BBl 2021 1901

Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

21.051

Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)

vom 11. August 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2021-2710 BBl 2021 1901

Übersicht

Die Covid-19-Epidemie stellt den Migrationsbereich vor grosse Herausforderungen. So kommt es immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige ausländische Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um den Vollzug ihrer Wegweisung zu verhindern. Diese Personen sollen verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Bei einer Weigerung soll der Test auch gegen den Willen der Person durchgesetzt werden können, wenn der Vollzug nicht durch andere mildere Mittel sichergestellt werden kann.

Ausgangslage

Obwohl die meisten Grenzen nach den coronabedingten Schliessungen im Frühjahr 2020 für den Personenverkehr wieder offen sind, ist der Wegweisungsvollzug in der Praxis weiterhin mit grossen Herausforderungen verbunden. So verlangen zahlreiche Heimat- oder Herkunftsstaaten, Dublin-Staaten sowie Fluggesellschaften einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Zwar anerkennt die EU mittlerweile das Schweizer Covid-Zertifikat, welches neben getesteten Personen auch solchen ausgestellt wird, die vollständig gegen Covid-19 geimpft worden sind oder eine Covid-19-Erkrankung bereits durchgemacht haben. Die Impfbereitschaft ist aber trotz der Möglichkeit zur freiwilligen und kostenlosen Impfung bei Asylsuchenden in den Zentren des Bundes als gering einzustufen (15–20 %). Bei Rückführungen in Staaten ausserhalb Europas existieren noch keine einheitlich anerkannten Zertifikate, sodass auch hier teilweise weiterhin negative Covid-19-Tests verlangt werden. In der ersten Jahreshälfte 2021 kam es zu einem raschen Anstieg der Fälle, in denen die Durchführung des für die Ausreise von ausreisepflichtigen Personen notwendigen Covid-19-Tests verweigert wurde. Es muss davon ausgegangen werden, dass deren Zahl auch in Zukunft weiterhin stark ansteigen wird. Dies stellt insbesondere die für den Vollzug zuständigen Kantone vor grosse Herausforderungen. Diese Problematik wurde zwischenzeitlich auch in parlamentarischen Vorstössen, in den Medien, von einigen Kantonen, von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) aufgegriffen.

5 Erläuterungen zum Artikel Art. 72 Abs. 1 Ausländerinnen und Ausländer sollen verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein solcher Covid- 19-Test aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates verlangt wird oder die Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens dies vorsehen. Zurzeit werden in diesem Zusammenhang mehrheitlich PCR-Tests verlangt. Ein solcher PCR-Test wird über einen Nasen-Rachen-Abstrich oder einen Rachen-Abstrich durchgeführt. Gemäss neuesten Erkenntnissen ist ein PCR-Test über eine Speichelentnahme ebenso zuverlässig wie ein Nasen-Rachen-Abstrich oder Rachen-Abstrich.26 Welcher Test in einer konkreten Situation zur Anwendung gelangt, muss situativ und einzelfallgerecht beurteilt werden und wird auch von den künftigen Testmöglichkeiten und Einreisebestimmungen abhängig sein.

26 www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/ aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html#-1395414004

Abs. 2 Im Rahmen der Vorbereitung der Ausreise sollen die ausreisepflichtigen Personen während des Ausreise- oder des Vorbereitungsgesprächs (vgl. Art. 2a VVWAL und Art. 29 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 200827 [ZAV]) vorgängig über eine allfällige Testpflicht informiert werden. Gleichzeitig sollen sie darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein solcher Test bei Verweigerung auch gegen ihren Willen durchgeführt werden kann. Die entsprechende Information erfolgt durch die zuständige Behörde des Kantons oder das SEM. Der Zeitpunkt des Covid-19-Tests richtet sich nach den Einreiseregelungen des Heimat-, Herkunfts- oder des Dublin- Staats oder nach den Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens. Aktuell darf der negative Covid-19-Test bei der Einreise in den Zielstaat in der Regel nicht älter als 72 Stunden sein. Abs. 3 Hat eine betroffene Person einen Termin für die Durchführung eines Covid-19-Test nicht wahrgenommen oder hat sie beispielsweise während des Ausreise- oder Vorbereitungsgesprächs klar zum Ausdruck gebracht, das sie sich weigert, einen solchen Test von sich aus zu machen, können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen. Hierbei sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Bestimmungen des ZAG einzuhalten (vgl. Art. 98a AIG). Die Anwendung von Zwang muss den Umständen angemessen sein und es müssen insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person berücksichtigt werden (Art. 9 Abs. 2 ZAG). Die zwangsweise Zuführung zu einem Covid-19-Test setzt voraus, dass der Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nicht durch ein anderes milderes Mittel sichergestellt werden kann. Ein solches milderes Mittel könnte beispielsweise ein zusätzliches Gespräch sein, mit dem Ziel, dass die betroffene Person den Covid-19-Test von sich aus durchführen lässt. Ebenfalls kann der Nachweis einer Vorerkrankung mit Covid-19 oder einer auf freiwilliger Basis gemachten Impfung als milderes Mittel eingestuft werden, sofern dieser von den Heimat- oder Herkunftsstaaten, den Dublin-Staaten oder den Fluggesellschaften als genügend anerkannt wird. Muss auch während der Durchführung des Covid-19-Tests seitens der zuständigen

kantonalen Behörden Zwang angewendet werden, so darf die Gesundheit der betroffenen Person dadurch nicht gefährdet werden. Sowohl bei der Zuführung zum Test wie auch während der Durchführung des Tests sind die Grundsätze des ZAG sowie die kantonalen Polizeigesetze anwendbar. Die Regelungen des ZAG gelten für die für den Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b ZAG). Gemäss ZAG sind z. B. Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere durch die Behinderung der Atemwege, verboten (Art. 13 ZAG). In Zusammenhang mit Artikel 72 E- AIG sollen bezüglich einer möglichen Gesundheitsgefährdung höhere Anforderungen gelten.

27 SR 364.3

So dürfen die zuständigen Behörden während der Durchführung des Covid-19-Tests keinen Zwang ausüben, wenn dadurch die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet werden könnte. Somit wird in Artikel 72 Absatz 3 E-AIG im Unterschied zur Regelung im ZAG (Art. 13) keine erhebliche Gefährdung der Gesundheit vorausgesetzt. So ist zum Beispiel das Festhalten einer betroffenen Person am Kopf dann untersagt, wenn diese dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnte. Ob eine solche Gefährdung der Gesundheit aufgrund des Zwangs in einer konkreten Situation vorliegt, muss durch die zuständigen kantonalen Behörden im Einzelfall entschieden werden. Bei der Beurteilung einer konkreten Situation ist bei Vorliegen berechtigter Zweifel auf die Durchführung von Zwang zu verzichten. Die kantonalen Personen, die zur Anwendung des Zwangs eingesetzt werden, müssen entsprechend dazu ausgebildet sein (Art. 8 ZAG). Um dem Grundsatz des Kindeswohls (Art. 3 Kinderrechtskonvention) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Zwang im Einzelfall (insbesondere dem Alter, vgl. Art. 9 Abs. 2 ZAG) Rechnung zu tragen, soll in Absatz 3 vorgesehen werden, dass die Anwendung von Zwangsmassnahmen bei Kindern und Jugendlichen unter fünfzehn Jahren ausgeschlossen ist. Diese Altersgrenze soll analog zu Artikel 80 Absatz 4 AIG festgelegt werden, wonach die Anordnung insbesondere einer Ausschaffungshaft gegenüber Personen unter dieser Altersgrenze ausgeschlossen ist. Abs. 4 Ein zwangsweiser Covid-19-Test soll ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes medizinisches Personal durchgeführt werden (siehe hierzu auch Ausführungen unter Ziff. 2.2 Abschnitt «Genügende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage und Eingriff in die Selbstbestimmung»). Auch dieses Personal soll in Analogie zum ZAG für die Durchführung des Covid-19-Tests unter Zwang spezifisch ausgebildet sein (vgl. Art. 8 ZAG). Gegenstand dieser Ausbildung soll die fachlich korrekte Durchführung der Covid-19-Tests sein. Die Ausbildung soll auch zum Ziel haben, dass das spezifisch geschulte medizinische Personal zum Beispiel aufgrund eines Augenscheins oder der Angaben der betroffenen Person beurteilen kann, ob auf die Durchführung eines Covid-19-Tests wegen der Gefährdung der Gesundheit im Einzelfall verzichtet werden muss. Ist das für die Testdurchführung spezifisch geschulte medizinische Personal der

Ansicht, dass eine Person in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnte, ist auf die Durchführung des Tests zu verzichten. Dies könnte zum Beispiel bei einer Vorerkrankung der Fall sein oder wenn aufgrund des Verhaltens der Person eine Gefährdung der Gesundheit möglich erscheint. So kann zum Beispiel die Durchführung eines zwangsweisen Covid-19-Tests mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs dann als gesundheitsgefährdend erachtet werden, wenn aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person der Test nicht auf fachlich korrekte Art und Weise durchgeführt werden kann. Ist jedoch eine fachlich korrekte Durchführung eines solchen Tests ohne Gesundheitsgefährdung möglich, soll die Durchführung eines Tests mittels Nasen- Rachen-Abstrichs möglich sein. Auch bei der Durchführung des Tests gelten höhere Anforderungen bezüglich der Beachtung des Gesundheitszustands einer Person als gemäss ZAG; es wird auch hier keine «erhebliche» Gefährdung der Gesundheit im Sinne des ZAG vorausgesetzt (Art. 13 ZAG).

Schliesslich ist das Personal angehalten, bei der Wahl des anzuwendenden Covid-19- Tests diejenige Testart zu bevorzugen, die für die betroffene Person die mildeste darstellt. Dabei müssen die Vorgaben der Heimat-, Herkunfts- oder Dublinstaaten oder des transportierenden Luftverkehrsunternehmens vollumfänglich eingehalten werden. Der Test soll, wenn möglich und sinnvoll, am Ort der Unterbringung der betroffenen Person erfolgen; namentlich in der zugewiesenen Unterkunft oder in der Haftanstalt bei einer ausländerrechtlichen Administrativhaft. Die Tests können aber auch in bereits dafür vorgesehenen Institutionen (z. B. Arztpraxen, Spitäler, Testzentren) durchgeführt werden. Im Rahmen der bereits erwähnten Umsetzungsarbeiten sind unter anderem die Art der Tests, die Zuständigkeiten, die konkreten Abläufe sowie die möglichen Orte, an welchen die Tests durchgeführt werden sollen, zu konkretisieren.

6 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone Beim Bund können mit der vorgeschlagenen Regelung Mehrausgaben vermieden werden. Ohne die vorgeschlagene Regelung können sich ausreispflichtige Personen im Dublin-Verfahren mit der Weigerung, einen Covid-Test durchzuführen, einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat entziehen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist muss in diesen Fällen ein nationales Asylverfahren durchgeführt werden, was mit hohen Folgekosten verbunden ist. In den übrigen Verfahren führt die Weigerung dazu, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden kann und die ausreisepflichtigen Personen weiterhin Nothilfe erhalten. Pro Person und Tag betragen die Nothilfekosten in den Kantonen durchschnittlich 50 Franken. Wenn zum Beispiel eine ausreisepflichtige Person während drei Monaten in der Nothilfe verbleibt, weil die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung aufgrund der Testverweigerung nicht vollzogen werden kann, entstehen dem Kanton Kosten von 4500 Franken. Der Bund richtet den Kantonen für die Gewährung von Nothilfe eine einmalige Pauschale für jedes abgelehnte Asylgesuch oder jeden Nichteintretensentscheid aus (Art. 28 und 29 AsylV 2). Durch die vorgeschlagene Regelung können bei den Kantonen somit Mehrausgaben im Bereich der Nothilfe vermieden werden. Damit kann auch verhindert werden, dass der Bund gestützt auf den automatischen Anpassungsmechanismus in der Folge die Nothilfepauschale erhöhen muss (Art. 30a AsylV 2). Beim Bund entstehen geringe Mehrkosten für die Durchführung der Covid-19-Tests für Personen aus dem Asylbereich. Bereits heute übernimmt der Bund entsprechende Kosten für Personen aus dem Asylbereich (vgl. Art. 92 AsylG). Die Testkosten können je nach Anbieter zwischen 50–200 Franken pro Person, oder bei der Durchführung des Tests durch eine Ärztin oder einen Arzt bis zu 300 Franken pro Person, variieren. Die vorgeschlagene Reglung kann dazu führen, dass mehr Personen einem solchen Covid-19-Test unterzogen werden, wobei die konkrete Anzahl Personen zum heutigen Zeitpunkt schwer zu beziffern ist. Da jedoch mit der vorgeschlagenen Änderung sowohl für den Bund wie auch für die Kantone im Bereich der Nothilfe Mehrausgaben vermieden werden können, fallen diese geringen Mehrkosten für den Covid- 19-Test nicht ins Gewicht.

Bei den Kantonen können mit der vorgeschlagenen Regelung ebenfalls Mehrausgaben vermieden werden, da durch eine rechtzeitige Durchführung der notwendigen Covid- 19-Tests die Weg- oder Ausweisung sowie die Landesverweisung effektiv vollzogen werden kann. Dadurch entfallen Mehrkosten für die Gewährung von Nothilfe (siehe oben). Für Personen aus dem Ausländerbereich können den Kantonen geringe Mehrkosten für die Durchführung der Covid-19-Tests entstehen (zwischen 50 und 300 Franken pro Person). Wie beim Bund ist die Anzahl der betroffenen Personen zum heutigen Zeitpunkt schwer zu beziffern. Im Bereich der Administrativhaft können sowohl beim Bund wie bei den Kantonen Mehrausgaben vermieden werden. Der Bund vergütet den Kantonen für die Administrativhaft bei Personen aus dem Asylbereich gemäss Artikel 15 Absatz 2 VVWAL eine Pauschale von 200 Franken pro Tag. Wenn zum Beispiel eine ausreisepflichtige Person während drei Monaten in Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) verbleibt, weil die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung aufgrund der Testverweigerung nicht vollzogen werden kann, entstehen dem Bund dadurch Kosten von 18 000 Franken. Die effektiven Haftkosten sind je nach Kanton höher. Bei Personen aus dem Ausländerbereich gehen die entsprechenden Haftkosten vollständig zulasten der Kantone. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.

7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV. Demnach liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländer sowie über die Gewährung von Asyl beim Bund. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Covid-19-Tests stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bzw. der körperlichen Unversehrtheit dar (Art. 10 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Mit dieser Vorlage soll im AIG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Durchführung von Covid-19- Tests geschaffen werden. Im Ausnahmefall sollen Covid-19-Tests auch zwangsweise durchgesetzt werden können. Die Schaffung einer solchen Verpflichtung und der Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung liegt im Interesse der Schweiz. Eine glaubwürdige und konsequente Ausländer- und Asylpolitik setzt voraus, dass eine rechtskräftige Verfügung, wonach eine Person die Schweiz zu verlassen hat, auch tatsächlich vollzogen werden kann. Durch die Verweigerung eines vom Aufnahmeland oder einer Fluggesellschaft geforderten Covid-19-Tests kann eine solche Verfügung

umgangen werden. Damit verbleiben ausreisepflichtige Personen, die nicht mit den Behörden kooperieren wollen, weiterhin in der Schweiz. Dies ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und führt auch zu einer hohen finanziellen Mehrbelastung von Bund und Kantonen. So haben die Betroffenen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz weiterhin Anspruch auf Nothilfe (Art. 82 AsylG; s. auch Ziff. 6). Die vorgeschlagene Änderung im AIG steht zudem in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Epidemie und wäre ohne eine solche nicht erforderlich. Die von vielen ausländischen Staaten und Luftverkehrsunternehmen verlangten Covid- 19-Tests stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem übergeordneten Ziel, eine Ansteckung mit und die Weiterverbreitung von Covid-19 durch den internationalen Personenverkehr zu verhindern. Damit besteht ein überwiegendes und globales öffentliches Interesse an diesen Tests zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der Epidemie. Da die vorgeschlagene Regelung in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Covid-19 bedingten Situation steht, soll sie bis Ende Dezember 2022 befristet werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob der Vollzug auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden kann. Dies könnte beispielsweise bei einer Quarantäne bei der Ausreise oder der Ankunft der Fall sein, wenn diese von den Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Dublin-Staaten zum gegebenen Zeitpunkt oder in Zukunft als alternative Massnahme akzeptiert wird. Die vorgeschlagene Massnahme darf nur dann als letztes Mittel angeordnet werden, wenn eine Person zuvor nicht bereit war, freiwillig und selbständig auszureisen und sie es im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs ablehnt, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Zudem stellen die verwendeten Covid-19-Tests keinen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Bei der Wahl des anzuwendenden Covid-19-Tests hat das Personal diejenige Testart zu verwenden, die für die betroffene Person die mildeste darstellt. Die Tests dürfen jedoch nicht durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall eine Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person darstellen könnten. Alternative Massnahmen, wie beispielsweise die Anordnung einer Quarantänepflicht

vor der Ausreise in der Schweiz, werden von den betroffenen Staaten sowie insbesondere auch von den Fluggesellschaften grundsätzlich nicht akzeptiert. Auch die Anordnung von Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) kann in diesen Fällen die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht gewährleisten, da sich die betroffene Person weiterhin weigern kann, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Die vorgeschlagene Regelung ist somit geeignet und notwendig für den Vollzug des Ausländer- und Asylrechts. Sie stellt auch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar. Die Regelung ist somit verhältnismässig. Die Vorlage ist mit Artikel 3 und 8 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention vereinbar. Mit der vorgeschlagenen Massnahme ist gewährleistet, dass dem Schutz der Gesundheit einer betroffenen Person stets oberste Priorität eingeräumt wird. So ist auf die Anwendung von Zwang seitens der kantonalen Behörden zu verzichten, wenn aufgrund des Zwangs eine Person in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnte. Dabei setzt Artikel 72 Abs. 3 E-AIG weniger hohe Anforderungen als das ZAG (vgl. Ziff. 5; Erläuterungen zu Artikel 72 Abs. 3 E-AIG). Des Weiteren ist auf die Durchführung

eines Covid-19-Tests zu verzichten, wenn dadurch die betroffene Person in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnte. Diese Beurteilung obliegt dem spezifisch geschulten medizinischen Personal. Schliesslich kommt Artikel 72 E-AIG nicht zur Anwendung, wenn der Wegweisungsvollzug durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 EMRK kann eine Behörde in die Ausübung eines Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 72 E-AIG sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. oben). Schliesslich ist der vorgeschlagene Artikel 72 E- AIG auch mit der Kinderrechtskonvention vereinbar, da Minderjährige unter 15 Jahren von der zwangsweisen Durchführung eines Covid-19-Tests explizit ausgeschlossen sind. Damit wird dem Wohl des Kindes angemessen Rechnung getragen (Art. 3 Kinderrechtskonvention).

7.2 Erlassform Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Covid-19-Tests stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, bzw. der körperlichen Unversehrtheit dar (Art. 10 BV), dessen Einschränkung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Aus diesem Grund soll die vorliegende Regelung im AIG verankert werden. Aufgrund der aktuellen Situation und des Umstandes, dass sich das Problem von Testverweigerung bei ausreisepflichtigen Personen in Zukunft voraussichtlich noch weiter verschärfen wird, besteht ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Aus diesem Grund soll die vorliegende Änderung des AIG für dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden (Art. 165 Abs. 1 BV).

7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.