BBl 2025 1833
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) (Entwurf)
(EleG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20251,
beschliesst:
I
Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19022 wird wie folgt geändert:
Art. 15bbis
Vorhaben für die Sanierung oder den Ersatz einer Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend realisiert werden.
Absatz 1 gilt auch, wenn die Nennspannung der Leitung erhöht oder zusätzliche elektrische Systeme installiert werden sollen.
Werden in Anwendung von Absatz 1 Masten versetzt, sind dabei umweltrechtliche Anliegen zu berücksichtigen.
Absatz 1 findet keine Anwendung:
in Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung;
für den Fall, dass die Sanierung oder der Ersatz der Leitung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen würde:
in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
in Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864;
auf Leitungsabschnitten, auf denen die Bestimmungen zur elektrischen Sicherheit, zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung oder zum Schutz vor Lärm nicht eingehalten werden können.
Art. 15c Abs. 2 vierter Satz
… Er kann den Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der Genehmigung eines neuen Szenariorahmens nach Artikel 9ater Absatz 4 StromVG5 anpassen.
Art. 15cbis
Eine Transformatorenstation ausserhalb der Bauzonen gilt als standortgebunden, wenn:
sie der elektrischen Erschliessung von Bauten und Anlagen dient, die sich überwiegend ausserhalb der Bauzonen befinden und die Anspruch auf einen Anschluss ans Stromnetz haben;
die Errichtung und der Betrieb einer Transformatorenstation am vorgesehenen Standort für eine technisch und wirtschaftlich optimierte Ein- oder Ausspeisung erforderlich ist;
sie bereits mit einer Zufahrt erschlossen ist; und
am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Art. 15d Abs. 2, 3 und 5
Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG6.
Der Bundesrat kann einzelnen Anlagen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen.
Für Anlagen des Übertragungsnetzes gilt, dass das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Dieser grundsätzliche Vorrang gilt nicht in:
Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung;
Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG;
Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19867.
Art. 15e Abs. 1bis und 2
Vorhaben nach Artikel 15bbis Absätze 1 und 2 sind von der Sachplanpflicht ausgenommen.
Der Bundesrat regelt die weiteren Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
Art. 16d Abs. 1 erster Satz
Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen. …
Art. 16g Abs. 1 und 1bis
Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde nach Artikel 62a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 (RVOG) mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden eine Bereinigung nach Artikel 62b RVOG durch. Anstelle eines Bereinigungsgesprächs genügt ein Bereinigungsversuch.
Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde unabhängig davon, ob die Differenzen wesentlich sind. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.
Art. 16j
Wird die Plangenehmigung für eine Anlage von nationalem Interesse nach Artikel 15d Absätze 2 und 3 oder für eine Leitung, die eine Anlage von nationalem Interesse nach Artikel 12 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 erschliessen soll, angefochten, so entscheiden die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
Art. 43
Der nationalen Netzgesellschaft und den übrigen Netzbetreibern steht das Enteignungsrecht zu:
für den Bau, die Änderung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung und zur Verteilung elektrischer Energie;
für die Nutzung der Anlagen nach Buchstabe a zur Übertragung von Daten Dritter.
Das UVEK kann weiteren Betreibern von Anlagen zur Übertragung und zur Verteilung von elektrischer Energie und den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht nach Absatz 1 erteilen.
Art. 44
Aufgehoben
Art. 44a
Wurden gestützt auf Artikel 43 Rechte enteignet, so kann der Enteigner von der Sache vorzeitig Besitz ergreifen, sobald der Entscheid über die Enteignung vollstreckbar ist.
Der Enteigner hat sicherzustellen, dass trotz der vorzeitigen Besitzergreifung anhand von Mitteln wie Fotografien oder Skizzen die Prüfung der Entschädigungsforderung durch die Schätzungskommission möglich bleibt.
Der Enteignete kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 Absatz 5 EntG10 beim Präsidenten der Schätzungskommission Sicherstellung verlangen.
Art. 45 Abs. 3
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 54
VIa. Berichtspflicht
Art. 54a
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Artikel 15bbis und 16j Bericht über die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Artikel; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.
II
Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200711 wird wie folgt geändert:
Art. 9c Abs. 2 zweiter Satz
… Für die Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV ist zusätzlich zur technischen Planung die räumliche Planung möglichst zu optimieren.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.