BBl 2022 2655
Bundesbeschluss über die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen 2025–2029 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20222,
beschliesst:
Art. 1
Für die Förderung der Entwicklung und der Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen in den Jahren 2025–2029 (Art. 103b Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19483) wird ein Verpflichtungskredit von 150 Millionen Franken bewilligt.
Tritt die Änderung vom …4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20115 erst auf den 1. Januar 2026 in Kraft, so beträgt der Verpflichtungskredit 125 Millionen Franken.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.