weil sie nun im neuen Gemeindegesetz enthalten sind. Gleichzeitig wurden kleinere Präzisierungen vorgenommen. Nach Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)2 definiert das kantonale Recht die vom Bund zu schützende Gemeindeautonomie. Die Änderungen sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.2 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft 1.2.1 Kantonale Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 Änderungen der Paragrafen 45 und 48 sowie einem neuen Paragrafen 47a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843 (KV-BL) (Aufgabenzuordnung und Zusammenarbeit der Gemeinden) mit 60 331 Ja gegen 11 866 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

2 SR 101 3 SR 131.222.2

1.2.2 Aufgabenzuordnung und Zusammenarbeit der Gemeinden Bisheriger Text Neuer Text § 45 Selbständigkeit § 45 Abs. 2 zweiter Satz 2 Alle kantonalen Organe achten und schüt- 2 … Aufgehoben zen die Selbständigkeit der Gemeinden. Der Gesetzgeber gewährt ihnen möglichst grosse Handlungsfreiheit. § 47a Aufgabenzuordnung 1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen (fiskalische Äquivalenz). 2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen vorsehen (Variabilität). 3 Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden. § 48 Zusammenarbeit § 48 Abs. 1, 2, 3 und 4 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der 1 Die Gemeinden streben die Zusammenar- Gemeinden. beit an. Der Kanton unterstützt sie dabei. 2 Die Gemeinden können zur Erfüllung be- 2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufstimmter Aufgaben mit anderen Gemeinden gaben wirksamer zu erfüllen. innerhalb und ausserhalb des Kantons Ver- 3 Das Gesetz: träge abschliessen, Zweckverbände bilden sowie Anstalten und Amtsstellen gemeinsam a. kann den Gemeinden auftragen, beführen. Gründung und Satzungen von Zweck- stimmte Aufgaben gemeinsam zu verbänden und Anstalten bedürfen der Ge- erfüllen; nehmigung des Regierungsrates. b. regelt die Formen der Zusammen- 3 Ausnahmsweise kann der Landrat Gemein- arbeit sowie die Mitwirkungsrechte den verpflichten, bestehenden Zweckverbän- der Stimmberechtigten. den beizutreten oder neue zu bilden. 4 Aufgehoben 4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten in den Zweckverbänden sind zu wahren.

Die geänderte Verfassung sieht mehr Autonomie der Gemeinden vor und verankert das Subsidiaritätsprinzip sowie das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, damit eine verstärkte Zusammenarbeit in funktionalen Räumen möglich wird. Im Gegenzug werden die Gemeinden durch die Kantonsverfassung verpflichtet, verstärkt zusammenzuarbeiten.

Bezüglich der Grundsätze der innerkantonalen Organisation macht der Bund den Kantonen keine Vorgaben. Nach Artikel 50 Absatz 1 BV definiert das kantonale Recht die vom Bund zu schützende Gemeindeautonomie. Die Änderungen sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.3 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden 1.3.1 Landsgemeinde vom 30. April 2017 An der Landsgemeinde vom 30. April 2017 haben die Stimmberechtigten dem neuen Absatz 1bis von Artikel 16 der Verfassung vom 24. Wintermonat 18724 für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh. (KV-AI) (kirchliches Stimm- und Wahlrecht) zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 ersucht die Ratskanzlei im Auftrag von Landammann und Standeskommission um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Kirchliches Stimm- und Wahlrecht Bisheriger Text Neuer Text Art. 16 Abs. 1bis 1bis Die Kirchgemeinden können das Stimm- und Wahlrecht für ausländische Gemeindemitglieder mit Niederlassungsbewilligung einführen.

Nach Artikel 3 KV-AI sind die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Bestimmung betrifft eine Frage, die in den Bereich der Gemeindeautonomie fällt. Die Änderung ist zu gewährleisten.

2 Rechtliche Aspekte 2.1 Bundesrechtkonformität Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Appenzell Innerrhoden die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

4 SR 131.224.2

2.2 Zuständigkeit der Bundesversammlung Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.

2.3 Erlassform Die Gewährleistung erfolgt mit einfachem Bundesbeschluss, da weder die BV noch ein Gesetz ein Referendum vorsehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 163 Abs. 2 BV).