BBl 2024 766

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten. Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte zum Stand der Umsetzung ihrer Empfehlungen durch die eidgenössischen Gerichte

1 Ausgangslage

Den gerichtsinternen Verfahren, wie die Geschäfte den einzelnen Richterinnen und Richtern zugeteilt werden, kommt eine zentrale rechtsstaatliche Bedeutung mit zumindest teilweisem grundrechtlichen Bezug zu. Die Herausforderung dabei ist es, die unter den Aspekten der Objektivität und Transparenz erforderlichen möglichst präzisen Regelungen einerseits und den notwendigen Spielraum zwecks Flexibilität und Effizienz andererseits bestmöglich auszutarieren. Die Verwendung einer Fallzuteilungssoftware (aktuell beim Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht) ermöglicht eine weitergehende Objektivierung, bringt aber auch Schwierigkeiten mit sich.

Die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates (GPK) verabschiedeten und veröffentlichten gestützt auf die Evaluation1 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) am 22. Juni 2021 ihren Bericht zur «Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten»2. Darin formulierten sie insgesamt elf Empfehlungen an die eidgenössischen Gerichte, sprich das Bundesgericht (BGer), das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), das Bundesstrafgericht (BStGer) sowie das Bundespatentgericht (BPatGer) und baten diese, dazu Stellung zu nehmen. Dem ist die Verwaltungskommission des BGer (VK BGer) unter Einbezug der erstinstanzlichen Gerichte mit der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 nachgekommen. Im Anschluss haben weitere Austausche zwischen den zuständigen Subkommissionen Gerichte/BA und den jeweiligen Gerichten schriftlich oder im Rahmen von Anhörungen stattgefunden.

Die eidgenössischen Gerichte haben zwischenzeitlich Anpassungen ihrer Reglemente vorgenommen sowie teilweise auch andere Massnahmen getroffen. Der vorliegende Bericht verfolgt das Ziel, eine zusammenfassende Darstellung des Umsetzungsstandes der Empfehlungen zu geben. Die GPK nehmen darin zu jeder Empfehlung eine Beurteilung vor (Kapitel 2). Im dritten Kapitel findet sich eine tabellarische Übersicht über die Beurteilungen und die Schlussfolgerungen der GPK. Diesen Bericht berieten die GPK an ihren Sitzungen vom 16. und 23. Februar 2024 und beschlossen, diesen zu veröffentlichen.

2 Umsetzung der Empfehlungen

2.1 Allgemeine Bemerkungen und Übersicht

Der Begriff der Geschäftsverteilung umfasst einerseits die Zuteilung der Geschäfte an eine bestimmte Abteilung eines Gerichtes und andererseits die Bildung des Spruchkörpers. Der Spruchkörper ist das Gremium bestehend aus den Richterinnen und Richtern, die sich zum jeweiligen Fall äussern müssen. Die Spruchkörperbildung ist abgeschlossen, wenn alle vorhandenen Kriterien, dazu gehören zum Beispiel die Sprache oder spezifische Fachkenntnisse, berücksichtigt sind. Kommt es im Anschluss zu Veränderungen in der Zusammensetzung, zum Beispiel aus Gründen der Abwesenheit von Mitgliedern des Spruchkörpers, handelt es sich um eine Spruchkörperanpassung.

Die GPK haben sich mit den gerichtsinternen Prozessen der Bildung und Anpassung der Spruchkörper auseinandergesetzt.3 Obschon den GPK nie Hinweise vorlagen, dass die von den Gerichten in ihrer jeweiligen Praxis berücksichtigten Kriterien bei der Spruchkörperbildung nicht im Einklang mit Gesetz und Verfassung stehen würden, orten die GPK weiterhin Verbesserungspotenzial.

Die nachfolgenden Kapitel setzen sich jeweils aus der Empfehlung der GPK in ihrem Bericht vom 22. Juni 2021 und einer allgemeinen Übersicht zusammen. Darauf folgt jeweils die Stellungnahme jedes adressierten Gerichtes und deren Würdigung der GPK. Der Bericht verzichtet auf eine umfassende materielle Darstellung, da die Empfehlungen im GPK-Bericht vom 22. Juni 2021 ausführlich begründet sind. Sind die Empfehlungen erfüllt, so wird der entsprechende Abschnitt kurz gehalten.

2.2 Empfehlung 1 – Vollständigkeit der objektiven Zuteilungskriterien

Empfehlung 1

1. Die eidgenössischen Gerichte überprüfen ihre Reglemente im Hinblick auf die Vollständigkeit der objektiven Kriterien, die bei der Zusammensetzung der Spruchkörper in der Praxis berücksichtigt werden.

2. Sie passen gegebenenfalls die generell-abstrakten Reglementsbestimmungen der gelebten Praxis an, mit dem Ziel, dass diese die Wirklichkeit abbilden und so Transparenz über die angewendeten Kriterien schaffen.

Die GPK haben mit dieser allgemein formulierten Empfehlung die Gerichte ersucht, selber die Vollständigkeit ihrer Reglemente zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen. Der Grund für diese Empfehlung sahen die GPK in der Schaffung möglichst weitgehender Transparenz, sowohl für die Öffentlichkeit im Generellen als auch für die Rechtssuchenden im Speziellen. Aus untenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die GPK die Empfehlung beim BGer als mehrheitlich erfüllt, beim BVGer und beim BPatGer als erfüllt und beim BStGer als teilweise erfüllt erachten.

Stellungnahme des BGer

In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilte die VK BGer mit, die Empfehlung geprüft zu haben. Aus ihrer Sicht seien die zu diesem Zeitpunkt in Gesetz und Reglement festgehaltenen Regeln ausreichend gewesen und würden genügende Transparenz schaffen. Es verwies auf bereits in Kraft getretene Reglementsergänzungen4, die im Bericht der GPK vom 22. Juni 2021 noch nicht berücksichtigt werden konnten. Diese präzisieren Fragen der Zuständigkeiten und der Delegation von Aufgaben im Bereich der Spruchkörperbildung, namentlich die Übertragung des Präsidiums für bestimmte Materien vom Abteilungspräsidium an ein anderes Mitglied des Spruchkörpers. Im Anschluss an Zusatzfragen der Subkommissionen Gerichte/BA bekundete die VK BGer in ihrem Schreiben vom 2. August 2022 die Absicht, eine weitere Änderung des Reglements einzuleiten, ohne deren konkreten Gegenstand zu nennen.

Würdigung durch die GPK

Die obengenannte erste Reglementsänderung bildete nach Ansicht der GPK die Realität der Spruchkörperbildung weiterhin nicht ausreichend ab. Die GPK begrüssen, dass das BGer nach dem Schreiben der Subkommissionen Gerichte/BA, in welchem diese die Wichtigkeit der Transparenz betont haben, eine erneute Prüfung der Empfehlung vorgenommen hat. Mit der erneuten Änderung5 des Reglements ist dieses hinsichtlich der Spruchkörperbildung detaillierter. Die GPK erachten die Empfehlung damit als mehrheitlich erfüllt. Sie bedauert einzig, dass die Ausstandsgründe als wichtiges Kriterium nach wie vor nicht explizit im Reglement genannt sind. An dieser Einschätzung respektive Empfehlung halten die GPK fest, auch wenn diese bereits detailliert im Gesetz (Art. 34 BGG) geregelt sind.

Die GPK fordern die VK BGer daher auf, die Ausstandsgründe als wichtiges Kriterium aus Gründen der Transparenz mindestens mit einem Verweis auf den entsprechenden Gesetzesartikel aufzuführen.

Stellungnahme des BVGer

Das BVGer hat in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 einen gewissen Handlungsbedarf anerkannt und in Aussicht gestellt, die objektiven reglementarischen Kriterien anhand der gelebten Praxis zu ergänzen.

Würdigung durch die GPK

Mit der Änderung seines Reglements6 hat das BVGer die unter Gewährung des notwendigen Spielraums für die Abteilungen grösstmögliche Präzisierung umgesetzt, weshalb die GPK die Empfehlung als erfüllt betrachten.

Stellungnahme des BStGer

Das BStGer teilte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 mit, dass es seine objektiven Zuteilungskriterien als hinreichend präzis umschrieben erachtet. Dazu gehört auch, das Kriterium Geschlecht weiterhin nicht reglementarisch festzuhalten, da es bereits im Gesetz geregelt sei7. An der Anhörung der Subkommissionen Gerichte/BA vom 6. November 2023 hat das BStGer auf Nachfrage aus der Subkommission verlauten lassen, die Aufnahme eines Verweises auf die entsprechenden Gesetzesartikel allenfalls zu prüfen.

Würdigung durch die GPK

Die GPK weisen darauf hin, dass die PVK in ihrer Evaluation feststellte8, dass das BStGer häufig das Geschlecht als Kriterium berücksichtigt, obwohl dieses nicht reglementarisch festgehalten ist. Die GPK begrüssen, dass das BStGer zu einer Prüfung eines Verweises im Reglement bereit ist und erwarten über deren Resultat zeitnah informiert zu werden. Die GPK nehmen zur Kenntnis, dass das BstGer nach wie vor nicht bereit ist, die Praxis bezüglich Kriterium Geschlecht der anderen Fälle, welche nicht unter Art. 153 Abs. 1 oder Art. 335 Abs. 4 StPO fallen, im Reglement schriftlich festzuhalten. Zum aktuellen Zeitpunkt erachten die GPK die Empfehlung als teilweise erfüllt.

Stellungnahme des BPatGer

Das BPatGer teilte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 mit, die Kriterien für die Spruchkörperbildung in seinem Geschäftsreglement zu ergänzen.

Würdigung durch die GPK

Das BPatGer hat sein Reglement dahin gehend angepasst9, dass es hinsichtlich der Spruchköperbildung einen höheren Detaillierungsgrad aufweist und dadurch mehr Transparenz schafft. Für die GPK ist die entsprechende Empfehlung damit erfüllt. Sie beanstandet lediglich eine begriffliche Unschärfe (siehe Empfehlung 4).

2.3 Empfehlung 2 – Regelung des Zeitpunkts der Bildung des Spruchkörpers

Empfehlung 2

Das BGer und das BStGer regeln in ihren Reglementen den Zeitpunkt, wann sie den Spruchkörper bestimmen bzw. vervollständigen.

Die Festlegung des Zeitpunktes der Spruchkörperbildung dient der Einheitlichkeit sowie der Transparenz. Diese Empfehlung, die auch den Standards von internationalen Organisationen entspricht10, richtete sich nur an das BGer, welches die Empfehlung mittlerweile erfüllt, und an das BStGer, welches die Empfehlung weiterhin nicht erfüllt. Hinsichtlich dieser Empfehlung äussern die GPK jedoch Vorbehalte am revidierten Reglement des BVGer, da darin der Zeitpunkt der Spruchkörperbildung nicht mehr festgehalten ist.

Stellungnahme des BGer

Die VK BGer hat sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 bereit erklärt, den Zeitpunkt der Spruchkörperbildung in ihr Reglement aufzunehmen und hat mit ihrem Schreiben vom 2. August 2022 die GPK über die umgesetzten Änderungen (Art. 40 Abs. 3 und 4 BGerR)11 informiert.

Würdigung durch die GPK

Für die GPK ist die Empfehlung mit der oben genannten Änderung erfüllt, zudem begrüssen sie ausdrücklich, dass das BGer das Vorgehen einer gestaffelten Spruchkörperbildung12 reglementarisch festhält und anwendet.

Stellungnahme des BStGer

Das ΒStGer teilte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 mit, dass es sich bisher bewährt habe, den ganzen Spruchkörper zu Beginn des Verfahrens zu bestimmen. Es möchte dies nicht ins Reglement aufnehmen, weil es unnötige verfahrensrechtliche Weiterungen befürchtet. Im Schreiben an die GPK vom 3. August 2022 hat die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts (VK BStGer) an dieser Sichtweise festgehalten.

Würdigung durch die GPK

Die GPK können die Befürchtungen des BStGer nicht nachvollziehen, da es bei der geforderten Reglementsergänzung lediglich darum ginge, die derzeitige Praxis transparent zu erläutern. Die Empfehlung ist damit nicht erfüllt.

Information des BVGer

An der Anhörung der Subkommissionen Gerichte/BA vom 21. Juni 2023 hat die VK BVGer darüber informiert, dass sie mit der Einführung der neuen Informatiklösung Ende 2025 / Anfang 2026 beginnen will, die gestaffelte Spruchkörperbildung einzuführen, da dies mit der aktuellen Fallzuteilungssoftware nicht möglich sei.

Das BVGer hat daher die gestaffelte Spruchkörperbildung als Anforderung für das neue System definiert. Aus diesen Gründen habe es darauf verzichtet, den Zeitpunkt der Spruchkörperbildung explizit im Reglement zu regeln.

Würdigung durch die GPK

Die GPK betonen ausdrücklich, dass sie die Absicht, die gestaffelte Spruchkörperbildung einzuführen, begrüssen. Ausserdem ist es für sie nachvollziehbar und zweckmässig, wenn das BVGer nicht mehr in die auslaufende Informatiklösung investiert. Da eine entsprechende Formulierung betreffend den Zeitpunkt der Spruchkörperbildung im revidierten BVGerR nicht mehr enthalten ist, fällt nun auch das BVGer in den Anwendungsbereich der Empfehlung, wobei diese derzeit nicht erfüllt wird. Die GPK erwarten, dass mit Einführung der neuen Informatiklösung der Zeitpunkt der Spruchkörperbildung wieder explizit ins Reglement aufgenommen wird. Bis dahin ersuchen die GPK das BVGer, diesen Aspekt mindestens in internen Vorgaben festzuhalten. Dies wird auch von einem vom BVGer in Auftrag gegebenem, externen Gutachten zum revidierten BVGerR13 gestützt. Im Rahmen der Nachkontrolle werden sich die GPK erneut auf diesen Aspekt fokussieren.

2.4 Empfehlung 3 – Kommunikation der Zusammensetzung des Spruchkörpers

Empfehlung 3

Die eidgenössischen Gerichte teilen den Verfahrensbeteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers aktiv mit und ergänzen ihre Reglemente, wo nötig, mit einer entsprechenden Regelung.

Den GPK ist es ein zentrales Anliegen, dass die Verfahrensbeteiligten rechtzeitig über die Zusammensetzung des Spruchkörpers Bescheid wissen. Nur so können diese bei Bedarf Ausstandsgesuche gegen einzelne Richterinnen und Richter einreichen. Die GPK erachten das System der Einreichung von Ausstandgesuchen, die vorsorglich gegen in Frage kommende Richterinnen und Richter gestellt werden müssen, grundsätzlich nicht als angemessen. Aus untenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die GPK die Empfehlung vom BGer und von der Beschwerdekammer des BStGer für als nicht erfüllt und vom BVGer, vom BPatGer und von der Straf- sowie Berufungskammer des BStGer als teilweise erfüllt erachtet.

Stellungnahme des BGer

In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 hat die VK BGer betont, dass es aus Fünfer- und Sechser-Abteilungen besteht und, dass die Listen der ordentlichen und nebenamtlichen Richterinnen und Richter auf der Internetseite14 aufzufinden sind. In seinem Schreiben vom 2. August 2022 informiert das BGer, dass es zu Ausstandsgesuchen keine Statistiken führt und, dass die Abteilungspräsidien die jährlich eingereichten Ausstandsgesuche auf fünf bis zehn schätzen. Nach Ansicht des BGer entspricht das aktuelle System den Bedürfnissen der Rechtssuchenden und hat sich bewährt.

Würdigung durch die GPK

Die GPK halten trotz der tiefen Anzahl an eingereichten Ausstandsgesuchen an der Empfehlung fest, auch, weil sie sich durch eine internationale Empfehlung15 bestätigt sehen. Am Bundesgericht wird die Mehrzahl der Entscheide in Dreierbesetzung gefällt, was die Unsicherheit über die tatsächliche Zusammensetzung des Spruchkörpers verstärkt, wenn nur die auf dem Internet einzusehenden Listen konsultiert werden können. Die Empfehlung der GPK ist nicht erfüllt. Das BGer wird erneut ersucht, im Reglement ausdrücklich zu regeln, wie die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Verfahrensbeteiligten kommuniziert wird.

Stellungnahme des BVGer

Das BVGer schliesst sich in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 grundsätzlich der Ansicht des BGer an, stellte jedoch in Aussicht, kleinere Anpassungen prüfen zu wollen. Die VK BVGer bestätigte in ihrem Schreiben vom 3. August 2022, an der bisherigen Praxis festhalten zu wollen, die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien grundsätzlich nicht mitzuteilen. Sie begründet dies mit dem Mehraufwand (so müsste die Zusammensetzung nicht nur bei der Spruchkörperbildung, sondern auch bei jeder Spruchkörperanpassung kommuniziert werden) und den kurzen gesetzlichen Erledigungsfristen (insbesondere im Asylbereich). Sie verweist ausserdem auf die Möglichkeit, die in Frage kommenden Richterinnen und Richter auf der Internetseite abzurufen oder beim Gericht nachzufragen. Gleichzeitig will das Gericht die Bekanntgabe des Spruchkörpers auf Anfrage in das Reglement aufnehmen.

Würdigung durch die GPK

Die GPK sind nach wie vor der Ansicht, dass sich die Gerichte gegenüber den Parteien hinsichtlich der Kommunikation der Zusammensetzung des Spruchkörpers in einer Bringschuld befinden. In Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes und den oft kurzen Fristen beim BVGer können die GPK die Vorgehensweise nachvollziehen, welche im Übrigen auch im externen Gutachten16 als vertretbar und rechtmässig eingeschätzt wurde. Die GPK begrüssen, dass das BVGer neu im Reglement festhält, dass die Zusammensetzung der Spruchkörper den Parteien auf Anfrage bekannt gegeben wird (Art. 32c)17 und erachten damit die Empfehlung als teilweise erfüllt.

Stellungnahme des BStGer

Das BStGer bestätigte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 für seine Straf- und Berufungskammer die aktive Mitteilung des Spruchkörpers und dessen Beibehaltung, weil sie sich bewährt habe.

Darüber hinaus gab das BStGer bekannt, dass die Beschwerdekammer die Auffassung des BGer, wonach die allen Rechtssuchenden zugängliche Information im Internet für ein allfälliges Ausstandsbegehren genüge, teilt und kleinere Anpassungen prüfen wolle. Die VK BStGer informierte in ihrem Schreiben vom 3. August 2022 über eine geringfügige Anpassung auf der Website, wonach neu zusätzlich auch die Namen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber öffentlich einsehbar sind. Des Weiteren werde neu die Zusammensetzung des Spruchkörpers auf Anfrage mitgeteilt.

Würdigung durch die GPK

Die GPK begrüssen die aktive Bekanntgabe der Spruchkörperzusammensetzung an die Parteien durch die Straf- und die Berufungskammer des BStGer. Die Kommissionen nehmen ausserdem zur Kenntnis, dass neu auch die Beschwerdekammer bereit ist, die Zusammensetzung mitzuteilen – auch wenn dies nur auf Anfrage hin geschieht. Die GPK bemängeln jedoch, dass nach wie vor zu keiner Kammer des BStGer eine entsprechende Regelung im Reglement vorhanden ist. Infolgedessen stufen die GPK die Empfehlung bei der Straf- und der Berufungskammer als teilweise und bei der Beschwerdekammer als nicht erfüllt ein. Sie bestehen darauf, dass mindestens die derzeitige Praxis aus Transparenzgründen reglementarisch festgehalten wird.

Stellungnahme des BPatGer

Das BPatGer bestätigte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien unaufgefordert mitzuteilen und verwies auf die spezielle Situation am BPatGer, die sich durch den Beizug von nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern ergibt.

Würdigung durch die GPK

Die GPK begrüssen die aktive Kommunikation der Zusammensetzung des Spruchkörpers durch das BPatGer. Der neu ins Reglement eingefügte Artikel 7 Absatz 518 wirft für die GPK hingegen neue Fragen auf. So zeigen sich die GPK ab dem Sachverhalt irritiert, dass im Reglement die Kommunikation der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Falle einer Anpassung festgehalten ist, nicht jedoch die Kommunikation bei der Bildung des Spruchkörpers. Sie ersuchen das BPatGer, hierzu Stellung zu nehmen beziehungsweise das gewählte Vorgehen zu erklären und unter Umständen die Regelung bei einer nächsten Reglementsänderung zu erweitern. Vor diesem Hintergrund ist diese Empfehlung für die GPK nur teilweise erfüllt.

2.5 Empfehlung 4 – Regelung der nachträglichen Änderung der Zusammensetzung der Spruchkörper

Empfehlung 4

Die eidgenössischen Gerichte überprüfen und ergänzen ihre Reglemente im Hinblick auf eine klare Regelung der Voraussetzungen und Kriterien, wann eine Richterin oder ein Richter nachträglich im Spruchkörper ausgewechselt wird.

Die Spruchkörperanpassung stellt einen sensiblen Aspekt dar, weshalb dieser nach Ansicht der GPK zwingend reglementarisch geregelt sein muss19. Aus untenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die GPK die Empfehlung beim BGer, beim BVGer sowie beim BStGer als erfüllt und beim BPatGer als teilweise erfüllt erachten.

Stellungnahme des BGer

Die VK BGer hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 eine Anpassung angekündigt und in ihrem Schreiben vom 2. August 2022 über die beschlossene Ergänzung informiert.

Würdigung durch die GPK

Im Reglement des BGer ist nun mit der längeren Abwesenheit eines Spruchkörpermitglieds neu ein Kriterium für die Spruchkörperanpassung aufgenommen worden (Art. 40 Abs. 5 BGerR)20, womit die GPK die Empfehlung als erfüllt erachten.

Stellungnahme des BVGer

In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilte das BVGer mit, eine Ergänzung des Reglements zu prüfen. An der Anhörung der Subkommissionen Gerichte/BA vom 22. Februar 2023 bekundete es, die Empfehlung umzusetzen.

Würdigung durch die GPK

Im revidierten Reglement hat das BVGer die Voraussetzungen und Kriterien der Spruchkörperanpassung klar geregelt (Art. 32a VGR)21, weshalb die GPK die Empfehlung als erfüllt erachten.

Stellungnahme des BStGer

Die VK BStGer teilte, auf erneute Nachfrage der Subkommissionen Gerichte/BA zu dieser Empfehlung, in ihrem Schreiben vom 3. August 2022 mit, eine entsprechende Änderung angebracht zu haben.

Würdigung durch die GPK

Die neue Bestimmung des Reglements (Art. 15a BStGerOR)22 regelt die Voraussetzungen und Kriterien der Spruchkörperanpassung klar. Die GPK erachten die Empfehlung daher als erfüllt.

Stellungnahme des BPatGer

In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilte das BPatGer mit, eine Ergänzung des Reglements zu prüfen.

Würdigung durch die GPK

Das BPatGer hat neu ins Reglement aufgenommen, dass eine Spruchkörperanpassung «nur aus wichtigen sachlichen Gründen» erfolgen kann, wobei die gleichen Kriterien wie bei der Spruchkörperbildung zur Anwendung kommen (Art. 7 Abs. 5 GR‑PatGer)23. Im Grundsatz begrüsst die GPK zwar diese Ergänzung, jedoch ist die entsprechende Formulierung zu vage24, da nicht klar wird, was unter wichtige sachliche Gründe zu subsumieren ist, weshalb sie die Empfehlung als teilweise erfüllt erachten. Sie ersuchen das BPatGer, hierzu Stellung zu nehmen beziehungsweise zu erklären, wie die sachlichen Gründe definiert werden.

2.6 Empfehlung 5 – Veröffentlichung der Abteilungsreglemente des BVGer

Empfehlung 5

Das BVGer prüft aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Bildung der Spruchkörper, seine heute unveröffentlichten Abteilungsreglemente zu veröffentlichen.

Das BVGer war das einzige eidgenössische Gericht, welches die Spruchkörperbildung auf Stufe von Abteilungsreglementen konkretisiert hatte, weshalb die GPK diese Empfehlung formuliert haben. Angesichts des unten geschilderten Sachverhalts erachten die GPK die Empfehlung als teilweise erfüllt.

Stellungnahme des BVGer

Das BVGer teilte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 mit, die Veröffentlichung der Kriterien der Spruchkörperbildung im Rahmen der Reglementsüberprüfung zu behandeln. Die VK BVGer gab in ihrem Schreiben vom 3. August 2022 bekannt, die Kriterien auf Gesamtgerichtsebene reglementarisch zu verankern und zu publizieren. An der Anhörung der Subkommissionen Gerichte/BA vom 21. Juni 2023 (kurz nach Inkrafttreten des revidierten VGR und der Hinfälligkeit der Abteilungsreglemente) hat das BVGer darüber informiert, später zu prüfen, inwiefern die reglementarischen Kriterien noch in Richtlinien oder Merkblättern präzisiert und veröffentlicht werden können. Es betonte die Notwendigkeit, gewisse Spielräume aus Gründen der Effizienz und Flexibilität beibehalten zu müssen, und bekundete die Absicht, eine gewisse Harmonisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen erreichen zu wollen.

Würdigung durch die GPK

Die Ausgangslage dieser Empfehlung hat sich verändert, da das Bedürfnis nach Transparenz vorerst ausreichend berücksichtigt ist. Die GPK würdigen das revidierte VGR weitestgehend positiv und können die Begründung des BVGer, nach der Revision nicht umgehend auch auf Abteilungsstufe Regelungen festzulegen, nachvollziehen. Ausserdem anerkennen die GPK das Erfordernis eines gewissen Spielraums. Um das bestehende Ermessen so weit wie möglich zu regeln, empfehlen die GPK, wo angezeigt, Kann-Kriterien, unbestimmte Rechtsbegriffe und die Übertragung der Spruchkörperbildung auf Präsidialsekretärinnen und -sekretäre beziehungsweise Kanzleimitarbeitende zukünftig auf höchstmöglicher Stufe zu präzisieren. Dies soll auch der in der Lehre geäusserten Kritik insbesondere in Bezug auf die Delegation der Spruchkörperbildung Rechnung tragen.25

Dabei ist die Veröffentlichung zwar nicht zwingend, aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit jedoch äusserst wünschenswert, zum Beispiel in Form von Merkblättern auf der Webseite des BVGer. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch im bereits erwähnten externen Gutachten gezogen26. Die GPK erachten die Empfehlung als teilweise erfüllt und ersuchen das BVGer, eine weitergehende Präzisierung und deren Veröffentlichung zu prüfen. In der Nachkontrolle werden die zuständigen Subkommissionen diesem Aspekt erhöhte Beachtung schenken.

2.7 Empfehlung 6 und 7 – Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper (im Geschäftsbericht)

Empfehlung 6

1. Das BVGer, das BStGer und das BPatGer erstatten gerichtsintern und an die GPK jährlich einen Bericht über die Bildung der Spruchkörper. Die Art der Erfassung der Daten und der Berichterstattung wird in Koordination mit dem BGer als Aufsichtsbehörde erarbeitet.

2. Das BGer vervollständigt seine Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper gemäss Artikel 42 Absatz 1 BGerR

Empfehlung 7

Die eidgenössischen Gerichte prüfen, in welcher Form sie eine jährliche Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper in ihren Geschäftsberichten aufnehmen können, um dem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen. Das BGer koordiniert als Aufsichtsbehörde die Form der Berichterstattung.

Mit der Empfehlung 6 bezüglich einer gerichtsinternen Berichterstattung über die Bildung und Anpassung der Spruchkörper erhoffen sich die GPK insbesondere zwei Verbesserungen; erstens soll die Einhaltung der Verfahrensvorschriften innerhalb der erstinstanzlichen Gerichte noch besser sichergestellt und das Bewusstsein der involvierten Personen über die Sensibilität und die Wichtigkeit der Spruchkörperanpassung geschärft werden; zweitens soll die Aufsichtsfunktion der VK BGer über die erstinstanzlichen Gerichte gestärkt werden.

Mit der Empfehlung 7 möchten die GPK über eine vereinfachte und reduzierte Berichterstattung in den Geschäftsberichten zur Transparenz der Geschäftsverteilung in der Öffentlichkeit beitragen.

Die GPK nehmen erfreut zur Kenntnis, dass sich die Erfüllung beider Empfehlungen in Umsetzung befindet.

Stellungnahme des BGer

Die VK BGer teilte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 mit, eine geeignete Berichterstattung im Sinne der Empfehlungen 6 und 7 in Zusammenarbeit mit den erstinstanzlichen Gerichten zu erarbeiten. An der Anhörung der Subkommissionen Gerichte/BA vom 5. April 2023 teilte das BGer mit, das Reporting für alle Gerichte gemeinsam vorzubereiten und ab 1. Januar 2024 zu veröffentlichen.

Würdigung durch die GPK

Die GPK zeigen sich erfreut, dass die eidgenössischen Gerichte den Empfehlungen 6 und 7 nachkommen werden und würdigen die bereits vorgenommenen Anstrengungen. Insbesondere begrüssen die GPK, dass die eidgenössischen Gerichte trotz der Befürchtungen des BGer, wonach die veröffentlichten Daten falsch interpretiert werden könnten und daher oft richtiggestellt werden müssten, die Aufnahme einer solchen Berichterstattung über die Spruchkörperbildung und -anpassung in den Geschäftsbericht planen. Die GPK betonen, dass diese Berichterstattung im Geschäftsbericht adressatengerecht vereinfacht und reduziert sein darf und sollte.

Die GPK bitten das BGer darüber zu informieren, wann das Reporting vorliegt und die GPK mit dessen Zustellung rechnen können.

Information des BVGer

Die VK BVGer teilte in ihrem Schreiben vom 3. August 2022 mit, ein Spruchkörper-Controlling für alle Verfahren mit Eingang ab 1. Januar 2022 eingeführt zu haben.

Würdigung durch die GPK

Die GPK anerkennen die vorgenommenen Arbeiten, um den Prozess der Spruchkörperbildung lückenlos zu dokumentieren. Den GPK liegen zum aktuellen Zeitpunkt allerdings nur das Reporting zur Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 vor. Die GPK erwarten, dass das erste ganzheitliche Reporting im Sinne von Empfehlung 6 auch Auskunft über die dem BVGer vorliegenden Controlling-Daten der Periode, welche dem Geschäftsbericht vorangeht, aufweist.

Des Weiteren legen sie dem BVGer nahe, die sich im Rahmen dieses Controllings bietende Gelegenheit zu nutzen und zu prüfen, welche allfälligen weiteren Kriterien in die neue Fallzuteilungssoftware aufgenommen werden sollten.

2.8 Empfehlung 8 – Prüfung einer weiteren Objektivierung der Spruchkörperbildung

Empfehlung 8

Das BGer prüft eine weitere Objektivierung der Bildung der Spruchkörper, indem auch die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter durch ein Informatikprogramm zugeteilt wird.

Dieser Empfehlung liegt die Auffassung der GPK zugrunde, dass den Abteilungspräsidien eine bevorzugte Stellung im Hinblick auf die Rechtsprechung zukommt, die sich so nicht aus dem Gesetz ergibt. Die GPK anerkennen die vom BGer vorgenommene Prüfung der Empfehlung, können deren Ablehnung jedoch nur teilweise nachvollziehen.

Stellungnahme des BGer

In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 hat die VK BGer auf die gesetzliche Kann-Bestimmung, wonach das Abteilungspräsidium das Verfahren leitet oder eine Instruktionsrichterin oder einen Instruktionsrichter bezeichnen kann, hingewiesen (Art. 32 Abs. 1 BGG). Sie teilte mit, dass das BGer aus Flexibilitätsgründen und Effizienzgründen die Umsetzung der Empfehlung ablehnt. Sie verwies unter anderem auf den bereits aktuell nur minimalen Spielraum, der sich nach der Berücksichtigung der Kriterien Sprache und Arbeitsbelastung ergibt, sowie auf die Möglichkeit jedes Mitglieds eines Dreier-Spruchkörpers, eine Fünferbesetzung zu verlangen, was die Bedeutung der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter und deren Bezeichnung vermindert. Ausserdem könne das Abteilungspräsidium die Fachkenntnisse deutlich differenzierter und somit besser berücksichtigen als eine Software. Die VK BGer gab in ihrem Schreiben vom 2. August 2022 bekannt, an dieser Stellungnahme festzuhalten und wies auf die Umsetzung der zweiten Empfehlung (Regelung des Zeitpunkts der Bildung des Spruchkörpers) hin.

Würdigung durch die GPK

Die GPK anerkennen die vertiefte Prüfung dieser Empfehlung durch das BGer. Wie bereits erwähnt, begrüssen die GPK die Erfüllung ihrer zweiten Empfehlung durch das BGer und insbesondere die Umsetzung der gestaffelten Spruchkörperbildung, womit die Bedeutung dieser achten Empfehlung in der Tat etwas reduziert wird. Dennoch können die GPK den vom BGer abgelehnten Handlungsbedarf nur teilweise nachvollziehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die meisten Entscheide in Dreierbesetzung gefällt werden.27 Die Bedenken der GPK werden weiter verschärft, da das Abteilungspräsidium immer auch Mitglied des Spruchkörpers ist und damit nur gerade ein Mitglied eines Dreier-Spruchkörpers automatisiert zugeteilt wird.

Des Weiteren ist für die GPK nach wie vor unklar, warum am BVGer der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin automatisch generiert werden und damit auch dem Kriterium der Fachkenntnisse ausreichend Genüge getan werden kann, dies beim BGer jedoch nicht möglich sein soll.28 Die GPK laden das BGer dazu ein, betreffend die automatisierte Berücksichtigung der Fachkenntnisse bei der Ernennung oder Einsetzung der Instruktionsrichter beziehungsweise -richterinnen Stellung zu nehmen.

2.9 Empfehlung 9 – Prüfung der Entwicklung eines Informatikprogramms

Empfehlung 9

Das BStGer prüft, ein Programm zur automatisierten Spruchkörperbildung zu entwickeln.

Weder das BStGer noch das BPatGer greifen bei der Spruchkörperbildung auf eine Automatisierung zurück. Für das BPatGer erachten die GPK es jedoch angesichts der tiefen Anzahl Fälle als nicht verhältnismässig, ein solches Programm einzuführen. Das BStGer nutzt im Rahmen der Geschäftsverteilung Instrumente, welche in erster Linie für die Geschäftsverwaltung entwickelt wurden.29 Die GPK bittet das BStGer um weitere Informationen.

Stellungnahme des BStGer

Das BStGer teilte in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 mit, dass es von der Entwicklung einer Fallzuteilungssoftware absieht. Als Gründe macht es die ausgeprägten Unterschiede der drei Kammern, tiefe Fallzahlen und den unterschiedlichen sowie schwankenden Einsatz von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern geltend. Zudem sei nicht ersichtlich, was ein Programm besser machen könne.

Würdigung durch die GPK

Die GPK zeigen Verständnis für die Ausgangslage des BStGer. Im Hinblick auf die Umsetzung auch der Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)30 sind die GPK der Ansicht, dass das BStGer die Bemühungen nicht einstellen sollte, die Spruchkörperbildung weiter zu objektivieren. Es bittet das BStGer aufzuzeigen, inwiefern die Arbeitsweise der Kammern in Bezug auf die Einführung eines Automatismus derart unterschiedlich ausgestaltet sind und was der kleinste gemeinsame Nenner wäre. Die GPK weisen ausserdem darauf hin, dass ein Programm die Spruchkörperbildung aus sachlicher Perspektive nicht zwingend verbessern muss, da die Automatisierung alleine durch die weitere Objektivierung schon mit einer übergeordneten Verbesserung der Geschäftsverteilung einhergeht.

2.10 Empfehlung 10 – Prüfung einer expliziten Gewichtung bzw. Priorisierung der Kriterien

Empfehlung 10

Die Gerichte prüfen, eine explizite Gewichtung bzw. Priorisierung der angewendeten Kriterien bei der Spruchkörperbildung vorzunehmen und diese in ihren Reglementen festzuschreiben.

Hintergrund dieser Empfehlung ist die unterschiedliche Bedeutung von Kriterien in der Praxis der Spruchkörperbildung und -anpassung. Die GPK bemängelten die teilweise ungenügende Nachvollziehbarkeit in der Anwendung. Aus untenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die GPK die angebrachte Ablehnungsbegründung vom BGer nicht nachvollziehen können, die Empfehlung beim BVGer als erfüllt erachten und sie vom BStGer und vom BPatGer weitere Informationen benötigen.

Stellungnahme des BGer

Die VK BGer informierte in ihrer Stellungnahme über die Prüfung an den eidgenössischen Gerichten und teilte mit, dass das BGer die Empfehlung ablehnt. Sie erachtet eine feste Gewichtung als kontraproduktiv und verweist auf den bereits bestehenden Vorrang der Kriterien der Sprache und der Arbeitsbelastung.

Würdigung durch die GPK

Die GPK anerkennen die vorgenommene Prüfung und nehmen die Ablehnung zur Kenntnis. Sie können die Begründung jedoch nicht nachvollziehen, warum die bereits gelebte implizite Priorisierung nicht im Reglement festgehalten werden soll. Die GPK bitten das BGer, diesbezüglich Stellung zu nehmen beziehungsweise mitzuteilen, ob sie eine solche Festhaltung im Reglement umzusetzen gedenken.

Stellungnahme des BVGer

Das BVGer hat in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 darauf hingewiesen, dass es bereits eine gewisse Priorisierung in sein System eingebaut hat und es eine weitergehende Priorisierung als nicht möglich erachtet. Dennoch wolle es die Frage im Rahmen der Reglementsüberprüfung behandeln.

Würdigung durch die GPK

Die GPK begrüssen die festgehaltene Priorisierung mittels zwingenden und fakultativen Kriterien im revidierten Reglement (Art. 31 Abs. 2–5)31. Die GPK erachten die Empfehlung somit als erfüllt. Da es sich um eine Vielzahl von Kriterien handelt, sehen die GPK vor, bei der Nachkontrolle insbesondere zu analysieren, inwiefern eine Gewichtung beziehungsweise eine Priorisierung in den (abteilungsspezifischen) Regelungen festgehalten ist.

Stellungnahme des BStGer und des BPatGer

In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilen das BStGer und das BPatGer mit, dass sie eine feste Gewichtung analog dem BGer für nicht praktikabel halten.

Würdigung durch die GPK

Für die GPK ist nicht abschliessend nachvollziehbar, über welchen konkreten Spielraum das BStGer beziehungsweise das BPatGer verfügen müssen, der letztlich ein Abrücken von dieser Empfehlung erlauben würde. Hierfür liegen den Kommissionen zu wenig Informationen vor. Sie bitten die beiden Gerichte, ihnen diesen Aspekt genau zu begründen.

2.11 Empfehlung 11 – Publikation der Parteizugehörigkeit auf der Website des BGer

Empfehlung 11

Die GPK empfehlen dem BGer, die Parteizugehörigkeit der Bundesrichterinnen und Bundesrichter auf seiner Website zu publizieren.

Grösstmögliche Transparenz ist für die GPK zentral, was in dieser Empfehlung zum Ausdruck kommt. Die VK BGer teilte in ihrem Schreiben vom 2. August 2022 den Beschluss mit, die Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter des BGer wieder auf der Webseite zu veröffentlichen. Die GPK nehmen erfreut zur Kenntnis, dass die Umsetzung erfolgt und die Empfehlung damit erfüllt ist.

3 Übersicht und Schlussfolgerungen

Folgende Tabelle soll einen Überblick über den Umsetzungsstand der verschiedenen Empfehlungen bei den jeweils durch die Empfehlung adressierten Gerichten geben.

BGer

BVGer

BStGer

BPatGer

Empfehlung 1

Vollständigkeit der objektiven Zuteilungskriterien

Mehrheitlich erfüllt

Reglement detaillierter, einzig ein Einwand vorhanden

Erfüllt

Teilweise erfüllt

Erfüllt

Empfehlung 2

Regelung des Zeitpunkts der Bildung des Spruchkörpers

Erfüllt

siehe unten*

Nicht erfüllt

Begründung nicht nachvollziehbar

Empfehlung 3

Kommunikation der Zusammensetzung des Spruchkörpers

Nicht erfüllt

Kein Festhalten der GPK, Reglementsanpassung um Praxis abzubilden erwartet

Teilweise erfüllt

Begründung nachvollziehbar

Teilweise erfüllt
(Straf- und Berufungskammer)

Nicht erfüllt (Beschwerdekammer)

Reglementsanpassung um Praxis abzubilden erwartet (für alle Kammern)

Teilweise erfüllt

Neue offene Fragen

Empfehlung 4

Regelung der nachträglichen Änderung der Zusammensetzung der Spruchkörper

Erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

Teilweise erfüllt

Zu unbestimmter Rechtsbegriff

Empfehlung 5

Veröffentlichung der Abteilungsreglemente des BVGer

Teilweise erfüllt

Nach VGR‑Revision weitergehende Präzisierung und Veröffentlichung zu prüfen

Empfehlung 6 und 7

Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper (im Geschäftsbericht)

Erfüllung in Umsetzung

Empfehlung 8

Prüfung einer weiteren Objektivierung der Spruchkörperbildung

Nicht erfüllt

Begründung nur teilweise nachvollziehbar

Empfehlung 9

Prüfung der Entwicklung eines Informatikprogramms

Nicht erfüllt

Ausführliche Begründung angefordert

Empfehlung 10

Prüfung einer expliziten Gewichtung bzw. Priorisierung der Kriterien

Nicht erfüllt

Begründung nicht nachvollziehbar, Reglementsanpassung um Praxis abzubilden erwartet

Erfüllt

Nicht erfüllt

Ausführliche Begründung angefordert

Nicht erfüllt

Ausführliche Begründung angefordert

Empfehlung 11

Publikation der Parteizugehörigkeit auf der Website des BGer

Erfüllt

  • * BVGer von Empfehlung nicht adressiert, GPK bringen diesbezüglich jedoch Vorbehalte an

Die GPK gelangen zum Schluss, dass die eidgenössischen Gerichte mit den erfolgten Anpassungen von ihren Reglementen sowie teilweise auch mit anderen Massnahmen bedeutsame Fortschritte hinsichtlich Transparenz und Objektivierung im Bereich der Spruchkörperbildung erzielt haben. Bei vereinzelten Empfehlungen benötigen die GPK noch weitere Informationen, um eine abschliessende Bewertung vornehmen zu können. Punktuell können sie Begründungen der Gerichte nicht nachvollziehen und erachten Empfehlungen als nicht erfüllt.

Die GPK ersuchen die eidgenössischen Gerichte bis am 26. April 2024 zu den vorstehenden Ausführungen vertieft Stellung zu nehmen.

23. Februar 2024

Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen
der eidgenössischen Räte

Der Präsident der GPK-S:
Ständerat Charles Juillard

Der Präsident der GPK-N:
Nationalrat Erich Hess

Die Sekretärin der Geschäftsprüfungskommissionen:
Ursina Jud Huwiler

Die Präsidentin der Subkommission Gerichte/BA-S:
Ständerätin Marianne Binder-Keller

Die Präsidentin der Subkommission Gerichte/BA-N:
Nationalrätin Manuela Weichelt

Der Sekretär der Subkommissionen Gerichte/BA:
Stefan Diezig

Für das Sekretariat der GPK:
Elias Duttle

Abkürzungsverzeichnis

BGer

Bundesgericht

BGerR

Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006, SR 173.110.131173.110.131

BGG

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110173.110

BPatGer

Bundespatentgericht

BStGer

Bundesstrafgericht

BStGerOR

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer), SR 173.713.161173.713.161

BVGer

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

ENCJ

European Network of Councils for the Judiciary (Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen der Länder der Europäischen Union)

GPK

Geschäftsprüfungskommissionen des National- und des Ständerates

GPK-N

Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats

GPK-S

Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

GRECO

Staatengruppe gegen Korruption
(Groupe d’États contre la corruption)

GR-PatGer

Geschäftsreglement für das Bundespatentgericht vom 28. September 2011, SR 173.413.1173.413.1

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

VGR

Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. April 2008, SR 173.320.1173.320.1

VK BGer

Verwaltungskommission des Bundesgerichts

VK BStGer

Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts

VK BVGer

Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts