BBl 2024 2500
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
Präambel
Bundesgesetz
über die Förderung der Forschung und der Innovation
(FIFG)
Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 6bis
6bis Die Akademien der Wissenschaften Schweiz können zur Sicherung der Kontinuität ihrer Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags an die Akademien der Wissenschaften Schweiz nicht überschreiten.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025