BBl 2021 2332

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

vom 1. Oktober 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20212, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. das Abkommen vom 27. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit); b. das Protokoll vom 27. Juni 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

2021-3228 BBl 2021 2332

Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Beteiligung BBl 2021 2332

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

Ständerat, 1. Oktober 2021 Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

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Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055

Art. 111j 1 Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/20136 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen. 2 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 3 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind. 4 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via Zugangsstelle.

5 SR 142.20 6 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

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5 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. 6 Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Straftaten als:

a. terroristische Straftaten: 1. Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB7), 2. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), 3. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), 4. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), 5. kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB), 6. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), 7. Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), 8. Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB), 9. rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB), 10. Organisationsverbot (Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20158), 11. Verbrechen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 20149 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, sowie 12. Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200910 aufgeführten Straftaten.

2 Asylgesetz vom 26. Juni 199811

Art. 99 Abs. 2–4 2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert. 3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den von fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

7 SR 311.0 8 SR 121 9 SR 122 10 SR 362.2 11 SR 142.31

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4 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck

fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

Art. 102aquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung 1 Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/201312 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen. 2 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 3 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind. 4 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via die nationale Zugangsstelle. 5 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

12 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

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6 Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten als:

a. terroristische Straftaten: die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a AIG13 genannten Verbrechen und Vergehen; b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch- Gesetzes vom 12. Juni 200914 aufgeführten Straftaten.

3. Strafgesetzbuch15

Art. 356 5quinquies. 1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informa- Zusammenarbeit im tionssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughal- Rahmen des Abkomterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilmens zur nehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus Beteiligung an Prüm und der grenzüberschreitenden Kriminalität. a. Abgleich 2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach von daktyloskopischen Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI16 im Einzelfall zur Ver- Daten sowie hinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit Fahrzeug- und Fahrzeug- den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz halterdaten abgleichen. 3 Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

Art. 357 b. Nationale 1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktylos- Kontaktstellen kopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI17. 2 Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:

a. Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind.

13 SR 142.20 14 SR 362.2 15 SR 311.0 16 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1. 17 Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.

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b. Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind. c. Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI. d. Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI. e. Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest. 3 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen: a. fedpol; b. Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 4 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI18. 5 Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200519 genannten Verbrechen und Vergehen.

18 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. 19 SR 142.20

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4. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200920

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

5. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200321

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1 Dieses Gesetz regelt:

d. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201922 zur Beteiligung an Prüm.

Einfügen nach Art. 13 4a. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und des PCSC-Abkommens

Art. 13a Zugriff im Abruf- und Abgleichsverfahren auf das Informationssystem im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm 1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität. 2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten DNA-Profile nach Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI mit den Fundstellendatensätzen im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes abgleichen. 3 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens (Art. 3 Abs. 1) nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB23 aufgrund eines Antrags den Abgleich eines DNA-Profils mit den entsprechenden DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragsstaaten vor. 4 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 3 beantragen: a. fedpol;

20 SR 362.2 21 SR 363 22 BBl 2021 742; Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit). 23 SR 311.0

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b. die Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 5. Betrug Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

24 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 25 Strafgesetzbuch, SR 311.0.

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

6. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrügerischer Missbrauch einer Daten- Betrug zum Nachteil der finanziellen verarbeitungsanlage, Check- und Kredit- Interessen der Europäischen Gemein- kartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschaften im Sinne des Übereinkom- schleichen einer Leistung, arglistige mens vom 26. Juli 199526 aufgrund Vermögensschädigung, unwahre Angavon Artikel K3 des Vertrags über die ben über kaufmännische Gewerbe, un- Europäische Union über den Schutz wahre Angaben gegenüber Handelsregisder finanziellen Interessen der Europä- terbehörden, Warenfälschung, betrügeischen Gemeinschaften rischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden (Art. 14 Abs. 1 und 4, 15, 16 Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG29) Verbrechen und Vergehen gemäss Kollektivanlagengesetz (Art. 148 Abs. 1 Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23–28 THG31)

26 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49 27 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0 28 BG vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11 29 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, SR 642.14 30 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006, SR 951.31 31 BG vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

7. Nachahmung und Produktpiraterie Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG35) 8. Erpressung und Schutzgelderpressung Erpressung (Art. 156 StGB) 9. Flugzeug- und Schiffsentführung Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB) 10. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeu- Hehlerei (Art. 160 StGB) gen 11. Menschenhandel Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB) 12. Entführung, Freiheitsberaubung und Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) 13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern Sexuelle Handlungen mit Kindern, För- und Kinderpornografie derung der Prostitution, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196 sowie 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB) 14. Vergewaltigung Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

32 Markenschutzgesetz vom 28. August 1992, SR 232.11 33 Designgesetz vom 5. Oktober 2001, SR 232.12 34 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 231.1 35 Patentgesetz vom 25. Juni 1954, SR 232.14

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

15. Brandstiftung Brandstiftung (Art. 221 StGB) 16. Illegaler Handel mit nuklearen und Gefährdung durch Kernenergie, Radioakradioaktiven Substanzen tivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen gemäss Kernenergiegesetz (Art. 88–91 KEG36) 17. Geldfälschung, einschliesslich Geldfälschung, Geldverfälschung der Euro-Fälschung (Art. 240 und 241 StGB) 18. Fälschung von Zahlungsmitteln Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB) 19. Fälschung von amtlichen Dokumen- Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälten und Handel damit schung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkunden des Auslandes, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251– 253, 255 und 317 Ziff. 1 StGB) 20. Beteiligung an einer kriminellen Kriminelle Organisation, rechtswidrige StGB) 21. Illegaler Handel mit Waffen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Munition und Sprengstoffen mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33

36 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1 37 Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

22. Terrorismus Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Strafbare Vorbereitungshandlungen, Kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Rechtswidrige Vereini- StGB) Organisationsverbot (Art. 74 NDG38) Strafbestimmungen gemäss Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen39 (Art. 2) 23. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Diskriminierung und Aufruf zu Hass 24. Verbrechen, die in die Zuständigkeit Völkermord, Verbrechen gegen die des Internationalen Strafgerichtshofs Menschlichkeit, Schwere Verletzungen fallen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, Verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär, Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre 25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

38 Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015, SR 121 39 BG vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat», SR 122.

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

26. Korruption Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) 27. Beihilfe zur illegalen Einreise und Förderung der rechtswidrigen Ein- und zum illegalen Aufenthalt Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG40) 28. Illegaler Handel mit Hormonen und Strafbestimmungen gemäss Sportfördeanderen Wachstumsförderern rungsgesetz (Art. 22 SpoFöG41) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG42) Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1, 2 und 3 29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, Strafbestimmungen gemäss Kulturgütereinschliesslich Antiquitäten und transfergesetz (Art. 24–29 KGTG44) Kunstgegenstände 30. Illegaler Handel mit Organen und Vergehen gemäss Stammzellenformenschlichem Gewebe schungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG45) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz Vergehen gemäss Transplantationsge- 31. Illegaler Handel mit Drogen und Strafbestimmungen gemäss Betäubungspsychotropen Stoffen mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG48)

40 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20 41 Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011, SR 415.0 42 Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014, SR 817.0 43 Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000, SR 812.21 44 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1 45 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003, SR 810.31 46 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998, SR 810.11 47 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004, SR 810.21 48 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951, SR 812.121

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

32. Umweltkriminalität, einschliesslich Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz des illegalen Handels mit bedrohten (Art. 60 Abs. 1 USG49) Tierarten oder mit bedrohten Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz Pflanzen- und Baumarten (Art. 70 Abs. 1 GSchG50) Strafbestimmungen gemäss Strahlenschutzgesetz (Art. 43 und 43a Abs. 1 Strafbestimmungen gemäss Gentechnikgesetz (Art. 35 Abs. 1 GTG52)

49 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01 50 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, SR 814.20 51 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50 52 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91