BBl 2025 301
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) (Entwurf)
(BehiG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20241,
beschliesst:
I
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Titel
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Ingress
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1, 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 122 der Bundesverfassung3,
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Behinderte» durch «Menschen mit Behinderungen» und der Ausdruck «nicht Behinderte» durch «Menschen ohne Behinderungen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 2
Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, ihre Wohnform zu wählen, sich Zugang zu Dienstleistungen zu verschaffen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 2 Abs. 1, 2 und 6
In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen eine Person, die voraussichtlich dauernde körperliche, geistige, psychische oder sensorische Beeinträchtigungen hat, die sie in Wechselwirkung mit ihrer Umgebung an der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft hindern.
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn ein Mensch mit Behinderungen rechtlich oder tatsächlich anders als ein Mensch ohne Behinderungen behandelt wird und dabei schlechter gestellt wird als dieser oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung eines Menschen mit Behinderungen mit einem Menschen ohne Behinderungen notwendig ist.
Als angemessene Vorkehrung gilt eine im konkreten Fall erforderliche und geeignete Änderung oder Anpassung.
Art. 3 Bst. a, c, d und g
Dieses Gesetz gilt für:
öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, sofern für den Bau oder die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Teile eine Bewilligung erforderlich ist;
Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten, sofern für deren Bau oder Erneuerung eine Bewilligung erforderlich ist;
Gebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen, sofern für deren Bau oder Erneuerung eine Bewilligung erforderlich ist;
Arbeitsverhältnisse nach dem Obligationenrecht (OR)4 und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nach Bundesrecht, kantonalem Recht oder kommunalem Recht.
Art. 5 Abs. 1 und 1bis
Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; sie tragen dabei den unterschiedlichen Arten von Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
Sie beziehen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Massnahmen Menschen mit Behinderungen ein.
Art. 6 Dienstleistungen Privater
Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Menschen mit Behinderungen nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 benachteiligen.
Sie müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen im Zusammenhang mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 6a Arbeitsverhältnisse
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden, insbesondere bei der Stellenbesetzung, den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und der Kündigung der Arbeitsverhältnisse.
Die Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen in Zusammenhang mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
Art. 8 Abs. 3 und 4
Wer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 benachteiligt wird, kann dem Gericht beantragen:
eine drohende Benachteiligung zu verbieten;
eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen;
eine Benachteiligung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt;
anzuordnen, dass der Dienstleister eine Entschädigung ausrichtet.
Ein Mensch mit Behinderungen, der benachteiligt wird, weil ihm ein Dienstleister angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 verweigert, kann dem Gericht beantragen, diese Vorkehrungen anzuordnen oder ihm eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgelegt.
Art. 8a Rechtsansprüche bei Arbeitsverhältnissen
Wer im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 benachteiligt wird, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
eine drohende Benachteiligung zu verbieten;
eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen;
eine Benachteiligung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt;
anzuordnen, dass der Arbeitgeber eine Entschädigung ausrichtet.
Besteht die Benachteiligung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR5, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.
Besteht die Benachteiligung in der Ablehnung einer Anstellung, so darf die Entschädigung drei Monatslöhne nicht übersteigen. Besteht die Benachteiligung in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR, so darf die Entschädigung sechs Monatslöhne nicht übersteigen.
Bei einer missbräuchlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist Artikel 336a OR anwendbar. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie darüber hinausgehende vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.
Ein Mensch mit Behinderungen, der benachteiligt wird, weil ihm der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen nach Artikel 6a Absatz 2 verweigert, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen, diese Vorkehrungen anzuordnen oder ihm eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde unter Würdigung aller Umstände festgelegt.
Art. 9 Abs. 1–3
Vereine und andere Organisationen, die seit mindestens zwölf Monaten bestehen und nach ihren Statuten oder ihrer Gründungsakte zum Zweck haben, die Interessen von Menschen mit Behinderungen zu wahren, können in eigenem Namen aufgrund der Benachteiligung mehrerer Menschen mit Behinderungen Klage oder Beschwerde erheben.
Aufgehoben
Sie können:
Klage erheben in Zivilverfahren, um Ansprüche nach den Artikeln 8 und 8a geltend zu machen, wobei Anträge auf Entschädigung nur auf der Grundlage der Zivilprozessordnung6 möglich sind;
Beschwerde erheben gegen die Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche nach Artikel 7 geltend zu machen;
Beschwerde erheben gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Plangenehmigung, die Betriebsbewilligung und die Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:
Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19587,
den Artikeln 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578,
den Artikeln 11 und 13 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 19509,
den Artikeln 8, 14 und 15d Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197510 über die Binnenschifffahrt,
Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194811,
Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200612;
Beschwerde erheben gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach:
den Artikeln 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948,
Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199713,
den Artikeln 25, 38 und 43 des Bundesgesetzes vom 24. März 200614 über Radio und Fernsehen.
Art. 9a Verfahren bei Arbeitsverhältnissen
Wer eine Benachteiligung geltend macht, weil seine Bewerbung für eine Anstellung aufgrund seiner Behinderung nicht berücksichtigt wurde, kann vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung verlangen.
Der Anspruch auf eine Entschädigung ist verwirkt, wenn nicht innert drei Monaten, nachdem der Arbeitgeber die Begründung für die Ablehnung der Anstellung mitgeteilt hat, Klage erhoben wird.
Bei einer missbräuchlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist Artikel 336b OR15 anwendbar.
Art. 9b Beweislasterleichterung
Bei Verfahren nach den Artikeln 8 und 8a wird eine Benachteiligung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
Bei Verfahren nach Artikel 8a gilt die Beweislasterleichterung nicht für die Anstellung.
Art. 10 Abs. 1
Die Verfahren nach den Artikeln 7–8a sind unentgeltlich.
Art. 11 Abs. 2
Das Gericht berücksichtigt bei der Festlegung der Entschädigungen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe d und 8a Absatz 1 Buchstabe d sämtliche Umstände sowie die Schwere der Benachteiligung.
Art. 12 Abs. 2
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde berücksichtigt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 die Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22); dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 12a Angemessene Vorkehrungen
Weigert sich ein Unternehmen, angemessene Vorkehrungen nach Artikel 6 Absatz 2 zu treffen, so berücksichtigt das Gericht bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 insbesondere:
die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens;
die Anzahl der Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
das Vorhandensein einer Ersatzlösung, die geeignet ist, die Benachteiligung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen;
die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter.
Weigert sich ein Unternehmen, angemessene Vorkehrungen nach Artikel 6a Absatz 2 zu treffen, so berücksichtigt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 insbesondere:
die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens;
das Vorhandensein einer Ersatzlösung, die geeignet ist, die Benachteiligung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen;
die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter, insbesondere der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3a. Abschnitt Gebärdensprachen
Art. 12b Schweizerische Gebärdensprachen
Die schweizerischen Gebärdensprachen, sind:
die Deutschschweizer Gebärdensprache;
die Französische Gebärdensprache;
die Italienische Gebärdensprache.
Art. 12c Förderung der Gebärdensprachen
Bund und Kantone ergreifen Massnahmen zur Förderung der Verwendung der schweizerischen Gebärdensprachen und deren kulturellen Ausdrucksformen sowie der Verständigung zwischen gehörlosen und hörenden Menschen.
Art. 12d Fördermassnahmen des Bundes
In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung und zur Kulturförderung kann der Bund insbesondere folgende Vorhaben und Massnahmen unterstützen:
Vorhaben und Massnahmen der Kantone zur Förderung der frühkindlichen, schulischen und beruflichen Ausbildung von gehörlosen Menschen in den Gebärden- und den Lautsprachen;
Vorhaben und Massnahmen der Kantone zur Förderung der Ausbildung von Fachkräften im Bereich der schweizerischen Gebärdensprachen;
Vorhaben und Massnahmen nicht gewinnorientierter gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen, welche die schweizerischen Gebärdensprachen und deren kulturelle Ausdrucksformen sowie die Verständigung zwischen gehörlosen und hörenden Menschen fördern.
Der Bund kann Vorhaben und Massnahmen unterstützen, die redaktionelle Sendungen für gehörlose Menschen zugänglich machen.
Art. 12e Besondere Bestimmungen für die Kantone
Die Kantone sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche bei Bedarf eine der schweizerischen Gebärdensprachen erlernen können.
Art. 13 Abs. 1 und 1bis
Der Bund sorgt als Arbeitgeber für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen.
Er stellt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsumfeld, insbesondere bei der Stellenbesetzung, sicher.
Art. 14 Zugänglichkeit und Kommunikation
Die Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 sowie die Organisationen und Unternehmen mit einer Konzession des Bundes ergreifen die erforderlichen baulichen, technischen und kommunikativen Massnahmen, um ihre Dienstleistungen und Informationen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.
Sie treffen auf Verlangen eines Menschen mit Sprach-, Hör- oder Sehbehinderungen die erforderlichen Massnahmen, damit er die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann; sie tragen dabei der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung.
Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständlichen Art. Sie stellen wichtige Informationen in den schweizerischen Gebärdensprachen zur Verfügung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Soweit sie ihre Dienstleistungen digital anbieten, müssen diese für Menschen mit Behinderungen ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären.
Art. 14a Fördermassnahmen für Menschen mit Sprach-, Hör- oder Sehbehinderungen
In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung und zur Kulturförderung kann der Bund die folgenden Vorhaben und Massnahmen unterstützen:
Vorhaben und Massnahmen der Kantone zur Förderung der frühkindlichen, schulischen und beruflichen Ausbildung von Menschen mit Sprach- oder Hörbehinderungen in den Lautsprachen sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse von Menschen mit Sprach-, Hör- oder Sehbehinderungen;
Vorhaben und Massnahmen nicht gewinnorientierter gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen, die sich um sprach- und verständigungspolitische Anliegen von Menschen mit Hör-, Sprach- oder Sehbehinderungen bemühen.
Der Bund kann Vorhaben und Massnahmen unterstützen, die redaktionelle Sendungen für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderungen zugänglich machen.
Art. 15 Abs. 2bis–5
Er kann Vorschriften erlassen, um einen behindertengerechten Zugang zu digitalen Dienstleistungen sicherzustellen. Er orientiert sich dabei an harmonisierten nationalen oder internationalen Normen.
Er passt die Vorschriften periodisch dem Stand der Technik an. Er kann technische Normen oder andere Festlegungen unabhängiger Organisationen für verbindlich erklären.
Er hört vor dem Erlass der Vorschriften die interessierten Kreise an.
Er kann unterschiedliche Vorschriften erlassen für bestehende, für angepasste und für neue Bauten, Anlagen, Kommunikations- und Billettausgabesysteme, Fahrzeuge und digitale Dienstleistungen.
Art. 20
Die Kantone sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
Die Kantone fördern mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Regelschule, soweit dies möglich ist und dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dient.
Insbesondere sorgen sie dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Wahrnehmungs- und Artikulationsbehinderungen und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
Art. 23 Finanzhilfen
Der Bundesrat legt die Bedingungen fest für die Ausrichtung von Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 22.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilprozessordnung17
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
es nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198918, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199519, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, aus landwirtschaftlicher Pacht oder nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200220 geht.
Art. 113 Abs. 2 Bst. b
Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 114 Bst. b
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 199 Abs. 2 Bst. c und d
Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
es um Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199521 geht;
es um Streitigkeiten nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200222 geht.
Art. 210 Abs. 1 Bst. d
Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
Streitigkeiten nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200223.
Art. 243 Abs. 2 Bst. g
Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200224.
2. Sprachengesetz vom 5. Oktober 200725
Art. 8 Abs. 1bis Sprachengesetz vom 5. Oktober 200725
Ratsmitglieder, die im Alltag eine Gebärdensprache verwenden, können sich in einer schweizerischen Gebärdensprache ihrer Wahl äussern.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.