BBl 2025 1389
Parlamentarische Initiative. Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads. Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 10. Februar 2025. Stellungnahme des Bundesrates
1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Botschaft vom 28. Juni 20231 zum Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur eine Änderung in der Finanzierung der Autoverlade beschlossen. Eine Anpassung betrifft die Finanzierung des Rollmaterials der Autoverlade. Anstelle einer A-Fonds-perdu-Finanzierung wird das Rollmaterial künftig wie im regionalen Personenverkehr (RPV) eigen- oder fremdfinanziert. Sofern für den Betrieb eines Autoverlads ungedeckte Betriebskosten zu erwarten sind, kann zwischen dem Bund und den Betreiberinnen eine jährliche Betriebsabgeltung vereinbart werden.
In der Schweiz gibt es für den Transport von begleiteten Motorfahrzeugen auf der Schiene aktuell vier Autoverlade. Die Autoverlade Lötschberg und Vereina sind heute kostendeckend. Der Autoverlad Furka ist nicht eigenwirtschaftlich, deshalb zahlt der Bund Betriebsabgeltungen. Der Autoverlad Simplon wird heute vom Kanton Wallis finanziert. Da die eidgenössischen Räte im Rahmen der Behandlung der erwähnten Botschaft unter anderem entschieden haben, den Autoverlad Simplon gleich zu behandeln, wird der Bund voraussichtlich ab 2026 Betriebsabgeltungen für den Betrieb dieser Anlage leisten.
In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) mit Solidarbürgschaften für Transportunternehmen im Autoverlad befasst und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Sie möchte das im RPV zur Anwendung kommende Instrument der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad ausdehnen, um eine tiefere Zinsbelastung bei der Finanzierung von Betriebsmitteln zu ermöglichen.
Hierfür sollen das Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) sowie der Bürgschafts-Rahmenkredit für die Beschaffung von Betriebsmitteln im RPV geändert werden.
Zu diesem Zweck beauftragte die KVF-N ihr Sekretariat und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs sowie des entsprechenden erläuternden Berichts. Die Vorlage war im Herbst 2024 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens.3
Am 10. Februar 2025 nahm die KVF-N die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und beschloss, die Vernehmlassungsvorlage ihrem Rat unverändert zu unterbreiten. Gemäss Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 gibt sie dem Bundesrat Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Die Vorlage beinhaltet eine Gesetzesänderung (neuer Art. 19 MinVG) sowie einen Bundesbeschluss mit dem Ziel, das Instrument der Solidarbürgschaften des Bundes analog zum RPV auch im Bereich der Autoverlade einzuführen.
Der Bericht der Kommission vom 10. Februar 2025 präzisiert, dass die Gewährung solcher Bürgschaften auf Investitionen in Betriebsmittel der vom Bund subventionierten Autoverlade beschränkt ist.
Gemäss Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 sind Bürgschaften Finanzhilfen. Somit bleibt deren Gewährung tatsächlich ausgeschlossen, solange ein Autoverlad eigenwirtschaftlich betrieben wird. Daher soll die Solidarbürgschaft nur in jenen Fällen gewährt werden, in denen der Bund Autoverladeleistungen bestellt und abgilt.
Für den Bund als Besteller ergeben sich tiefere Betriebsabgeltungen aufgrund der mit der höheren Bonität verbundenen tieferen Zinsen. Die Kosten und der Subventionsbedarf können somit reduziert werden, was den Bundeshaushalt in finanzpolitisch schwierigen Zeiten entlasten kann.
Der Bundesrat unterstützt die Vorlage der KVF-N und stimmt dem vorgelegten Bericht und den Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zu.
3 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf der KVF-N.