BBl 2026 1804
Botschaft zur Volksinitiative «Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)»
1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative
1.1 Wortlaut der Initiative
Die Volksinitiative «Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 77 Abs. 4
Im Wald und im Abstand von 150 Metern zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, dürfen keine Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr gebaut werden.
Art. 197 Ziff. 162
Übergangsbestimmung zu Art. 77 Abs. 4 (Windkraftanlagen)
Bauten und Anlagen oder Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Mai 2024 erstellt werden und Artikel 77 Absatz 4 widersprechen, müssen innert 18 Monaten nach dessen Annahme durch Volk und Stände zulasten der Ersteller abgebrochen beziehungsweise rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen
Die eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)» wurde am 16. Januar 2024 von der Bundeskanzlei vorgeprüft3 und am 25. Juli 2025 mit 109 297 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Mit Verfügung vom 25. September 2025 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit insgesamt 107 693 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.4
Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (ParlG) hat der Bundesrat somit spätestens bis zum 25. Juli 2026 einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 25. Januar 2028 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.6
1.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)7:
Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.
Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative
Die hier behandelte Waldschutz-Initiative wie auch die zeitgleich eingereichte Volksinitiative «Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)»8 fokussieren auf ein Spannungsfeld der aktuellen Schweizer Energiepolitik: die Austarierung zwischen Schutz und Nutzung sowie die Herausforderungen bei der Akzeptanz von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Stroms. Zwar hat die Schweizer Stimmbevölkerung dem Ausbau in Volksabstimmungen mehrfach grundsätzlich zugestimmt. Dennoch wurden zwischen 1998 und 2025 28 Prozent der neuen konkreten Windenergie-Projekte auf Gemeindeebene abgelehnt.9 In den letzten Jahren war dies zum Beispiel bei Projekten in den Kantonen Thurgau (Thundorf), St. Gallen («RhintlWind») und Bern (Les Quatre Bornes und Montoz Pré-Richard) der Fall.
Die Initiativen widerspiegeln die aktuellen Diskussionen.10 Beide Volksbegehren wollen den Bau von Windkraftanlagen erschweren und verlangen eine neuerliche politische Diskussion über die hohen Ausbauziele der erneuerbaren Energieproduktion und die Herausforderungen bei deren Umsetzung. Bundesrat und Parlament haben demgegenüber mit verschiedenen Vorlagen in den letzten Jahren den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, darunter auch der Windenergie, gefördert. Erwähnt seien beispielhaft die Vorlagen Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 201611 (EnG) im Rahmen der Energiestrategie 205012, die Änderungen des EnG und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200713 (StromVG) im Rahmen des Bundesgesetzes vom 29. September 202314 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), das Bundesgesetz vom 16. Juni 202315 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen (Änderung des Energiegesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes) oder die Änderung vom 26. September 202516 des Energiegesetzes (sog. Beschleunigungserlass).
Die Waldschutz-Initiative fokussiert im Rahmen des geschilderten Konflikts zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten im Bereich der erneuerbaren Energien auf den Schutz des Waldes und der Natur. Sie verlangt, dass Windkraftanlagen mit einem Abstand zu Wäldern und zu Waldweiden von 150 Metern geplant und gebaut werden. Dies gilt sowohl für neue als auch für bereits bestehende Anlagen, die nach dem 1. Mai 2024 errichtet wurden. Die Initiative nimmt damit die in Teilen der Bevölkerung bestehenden Vorbehalte gegenüber der Windenergie auf und fordert inskünftig sowie teilweise rückwirkend eine stark restriktive Bewilligungspraxis.
2.1 Abgleich mit geltendem Recht und Beschleunigungserlass
2.1.1 Verfassungsmässige Grundsätze
Artikel 89 BV legt u. a. fest, dass Bund und Kantone sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einsetzen (Abs. 1). Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Abs 2). Er trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden Rechnung und berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden (Abs. 5).
Gemäss Artikel 75 BV legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
Artikel 77 BV definiert die Grundsätze der Waldpolitik auf Verfassungsebene. Demnach hat der Bund dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz‑, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1). Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest (Abs. 2) und fördert Massnahmen dessen Erhaltung (Abs. 3).
2.1.2 Geltende Regelungen auf Stufe Bundesgesetz
Die wichtigsten Bestimmungen im Bereich der Windenergie respektive der erneuerbaren Energien generell finden sich auf Stufe Bundesgesetz im EnG und im StromVG.
Regelungen im Energiegesetz, Stromversorgungsgesetz und Raumplanungsgesetz
Im EnG wurde die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau als nationales Interesse definiert (Art. 12). Das StromVG sieht den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter und verschiedene Erleichterungen hierfür vor (vgl. Art. 9a Abs. 1, 2 und 4). Diese Bestimmungen wurden am 9. Juni 2024 von der Stimmbevölkerung im Rahmen der Abstimmung zu den Änderungen des StromVG und des EnG angenommen.
Seit Inkrafttreten des Beschleunigungserlasses am 1. April 2026 ist für den Bau von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorgesehen (Art. 14a EnG). Damit sollen die Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
Im Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197917 (RPG) finden sich planungsrechtliche Vorgaben (vgl. Ziff. 2.1.3).
Im EnG sind im Weiteren spezifische Förderkriterien für die Windkraft (Art. 27a und 29a) und erleichterte Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen von nationalem Interesse (Art. 71c) enthalten. Letzteres gilt bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 Megawatt (MW) im Vergleich zum Jahr 2021 nur unter festgelegten Bedingungen, wie insbesondere dem Vorliegen eines rechtskräftigen, von der Gemeinde beschlossenen Nutzungsplans.
Schutzbestimmungen
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198318 (USG) schreibt bezüglich der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen vor, frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen (vgl. insbesondere Art. 10a). Für Anlagen zur Nutzung der Windenergie von mehr als 5 MW installierter Leistung ist gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) eine entsprechende Prüfung (UVP) durchzuführen (Art. 1 i. V .m. Anh. Ziff. 21.8 UVPV).
Die Ergebnisse der UVP, die für Windenergieanlagen von mindestens 30 Metern Gesamthöhe nötig ist, sind in der Nutzungsplanung und der Baubewilligung bzw. der konzentrierten Plangenehmigung im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200020 zu berücksichtigen.
Aufgrund der Raumwirksamkeit bei Windenergieanlagen von mehr als 30 Metern Gesamthöhe gilt gemäss Artikel 2 RPG eine Planungspflicht. Eignungsgebiete für Windenergieprojekte werden in Form eines Eintrags in den kantonalen Richtplan aufgenommen (Art. 8 Abs. 2 RPG und Art. 8b RPG beziehungsweise Art. 10 Abs. 1 EnG).
Bestimmungen mit Bezug zur Windenergie sind auch im Waldgesetz vom 4. Oktober 199121 (WaG) zu finden. Im Wald gilt ein Rodungsverbot (Art. 5 Abs. 1 WaG); Ausnahmebewilligungen sind möglich (Art. 5 Abs. 2 WaG). Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse im Wald gelten seit Annahme der Änderungen im StromVG und EnG erleichterte Rodungsverfahren. Wenn für den Bau und den Betrieb der Anlagen zudem bereits eine Erschliessung mit einer Strasse besteht, gelten sie als standortgebunden (Art. 5a WaG); sie dürfen ohne Prüfung von Alternativstandorten ausserhalb des Waldes mit einer Rodungsbewilligung im Wald gebaut werden. Das geltende Recht, auf Bundesebene u. a. das Waldgesetz, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 196622 (NHG) und das USG, muss dabei aber vollumfänglich eingehalten werden. Falls Rodungen bewilligt werden, ist im Normalfall in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz durch Aufforstung zu leisten oder anstelle von Realersatz sind gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu treffen (Art. 7 Abs. 1 und 2 WaG).
2.1.3 Kantonale Kompetenzen
Der kantonale Richtplan stellt nach den Artikeln 6–12 RPG das Raumplanungsinstrument auf Kantonsebene dar. Der Richtplan koordiniert raumwirksame Aktivitäten wie die Entwicklung von Siedlung, Verkehr und Energieinfrastrukturen und sorgt dabei auch für den Schutz von Natur und Landschaft. Für Planung und Bewilligung von Windkraftanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig.
Die Kantone sorgen gemäss Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wind- und Wasserkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken sowie die für Solaranlagen von nationalem Interesse geeigneten Gebiete im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Bei der Festlegung der Gebiete für Solar- und Windenergieanlagen müssen die Kantone die verschiedenen Schutzinteressen (Landschaft, Biotope, Walderhaltung, Landwirtschaft usw.) berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1ter EnG).
Die exakte Definition von Wald innerhalb des Rahmens der Waldgesetzgebung des Bundes ist zudem den Kantonen überlassen und daher nicht schweizweit einheitlich geregelt. Die Kantone spezifizieren das Waldgesetz in ihren kantonalen Gesetzen und Verordnungen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b WaG werden Rodungsbewilligungen durch die kantonale Behörde erteilt, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden. In diesen Fällen ist das Rodungsgesuch der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen. Bevor die kantonale Behörde über die Rodungsbewilligung entscheidet, muss sie das Bundesamt für Umwelt anhören, wenn die Rodungsfläche grösser als 5000 Quadratmeter ist oder der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt (Art. 6 Abs. 2 WaG).
2.2 Windkraft in der Schweiz
Die Windenergie spielt zum jetzigen Zeitpunkt in der Schweiz für die Stromproduktion nur eine untergeordnete Rolle. Die Jahresproduktion betrug im Jahr 2024 bei 47 Windenergieanlagen rund 170 Gigawattstunden (GWh), was 0,3 Prozent der Schweizer Stromproduktion ausmacht. Laut einer Potenzialstudie des Bundesamts für Energie (BFE) aus dem Jahr 2022 könnten in der Schweiz unter Berücksichtigung aller Schutzinteressen bis zu 29,5 Terawattstunden (TWh) Windstrom produziert werden.23 Die Nachbarländer der Schweiz sowie auch viele weitere Länder in Europa setzen bereits stark auf die Windenergie. Die Stromproduktion aus Windenergie fällt zu rund zwei Dritteln im Winterhalbjahr an, während die Produktion aus Solarenergie und Wasserkraft ebendann tiefer ausfällt, gleichzeitig jedoch mehr Strom für Heizung und Beleuchtung benötigt wird. Auch die Schweiz hat zum Ziel, das Potenzial der Windenergie vermehrt auszuschöpfen und damit mehr – der Versorgungssicherheit dienlichen – Winterstrom zu produzieren. Entsprechende Ziele sind in Artikel 9a StromVG vorgesehen. Der Bundesrat hat im Rahmen von Artikel 1a der Energieverordnung vom 1. November 201724 für Windenergieanlagen bis 2030 ein Produktionsziel von 2,3 TWh festgelegt, wovon rund 1,5 TWh im Winterhalbjahr anfallen würden.
In der Schweiz befinden sich momentan rund 65 Windenergieprojekte25 in verschiedenen Planungsstadien. Laut einer Studie im Auftrag des BFE, die sich an einem realistischen Ausbauszenario orientiert, beträgt der Anteil an für die Windenergie gerodeter Waldfläche bis im Jahr 2045 rund 0,008 Prozent der Gesamtwaldfläche beziehungsweise 108 Hektaren, wobei weniger als 0,005 Prozent der Gesamtwaldfläche beziehungsweise 60 Hektaren davon permanent wären.26 Über 20 Jahre wäre demnach mit einer durchschnittlichen Rodung von 5 Hektaren pro Jahr für die Windenergie zu rechnen, gegenüber mindestens 153 Hektaren pro Jahr, die für andere Zwecke gerodet werden. Falls Rodungen bewilligt werden, ist im Normalfall in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz durch Aufforstung zu leisten oder anstelle von Realersatz sind gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu treffen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 WaG).
3 Ziele und Inhalt der Initiative
3.1 Ziele der Initiative
Die Waldschutz-Initiative verfolgt das Ziel, den Bau von Windkraftanlagen zu erschweren und den Wald als Lebens- und Erholungsraum zu schützen. Gemäss den Initiantinnen und Initianten ist der Naturschutz durch die Errichtung grosser Windparks in der Schweiz gefährdet.27 Die Abholzung von Wald sei zudem auch für den Klimaschutz und die Biodiversität schädlich. Dem soll mithilfe der Initiative vorgebeugt werden.
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Die Initiative fordert konkret, dass Windkraftanlagen weder im Wald noch mit 150 Metern Abstand zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, gebaut werden dürfen. Eine Rückwirkungsklausel sieht zudem vor, dass alle Windkraftanlagen, die nach dem 1. Mai 2024 im Wald oder in 150 Metern Abstand zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, gebaut worden sind, innert 18 Monaten zulasten des Erstellers abgebaut werden müssen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.
3.3 Auslegung und Erläuterung des Initiativtextes
Mit der Initiative sollen Waldlebensräume, Tiere und das Klima geschützt werden. Sie würde sämtliche Projekte im Wald und in 150 Metern Abstand zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, verunmöglichen – auch ohne Abstimmung in den betroffenen Gemeinden. Die Initiative bildet einen Gegenpol zur Absicht verschiedener nationaler und kantonaler Vorlagen, die Bewilligungsverfahren von Anlagen zur Produktion von erneuerbarem Strom (darunter auch Windenergieanlagen) zu beschleunigen und vereinfachen. Denn die Initiative würde zu einer massiven Erschwerung für die Bewilligung von Windkraftanlagen führen. Auch sind aus Sicht des Bundesrates nicht restlos alle Fragen in Bezug auf die Rückwirkungsklausel geklärt (vgl. Ziff. 4.2.2).
Die Waldschutz-Initiative bezieht sich auf Windkraftanlagen von mindestens 30 Metern Höhe. Nicht betroffen sind demnach Kleinwindanlagen. Diese können jedoch aufgrund ihrer geringen Dimensionen nur einen sehr begrenzten Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
Die vorgeschlagenen Regelungen der Initiative sind überwiegend klar formuliert und bedürfen keiner zusätzlichen Regulierung auf Bundes- oder Kantonsebene. So dürften inskünftig keine Windkraftanlagen im Wald oder in 150 Metern Abstand zu Wald und Waldweiden gebaut bzw. bewilligt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fläche bis zu einem Abstand von 150 Metern zu Wald und Waldweiden gemeint ist, in welcher keine Windkraftanlagen gebaut werden dürften. (Wortwörtlich würde die Formulierung im Initiativtext bedeuten, dass genau im Abstand von 150 Metern zu Wald und Waldweiden keine Windkraftanlagen gebaut werden dürften, in der Fläche dazwischen jedoch schon. Da die Initiative dies allerdings kaum zum Ziel haben kann, wird die Formulierung interpretiert als «im Abstand von bis zu 150 Metern zu Wald und zu Waldweiden».) Nicht eindeutig ist der Zusatz «Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist», da Waldweiden rechtlich dem Waldareal zugehörig sind, unabhängig von ihrem Deckungsgrad (Art. 2 WaG). In der Praxis könnte von dieser Regelung insbesondere der Jurabogen mit seinen Wytweiden betroffen sein, wo bereits einige Windkraftanlagen stehen oder geplant sind.28
4 Würdigung der Initiative
4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative
Die Waldschutz-Initiative zielt auf eine deutliche Erschwerung der Realisierung von Windenergieanlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Windkraftanlagen im Wald und in 150 Metern Abstand zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, nicht mehr erlaubt sein. Eine Rückwirkungsklausel in der Übergangsbestimmung schliesst auch Anlagen mit ein, die nach dem 1. Mai 2024 erstellt wurden. Diese müssten auf Kosten des Erstellers wieder abgebaut werden.
Die Initiative fokussiert auf ein Spannungsfeld der aktuellen Schweizer Energiepolitik: die Austarierung zwischen Schutz und Nutzung sowie die Herausforderungen bei der Akzeptanz von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Stroms (vgl. Ziff. 2). Gerade im Bereich der Windenergie scheint die Skepsis gegenüber neuen Anlagen, die aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar sein können, in Teilen der Bevölkerung besonders ausgeprägt zu sein. Die Initiative widerspiegelt die aktuellen Diskussionen. Anstatt die Erstellung von Produktionsanlagen zu erleichtern, verlangt sie eine Erschwerung. Sie fordert implizit eine neuerliche politische Diskussion über die hohen Ausbauziele der erneuerbaren Energieproduktion und die Herausforderungen bei deren Umsetzung. Durch die Initiative wird der Stimmbevölkerung die Möglichkeit gegeben, sich explizit zu Fragen der Windenergie zu äussern.
4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme
4.2.1 Kehrtwendung gegenüber energiepolitischen Beschlüssen
Bei Annahme der Waldschutz-Initiative würde eine starke Restriktion im Bereich der Bewilligung von Windkraftanlagen eingeführt. Dies hätte eine Kehrtwendung gegenüber den energiepolitischen Beschlüssen der letzten Jahre auf Bundes- und Kantonsebene zur Folge. Denn auf nationaler Stufe hat sich die Bevölkerung insbesondere seit Annahme der «Energiestrategie 2050» grundsätzlich zugunsten des Ausbaus der erneuerbaren Stromproduktion – inklusive der Windenergie – ausgesprochen, auch wenn Projekte von Energieanlagen häufig auf lokaler Ebene bekämpft werden. Sowohl die Energiestrategie (Energiegesetz 2017) als auch die Änderungen im StromVG und im EnG (2024) wurden mit deutlichen Mehrheiten (58 bzw. 69 % Ja-Stimmen) angenommen. Dies, obwohl die Windenergie bei beiden Abstimmungen stark im Fokus der Gegnerinnen und Gegner der Vorlagen stand. Im Rahmen der Änderungen im StromVG und im EnG wurden Grundsätze und Erleichterungen rund um den Ausbau der Erneuerbaren festgelegt (vgl. Ziff. 2.1).
Einige Kantone haben kürzlich ihre kantonale Richtplanung zur Windenergie abgeschlossen (SG, LU, GR) oder stehen kurz davor (insbesondere ZH, GL, BL). Damit sind neue geeignete Gebiete für die Nutzung der Windenergie ausgeschieden worden. Die Initiative stellt diese und sämtliche übrigen in Planung befindlichen Gebiete grundsätzlich in Frage, soweit sie sich im Wald oder in unmittelbarer Waldesnähe befinden. Aktuell sind schweizweit rund 128 Windenergieeignungsgebiete in kantonalen Richtplänen festgesetzt und weitere 20 Gebiete als Zwischenergebnis festgelegt.29 Rund zwei Drittel der Fläche dieser Richtplangebiete würde bei einer Annahme der Initiative für die Planung von Windenergieanlagen wegfallen.30
4.2.2 Mögliche Folgen bei einer Annahme der Initiative
Mögliche Folgen für Projektantinnen und Projektanten und den Ausbau der Windenergie
Von der Initiative sind sämtliche Windenergieprojekte in allen Planungsstadien betroffen, soweit sie sich im Wald oder in unmittelbarer Waldesnähe befinden. Bei Annahme der Initiative würden solche Projekte hinfällig, auch wenn sie bereits weit fortgeschritten sind und über eine gültige Nutzungsplanung, Baubewilligung oder konzentrierte Plangenehmigung verfügen. Die Projektantinnen und Projektanten könnten als Folge – wenn sie das Risiko des Rückbaus vermeiden möchten – mit dem Bau zuwarten, bis Klarheit über den Ausgang der Volksabstimmung besteht.
Über die Schlüsse, welche die Projektantinnen und Projektanten von Windkraftanlagen aus dieser Konstellation ziehen werden, kann allerdings nur gemutmasst werden. Im schlechten Fall muss sogar davon ausgegangen werden, dass die Projektantinnen und Projektanten die Risiken, die sich aus der Übergangsbestimmung der Initiative ergeben, nicht eingehen wollen und sie aufgrund der ausgelösten Unsicherheiten sämtliche Projekte bis zur Volksabstimmung stoppen würden.
Mehrere Kantone haben in den letzten Jahren Windenergiegebiete im Wald und in Waldnähe ausgeschieden. Ein Grossteil aller Windenergiegebiete befindet sich zumindest in Waldnähe. Insgesamt sind mindestens 60 Projekte mit je drei bis neun Anlagen und fünf Projekte mit je 12 bis 19 Anlagen betroffen, die in ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind.31 Bei diesen Projekten könnte ein Grossteil der Anlagen nicht realisiert werden.
Bei der Analyse32 eines realistischen Ausbauszenarios mit geplanten Projekten zeigt sich, dass von den bis 2030 geplanten Windenergieanlagen rund 90 Prozent von der Initiative betroffen wären, wobei nur 17 Prozent im Wald zu stehen kämen. Bis 2045 wären rund 85 Prozent der Anlagenstandorte betroffen, wobei sich rund 25 Prozent im Wald befänden. Ein Grossteil der geplanten Windenergieanlagen befindet sich demnach im geforderten Puffer von 150 Metern rund um Waldgebiete (rund 73 % bis 2030, 60 % bis 2045). Die grösste Auswirkung der Initiative kommt bei Annahme nicht durch den effektiven Schutz der Waldfläche zustande, sondern durch den Mindestabstand von 150 Metern zu Wald (zur Vorgabe der Bestockung von mehr als 30 Prozent vgl. Ziff. 3.3).
Rückwirkungsklausel in der Übergangsbestimmung
Die Initiative gibt vor, dass die materiellen Regelungen der neuen Bestimmungen rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 gelten: Anlagen, die am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet waren, müssen vom Ersteller innert 18 Monaten auf eigene Kosten abgebrochen werden – und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
Die rückwirkende Pflicht, Anlagen auf eigene Kosten abzubrechen, stellt eine faktische Enteignung und damit einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) dar und widerspricht zudem dem Grundsatz, dass Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind (Art. 26 Abs. 2 BV). Die Initiative gelangt indes nur dort gegenüber dem Eigentumsrecht und der Entschädigungsregel voll zum Durchbruch, wo sie diese Aspekte klar und unmissverständlich abbedingt. Mithin geht aus der klaren Formulierung der Übergangbestimmung hervor, dass die Initiative die Sachherrschaftsbefugnisse der Eigentümer in Bezug auf die Entschädigung für den Abbruch einschränken will. Die Rückwirkungsklausel der Initiative betreffend Kostentragung für den Abbruch geht im Falle der Annahme als lex posterior und lex specialis Artikel 26 BV vor.33
Hingegen regelt die Initiative nicht explizit, wer allfällige Kosten der Wiederherstellung trägt. Auch das Los in Bezug auf andere Aufwendungen als den Abbruch der Anlage – wie frühere Planungskosten, der Abbruch von Hilfsinstallationen oder entgangene Gewinne (lucrum cessans) − wird von der Initiative nicht geregelt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Kosten wegen der fehlenden Präzisierung im Initiativtext nicht finaliter dem Ersteller auferlegt werden können; in diesem Fall dürfte im Ergebnis Artikel 26 vorgehen und der Ersteller könnte einen entsprechenden Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen.
Übergangsbestimmungen mit einer derart weitreichenden rechtlichen Rückwirkung sind auf Stufe Verfassung zwar gültig, bringen aber Herausforderungen in Bezug auf die Rechtsicherheit mit sich. Die Projektantinnen und Projektanten von Windkraftanlagen haben ihre Investitionen im Vertrauen darauf getätigt, dass die Regeln nicht nachträglich geändert werden.
4.2.3 Auswirkungen für den Bund
Eine Annahme der Initiative hätte einen erheblichen Einfluss auf die Energiepolitik des Bundes. In den verschiedenen erwähnten Beschlüssen der letzten Jahre wurden Erleichterungen beim und die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien zur Stromproduktion beschlossen, darunter auch der Windenergie. Diese Bestrebungen des Bundesrates und des Parlaments würden im Bereich der Windkraft einen Rückschlag erfahren, obwohl sie von der Stimmbevölkerung abgesegnet wurden. Die Windenergie kann einen namhaften Beitrag zur Stromproduktion insbesondere im Winter leisten (vgl. Ziff. 2.2). Bei Annahme der Initiative wäre es höchst unsicher, ob die Windenergie die vorgegebenen Ausbauziele noch erreichen kann.
4.2.4 Auswirkungen für die Kantone
Die Kantone und die Gemeinden sind auf Basis von gesetzlichen Vorgaben des Bundes für die Raumplanung und die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen und damit auch für die Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung von Windkraftanlagen zuständig. Womöglich könnten sich bei einer Annahme der Initiative Mehraufwände infolge der rückwirkenden Abbaupflicht von Anlagen ergeben. Umgekehrt könnte argumentiert werden, dass mit der restriktiven Bewilligungspraxis durch die Initiative weniger Windkraftprojekte zu bewilligen wären.
Eine Annahme der Initiative hätte insbesondere Auswirkungen auf die kantonalen Richtpläne, da Windkraftanlagen neu nicht mehr im Wald oder in 150 Metern Abstand zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, gebaut werden dürften. Bestehende Richtpläne müssten nachträglich angepasst werden, bei neuen Planungen würde der Spielraum für die Erstellung von Windkraftanlagen stark eingeschränkt.
4.2.5 Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Für Gemeinden, deren Gebiete sich für Windkraftanlagen eignen würden, ergäben sich durch die Initiative Einschränkungen dadurch, dass potenziell weniger Anlagen gebaut und damit Einnahmequellen wegfallen könnten. Umgekehrt könnte argumentiert werden, dass Natur- und Lebensräume geschützt würden.
4.2.6 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Wie erwähnt, müssten Abstriche am Beitrag der Stromproduktion durch Windkraftanlagen vorgenommen werden, da deren Realisierung stark erschwert würde. Für die Stromversorgungssicherheit insbesondere im Winter resultierte ein negativer Einfluss. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive ist jedoch eine möglichst umfassend gesicherte Versorgung mit Strom und Energie zentral. Da die Schweiz durch die Dekarbonisierung und das Bevölkerungswachstum in Zukunft wesentlich mehr Strom benötigen wird, ist ein Zubau in allen erneuerbaren Arten der Stromproduktion anzustreben. Einschränkungen bei der Windenergie werden zur Folge haben, dass ihr Anteil an der Stromproduktion inskünftig deutlich weniger stark wachsen oder gar sinken würde (infolge des Abbaus bestehender Anlagen). Dieser verminderte Beitrag müsste mithilfe anderer Produktionsarten kompensiert werden. Gerade in den Wintermonaten ist dies eine nicht zu vernachlässigende Herausforderung. Im Weiteren ist der Bundesrat bestrebt, die Stromproduktion diversifiziert mit verschiedenen Energieträgern auszugestalten. Eine Schwächung der Windenergie würde dem zuwiderlaufen.
In Bezug auf einzelne Wirtschaftssektoren würden insbesondere der Energiewirtschaft Nachteile erwachsen, indem Windkraftanlagen nurmehr unter stark erschwerten Bedingungen realisiert werden könnten oder bereits bestehende Anlagen gar auf eigene Kosten abgebaut werden müssten.
Mit Blick auf die Versorgungssicherheit (namentlich im Winter) wäre auch für die Bevölkerung der Verlust von Stromproduktionsbeiträgen aus der Windkraft nachteilig.
4.2.7 Auswirkungen auf die Umwelt
Bei einer Annahme der Waldschutz-Initiative dürfte von einem positiven Einfluss auf Aspekte des Ortsbild- und Landschaftsschutzes auszugehen sein, da Anlagen generell schwieriger zu realisieren wären. Den Schutzaspekten wird allerdings bereits im geltenden Recht Rechnung getragen (vgl. Ziff. 2.1.2). So müssen Windkraftanlagen umfassende Regelungen im Bereich von Schutzaspekten erfüllen, wie sie beispielsweise im WaG, im USG oder im NHG vorgegeben sind. Umgekehrt könnte argumentiert werden, dass sich aufgrund des stark beeinträchtigten Ausbaus der Windenergie infolge der Annahme der Initiative mittelfristig Lücken in der Stromproduktion öffnen, die anderweitig kompensiert werden müssten. Die Produktion von nachhaltigem und umweltfreundlichem Strom aus Windkraftanlagen würde eingeschränkt und müsste unter Umständen durch höhere Importe ersetzt werden.
4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative
4.3.1 Debatte über Schutz und Nutzung
Die Waldschutz-Initiative fordert, dass Windkraftprojekte nicht im Wald oder in Waldesnähe gebaut werden dürfen. Die Urheberinnen und Urheber sehen den Natur- und Klimaschutz durch die Realisierung von Windparks bedroht. Die Initiative macht eine gesamtschweizerische Debatte über die Zukunft der Windenergie möglich. Zudem kann mit der Initiative auch die Frage der Ausbalancierung zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten erneut debattiert werden.
4.3.2 Rückschritt für die erneuerbare Produktion
Die Folgen bei einer Umsetzung der Initiative wären indes für die Windenergie schwerwiegend. Die gesamte Waldfläche, die meisten Waldweiden sowie die von der Waldschutz-Initiative propagierten Abstände von 150 Metern entsprechen fast der Hälfte der Landesfläche der Schweiz.34 Entsprechende Verbotszonen für Windenergieanlagen würden den Spielraum für die Kantone, geeignete Standorte für Windenergieanlagen festzulegen, drastisch einschränken, ohne dass im Einzelfall geprüft würde, ob dies für den Schutz des Waldes nötig ist. Insbesondere würden solche Verbotszonen auch dem Ziel zuwiderlaufen, möglichst effiziente Standorte für die Windenergienutzung auszuwählen, an denen der Wind stark und konstant weht, beispielsweise auf bewaldeten Kreten abseits von Wohnzonen.
Das BFE schätzt, dass rund 90 Prozent35 aller bereits weit fortgeschrittenen Projekte betroffen wären und von den rund 1400 GWh pro Jahr (GWh/a) 1260 GWh/a nicht realisiert werden könnten. Mehrere Projekte, die bereits über eine von der Gemeinde ratifizierte Nutzungsplanung verfügen, würden womöglich gar nicht gebaut oder müssten zurückgebaut werden.
Insgesamt hätte die Annahme der Initiative stark negative Folgen auf den Ausbau der Windenergie und damit letztlich auf die Versorgungssicherheit – namentlich in den Wintermonaten. Bundesrat und Parlament haben in den letzten Jahren mit verschiedenen Vorlagen Erleichterungen und verfahrensbeschleunigende Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien (und damit auch der Windenergie) beschlossen, um die Versorgungssicherheit zu stärken. Diese wurden auch von der Stimmbevölkerung mitgetragen. Eine Annahme der Initiative wäre ein Rückschritt für die Stärkung der Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.
4.3.3 Geltende Bestimmungen stellen Schutzaspekte sicher
Bereits unter den heutigen rechtlichen Bedingungen wird Schutzaspekten in den Bewilligungsverfahren angemessen Rechnung getragen. Das USG schreibt bezüglich der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen vor, frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen (vgl. insbesondere Art. 10a USG). Im Rahmen der UVP wird folglich beim Bau von Infrastrukturanlagen generell abgeklärt, ob die geplante Anlage voraussichtlich die geltenden Umweltvorschriften einhält. Die zuständige Behörde wird für ihren Entscheid u. a. gestützt auf diese UVP die verschiedenen Interessen im Rahmen einer Interessenabwägung gegeneinander abwägen.
Die Waldgesetzgebung des Bundes schützt den Wald seit über 120 Jahren. Die Waldfläche nimmt seit Jahrzehnten zu, dies insbesondere in Gebieten über 1000 m. ü. M. Anteile der wertvollsten Waldpartien sind in Form von Waldreservaten (7,8 % der Waldfläche36) oder Biotopen (z. B. Auen oder Zugvogelreservaten) geschützt. Das Konzept Windenergie des Bundes37, das die Kantone bei ihrer Planung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen haben, legt einen differenzierten Umgang mit dem Wald fest, der die Art des gesetzlichen Schutzes berücksichtigt. Beispielsweise ist Wald innerhalb von Biotopen von nationaler Bedeutung vollumfänglich geschützt, sodass darin keine Windkraftanlagen realisiert werden dürfen (Art. 12 Abs. 2bis EnG). Bei einem Richtplaneintrag müssen die Interessen am Schutz von möglicherweise betroffenen Waldpartien bereits frühzeitig berücksichtigt und mit den anderen Interessen abgewogen werden. Dies gilt sowohl für einzelne Vorhaben als auch bei einer kantonsweiten Evaluation der besten Standorte für Windenergieanlagen.
Windkraftanlagen können unter Einhaltung von Schutzbestimmunengen (vgl. Ziff. 2.1.2) im Wald realisiert werden, jedoch sind mit der Bau- bzw. Rodungsbewilligung Realersatz oder gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes verbunden (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 WaG).
Aus Sicht des Bundesrates ist der Schutz des Waldes heute ausreichend sichergestellt und die vorgesehene Verschärfung der Regulierung, wie es die Initiative fordert, nicht nötig.
4.3.4 Problematische Rückwirkungsbestimmungen
Als sehr problematisch beurteilt der Bundesrat auch die Rückwirkungsklausel der Initiative: Für Projektantinnen und Projektanten und Betreiberinnen und Betreiber von Windkraftanlagen würden die Bewilligungsverfahren massiv verschärft und die Regelungen für bereits bestehende Anlagen nachträglich geändert. Dies hätte zur Folge, dass nach dem 1. Mai 2024 erstellte Anlagen im Falle einer Annahme der Initiative auf Kosten der Betreiberinnen und Betreiber abgebaut werden müsste.
Die rückwirkende Pflicht, Anlagen auf eigene Kosten abzubrechen, stellt ausserdem eine faktische Enteignung und damit einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) dar und widerspricht zudem dem Grundsatz, dass Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind (Art. 26 Abs. 2 BV).
Aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung und der damit zusammenhängenden Rechtsunsicherheit ist es wünschenswert, rasch Klarheit über den Ausgang dieser Initiative zu erhalten und sie damit so schnell wie möglich zur Abstimmung zu bringen.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
4.4.1 Europäische Menschenrechtskonvention
Das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention38 garantiert in Artikel 1 das Recht auf Achtung des Eigentums. Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, weshalb sie dadurch nicht gebunden ist.
4.4.2 Energiechartavertrag
Die Rückwirkungsklausel der Initiative könnte im Widerspruch mit dem Vertrag vom 17. Dezember 199439 über die Energiecharta (Energiechartavertrag) stehen und somit die Schweiz einem Schiedsverfahren aussetzen. Denn gemäss dem Energiechartavertag dürfen Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei nicht ohne Entschädigung enteignet oder einer Massnahme gleicher Wirkung wie einer Enteignung unterworfen werden (Art. 13 Abs. 1 erster Satz). Die Höhe der Entschädigung muss zudem dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen (Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ). Schliesslich kann ein ausländischer Investor im Falle einer (materiellen) Enteignung unmittelbar gestützt auf den Energiechartavertrag Schadenersatz geltend machen (Art. 26).
5 Schlussfolgerungen
Wie dargelegt, fokussiert die Initiative auf ein Spannungsfeld der aktuellen Schweizer Energiepolitik: die Austarierung zwischen Schutz und Nutzung sowie die Herausforderungen bei der Akzeptanz von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Stroms. Die Initiantinnen und Initianten machen Schutzanliegen insbesondere für Wald, Landschaft und Klima geltend. Sie ermöglichen damit eine erneute Debatte über Schutzaspekte, fokussiert auf Projekte für Windkraftanlagen. Gleichzeitig würde die Annahme des Volksanliegens dazu führen, dass der Bau von Windkraftanlagen inskünftig stark erschwert wäre. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag – dies auch mit Blick auf das Ziel, möglichst rasch allfällige Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Rückwirkungsklausel zu klären.
5.1 Argumente gegen die Initiative
5.1.1 Initiative schwächt Versorgungssicherheit
Die Schweiz benötigt insbesondere aufgrund der zunehmenden Dekarbonisierung zukünftig bedeutend mehr Strom als heute. Bei einer Annahme der Initiative würde der Bau von Windkraftanlagen sehr stark erschwert – wenn nicht gar verunmöglicht. Damit würde ein für die Realisierung der Ausbauziele gemäss EnG (siehe Art. 2 Abs. 1 und 4) wichtiges Element der erneuerbaren (Winter-)Stromproduktion stark geschwächt. Die Windenergie ist auch deshalb wichtig, weil sie zwei Drittel ihres Stroms im Winterhalbjahr produziert – genau dann, wenn mehr Heizenergie und Strom für die Beleuchtung benötigt wird. Eine starke Einschränkung der Windkraft führt zudem kurz- bis mittelfristig dazu, dass der Ausbau mit anderen Produktionsarten bewerkstelligt werden muss. Dabei ist festzuhalten, dass auch der Ausbau von Solar- und Wasserkraftanlagen herausfordernd ist und der Ausfall eines Produktionsträgers somit nur schwer zu kompensieren wäre.
5.1.2 Regelung kommt Technologieverbot nahe
Von der Waldschutz-Initiative wären geschätzt 90 Prozent40 aller bereits weit fortgeschrittenen Projekte betroffen und könnten nicht realisiert werden. Mehrere Projekte, die bereits über eine von der Gemeinde beschlossene Nutzungsplanung verfügen, würden womöglich nicht gebaut oder müssten zurückgebaut werden. Vor allem auch aufgrund des Abstands von 150 Metern um die Waldgebiete und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, kommt die Waldschutz-Initiative faktisch einem Technologieverbot nahe. Sie würde den Ausbau der Windkraft weitgehend verunmöglichen.
Die Sicherstellung der kurz- bis langfristigen Stromversorgung ist eine Herausforderung. Vor diesem Hintergrund sollten alle klimaschonenden Technologien für die Stromproduktion ermöglicht werden. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Botschaft zur Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)»41 für Technologieoffenheit ausgesprochen. Eine Regelung, die einem faktischen Technologieverbot nahekommt, sollte vermieden werden.
5.1.3 Schutzinteressen bereits angemessen berücksichtigt
Das geltende Recht sieht bereits zahlreiche Schutzbestimmungen für diverse Aspekte vor (vgl. Ziff. 2.1.2 und 4.3.3). Daher sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften weiter zu verschärfen. Die Initiative würde die bewährten Mechanismen im Bereich der Interessenabwägung übersteuern und das Produktionspotenzial der Windenergie über Gebühr schmälern.
Der Anteil an für die Windenergie gerodeter Waldfläche dürfte bis im Jahr 2045 rund 0,008 Prozent an der Gesamtwaldfläche ausmachen. Werden Windenergieanlagen im Wald realisiert, so sind mit der Bau- bzw. Rodungsbewilligung Realersatz oder gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes verbunden (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 WaG).
5.2 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Initiative und den Verzicht auf einen direkten Gegenentwurf bzw. einen indirekten Gegenvorschlag.