BBl 2026 1760

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 3. November 20232 eingereichten Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20243,

beschliesst:

Art. 1

Die Volksinitiative vom 3. November 2023 «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 74a Feuerwerk

Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.

Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 197 Ziff. 154

Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol