BBl 2026 1597

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige) (Entwurf)
(AIG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 20261,

beschliesst:

I

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 3 erster Satz

Ausländerinnen und Ausländer, die über einer Schweizer Hochschulabschluss oder einen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen oder die in der Schweiz ein Postdoktorat abgeschlossen haben, können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. …

Art. 53 Abs. 5

Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

II

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 75a Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit

Eine schutzbedürftige Person, die in einem anderen Kanton als dem Wohnkanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt oder eine berufliche Grundbildung absolviert, kann beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen.

Das SEM bewilligt den Kantonswechsel, wenn:

  1. die Person weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht; und

  2. das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist.

Der Kantonswechsel wird nicht bewilligt, wenn ein Widerrufsgrund nach Artikel 78 vorliegt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.