BBl 2026 1802
Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)»
1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative
1.1 Wortlaut der Initiative
Die Volksinitiative «Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 89 Abs. 62
Projekte für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr bedürfen der Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windenergieanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden. Die Projektunterlagen müssen konkrete Auskunft geben über einzelne Standorte, Dimensionen der Bauwerke, die Erschliessung und die wesentlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen.
Art. 197 Ziff. 163
Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Windenergieanlagen)
Windkraftanlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden, sofern diese Zustimmung nicht bereits vorliegt.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen die Windkraftanlagen und alle damit verbundenen Bauten und Anlagen zulasten der Ersteller innert 18 Monaten abgebrochen werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Windenergie-Projekte La Joux-du-Plâne, Crêt-Meuron, Montperreux und Montagne de Buttes im Kanton Neuenburg, sofern bei diesen Projekten nach dem 1. Mai 2024 keine Änderungen erfolgen, welche eine Nutzungsplanänderung oder ein neues Baubewilligungsverfahren voraussetzen.
1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen
Die Volksinitiative «Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz -Initiative)» wurde am 16. Januar 2024 von der Bundeskanzlei vorgeprüft4 und am 25. Juli 2025 mit 107 533 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Mit Verfügung vom 25. September 2025 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit insgesamt 106 010 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.5
Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (ParlG) hat der Bundesrat somit spätestens bis zum 25. Juli 2026 einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 25. Januar 2028 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.7
1.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)8:
Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.
Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative
Die hier behandelte Gemeindeschutz-Initiative wie auch die zeitgleich eingereichte Volksinitiative «Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)»9 fokussieren auf ein Spannungsfeld der aktuellen Schweizer Energiepolitik: die Austarierung zwischen Schutz und Nutzung sowie die Herausforderungen bei der Akzeptanz von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Stroms. Zwar hat die Schweizer Stimmbevölkerung dem Ausbau in Volksabstimmungen mehrfach grundsätzlich zugestimmt. Dennoch wurden zwischen 1998 und 2025 28 Prozent der neuen konkreten Windenergie-Projekte auf Gemeindeebene abgelehnt.10 In den letzten Jahren war dies zum Beispiel bei Projekten in den Kantonen Thurgau (Thundorf), St. Gallen («RhintlWind») und Bern (Les Quatre Bornes und Montoz Pré-Richard) der Fall.
Die Initiativen widerspiegeln die aktuellen Diskussione Zu jeder Volksinitiative ist vom Bundesrat eine separate Botschaft zu verfassen, selbst wenn Initiativen gleichzeitig und mit ähnlichem Inhalt eingereicht wurden. Für Ausführungen zur Waldschutz-Initiative verweist der Bundesrat daher auf die entsprechende Botschaft. Mit Ausnahme der in Ziffer 2 vorgenommenen Referenzierung wird in der Folge nicht mehr auf die Waldschutz-Initiative eingegangen. Beide Volksbegehren wollen den Bau von Windkraftanlagen erschweren und verlangen eine neuerliche politische Diskussion über die hohen Ausbauziele der erneuerbaren Energieproduktion und die Herausforderungen bei deren Umsetzung. Bundesrat und Parlament haben demgegenüber mit verschiedenen Vorlagen in den letzten Jahren den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, darunter auch der Windenergie, gefördert. Erwähnt seien beispielhaft die Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 201611 (EnG) im Rahmen der Energiestrategie 205012, die Änderungen des EnG und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200713 (StromVG) im Rahmen des Bundesgesetzes vom 29. September 202314 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), das Bundesgesetz vom 16. Juni 202315 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen (Änderung des Energiegesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes) oder die Änderung vom 26. September 202516 des Energiegesetzes (sog. Beschleunigungserlass).
Die Gemeindeschutz-Initiative fokussiert im Rahmen des geschilderten Konflikts zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten im Bereich der erneuerbaren Energien auf das Mitspracherecht der von Windkraftanlagen «betroffenen» Gemeinden. Dies gilt sowohl für neue als auch für bereits bestehende Anlagen, die nach dem 1. Mai 2024 errichtet wurden. Die Initiative nimmt damit die in Teilen der Bevölkerung bestehenden Vorbehalte gegenüber der Windenergie auf und fordert inskünftig sowie teilweise rückwirkend eine stark restriktive Bewilligungspraxis.
2.1 Abgleich mit geltendem Recht und Beschleunigungserlass
2.1.1 Verfassungsmässige Grundsätze
Artikel 89 BV legt u. a. fest, dass Bund und Kantone sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere Energieversorgung einsetzen (Abs. 1). Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Abs 2). Er trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden Rechnung und berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden (Abs. 5).
Gemäss Artikel 75 BV legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest. Diese ob-liegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2.1.2 Geltende Regelungen auf Stufe Bundesgesetz
Die wichtigsten Bestimmungen im Bereich der Windenergie respektive der erneuerbaren Energien generell finden sich auf Stufe Bundesgesetz im EnG und im StromVG.
Energiegesetz, Stromversorgungsgesetz und Raumplanungsgesetz
Im EnG wurde die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau als nationales Interesse definiert (Art. 12). Das StromVG sieht den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter und verschiedene Erleichterungen hierfür vor (vgl. Art. 9a Abs. 1, 2 und 4). Diese Bestimmungen wurden am 9. Juni 2024 von der Stimmbevölkerung im Rahmen der Abstimmung zu den Änderungen des StromVG und des EnG angenommen.
Seit Inkrafttreten des Beschleunigungserlasses am 1. April 2026 ist für den Bau von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorgesehen (Art. 14a EnG). Damit sollen die Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Der Beschleunigungserlass erfüllt das Kernanliegen der Initiantinnen und Initianten dahingehend, dass die Zustimmung der Standortgemeinden für Windkraftanlagen explizit erforderlich ist, ausser das kantonale Recht sieht etwas anderes vor (Art. 14a Abs. 1 und 2 EnG).
Im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197917 (RPG) finden sich planungsrechtliche Vorgaben (vgl. Ziff. 2.1.3).
Im EnG sind im Weiteren spezifische Förderkriterien für die Windkraft (Art. 27a und 29a) und erleichterte Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen von nationalem Interesse (Art. 71c) enthalten. Letzteres gilt bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 Megawatt (MW) im Vergleich zum Jahr 2021 nur unter festgelegten Bedingungen, wie insbesondere dem Vorliegen eines rechtskräftigen, von der Gemeinde beschlossenen Nutzungsplans.
Regelungen bezüglich Schutzaspekten
In Bezug auf die Berücksichtigung von Schutzaspekten schreibt das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198318 (USG) bezüglich der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen vor, frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen (vgl. insbesondere Art. 10a). Für Anlagen zur Nutzung der Windenergie von mehr als 5 MW installierter Leistung ist gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) eine entsprechende Prüfung durchzuführen (Art. 1 i. V. m. Anh. Ziff. 21.8 UVPV). Dabei werden stets alle Umweltinteressen (Luftreinhaltung; Lärmimmissionen; Einflüsse auf Wald, Flora, Fauna, Lebensräume, Landschaft und Ortsbild usw.) im Einzelfall beurteilt.
Die Ergebnisse der Prüfung, die für Windenergieanlagen von mindestens 30 Metern Gesamthöhe nötig ist, sind in der Nutzungsplanung und der Baubewilligung bzw. der konzentrierten Plangenehmigung im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200020 (RPV) zu berücksichtigen.
Aufgrund der Raumwirksamkeit bei Windenergieanlagen von mindestens 30 Metern Gesamthöhe gilt gemäss Artikel 2 RPG eine Planungspflicht. Eignungsgebiete für Windenergieprojekte werden in Form eines Eintrags in den kantonalen Richtplan aufgenommen (Art. 8 Abs. 2 RPG und Art. 8b RPG beziehungsweise Art. 10 Abs. 1 EnG).
2.1.3 Kantonale Kompetenzen
Der kantonale Richtplan stellt nach den Artikeln 6–12 RPG das Raumplanungsinstrument auf Kantonsebene dar. Der Richtplan koordiniert raumwirksame Aktivitäten wie die Entwicklung von Siedlung, Verkehr und Energieinfrastrukturen und sorgt dabei auch für den Schutz von Natur und Landschaft. Für die Planung und Bewilligung von Windkraftanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig.
Die Kantone sorgen gemäss Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wind- und Wasserkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken sowie die für Solaranlagen von nationalem Interesse geeigneten Gebiete im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Bei der Festlegung der Gebiete für Solar- und Windenergieanlagen müssen die Kantone die verschiedenen Schutzinteressen (Landschaft, Biotope, Walderhaltung, Landwirtschaft usw.) berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1ter EnG).
Aktuell gilt in den allermeisten Kantonen, dass Windenergieprojekte die Zustimmung der Standortgemeinde benötigen, weil diese einer kommunalen Nutzungsplanung bedürfen. Ausnahmen dazu bilden die Kantone Luzern, St. Gallen, Schaffhausen und Neuenburg, die kantonale Planungs- und Bewilligungsverfahren für Windenergieprojekte vorsehen.
2.2 Windkraft in der Schweiz
Die Windenergie spielt zum jetzigen Zeitpunkt für die Stromproduktion in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle. Die Jahresproduktion betrug im Jahr 2024 bei 47 Windkraftanlagen rund 170 Gigawattstunden, was 0,3 Prozent der Schweizer Stromproduktion ausmacht. Laut einer Potenzialstudie des Bundesamts für Energie (BFE) aus dem Jahr 2022 könnten in der Schweiz unter Berücksichtigung aller Schutzinteressen bis zu 29,5 Terawattstunden (TWh) Windstrom produziert werden.21 Die Nachbarländer der Schweiz sowie auch viele weitere Länder in Europa setzen bereits stark auf die Windenergie. Rund zwei Drittel dieser Stromproduktion fällt im Winterhalbjahr an, während die Produktion aus Solarenergie und Wasserkraft ebendann tiefer ausfällt – gleichzeitig wird jedoch mehr Strom für Heizung und Beleuchtung benötigt. Auch die Schweiz hat zum Ziel, das Potenzial der Windenergie vermehrt zu nutzen und damit mit Blick auf die Versorgungssicherheit mehr Winterstrom zu produzieren. Entsprechende Ziele sind in Artikel 9a StromVG vorgesehen. Der Bundesrat hat im Rahmen von Artikel 1a der Energieverordnung vom 1. November 201722 für Windenergieanlagen bis 2030 ein Produktionsziel von 2,3 TWh festgelegt, wovon rund 1,5 TWh im Winterhalbjahr anfallen würden.
3 Ziele und Inhalt der Initiative
3.1 Ziele der Initiative
Die Gemeindeschutz-Initiative verfolgt das Ziel, den Bau von Windkraftanlagen zu erschweren und von der Zustimmung der Standortgemeinde und der «besonders betroffenen» Gemeinden abhängig zu machen. Gemäss den Initiantinnen und Initianten hat der Druck auf Lebensräume und Anwohnerinnen und Anwohner in den betroffenen Gemeinden infolge der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen23 des StromVG und des EnG sowie des «Beschleunigungserlasses» im Bereich der Windenergie stark zugenommen;24 die Realisierung von Windparks in der Umgebung eines Wohnorts bedrohe die Lebensqualität und das Wohlbefinden der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Jedes Windkraftprojekt solle vor diesem Hintergrund den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern in den Gemeinden, die von der Anlage betroffen sind, zur Abstimmung vorgelegt werden.
Mit der Initiative beabsichtigen deren Urheberinnen und Urheber, die Lebensqualität von Lebensräumen zu stärken, die von Windkraftanlagen betroffen sind. Insbesondere sollen nicht nur die Bürgerinnen und Bürger der Standortgemeinde, sondern auch diejenigen von besonders betroffenen Gemeinden über die Errichtung von Windkraftanlagen mitbestimmen können.
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Die Initiative fordert, dass neben der Standortgemeinde eines Projekts zu Windkraft-anlagen auch alle besonders betroffenen Nachbargemeinden über das Vorhaben abstimmen können. Die für eine Abstimmung zu einem spezifischen Projekt zur Ver-fügung gestellten Unterlagen müssen über das gesamte Projekt und dessen Auswirkungen detailliert Auskunft geben. Zudem fordert die Initiative mit einer Rückwirkungsklausel, dass alle Windkraftanlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, eine nachträgliche Zustimmung der Bevölkerung der Standortgemeinde und der besonders betroffenen Nachbargemeinden benötigen, sofern diese Zustimmung nicht bereits vorliegt. Wenn die Zustimmung der Gemeinden und Nachbargemeinden nicht erteilt wird, müssen die Windenergieanlagen und alle damit verbundenen Bauten und Anlagen innert 18 Monaten auf Kosten der Ersteller abgebaut werden und der ursprüngliche Zustand muss wieder hergestellte werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind – gemäss Initiativtext – vier Windenergie-projekte im Kanton Neuenburg, sofern bei diesen nach dem 1. Mai 2024 keine Änderungen bei der Nutzungsplanung und Baubewilligung erfolgen. Es wird dabei nicht begründet, warum diese vier Projekte ausgenommen sind.
Bei allen Windkraftanlagen, die nach dem 1. Mai 2024 realisiert wurden, müssen die besonders betroffenen Gemeinden Volksabstimmungen durchführen. Der Begriff «besonders betroffene Gemeinden» wird nicht näher erläutert.
3.3 Auslegung und Erläuterung des Initiativtextes
Mit der Initiative sollen Ortsbilder und die Qualität von Wohnorten geschützt werden. Einwohnerinnen und Einwohner von Standortgemeinden und betroffenen Ortschaften sollen über Windkraftprojekte abstimmen können. Die Initiative bildet einen Gegenpol zur Absicht verschiedener nationaler und kantonaler Vorlagen, die Bewilligungsverfahren von Anlagen zur Produktion von erneuerbarem Strom (darunter auch Windenergieanlagen) zu beschleunigen und vereinfachen. Denn die Initiative würde zu einer massiven Erschwerung für die Bewilligung von Windkraftanlagen führen.
Die Gemeindeschutz-Initiative bezieht sich auf Windkraftanlagen von mindestens 30 Metern Höhe. Nicht betroffen sind demnach Kleinwindanlagen. Diese können jedoch aufgrund ihrer geringen Dimensionen nur einen sehr begrenzten Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
Mit der Initiative würde die Verfassung inskünftig die Zustimmung der Gemeinden als Voraussetzung für Bewilligungen im Bereich der Windenergie vorgeben, wobei die Umsetzung schwerpunktmässig den Kantonen und Gemeinden obliegen würde. Denn für die Bewilligung von Windparks, Wasserkraft-, Solar- und Geothermieanlagen sind die Kantone und die Gemeinden zuständig (vgl. u. a. Art. 75 BV).
Der in der Gemeindeschutz-Initiative verwendete Begriff «besonders betroffen» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der u. a. im Baurecht bekannt ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu diesem Begriff gilt eine Gemeinde namentlich dann als besonders betroffen, wenn sie durch einer Windkraftanlage mehr als andere Gemeinden beeinträchtig wird und ihr aus dieser Windkraftanlage ein unmittelbarer und konkreter Nachteil erwächst, beispielsweise wenn eine wichtige empfindliche Nutzung auf dem Gemeindegebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Windkraftanlage bestehen würde. In Streitfällen wäre es an den zuständigen Behörden und gegebenenfalls an den Gerichten, zu entscheiden, ob eine Gemeinde im Sinne der Verfassungsbestimmungen der Initiative besonders betroffen ist oder nicht.
Mit der benötigten Zustimmung «besonders betroffener» Gemeinden könnten eine oder mehrere windkraftkritische Nachbargemeinden den positiven Entscheid der Standortgemeinde übersteuern und den Ausbau verhindern. Im Vergleich zur bisherigen Regelung stellt dies eine Beschränkung der Autonomie der Standortgemeinde dar.
Im Zusammenhang mit der Rückwirkungsklausel, wonach bestehende Anlagen in gewissen Fällen abgebaut werden müssen, bleiben aus Sicht des Bundesrates gewisse Fragen offen (vgl. Ziff. 4.2.2).
4 Würdigung der Initiative
4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative
Die Gemeindeschutz-Initiative zielt auf eine deutliche Erschwerung der Realisierung von Windenergieanlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll den Standort- und Nachbargemeinden schweizweit das Recht eines abschliessenden Entscheids für oder gegen die Anlage zugesprochen werden («Gemeinde-Veto»). Eine Rückwirkungsklausel schliesst auch Anlagen mit ein, deren Mast nach dem 1. Mai 2024 erstellt wurde. Im Falle eines nachträglichen «Gemeinde-Vetos» müssten diese auf Kosten des Erstellers wieder abgebaut werden.
Die Initiative fokussiert auf ein Spannungsfeld der aktuellen Schweizer Energiepolitik: die Austarierung zwischen Schutz und Nutzung sowie die Herausforderungen bei der Akzeptanz von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Stroms (vgl. Ziff. 2). Gerade im Bereich der Windenergie besteht an manchen Orten in Teilen der Bevölkerung eine Skepsis gegenüber neuen Anlagen, die aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar sein können. Die Initiative widerspiegelt diese aktuellen Diskussionen. Anstatt die Erstellung von Produktionsanlagen zu erleichtern, verlangt sie eine Erschwerung. Sie fordert implizit eine neuerliche politische Diskussion über die hohen Ausbauziele der erneuerbaren Energieproduktion und die Herausforderungen bei deren Umsetzung. Durch die Initiative wird der Stimmbevölkerung die Möglichkeit gegeben, sich explizit zu Fragen der Windenergie zu äussern.
4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme
4.2.1 Kehrtwendung gegenüber energiepolitischen Beschlüssen
Bei Annahme der Gemeindeschutz-Initiative würde eine starke Restriktion im Bereich der Bewilligung von Windkraftanlagen eingeführt. Dies hätte eine Kehrtwendung gegenüber den energiepolitischen Beschlüssen der letzten Jahre auf Bundes- und Kantonsebene zur Folge. Denn auf nationaler Stufe hat sich die Stimmbevölkerung insbesondere seit Annahme der «Energiestrategie 2050» grundsätzlich zugunsten des Ausbaus der erneuerbaren Stromproduktion ausgesprochen. Sowohl die Energiestrategie 2050 (Energiegesetz 2017) als auch die Änderungen im StromVG und im EnG (2024) wurden mit deutlichen Mehrheiten angenommen – dies, obwohl die Windenergie bei beiden Abstimmungen stark im Fokus der Gegnerinnen und Gegner der Vorlagen stand. Im Rahmen der Änderungen im StromVG und im EnG wurden Grundsätze und Erleichterungen rund um den Ausbau der Erneuerbaren festgelegt (vgl. Ziff. 2.1). Auch wenn Windenergieprojekte häufig auf lokaler Ebene bekämpft werden, sind 72 Prozent der lokalen projektbezogenen Abstimmungen in den letzten Jahren (1998–2025) zugunsten der Windenergie ausgegangen.25
Einige Kantone haben kürzlich ihre kantonale Richtplanung zur Windenergie abgeschlossen (SG, LU, GR) oder stehen kurz davor (insbesondere ZH, GL, BL). Damit sind neue geeignete Gebiete für die Nutzung der Windenergie ausgeschieden worden. Die Initiative stellt diese und sämtliche übrigen in Planung befindlichen Gebiete grundsätzlich in Frage. Aktuell sind schweizweit rund 128 geeignete Gebiete für die Nutzung der Windenergie in kantonalen Richtplänen festgesetzt und weitere 20 Gebiete als Zwischenergebnis festgelegt.26
4.2.2 Mögliche Folgen bei einer Annahme der Initiative
Mögliche Folgen für Projektantinnen und Projektanten und den Ausbau der Windenergie
Von der Initiative sind sämtliche Windenergieprojekte in allen Planungsstadien betroffen: Projekte, die bereits weit fortgeschritten sind und über eine gültige Nutzungsplanung, Baubewilligung oder konzentrierte Plangenehmigung verfügen, müssen – wenn sie das Risiko des Rückbaus vermeiden möchten – mit dem Bau zuwarten, bis auch die Bevölkerung der «besonders betroffenen» Nachbargemeinden ihre Zustimmung gegeben haben. Weil die «besondere Betroffenheit» der Gemeinden, wie es die Initiative vorsieht, im Falle von Windenergieanlagen im Streitfall gerichtlich beurteilt werden muss, kann der drohende Rückbau vorläufig nicht ausgeschlossen werden.
Über die Schlüsse, welche die Projektantinnen und Projektanten von Windkraftanlagen aus dieser Konstellation ziehen werden, kann nur gemutmasst werden. Im schlechten Fall muss davon ausgegangen werden, dass die Projektantinnen und Projektanten die Risiken, die sich aus der Übergangsbestimmung der Initiative ergeben, nicht eingehen wollen und sie aufgrund der ausgelösten Unsicherheiten sämtliche Projekte bis zur Volksabstimmung stoppen würden27.
Rückwirkungsklausel in der Übergangsbestimmung
Die Initiative gibt vor, dass die materiellen Regelungen der neuen Bestimmungen rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 gelten: Bei Anlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, muss nachträglich die Zustimmung der Standort- und der allenfalls betroffenen Nachbargemeinen eingeholt werden. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, muss die Anlage vom Ersteller innert 18 Monaten auf eigene Kosten abgebrochen werden und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
Die rückwirkende Pflicht, Anlagen auf eigene Kosten abzubrechen, stellt eine faktische Enteignung und damit einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) dar und widerspricht zudem dem Grundsatz, dass Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind (Art. 26 Abs. 2 BV). Die Initiative gelangt indes nur dort gegenüber dem Eigentumsrecht und der Entschädigungsregel voll zum Durchbruch, wo sie diese Aspekte klar und unmissverständlich abbedingt. Mithin geht aus der klaren Formulierung der Übergangbestimmung hervor, dass die Initiative die Sachherrschaftsbefugnisse der Eigentümer in Bezug auf die Entschädigung für den Abbruch einschränken will. Die Rückwirkungsklausel der Initiative betreffend Kostentragung für den Abbruch geht im Falle der Annahme als lex posterior und lex specialis Artikel 26 BV vor.28
Hingegen regelt die Initiative nicht explizit, wer allfällige Kosten der Wiederherstellung trägt. Auch das Los in Bezug auf andere Aufwendungen als den Abbruch der Anlage – wie frühere Planungskosten, der Abbruch von Hilfsinstallationen oder entgangene Gewinne (lucrum cessans) – wird von der Initiative nicht geregelt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Kosten wegen der fehlenden Präzisierung im Initiativtext nicht finaliter dem Ersteller auferlegt werden können; in diesem Fall dürfte im Ergebnis Artikel 26 BV vorgehen und der Ersteller könnte einen entsprechenden Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen.
Durch die Tatsache, dass bei einer Annahme der Initiative die Standortgemeinden und die «besonders betroffenen» Gemeinden (auch rückwirkend) über ein Projekt oder eine bereits bestehende Anlage zu befinden hätten, entsteht für die Projektantinnen und Projektanten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber grosse Unsicherheit. So müssten sie damit rechnen, dass ein Projekt in einer Volksabstimmung scheitern könnte, welches u. U. bereits über alle notwendigen Bewilligungen verfügt oder bereits in Bau ist. Ebenso könnte eine bereits bestehende Anlage nachträglich von der Stimmbevölkerung abgelehnt werden, was den Abbau der Anlage auf Kosten der Betreiberinnen und Betreiber zur Folge hätte. Um diese grossen Unsicherheiten wenigstens zeitlich zu beschränken, sollte der Gesetzgeber Fristen für die durchzuführenden (rückwirkenden) Gemeindeabstimmungen vorsehen. Aus Sicht des Bundesrates müsste diese Rechtsetzung mit Blick auf die Stufengerechtigkeit und das Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 5a BV)29 auf Ebene des kantonalen Rechts erfolgen. Aus diesem Grund schlägt er keine bundesrechtliche Regelung vor.
Übergangsbestimmungen mit einer derart weitreichenden rechtlichen Rückwirkung sind auf Stufe Verfassung zwar gültig, bringen aber Herausforderungen in Bezug auf die Rechtsicherheit mit sich. Die Projektantinnen und Projektanten von Windkraftanlagen haben ihre Investitionen im Vertrauen darauf getätigt, dass die Regeln nicht nachträglich geändert werden.
4.2.3 Auswirkungen für den Bund
Wie unter Ziffer 4.2.1 bereits dargelegt, hätte eine Annahme der Initiative einen erheblichen Einfluss auf die Energiepolitik des Bundes. In den verschiedenen erwähnten Beschlüssen der letzten Jahre wurden Erleichterungen beim Ausbau und die Förderung erneuerbarer Energien zur Stromproduktion beschlossen, darunter auch der Windenergie. Diese Bestrebungen des Bundesrates und des Parlaments würden im Bereich der Windkraft einen Rückschlag erfahren, obwohl ihnen die Stimmbevölkerung zugestimmt hat. Die Windenergie kann einen namhaften Beitrag zur Stromproduktion insbesondere im Winter leisten (vgl. Ziff. 2.2). Bei Annahme der Initiative wäre es höchst unsicher, ob die Windenergie die vorgegebenen Ausbauziele noch erreichen kann.
4.2.4 Auswirkungen für die Kantone
Die Planung von grösseren Stromproduktionsanlagen erfolgt nach geltendem Recht zuerst auf kantonaler Stufe mittels der kantonalen Richtplanung (vgl. Ziff. 2.1), auch weil die Sicherheit in der Stromversorgung in den meisten Fällen eine Stromproduktion und -lieferung über die Gemeindegrenzen hinweg erfordert. Eine kantonale Planung solcher Anlagen hat sich – wie auch bei anderen Infrastrukturen, z. B. grösseren Strassen oder Deponien – bewährt. Für die nachfolgende Nutzungsplanung sind in der Mehrheit der Kantone die Gemeinden zuständig.
Mit Annahme der Initiative würde ein Veto-Recht der Standortgemeinde und der «besonders betroffenen» Gemeinden in der Bundesverfassung verankert. Anders als der Beschleunigungserlass sieht die Initiative keinen Vorbehalt zugunsten abweichender kantonaler Regelungen vor. Das Veto-Recht der Standortgemeinde würde immer bestehen – ungeachtet entgegenstehender kantonaler Regelungen. Dies wäre ein weitgehender Eingriff in die den Kantonen zustehende Kompetenz zur Regelung von Bau- und Planungsfragen sowie in die entsprechende Baugesetzgebung der Kantone. Der Eingriff in kantonale Bestimmungen lässt sich beispielsweise an der spezifischen Übergangsbestimmung für die Windkraftprojekte im Kanton Neuenburg ersehen, indem bei Annahme der Initiative die kantonale Nutzungsplanung für neue Projekte und Projektanpassungen nicht mehr zur Anwendung kommen würde. Ähnliches gilt, wie oben bereits erwähnt, für die Kantone Luzern, St. Gallen, Schaffhausen und Jura. Beispielsweise hat sich die Luzerner Stimmbevölkerung an der kantonalen Volksabstimmung vom 24. November 2024 mit einer Mehrheit von 68,5 Prozent für ein kantonales Plangenehmigungsverfahren für Windenergieprojekte ausgesprochen.30 Bei solchen Projekten wird eine kantonale Behörde neu die abschliessende Bewilligung erteilen. Eine kommunale Bewilligung und ein Beschluss der Gemeindeversammlung sind nicht mehr nötig. Die Gemeindeschutz-Initiative würde diese Entscheidungen rückgängig machen – zum Nachteil der Beschleunigung der Verfahren.
4.2.5 Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Vordergründig könnten die von Windkraftanlagen und -projekten betroffenen Gemeinden von einer stärkeren Einflussnahme («Gemeinde-Veto») profitieren. Allerdings haben die Gemeinden bereits unter aktuellem Recht und auch mit Umsetzung des Beschleunigungserlasses die Möglichkeit, im Rahmen des Nutzungsplans über Windkraftprojekte zu befinden – ausser das kantonale Recht sieht etwas anderes vor (Art. 14. Abs. 2 E-EnG). Mit der benötigten Zustimmung «besonders betroffener» Gemeinden gemäss der Volksinitiative könnten eine oder mehrere windkraftkritische Nachbargemeinden den positiven Entscheid der Standortgemeinde übersteuern und den Ausbau verhindern. Im Vergleich zur bisherigen Regelung stellt dies eine Beschränkung der Autonomie der Standortgemeinde dar und mindert die Planungssicherheit.
Demgegenüber sieht der Beschleunigungserlass gemäss Artikel 14a Absatz 1 EnG vor, dass alle betroffenen Gemeinden frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden müssen. Es ist jedoch gemäss Absatz 2 dieses Artikels nur die Zustimmung der Standortgemeinde erforderlich, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
4.2.6 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Wie erwähnt, müssten bei Annahme der Initiative Abstriche am Beitrag der Stromproduktion durch Windkraftanlagen vorgenommen werden, da deren Realisierung stark erschwert würde. Für die Stromversorgungssicherheit insbesondere im Winter resultierte ein negativer Einfluss. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive ist jedoch eine möglichst umfassend gesicherte Versorgung mit Strom und Energie zentral. Da die Schweiz durch die Dekarbonisierung und das Bevölkerungswachstum in Zukunft wesentlich mehr Strom benötigen wird, ist ein Zubau in allen erneuerbaren Arten der Stromproduktion anzustreben. Einschränkungen bei der Windenergie werden zur Folge haben, dass ihr Anteil an der Stromproduktion inskünftig deutlich weniger stark wachsen oder gar sinken würde (infolge des Abbaus bestehender Anlagen nach einem nachträglichen Gemeinde-Veto). Dieser verminderte Beitrag müsste mithilfe anderer Produktionsarten oder einem verstärkten Stromimport kompensiert werden. Gerade in den Wintermonaten ist dies eine nicht zu vernachlässigende Herausforderung. Im Weiteren ist der Bundesrat bestrebt, die Stromproduktion diversifiziert mit verschiedenen Energieträgern auszugestalten. Eine Schwächung der Windenergie würde dem zuwiderlaufen.
In Bezug auf einzelne Wirtschaftssektoren würden insbesondere der Energiewirtschaft Nachteile erwachsen, indem Windkraftanlagen nurmehr unter stark erschwerten Bedingungen realisiert werden könnten oder bereits bestehende Anlagen gar auf eigene Kosten abgebaut werden müssten.
Mit Blick auf die Versorgungssicherheit (namentlich im Winter) wäre auch für die Bevölkerung der Verlust von Stromproduktionsbeiträgen aus der Windkraft nachteilig. Demgegenüber würde das Mitspracherecht der Einwohnerinnen und Einwohner von betroffenen Gemeinden dort gestärkt, wo bisher nur auf kantonaler Ebene über Windkraftprojekte bestimmt wird.
4.2.7 Auswirkungen auf die Umwelt
Bei einer Annahme der Gemeindeschutz-Initiative dürfte von einem positiven Einfluss auf Aspekte des Ortsbild- und Landschaftsschutzes auszugehen sein, da Anlagen generell schwieriger zu realisieren sein würden. Den Schutzaspekten wird allerdings bereits im geltenden Recht Rechnung getragen (vgl. Ziff. 2.1.2). So müssen Windkraftanlagen umfassende Bedingungen im Bereich von Schutzaspekten erfüllen, wie sie beispielsweise im USG oder im Bundesgesetz vom 1. Juli 196631 über den Natur- und Heimatschutz vorgegeben sind.
Umgekehrt könnte argumentiert werden, dass sich aufgrund des stark beeinträchtigten Ausbaus der Windenergie infolge der Annahme der Initiative mittelfristig Lücken in der Stromproduktion öffnen, die anderweitig kompensiert werden müssten. Die Produktion von nachhaltigem und umweltfreundlichem Strom aus Windkraftanlagen würde eingeschränkt und müsste unter Umständen durch höhere Importe ersetzt werden.
4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative
4.3.1 Debatte über Schutz und Nutzung
Die Gemeindeschutz-Initiative fordert, dass jedes Windkraftprojekt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern in den Gemeinden, die von der Anlage betroffen sind, zur Abstimmung vorgelegt wird. Die Urheberinnen und Urheber sehen die Lebensqualität und das Wohlbefinden in der Umgebung eines Wohnorts durch die Realisierung von Windparks bedroht. Mit der Initiative kann die Frage der Ausbalancierung zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten erneut debattiert werden.
4.3.2 Geltende Bestimmungen stellen Schutzaspekte sicher
Bereits unter den heutigen rechtlichen Bedingungen wird Schutzaspekten in den Bewilligungsverfahren angemessen Rechnung getragen (vgl. Ziff. 2.1.2). Zudem haben die Gemeinden über die Nutzungsplanung auch heute ein Mitspracherecht bezüglich neuer Projekte, ausser die kantonale Verfassung schreibe etwas anderes vor. Die Mitwirkung der Gemeinden ist auch im Rahmen der Umsetzung des Beschleunigungserlasses sichergestellt. Aus Sicht des Bundesrates ist die vorgesehene Verschärfung der Regulierung, wie es die Initiative fordert, daher nicht nötig.
4.3.3 Rückschritt für die erneuerbare Produktion
Gleichzeitig hätte die Annahme der Initiative stark negative Folgen auf den Ausbau der Windenergie und damit letztlich auf die Versorgungssicherheit mit Strom – namentlich in den Wintermonaten. Bundesrat und Parlament haben in den letzten Jahren mit verschiedenen Vorlagen Erleichterungen und verfahrensbeschleunigende Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien (und damit auch der Windenergie) beschlossen, um die Versorgungssicherheit zu stärken. Diese wurden auch von der Stimmbevölkerung mitgetragen. Eine Annahme der Initiative wäre ein Rückschritt für die Stärkung der Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.
4.3.4 Problematische Rückwirkungsbestimmung
Problematisch ist aus Sicht des Bundesrates auch die Rückwirkungsklausel der Initiative: Für Projektantinnen und Projektanten und Betreiberinnen und Betreiber von Windkraftanlagen würden die Bewilligungsverfahren massiv verschärft und die Regelungen für bereits bestehende Anlagen nachträglich geändert. Dies hätte zur Folge, dass für nach dem 1. Mai 2024 erstellte Anlagen Rechtsunsicherheit herrschen würde und eine betroffene Anlage im Falle eines nachträglichen Gemeinde-Vetos auf Kosten der Betreiber abgebaut werden müsste. Aus politischer und demokratischer Sicht erscheint dies problematisch.
Die rückwirkende Pflicht, Anlagen auf eigene Kosten abzubrechen, stellt ausserdem eine faktische Enteignung und damit einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) dar und steht im Widerspruch zum Grundsatz, dass Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind (Art. 26 Abs. 2 BV).
Aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung und der damit zusammenhängenden Rechtsunsicherheit ist es wünschenswert, rasch Klarheit über den Ausgang dieser Initiative zu erhalten und sie damit so schnell wie möglich zur Abstimmung zu bringen.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
4.4.1 Europäische Menschenrechtskonvention
Das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention32 garantiert in Artikel 1 das Recht auf Achtung des Eigentums. Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, weshalb sie dadurch nicht gebunden ist.
4.4.2 Energiechartavertrag
Die Rückwirkungsklausel der Initiative könnte im Widerspruch mit dem Vertrag vom 17. Dezember 199433 über die Energiecharta (Energiechartavertrag) stehen und somit die Schweiz einem Schiedsverfahren aussetzen. Denn gemäss dem Energiechartavertag dürfen Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei nicht ohne Entschädigung enteignet oder einer Massnahme gleicher Wirkung wie einer Enteignung unterworfen werden (Art. 13 Abs. 1). Die Höhe der Entschädigung muss zudem dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen (Art. 13 Abs. 2). Schliesslich kann ein ausländischer Investor im Falle einer (materiellen) Enteignung unmittelbar gestützt auf den Energiechartavertrag Schadenersatz geltend machen (Art. 26).
5 Schlussfolgerungen
Wie dargelegt, fokussiert die Initiative auf ein Spannungsfeld der aktuellen Schweizer Energiepolitik: die Austarierung zwischen Schutz und Nutzung sowie die Herausforderungen bei der Akzeptanz von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Initiantinnen und Initianten machen Schutzanliegen für Landschaft und Ortsbilder (bzw. «Lebensqualität») geltend. Sie ermöglichen damit eine erneute Debatte über Schutzaspekte, fokussiert auf Projekte für Windkraftanlagen.
Gleichzeitig würde das Volksanliegen bei einer Annahme dazu führen, dass der Bau von Windkraftanlagen inskünftig stark erschwert wäre. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag – dies auch mit Blick auf das Ziel, möglichst rasch allfällige Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Rückwirkungsklausel zu klären.
5.1 Argumente für die Ablehnung der Volksinitiative
5.1.1 Initiative schwächt Versorgungssicherheit
Die Schweiz benötigt insbesondere aufgrund der zunehmenden Dekarbonisierung zukünftig bedeutend mehr Strom als heute. Bei einer Annahme der Initiative würde der Bau von Windkraftanlagen sehr stark erschwert. Damit würde ein für die Realisierung der Ausbauziele gemäss EnG (siehe Art. 2 Abs. 1 und 4) wichtiges Element der erneuerbaren (Winter-)Stromproduktion stark geschwächt. Die Windenergie ist auch deshalb wichtig, weil sie zwei Drittel ihres Stroms im Winterhalbjahr produziert – genau dann, wenn mehr Heizenergie und Strom für die Beleuchtung benötigt wird. Eine starke Einschränkung der Windkraft führt zudem kurz- bis mittelfristig dazu, dass der Ausbau mit anderen Produktionsarten bewerkstelligt werden muss. Dabei ist festzuhalten, dass auch der Ausbau von Solar- und Wasserkraftanlagen herausfordernd ist und der Ausfall eines Produktionsträgers somit nur schwer zu kompensieren wäre.
5.1.2 Stellung der Gemeinden wird bereits gestärkt
Der Beschleunigungserlass, der in der Herbstsession 2025 vom Parlament verabschiedet wurde, nimmt ein Kernanliegen der Gemeindeschutz-Initiative bereits auf. Die Gemeinden erhalten eine starke Stellung: Künftig sollen die Standortgemeinden bei einem kantonalen konzentrierten Plangenehmigungsverfahren ein Veto-Recht erhalten – ausser das kantonale Recht sieht etwas anderes vor. Erst einzelne Kantone (NE, LU, SG, SH) haben bereits eine entsprechende Regelung geschaffen oder erwägen, eine solche einzuführen. Eine Annahme der Initiative würde zudem zu einer Beschränkung der Autonomie der Standortgemeinden von Windenergieanlagen führen, indem besonders betroffene Nachbargemeinden über ein Veto-Recht verfügen würden.
5.1.3 Schutzinteressen bereits angemessen berücksichtigt
Das geltende Recht sieht bereits zahlreiche Schutzbestimmungen für diverse schutzwürdige Aspekte vor (vgl. Ziff. 2.1.2). Daher sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften weiter zu verschärfen. Die Initiative würde die bewährten Mechanismen im Bereich der Interessenabwägung übersteuern und das Produktionspotenzial der Windenergie über Gebühr schmälern.
5.2 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt vor dem geschilderten Hintergrund, die Volksinitiative abzulehnen. Einen direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag erachtet der Bundesrat nicht als opportun und notwendig, da den Schutzaspekten bereits unter geltendem Recht angemessen Rechnung getragen wird.