BBl 2025 3639
Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20253,
beschliesst:
Art. 1 Verpflichtungskredit für die Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank
Für die Beteiligung des Bundes an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank wird ein Verpflichtungskredit von 1561,36 Millionen Franken bewilligt.
Darin enthalten ist eine Reserve von 141,94 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.
Art. 2 Verpflichtungsperiode
Die Verpflichtung im Rahmen dieses Verpflichtungskredits kann bis zum 31. Dezember 2026 eingegangen werden.
Art. 3 Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 10. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni | Nationalrat, 17. Dezember 2025 Der Präsident: Pierre-André Page |