BBl 2021 1093

Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Erwerbsausfallentschädigung und Sport

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

21.033

Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Erwerbsausfallentschädigung und Sport

vom 12. Mai 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Erwerbsausfallentschädigung und Sport.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht

Das Covid-19-Gesetz bildet die Grundlage für gesundheitspolizeiliche Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 wie auch für Massnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Wirtschaft mit dem Fortschreiten der Impfkampagne im Verlauf des Frühlings 2021 schrittweise aufgehoben werden können. Mit der vorliegenden Botschaft wird dennoch beantragt, die Geltungsdauer der gesetzlichen Grundlage für die Leistung von Erwerbsausfallentschädigungen bis Ende 2021 zu verlängern. Zudem soll die gesetzliche Höchstlimite für A-Fonds-perdu-Beiträge an Sportklubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen aufgehoben werden. Damit soll verhindert werden, dass Teile des Hilfsdispositivs per Mitte 2021 abrupt eingestellt werden müssen.

Ausgangslage

Die meisten Instrumente zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie stützen sich auf das Covid-19-Gesetz ab. Dieses ist bis Ende 2021 befristet. Einzelne Bestimmungen weisen andere Befristungen auf. Eine Überprüfung des Massnahmendispositivs hat gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen bei den meisten Instrumenten eine Fortführung der Unterstützung auch im zweiten Halbjahr 2021 erlauben, wenn Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auch ab Juli noch zu deutlichen Einschränkungen der Wirtschaft führen sollten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung ist bis Ende Juni 2021 befristet und auch die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 115 Millionen für Beiträge an professionelle und semiprofessionelle Sportklubs wurde bis Ende Juni 2021 bemessen. 2. Jahreshälfte 2021 bereits vollumfänglich aufgehoben werden können. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass insbesondere bei Spielen der professionellen Ligen im Fussball und Eishockey der Männer, welche teilweise von 10 000 oder mehr Zuschauerinnen und Zuschauern besucht werden, auch noch zu Beginn der Saison 2021/2022 massgebliche Einschränkungen bezüglich der Zuschauerzahl bestehen werden. Dies würde bei den betroffenen Klubs erneut zu Einnahmeausfällen führen. Gemäss Hochrechnungen per 30. April 2021 ist davon auszugehen, dass der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von 115 Millionen Franken ausreicht, um die Klubs für alle Spiele der Saison 2020/2021 nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben entschädigen zu können. Diese Mittel würden allerdings nicht ausreichen, um auch in der Saison 2021/2022 A-Fonds-perdu-Beiträge nach den bestehenden Bestimmungen ausrichten zu können. Gemäss Artikel 13 des Covid-19-Gesetzes stehen zinslose Darlehen im Umfang von insgesamt 235 Millionen Franken für jene Klubs zur Verfügung, die auch nach Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen von Liquiditätsengpässen bedroht sind. Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands des Klubs in der Saison 2018/2019. Etliche Klubs haben bereits ein entsprechendes Darlehen im maximalen Umfang bezogen und ihren Anspruch damit bereits ausgeschöpft. Grundsätzlich unterstützen Darlehen die Klubs bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, längerfristige Einnahmenausfälle zu kompensieren.

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Angesichts dieser unsicheren Ausgangslage wird vorgeschlagen, die in Artikel 12b des Covid-19-Gesetzes festgelegte Limite von 115 Millionen Franken zur Ausrichtung von A-Fonds-perdu-Beiträgen aufzuheben. Das Parlament soll die allfälligen weiteren erforderlichen Mittel mittels Nachtragskrediten festlegen können. So können die Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen auch nach Ende Juni 2021 nach den geltenden Bestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden, sofern eine epidemiebedingte Zuschauereinschränkung dies erfordert.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Art. 12b Abs. 1 Einleitungssatz A-Fonds-perdu-Beiträge an professionelle und semiprofessionelle Sportklubs: Die nominelle Obergrenze von 115 Millionen wird aufgehoben. Mit der «Kann-Formulierung» wird sichergestellt, dass nach dem Wegfall der gesetzlichen Obergrenze auch die Finanzhilfen im Sport nur im Rahmen der vom Parlament im Rahmen des Voranschlags und seiner Nachträge bewilligten Kredite gesprochen werden können.

Art. 21 Abs. 10 Erwerbsausfallentschädigung: Die Geltungsdauer von Artikel 15, der die Gesetzesgrundlage für die Entschädigung des Erwerbsausfalls bildet, wird vom 30. Juni 2021 (Art. 21 Abs. 5) auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

6 Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund 6.1.1 Finanzielle Auswirkungen Erwerbsausfallentschädigung Der Leistungsanspruch und damit das Leistungsvolumen sind direkt von den geltenden Schutzmassnahmen abhängig. Die Entwicklung der Pandemielage und der künftigen Schutzmassnahmen und somit auch die Schätzung des finanziellen Mehrbedarfs sind mit grossen Unsicherheiten verbunden. Nach Schätzungen, die auf der Annahme beruhen, dass sich die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger, die Bezugsdauer und die durchschnittliche Höhe der Erwerbsausfallentschädigung gleich weiterentwickeln wie im 1. Quartal 2021, dürfte die Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes vom 30. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zusätzliche Kosten von höchstens rund 1,38 Milliarden Franken verursachen. Diese Zusatzkosten sind im Rahmen des bewilligten Kredits von 3,1 Milliarden Franken für das Jahr 2021 abgedeckt. Damit würden sich die gesamten Kosten der Erwerbsausfallentschädigung im Jahr 2021 auf ungefähr 2,74 Milliarden Franken belaufen, sofern die aktuellen Massnahmen beibehalten werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass angesichts des Fortschritts der Impfungen und der wahrscheinlichen Lockerungsmassnahmen die effektiven Kosten niedriger sein dürften.

Massnahmen im Sportbereich Die Gesuche um A-Fonds-perdu-Beiträge werden abhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Spiels gestaffelt eingereicht. Ein allfälliger Mehrbedarf hängt direkt davon ab, wie rasch wieder Spiele mit Zuschauerinnen und Zuschauern möglich sind. Allfällige Mittelaufstockungen werden dem Parlament daher im Rahmen von Nachtragskrediten in der Herbstsession 2021.

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage kann mit dem bestehenden Personal des Bundes umgesetzt werden.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Möglichkeit zur Weiterführung der Erwerbsausfallentschädigung entlastet die Kantone und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe. Ansonsten hat die Vorlage keine wesentlichen Auswirkungen für Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete. Die Aufrechterhaltung der Ligabetriebe und die Sicherung der Existenz der professionellen und semiprofessionellen Sportklubs ist für die Kantone und Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, namentlich in den Randregionen.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben allgemeine Auswirkungen auf die Wirtschaft. Obwohl eine Lockerung dieser Massnahmen geplant ist, werden die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestimmter Branchen, insbesondere der Kulturbranche, über den 30. Juni 2021 hinaus andauern. Die Erwerbsausfallentschädigung dient dazu, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemiebekämpfung abzufedern.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit Das Covid-19-Gesetz wurde am 25. September 2020 gestützt auf eine Reihe verschiedener Verfassungsbestimmungen erlassen. Die hier vorgeschlagenen Änderungen erfolgen gestützt auf dieselben Verfassungsbestimmungen.

7.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Artikel 12b Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 10 der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmungen einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.