BBl 2021 664
Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021
Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Mai 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20192, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung
Gliederungstitel vor Art. 21
4 Abschnitt: Datenweitergabe und Statistiken
Art. 21 Daten der Versicherer 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. 2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
2021-0836 BBl 2021 664
Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen BBl 2021 664 Krankenpflegeversicherung. BG
a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; c. zur Evaluation des Risikoausgleichs. 3 Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. 4 Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Art. 23 Sachüberschrift Statistiken
2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20144
Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 2 Auskunfts-, Datenweitergabe- und Meldepflicht 2 Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
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II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2021 Nationalrat, 19. März 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021
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