BBl 2025 3639

Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20253,

beschliesst:

Art. 1 Verpflichtungskredit für die Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank

Für die Beteiligung des Bundes an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank wird ein Verpflichtungskredit von 1561,36 Millionen Franken bewilligt.

Darin enthalten ist eine Reserve von 141,94 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

Art. 2 Verpflichtungsperiode

Die Verpflichtung im Rahmen dieses Verpflichtungskredits kann bis zum 31. Dezember 2026 eingegangen werden.

Art. 3 Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 10. September 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 17. Dezember 2025

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz