BBl 2026 1222

Standesinitiative. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 16. Februar 2026. Stellungnahme des Bundesrates

1 Ausgangslage

Am 12. Dezember 2023 reichte der Kanton Zürich die Standesinitiative «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» ein. Er fordert damit, die erlaubte jährliche Zahl der Sonntagsverkäufe von heute vier auf zwölf zu erhöhen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) hat der Initiative nach Anhörung einer Vertretung des Kantons am 21. Oktober 2024 mit 10 zu 2 Stimmen Folge gegeben. Die Kommission hat anlässlich dieser Sitzung erfahren, dass der Text der Standesinitiative während seiner Erarbeitung vom Kantonsrat des Kantons Zürich abgeändert wurde, ohne den Titel der Standesinitiative nachzuführen, was erklärt, dass dort von einer «zeitlichen Befristung» die Rede ist, der Text der Standesinitiative jedoch keine Befristung enthält. Es wurde auch bestätigt, dass es bei der Initiative um die bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit geht und nicht um die Ladenöffnungszeiten.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat am 21. Januar 2025 mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss, der Initiative Folge zu geben, ebenfalls zugestimmt. Damit wurde der WAK-S der Auftrag erteilt, einen Erlassentwurf zu erarbeiten. Am 30. Juni 2025 hat die WAK-S den Vorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 2 Stimmen angenommen und beschlossen, das Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. An ihrer Sitzung vom 16. Februar 2026 nahm sie die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Kenntnis und verabschiedete ihren Entwurf1 samt ihrem Bericht2 zuhanden ihres Rates mit 11 zu 2 Stimmen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 wurde der Bundesrat eingeladen, zur Vorlage Stellung zu nehmen.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Das im Arbeitsgesetz vom 13. März 19643 nach wie vor geltende Prinzip des Sonntagsarbeitsverbots dient in erster Linie dazu, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Pflege des Soziallebens, auch aus religiös-kulturellen Gründen (vgl. BGE 116 Ib 270 E. 4a), zu ermöglichen.

Aus sozialer Sicht ist der Sonntag wichtig, weil er der einzige Tag der Woche ist, an dem eine grosse Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung die Gelegenheit hat, soziale Kontakte in der Familie und im Freundes- und Bekanntenkreis zu pflegen. Der Sonntag ist auch aus religiösen und kulturellen Gründen in unserem Bewusstsein als Tag der Besinnung und Entspannung verankert.

Deshalb ist es wichtig, mit Bedacht vom Sonntagsarbeitsverbot abzuweichen.

Nach Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes können die Kantone pro Jahr vier Sonntage bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Ausnahmebewilligung beschäftigt werden dürfen. Die Vorlage sieht – im Sinne eines Höchstwerts – die Erhöhung auf 12 Sonntage pro Kalenderjahr vor.

Der Bundesrat erachtet den vorliegenden Entwurf als massvolle Flexibilisierung: Mit der Erhöhung könnte an maximal einem Viertel der Sonntage pro Jahr in den Detailhandelsgeschäften Sonntagsarbeit geleistet werden, wobei der Entscheid der Anwendung – wie heute schon – den Kantonen überlassen wäre. Das vom Kanton Zürich geltend gemachte Bedürfnis nach mehr bewilligungsbefreiten Verkaufssonntagen ist nicht in allen Kantonen gleich gross. Entsprechend begrüsst die grosse Mehrheit der Kantone den Entwurf, da der föderalistische Ansatz gewahrt bleibt und er ihnen die Freiheit belässt, innerhalb des neuen Rahmens die Anzahl der Sonntagsverkäufe und deren Termine selbst zu bestimmen (19 von 26 Kantonen).

Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Positionen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände weit auseinanderliegen. Die wirtschaftsnahen Kreise befürworten die Vorlage, während die linken und konfessionellen Kreise bereits die Möglichkeit von vermehrter Sonntagsarbeit entschieden ablehnen.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird dem in jedem Kanton zu treffenden Entscheid, ob es überhaupt mehr bewilligungsbefreite Verkaufssonntage geben soll, nicht vorgegriffen. Falls es zu etwas mehr Sonntagsarbeit kommen sollte, ist der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden weiterhin sichergestellt, da die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Sonntagsarbeit, wie etwa die erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmenden, die geschuldeten Lohnzuschläge gemäss den gesetzlichen Vorgaben und die gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmenden auf freie Sonntage und Ersatzruhezeiten weiterhin Anwendung finden. Überdies bedeutet es nicht, dass im Fall von mehr bewilligungsbefreiten Verkaufssonntagen in einem Kanton die heutigen Arbeitnehmenden automatisch mehr Sonntagsarbeit leisten werden: Es ist davon auszugehen, dass dafür zum Teil auch zusätzliches Personal zum Einsatz gelangen würde. Die Kantone könnten im Rahmen der Einführungsbestimmungen auch vorsehen, dass die betroffenen Arbeitnehmenden an nicht mehr als 6 Sonntagen pro Jahr zum Einsatz gelangen sollen, um ihren gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag zu bewahren, falls diese Frage unzureichend in den Arbeitsverträgen geregelt ist. Weiter ist die kantonale Hoheit über die Ladenöffnungszeiten in keiner Weise tangiert.

Die Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden im Detailhandel erscheinen vertretbar. Für Konsumentinnen und Konsumenten könnte einem Bedürfnis kantonal differenziert Rechnung getragen werden, was für sie mit einem entsprechenden Nutzen verbunden wäre.

Aus diesen Gründen begrüsst der Bundesrat den Gesetzesentwurf.

3 Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Zustimmung zum Entwurf der WAK-S.