BBl 2025 2897

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Präambel

Bundesgesetz
über die Unfallversicherung

(UVG)

Änderung vom 26. September 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. September 20241,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3

Als Nichtberufsunfälle gelten auch Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall (Art. 4 ATSG), der nicht nach diesem Gesetz versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat. Absatz 2 ist nicht anwendbar. Es werden nur die Versicherungsleistungen nach Artikel 16 Absatz 2bis gewährt.

Art. 16 Abs. 2bis

In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 besteht ebenfalls Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch entsteht, sobald der durch Arbeitsunfähigkeit verursachte Verdienstausfall nicht mehr vom Arbeitgeber oder von einer Versicherung ausgeglichen wird. Gibt es keinen Ausgleich des Verdienstausfalls, so entsteht der Anspruch mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Fall erlischt der Anspruch mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Tod der versicherten Person, spätestens aber nach 720 Tagen.

Art. 97 Abs. 1 Bst. bter

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG3 bekannt geben:

  • bter. mit der Durchführung des KVG4 betrauten Organen, um die Informationen zu erhalten, die für Entscheide zu Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sind;

Gliederungstitel nach Art. 115a

Elfter Titel: Schlussbestimmungen

Kapitel: Vollzug

Art. 115b

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Gliederungstitel vor Art. 116

1a. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025

Für Rückfälle oder Spätfolgen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 eingetreten sind und für die der durch Arbeitsunfähigkeit verursachte Verdienstausfall vom Arbeitgeber oder von einer Versicherung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung fortgesetzt wird, entsteht der Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis, sobald der Verdienstausfall nicht mehr ausgeglichen wird.

Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2025 kein Anspruch auf Ausgleich des durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung, so entsteht der Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis mit dem Inkrafttreten dieser Änderung.

II

Das Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 84a Abs. 1 Bst. bter

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG6 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG7 bekannt geben:

  • bter. mit der Durchführung des UVG8 betrauten Organen, wenn die Daten erforderlich sind, um über Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 UVG entscheiden zu können;

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. September 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 26. September 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026