BBl 2021 1944
Parlamentarische Initiative. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. April 2021. Stellungnahme des Bundesrates
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
zu 17.448
Parlamentarische Initiative Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. April 2021 Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. August 2021
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. April 20211 betreffend die parlamentarische Initiative 17.448 «Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
11. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Die Vernehmlassungsunterlagen und die Ergebnisse der Vernehmlassung sind zu finden unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen 4 SR 171.10
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2.1 Wettbewerbsverzerrungen
Die Mehrwertsteuer bezweckt die Besteuerung des Endverbrauchs. Aus Effizienzgründen wird sie aber nicht bei den Endkonsumierenden eingezogen, sondern bei den Unternehmen, welche die Leistungen erbringen. Dabei soll keine Rolle spielen, ob die Leistungen von einem gewinnstrebigen Unternehmen oder einer nicht gewinnstrebigen Institution erbracht werden: Gleiche Leistungen sollen gleich besteuert werden. Auf diese Weise werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Leistungserbringenden vermieden. Umsatzgrenzen zur Befreiung von der Steuerpflicht stellen einen Einbruch in dieses Prinzip dar. Das von der Steuerpflicht befreite Unternehmen kann im Gegensatz zum steuerpflichtigen Unternehmen die gleiche Leistung ohne Mehrwertsteuer und damit günstiger anbieten. Dies führt zu einem Wettbewerbsvorteil. Der Fussballclub, der nicht steuerpflichtig ist, weil er die Umsatzlimite nicht erreicht, kann seine gastgewerblichen Leistungen ohne Mehrwertsteuer anbieten, während der steuerpflichtige Gastgewerbebetrieb die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss. Die Leistungen des Fussballclubs sind folglich nur mit der Vorsteuer belastet, die er nicht in Abzug bringen kann (Taxe occulte). Dadurch kann er gastgewerbliche Leistungen um gut 5 Prozent günstiger anbieten als ein steuerpflichtiger Gastgewerbebetrieb. Ebenso stehen die Werbeleistungen von Vereinen wie Bandenwerbung oder Inserate in Klub- und Vereinszeitungen, die mangels Steuerpflicht günstiger erbracht werden könnten, in direkter Konkurrenz zu den steuerpflichtigen Werbeleistungen in lokalen Zeitungen oder bei Plakatgesellschaften. Schon mit der heutigen höheren Umsatzlimite von 150 000 Franken haben die betroffenen Vereine und Institutionen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Gewerbe.
2.2 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Die grosse Mehrheit der von den betroffenen Vereinen und Institutionen erbrachten Leistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, so zum Beispiel Eintrittsgelder zu Kultur- und Sportveranstaltungen wie auch für Museen und dergleichen, Start- und Lizenzgebühren, Bekanntmachungsleistungen durch gemeinnützige Institutionen zugunsten Dritter oder Bildungsleistungen namentlich in den Bereichen Musik, bildende Kunst oder Sport. Durch von der Steuer ausgenommene Leistungen kann ein Verein oder eine Institution nicht steuerpflichtig werden, da nur steuerbare Leistungen für die Umsatzgrenze zu beachten sind. Für die Steuerpflicht sind also vor allem Leistungen im Bereich Gastgewerbe und Werbung relevant und nicht die typischen Leistungen von Vereinen und Institutionen. Profitieren würden somit diejenigen Vereine und Institutionen, die steuerbare Leistungen zwischen 150 000 und 200 000 Franken erbringen. Auf der anderen Seite würden aber die Wettbewerbsverzerrungen noch weiter verschärft.
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2.3 Bestehende Erleichterungen
Bereits das aktuelle Recht enthält administrative Erleichterungen. So können Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen die Mehrwertsteuer mit Hilfe von Pauschalsteuersätzen abrechnen (Art. 37 Abs. 5 MWSTG). Damit muss die Vorsteuerbelastung nicht erfasst werden, was die Buchhaltung und das Ausfüllen der MWST-Abrechnung wesentlich vereinfacht. Weiter können Eintritte zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen freiwillig versteuert werden, und zwar zum reduzierten Satz von 2,5 Prozent (Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
3 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf der WAK-N vom 12. April 2021.