BBl 2019 3929
Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau
19.031
Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau
vom 29. Mai 2019
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen hiermit, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen unterschiedliche Themen. Alle Änderungen sind bundesrechtskonform. Die Gewährleistung ist somit zu erteilen.
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Uri: – die Gerichtsorganisation; im Kanton Basel-Landschaft: – die Wahlen der Zivilkreisgerichte; im Kanton Aargau: – das Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Botschaft
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons 1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons
und der Gerichtsbezirke werden an der Urne werden an der Urne getroffen. getroffen. Art. 104 Zivilgerichtsbarkeit Art. 104 Abs. 1 Bst. b und c 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: durch: b. die Landgerichtspräsidien Uri und b. die Landgerichtspräsidien; Ursern; c. das Landgericht; c. die Landgerichte Uri und Ursern;
Art. 105 Strafgerichtsbarkeit Art. 105 Abs. 1 Bst. b–d 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: durch: b. das Landgerichtsvizepräsidium Uri; b. Landgerichtspräsidium; c. das Landgerichtspräsidium Ursern; c. Aufgehoben d. die Landgerichte Uri und Ursern; d. das Landgericht;
Nach Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)2 regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. In die Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV fällt im Weiteren deren Organisationsautonomie. Der Bund beachtet diese (Art. 47 Abs. 2 BV). Die Änderungen der KV-UR sehen die Errichtung nur noch eines Landgerichts anstelle der Landgerichte Uri und Ursern vor und regeln die Wahl dieses Landgerichts und dessen Zuständigkeiten. Die Änderungen betreffen die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und bezirklichen Angelegenheiten und stützen sich auf die kantonale Organisationsautonomie. Sie sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.
1.2 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft 1.2.1 Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2018 Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 den Änderungen der §§ 25 und 43 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843 (KV-BL) betreffend die Wahlen der Zivilkreisgerichte mit 63 857 Ja gegen 13 056 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ersucht der Redaktor der Gesetzessammlung im Namen der Landeskanzlei um die eidgenössische Gewährleistung.
1.2.2 Wahlen der Zivilkreisgerichte Bisheriger Text Neuer Text § 25 Wahlen in Organe des Kantons und § 25 Abs. 1 Bst. c und d der Bezirke 1 Das Volk wählt an der Urne: 1 Das Volk wählt an der Urne: c. Aufgehoben c. die Zivilkreisgerichte; d. die Friedensrichterinnen und Fried. die Friedensrichter. densrichter.
2 SR 101 3 SR 131.222.2
§ 43 Wahlkreise § 43 Abs. 2 und 3 2 Die Wahl der Mitglieder der Zivilkreisge- 2 Aufgehoben richte wird innerhalb der Zivilgerichtskreise 3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und durchgeführt. Organisation der Wahlkreise. 3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise und der Zivilgerichtskreise.
Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. In die Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV fällt im Weiteren deren Organisationsautonomie. Der Bund beachtet diese (Art. 47 Abs. 2 BV). Mit den Änderungen der §§ 25 und 43 KV-BL wird die Zuständigkeit für die Wahlen der Zivilkreisgerichte vom Volk auf den Landrat übertragen. Zudem werden in § 25 Absatz 1 Buchstabe d KV-BL neben den Friedensrichtern geschlechtergerecht neu auch die Friedensrichterinnen genannt. Die Änderungen betreffen die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und bezirklichen Angelegenheiten und stützen sich auf die kantonale Organisationsautonomie. Sie umfassen zudem eine redaktionelle Änderung. Sie sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.
1.3 Verfassung des Kantons Aargau 1.3.1 Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2018 Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 der Änderung von § 59 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 19804 (KV-AG) im Hinblick auf die Einführung des Ständeratswahlrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit 93 569 Ja gegen 91 076 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 ersucht der Generalsekretär der Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats um die eidgenössische Gewährleistung.
1.3.2 Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Bisheriger Text Neuer Text § 59 Abs. 3 3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind.
Nach Artikel 150 Absatz 3 BV wird die Wahl in den Ständerat vom Kanton geregelt. Mit der Änderung der KV-AG erhalten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind, im Kanton Aargau das Ständeratswahlrecht. Die Änderung betrifft die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten. Sie ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.
2 Rechtliche Aspekte 2.1 Bundesrechtskonformität Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.
2.2 Zuständigkeit der Bundesversammlung Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.
2.3 Erlassform Die Gewährleistung erfolgt mit einfachem Bundesbeschluss, da weder die BV noch ein Gesetz das Referendum vorsehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 163 Abs. 2 BV).