BBl 2026 1843

Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit)

1 Ausgangslage

1.1 Allgemeine Bemerkungen

Freiwilligenarbeit ist in der Schweiz von zentraler Bedeutung. Im Jahr 2020 wurden 621 Millionen Arbeitsstunden ehrenamtlich geleistet, was einem Betrag von 33,2 Milliarden Franken pro Jahr entspricht.1 Ein wesentlicher Teil dieser unbezahlten Arbeit wird von jungen Menschen geleistet (ein Drittel der 15- bis 39-Jährigen engagiert sich ehrenamtlich), und von den 15- bis 24-Jährigen erwägen drei Viertel ein Engagement in der institutionalisierten Freiwilligenarbeit.2 Gleichzeitig sinkt der Anteil der Personen, die ehrenamtlich tätig sind, seit fast 30 Jahren kontinuierlich.3 Zu erklären ist dies sowohl mit demografischen Faktoren (Alterung der Bevölkerung, Geburtenrückgang) als auch mit strukturellen Aspekten (Flexibilisierung, Mobilität, Individualisierung, Wettbewerb und Vermischung von Privat- und Berufsleben). Auch die Erwartungen an die Freiwilligenarbeit haben sich verändert: Bevorzugt werden kurze Aktivitäten ohne langfristige Verpflichtung.4 Entsprechend wird es für Organisationen immer schwieriger, junge Menschen zu finden, die sich engagieren, insbesondere für die ausserschulische Jugendarbeit.

Gleichzeitig hat sich die offene Jugendarbeit stark weiterentwickelt. Das Angebot wurde dabei nicht nur ausgebaut, sondern auch vielfältiger gestaltet und professionalisiert.5 Diese Entwicklung zeigt, dass sich die Jugendpolitik zunehmend auf offene Aktivitäten konzentriert und weniger auf das Angebot, das von langfristig organisierten Vereinsstrukturen ausgeht.6 Entsprechend sind auch Einrichtungen, die offene Jugendarbeit anbieten, für die Bewältigung künftiger Herausforderungen darauf angewiesen, dass Jugendliche bei ihnen bestimmte Aktivitäten übernehmen.

1.2 Handlungsbedarf und parlamentarischer Auftrag

Um die Rekrutierung von Freiwilligen zu erleichtern, beauftragen die beiden gleichlautenden Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker «Stärkung des Jugendurlaubs. Erhöhung von einer auf zwei Wochen» den Bundesrat, die Dauer des Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e des Obligationenrechts (OR)7 von aktuell einer Woche auf zwei Wochen zu erhöhen. In den beiden Motionen wird betont, wie wichtig Freiwilligenarbeit für die Jugendorganisationen in der Schweiz ist, wie positiv sich ein Engagement auf die ehrenamtlich tätigen Jugendlichen auswirkt und wie bedeutsam ein solcher Beitrag für die Gesellschaft ist. Betont werden auch die zunehmende Schwierigkeit der Jugendlichen, Zeit für ein ehrenamtliches Engagement zu finden, und der Umstand, dass für Jugendlager, die länger als eine Woche dauern, ein Teil als Ferien bezogen werden muss. Dementsprechend ist es gemäss den Motionen schwieriger geworden, junge Personen zu finden, die sich ehrenamtlich betätigen.

Der Bundesrat beantragte Annahme der beiden Motionen, die in der Folge vom Nationalrat am 29. September 20238 und vom Ständerat am 13. März 20249 je einstimmig angenommen wurden. Auch wenn es keine Gegenstimmen gab, wurden Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Artikel 329e OR aufgeworfen.10 Dies veranlasste die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, ihren Bericht vom 9. Januar 2024 wie folgt zu schliessen: «Der relativ grosse Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser neuen Regelung werden bei der Umsetzung der Vorlagen präzisiert».11

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202712 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202713 angekündigt.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die vorgeschlagene Revision erfüllt den Auftrag der Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker «Stärkung des Jugendurlaubs. Erhöhung von einer auf zwei Wochen» vollumfänglich, indem der Jugendurlaub von einer auf zwei Wochen verlängert wird (vgl. Ziff. 4.1.1). Die Revision beinhaltet auch eine Anpassung des Gesetzestextes zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des Jugendurlaubs, was ebenfalls im Sinne der Motionen ist.

1.5 Geltendes Recht

1.5.1 Allgemeines

Nach Artikel 329e Absatz 1 OR haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Dieser Urlaub ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss jünger als 30 Jahre alt sein und eine unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausüben oder eine dazu notwendige Aus- und Weiterbildung absolvieren.

Der Jugendurlaub ist unbezahlt (Art. 329e Abs. 2 OR). Über die Modalitäten (Zeitpunkt und Dauer) einigen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende (Art. 329e Abs. 3 OR). Kommt keine Einigung zustande, dürfen Arbeitnehmende den Jugendurlaub beziehen, wenn sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zwei Monate im Voraus angezeigt haben (Art. 329e Abs. 3 zweiter Satz OR). Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres (Art. 329e Abs. 3 dritter Satz OR).

Diese Bestimmung wurde zusammen mit dem Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 198914 (JFG) eingeführt. In der Botschaft wurde darauf hingewiesen, dass der Jugendurlaub vor allem dazu diene, eines der dringendsten Probleme vieler Jugendorganisationen – die zeitliche Verfügbarkeit der leitenden und verantwortlichen Personen – zu mildern und die Benachteiligung von Jugendlichen, die eine Lehre absolvieren oder bereits eine Arbeitsstelle innehaben, gegenüber Gleichaltrigen, die noch in der höheren schulischen Ausbildung stehen, wenigstens teilweise auszugleichen.15

Das JFG wurde im Rahmen einer Totalrevision durch das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 201116 (KJFG) ersetzt, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Die Totalrevision diente dazu, den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere der Entwicklung in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit Rechnung zu tragen. So hatte sich das JFG auf die Jugendverbände konzentriert und die ausserschulischen Angebote ausser Acht gelassen, insbesondere die offene Kinder- und Jugendarbeit (ohne Mitgliedschaft) sowie die soziokulturelle Animation.17 Das JFG stützte sich auf eine stillschweigende Ermächtigung durch die Bundesverfassung (BV)18, da die ausserschulische Jugendarbeit als Teil einer umfassenden kulturellen Tätigkeit verstanden wurde und die Kulturförderung des Bundes unbestritten war.19 Das KJFG definiert ausserschulische Arbeit nicht nur als verbandliche Arbeit, sondern umfasst auch die offene Arbeit (Art. 5 Bst. a KJFG), wobei es sich ausdrücklich auf den – im Rahmen der Revision von 1999 eingeführten – Artikel 67 Absatz 2 BV stützt, der dem Bund die Kompetenz überträgt, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Artikel 329e OR wurde anlässlich der Totalrevision nicht geändert.

1.5.2 Kulturelle oder soziale Organisationen

Der Umstand, dass Artikel 329e OR nur bei ausserschulischer Jugendarbeit in einer «kulturellen oder sozialen» Organisation zur Anwendung gelangt, legt die Vermutung nahe, dass im Vergleich zu den ausserschulischen Aktivitäten gemäss KJFG (zuvor JFG) eine Einschränkung besteht. Aus den Materialien geht indes nicht hervor, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich gegenüber dem JFG einschränken wollte, indem er sich in Artikel 329e OR auf diese beiden Bereiche bezog. Dass die Bestimmung über den Jugendurlaub zur selben Zeit wie das Jugendförderungsgesetz verabschiedet wurde, zeigt vielmehr, dass der Anwendungsbereich der beiden Regelungen übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Artikel 2 Absatz 2 JFG die ausserschulische Jugendarbeit namentlich in den folgenden Bereichen ausgeübt werden konnte: Spiel und Sport; Gesundheit, Natur und Umwelt; Bildung, Kultur und Gesellschaft. Auf dieser Grundlage erläuterte der Bundesrat in seiner Botschaft, dass die Aktivitäten in einer Sportorganisation als Tätigkeiten in einer sozialen oder kulturellen Organisation gelten. Er anerkannte, dass die ausserschulische Jugendarbeit allgemein als Teil einer umfassenden kulturellen Tätigkeit verstanden wird.20 Obwohl es zu Artikel 329e OR keine Rechtsprechung gibt, geht die Lehre gestützt auf die Erläuterungen des Bundesrates davon aus, dass diese Bestimmung in einem weiten Sinn auszulegen sei und insbesondere die folgenden Bereiche und Organisationen umfasse: Sport, Freizeit, Gesundheit, Umwelt, Kultur (Theater, Chor), studentische Organisationen, Pfadi, Samariterinnen und Samariter, religiöse Organisationen, politische Parteien oder Gewerkschaften.21 Hingegen sind Tätigkeiten, die rein beruflich erfolgen oder in einer kommerziellen Organisation ausgeübt werden, eindeutig vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.22

Artikel 329e OR verlangt nicht nur, dass die Tätigkeit zum kulturellen oder sozialen Bereich gehört, sondern auch, dass sie in einer Organisation erfolgen muss. Nach Auffassung der Lehre diente diese Präzisierung ursprünglich dazu, Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit (ohne Mitgliedschaft) auszuschliessen.23 Da jedoch das neue KJFG den Schwerpunkt speziell auf die offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen legt (vgl. Art. 5 Bst. a KJFG), wirkt die Einschränkung von Artikel 329e OR aus Kohärenzgründen problematisch. Daher vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass diese Bestimmung neu im Lichte des KJFG auszulegen sei. Demzufolge gelte sie nicht nur bei Aktivitäten von Jugendverbänden im engen Sinn, sondern auch bei Aktivitäten ohne feste Verbandsstrukturen wie zum Beispiel bei unentgeltlicher Betreuungstätigkeit im Rahmen der offenen Jugendarbeit.24

1.5.3 Weitere Voraussetzungen

Artikel 329e OR verlangt zudem, dass die Person, die den Urlaub beantragt, das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hat und unentgeltlich eine leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit ausübt (oder eine Aus- und Weiterbildung absolviert). Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit dient dem Gesetzgeber als Tatbeweis dafür, dass sich die betroffene Person tatsächlich engagiert und nicht einfach zusätzliche bezahlte Ferientage beziehen möchte.25

1.6 Statistische Daten

Es gibt keine statistischen Erhebungen über den Jugendurlaub. Im Jahr 2022 gab es gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung (SAKE)26 1,026 Millionen Angestellte zwischen 15 und 30 Jahren (einschliesslich der Personen in Erstausbildung). Die SAKE erhebt die Absenzen nach verschiedenen Abwesenheitsgründen, nicht aber ausdrücklich den Jugendurlaub. Vielmehr wird diese Art von Urlaub unter «anderen persönlichen Gründen» oder «anderen Gründen» erfasst. Die Absenzen aus «anderen persönlichen Gründen» oder «anderen Gründen» beliefen sich im Jahr 2022 bei den Angestellten zwischen 15 und 30 Jahren auf insgesamt 7,5 Millionen Stunden, was 0,1 Prozent der gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden in der Schweiz (7,9 Milliarden Stunden im Jahr 2022) entspricht. Nur ein Teil dieser Absenzen ist auf Jugendurlaub zurückzuführen, da die Kategorie «andere Gründe» auch weitere Abwesenheitsgründe umfasst. Betrachtet man die durchschnittlichen Absenzen pro Stelle und Jahr, so weist die Kategorie, zu welcher der Jugendurlaub gehört, zwischen 2018 und 2022 eine durchschnittliche Abwesenheit von ein bis drei Stunden auf. Beim Jugendurlaub handelt es sich somit um einen Bruchteil davon. Eine genauere Schätzung durch spezifische Erhebung des Jugendurlaubs im Rahmen einer Haushaltserhebung oder Unternehmensbefragung ist nicht möglich. So handelt es sich um einen seltenen Urlaub, der schwierig zu beschreiben ist. Man würde fälschlicherweise zu viele positive Antworten erhalten. Zudem wäre nur ein Teil der Unternehmen in der Lage, den Jugendurlaub von anderen unbezahlten Urlauben zu unterscheiden. Aus diesen Gründen wären die Ergebnisse sehr ungenau, wodurch eine zuverlässige Quantifizierung nicht möglich wäre. Das Bundesamt für Justiz wandte sich an die Dachverbände der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, um die erhobenen Daten zu bestätigen oder zu ergänzen.27 Die Dachverbände haben jedoch keine Daten oder Angaben über die Häufigkeit des Jugendurlaubs oder vergleichbare Zahlen. Nach Einschätzung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands wird dieser Urlaub nicht oft bezogen. Nach Gesagtem weist alles darauf hin, dass der Jugendurlaub selten vorkommt.

Für eine Einschätzung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft wird auf Ziffer 6.3 verwiesen.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

2.1 Vernehmlassungsvorlage

Der Vorentwurf umfasste zwei Änderungen: Erstens sollte der Jugendurlaub von einer Woche auf zwei Wochen verlängert werden und zweitens sollte die Bedingung aufgehoben werden, dass die Freiwilligenarbeit innerhalb einer Organisation ausgeübt werden muss, um den Anwendungsbereich des Jugendurlaubs auf die offene Jugendarbeit auszuweiten.

Die Vernehmlassung zum Vorentwurf dauerte vom 28. Mai bis zum 18. September 2025. Stellungnahmen eingereicht haben 25 Kantone, 6 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien und 53 Organisationen sowie weitere interessierte Personen (84 Stellungnahmen).28

2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Alle Teilnehmenden unterstützen den Vorentwurf insgesamt, abgesehen von einem Kanton und einer Organisation. Eine weitere Organisation spricht sich nur gegen die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 329e OR auf die offene Jugendarbeit aus.

Allgemein betonen zahlreiche Teilnehmende zunächst, dass Freiwilligenarbeit einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen leistet. Die jungen Freiwilligen stärkten dabei nicht nur ihre überfachlichen Kompetenzen (Selbstvertrauen, Kommunikationsfähigkeit, Stressbewältigung, Verantwortungsbewusstsein, Projektorganisation und -leitung, Teamarbeit usw.), sondern auch ihre physische und psychische Gesundheit. Mehrere Teilnehmende sind überzeugt, dass Freiwilligenarbeit die Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördert und die Jugendlichen auf ihre künftige Rolle als aktive Bürgerinnen und Bürger vorbereitet. Zahlreiche Teilnehmende betonen, dass die Jugendverbände einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Entwicklung junger Menschen, aber auch zur harmonischen Entwicklung der Gesellschaft leisten. Diese Teilnehmenden begrüssen die geplante Revision, weil es für die betroffenen Organisationen damit einfacher werden sollte, Freiwillige zu finden. Gleichzeitig sei die Revision ein starkes Signal zugunsten der Anerkennung der Freiwilligenarbeit und des resultierenden gesellschaftlichen Mehrwerts. Schliesslich weisen verschiedene Teilnehmende darauf hin, dass die Auswirkungen der Revision auf die Wirtschaft begrenzt bleiben dürften, insbesondere weil der Urlaub unbezahlt ist, mit den Arbeitgebenden abzusprechen ist und auch künftig selten bezogen werden dürfte.

Was konkret die vorgesehenen Änderungen betrifft, wird wie bereits erwähnt die Verlängerung des Jugendurlaubs auf zwei Wochen von praktisch allen Teilnehmenden unterstützt. Sie sind der Ansicht, dass die Freiwilligenarbeit dadurch für junge Menschen an Attraktivität gewinnen würde, unter anderem, weil sie sich für längere Lager oder intensivere Ausbildungskurse engagieren können, ohne ihre Ferien opfern zu müssen. Auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die offene Jugendarbeit unterstützen fast alle Teilnehmenden, da dies den Entwicklungen in der offenen Jugendarbeit Rechnung trage.

2.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Praktisch alle Teilnehmenden anerkennen die wichtige Rolle von Jugendorganisationen und den positiven Beitrag von Freiwilligenarbeit auf die Gesellschaft. Entsprechend wird die Revision sehr positiv aufgenommen, da sie die Freiwilligenarbeit stärkt und die Jugendlichen motiviert, sich noch vermehrt zu engagieren.

Parallel zu dieser starken Unterstützung schlagen verschiedene Teilnehmende eine weitergehende Revision und/oder ergänzende Massnahmen vor: eine vollständige oder teilweise Entschädigung des Jugendurlaubs (insbesondere über die Erwerbsersatzordnung), eine Ausweitung auf Studierende, die Anhebung oder Abschaffung der Altersgrenze von 30 Jahren, eine Präzisierung des Begriffs «kulturell und sozial» oder ein moderneres Konzept anstelle der «offenen Arbeit». Mehrere Teilnehmende schlagen zudem vor, die Revision mit begleitenden Massnahmen zu verbinden, zum Beispiel einer Kampagne für eine bessere Sichtbarkeit des Jugendurlaubs, der Erhebung von Daten zum Jugendurlaub oder einer Konsultation der Sozialpartner.

2.4 Anpassungen aufgrund der Vernehmlassung

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen sinnvoll sind. Der Bundesrat verzichtet im Übrigen auf weitere Anpassungen am Gesetzestext und auf zusätzliche Massnahmen, wie dies nachfolgend erläutert wird.

Definition von «im kulturellen oder sozialen Bereich»

Eine Analyse zeigt, dass der Begriff der «kulturellen oder sozialen Organisation» in Artikel 329e OR gleich auszulegen ist wie im KJFG (vormals JFG), selbst wenn der Wortlaut restriktiver scheint (siehe dazu vorne Ziff. 1.5.2). Entsprechend kann der Jugendurlaub für sehr vielfältige Tätigkeiten beantragt werden – in den Bereichen Spiel und Sport, Gesundheit, Natur und Umwelt, Bildung, Kultur oder Politik. Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem historischen Willen des Gesetzgebers, wonach für Tätigkeiten, die unter das KJFG fallen, auch Urlaub nach Artikel 329e OR bezogen werden kann. Einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende plädieren zwar für eine Änderung des Gesetzestextes (z. B. ausdrückliche Erwähnung von Sport, Streichung der Begriffe «kulturell und sozial» oder Einfügung des Adverbs «insbesondere» vor den erwähnten Bereichen29), der Bundesrat sieht hier jedoch keinen Handlungsbedarf. Alle Tätigkeiten, ob im Sport, in der Musik, im Umweltschutz oder in der Politik, haben unbestreitbar eine soziale oder kulturelle Dimension. Die Bezugnahme auf die Begriffe «kulturell» und «sozial» sind deshalb geeignet, um alle von Artikel 329e OR erfassten Tätigkeiten zu erfassen. Zudem ist die aktuelle Bestimmung in den betroffenen Kreisen gut bekannt.. Eine Anpassung hätte zur Folge, dass nicht klar wäre, was sich mit der neuen Bestimmung gegenüber der bisherigen Situation ändert, was nicht wünschenswert wäre. Es soll lediglich sichergestellt werden, dass die Gerichte Artikel 329e OR im Vergleich zum KFJG nicht restriktiv auslegen. Wie erwähnt, stellen die gesamten Gesetzgebungsarbeiten sicher, dass dies nicht der Fall sein wird.

Der Bundesrat erinnert im Übrigen daran, dass im Rahmen des Vorentwurfs darauf verzichtet wurde, den Anwendungsbereich von Artikel 329e OR auf bestimmte Tätigkeiten zu reduzieren. Vielmehr war er der Ansicht, dass es nicht sinnvoll sei, zwischen Tätigkeiten, die für Jugendurlaub in Frage kommen, und solchen, die dafür nicht in Frage kommen, zu unterscheiden. Hier gilt es zu bedenken, dass das Ziel dieses Urlaubs darin besteht, junge Menschen zu ermutigen, ihre Zeit freiwillig in ausserschulische Jugendarbeit irgendwelcher Art zu investieren, um ihnen neue Erfahrungen zu ermöglichen und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Dieser Standpunkt wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens breit unterstützt, und gewisse Teilnehmende betonten explizit, dass der Anwendungsbereich des Jugendurlaubs nicht eingeschränkt werden dürfe.30

Teilweise oder vollständige Vergütung des Jugendurlaubs

Mehrere Teilnehmende verlangten, dass der Jugendurlaub ganz oder teilweise über die Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt wird, wie dies heute bereits im Bereich der J+S-Kurse der Fall ist.31 Der Bundesrat befürwortet diese Lösung nicht. In seiner Antwort auf die Motion 07.3594 Fässler-Osterwalder «Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit» erinnerte er daran, dass der Grundsatz des unbezahlten Urlaubs trotz gegenteiliger Forderungen von Jugendorganisationen beibehalten wurde, insbesondere damit die Arbeitgebenden sicher sein können, dass nur motivierte Personen diesen Urlaub beziehen.32 Die EO ist überdies hauptsächlich dazu vorgesehen, einen Teil des Lohnausfalls zu kompensieren, wenn die Erwerbstätigkeit wegen Dienstleistung, Geburt oder der Betreuung eines schwer erkrankten Kindes unterbrochen werden muss. In diesem Zusammenhang sind nur Personen, die an eidgenössischen und kantonalen J+S-Kaderbildungskursen teilnehmen, durch das Bundesgesetz vom 25. September 195233 über den Erwerbsersatz den Dienstleistenden gleichgestellt. Wie in der Stellungnahme zur genannten Motion dargelegt, käme es überdies einem Systembruch gleich, Freiwilligenarbeit von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen im ausserschulischen Bereich über eine Sozialversicherung zu entschädigen. Zudem würden tausende Personen in der Schweiz, welche für andere Zielgruppen unentgeltliche Unterstützung leisten, benachteiligt.

Anhebung oder Abschaffung der Altersgrenze von 30 Jahren

Einige Teilnehmende forderten, dass die Altersgrenze von 30 Jahren für den Jugendurlaub auf 35 Jahre angehoben oder ganz abgeschafft wird.34 Der Bundesrat erinnert daran, dass der Jugendurlaub definitionsgemäss für junge Arbeitnehmende bestimmt ist und das Ziel auch darin besteht, die Berufslehre attraktiver zu machen. Daher würde es diesem Ziel widersprechen, den Urlaub auf alle Arbeitnehmenden unabhängig vom Alter auszudehnen. Im Übrigen ist es für über 30-jährige Arbeitnehmende einfacher, einige Tage unbezahlten Urlaub auszuhandeln oder Urlaubstage zu beziehen, um ein Lager zu betreuen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als notwendig, die Altersgrenze von 30 Jahren anzuheben oder abzuschaffen.

Einführung eines Jugendurlaubs für Studierende

Einige Teilnehmende möchten, dass auch Studierende einen Jugendurlaub in Anspruch nehmen können.35 So könnte das Gesuch direkt an die Leitung der Fakultät oder der Hochschule gestellt werden, und der Entscheid würde nicht mehr nur von einzelnen Dozierenden abhängen. Der Bundesrat befürwortet diese Lösung nicht. Studierende können ihre Teilnahme am Unterricht flexibler gestalten und haben mehr Freizeit. Mit der Revision sollen zudem die Ungleichheiten zwischen jungen Arbeitnehmenden und Studierenden abbaut werden. Schliesslich ist der Urlaub definitionsgemäss den Erwerbstätigen vorbehalten und deshalb im OR geregelt. Die Einführung eines Urlaubs für Studierende in einer Rechtsgrundlage, die privatrechtliche Arbeitsverhältnisse regelt, wäre somit nicht sinnvoll.

Modernisierung der Terminologie

Ein Teilnehmender weist darauf hin, dass die Terminologie in Artikel 329e OR zur Bezeichnung von Organisationen, die im Bereich Jugendarbeit tätig sind, etwas veraltet sei. Heute sei der Begriff «Offene Kinder- und Jugendarbeit» bzw. «animation socioculturelle enfance et jeunesse» üblicher.36 Der Bundesrat erachtet eine solche Modernisierung nicht als notwendig. Die Terminologie von Artikel 329e OR ist nach wie vor verbreitet und gut verständlich. Auch der weiterhin allgemein übliche Begriff «Jugendurlaub» geht darauf zurück. Generell ist festzustellen, dass die Bezeichnungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sehr vielfältig sind, sowohl in den verschiedenen Landessprachen als auch innerhalb der Sprachregionen.37 Eine Harmonisierung wäre deshalb schwierig und unnötig.

J+S-Leistungen und Finanzhilfen gemäss KJFG

Zahlreiche Teilnehmende brachten im Rahmen der Vernehmlassung ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Bundesamt für Sport im Juni 2025 eine Kürzung des Budgets für das J+S-Programm um 2,2 Millionen Franken ankündigte und dass das Entlastungspaket 2027 eine Kürzung der Finanzhilfen gemäss KJFG vorsieht, was den Zielen der Revision zu widersprechen scheine.

Vorab ist daran zu erinnern, dass der Bund 2024 ein umfassendes Sparpaket lancierte und entsprechend die Botschaft zum Entlastungspaket 2027 erarbeitete.38 Trotz dieses schwierigen Umfelds entschied der Bundesrat, das Budget für das J+S-Programm nicht zu kürzen, sondern zu erhöhen, um die Subventionen auf demselben Niveau zu halten und die Finanzhilfen bei steigenden Teilnehmerzahlen nicht zu kürzen.39 Bei den Subventionen des Bundes gemäss KJFG hatte der Bundesrat zwar eine Kürzung um rund 10 Prozent vorgeschlagen40, das Parlament beschloss aber letztlich eine Erhöhung um 1,5 Millionen Franken41

Informationskampagne

Mehrere Teilnehmende waren der Ansicht, dass die geringe Inanspruchnahme des Jugendurlaubs insbesondere damit zu erklären ist, dass zu wenig über dieses Thema informiert wird. Damit der Urlaub häufiger genutzt wird, fordern sie vom Bund eine Informationskampagne darüber, dass die Möglichkeit zum Bezug dieses Urlaubs besteht.42 Der Bundesrat versteht, dass es wünschbar wäre, die Sichtbarkeit des Jugendurlaubs bei Jugendlichen zu erhöhen, und würde es begrüssen, wenn junge Arbeitnehmende diesen Jugendurlaub häufiger nehmen. Da der Urlaub jedoch in den Bereich der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse fällt, vertritt er – wie bereits in den Antworten auf frühere parlamentarische Vorstösse erläutert43 – die Auffassung, dass es Aufgabe der Arbeitgeber und der Freiwilligenorganisationen ist, junge Arbeitnehmende darüber informieren, dass ein solcher Urlaub möglich ist. Davon abgesehen wird in dieser Revision bereits in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens für diesen Urlaub geworben, sei es im Rahmen der Vernehmlassung, bei den parlamentarischen Beratungen oder gegebenenfalls beim Inkrafttreten der Änderung. Wie vorstehend erwähnt, befindet sich der Bund in einer Phase der Haushaltskonsolidierung, und die Finanzierung einer Informationskampagne wäre kaum mit diesen Sparbemühungen vereinbar, umso mehr, als eine solche Kampagne vermutlich nicht wesentlich mehr Wirkung zeigen würde als die Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Vorlage.

Erhebung von Daten zum Jugendurlaub in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung

Ein Teilnehmender forderte, dass der Jugendurlaub systematisch in der SAKE erfasst wird, damit verlässlichere Angaben über die effektive Inanspruchnahme des Urlaubs verfügbar sind.44 Der Bundesrat hat bereits weiter vorne erläutert, warum eine solche Statistik schwierig zu realisieren wäre und unzuverlässige Ergebnisse liefern würde (vgl. Ziff. 1.6). Eine systematische Erhebung wäre zudem mit einem Mehraufwand für die Unternehmen verbunden und würde gleichzeitig kein qualitativ wesentlich besseres Ergebnis garantieren. Schliesslich zeigt eine Umfrage bei den wichtigsten Arbeitgeberorganisationen, dass dieser Urlaub noch immer selten beansprucht wird.45 Der Bundesrat kommt diesem Vorschlag, zumal angesichts der aktuellen Sparmassnahmen, daher nicht nach,.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Von den untersuchten Ländern (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich) kennen nur Frankreich und Luxemburg eine Institution, die mit dem Jugendurlaub vergleichbar ist.

In Frankreich haben Angestellte unter 25 Jahren Anspruch auf einen Ausbildungsurlaub von bis zu sechs Arbeitstagen, wenn sie an Aktivitäten von Jugend- und Bildungsorganisationen sowie von Sportverbänden teilnehmen, die der Vorbereitung, Aus- und Weiterbildung von Fach- und Betreuungspersonen dienen.46 Dieser Urlaub ist unbezahlt und kann von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn er oder sie der Auffassung ist, dass die Abwesenheit dem Betrieb schade. Durch Abrede kann eine andere Regelung getroffen werden. Personen über 25 Jahre können diesen Urlaub nur beziehen, um ein Praktikum zur Ausbildung als Betreuungsperson zu absolvieren.

In Luxemburg ist ein ganzer Abschnitt des Arbeitsgesetzes dem Jugendurlaub gewidmet.47 Alle Arbeitnehmenden (ohne Altersgrenze) können diesen Urlaub für die folgenden Tätigkeiten in Anspruch nehmen: a) Aus- und Weiterbildung für Betreuende im Jugendbereich; b) Aus- und Weiterbildung von Kadermitgliedern von Jugendbewegungen oder Kultur- und Sportverbänden, sofern sich die Aus- und Weiterbildung in erster Linie an Jugendliche richten; c) Organisation und Betreuung von Ausbildungspraktika oder Bildungsaktivitäten für Jugendliche (Art. L. 234-1). Insgesamt werden während der beruflichen Laufbahn höchstens 60 Tage Urlaub gewährt, mit einem Bezug von höchstens 20 Tagen innerhalb von zwei Jahren (Art. L. 234-2). Der Urlaub kann verschoben werden, wenn die beantragte Abwesenheit den ordnungsgemässen Betrieb des Unternehmens erheblich stören würde (Art. L. 234-3 Bst. c). Der Jugendurlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Personen, die Jugendurlaub in Anspruch nehmen, erhalten für jeden Urlaubstag eine ihrem durchschnittlichen Tageslohn entsprechende Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung wird vom Arbeitgeber vorgestreckt und diesem vom Staat erstattet (Art. L. 234-4).

Aus diesem kurzen rechtsvergleichenden Überblick geht hervor, dass die Schweizer Regelung im europäischen Rechtsraum eher eine Ausnahme darstellt. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Freiwilligenarbeit in der Schweizer Kultur fest verankert ist, wie aus den Daten des Bundesamtes für Statistik und aus dem Vergleich mit Ländern der Europäischen Union hervorgeht.48

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Die beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen – die Verlängerung des Jugendurlaubs auf zwei Wochen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 329e OR auf die offene Jugendarbeit – wurden im Vernehmlassungsverfahren äusserst positiv aufgenommen und werden deshalb in dieser Vorlage unverändert übernommen. Der Bundesrat verzichtet hingegen darauf, weitere Änderungsvorschläge zu übernehmen oder zusätzliche Massnahmen zu ergreifen (vgl. Ziff. 2.4).

4.1.1 Verlängerung des Jugendurlaubs auf zwei Wochen

Mit der Vorlage wird der Jugendurlaub von einer auf zwei Wochen verlängert (Art. 329e Abs. 1 E-OR). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Urlaubs ändern nicht. Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende, wobei sie ihre beidseitigen Interessen berücksichtigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn die oder der Arbeitnehmende der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Geltendmachung des Anspruchs zwei Monate im Voraus angezeigt hat (Art. 329e Abs. 3 OR). Die arbeitnehmende Person hat auf Verlangen ihre Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen (Art. 329e Abs. 4 OR). Dadurch wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber nicht unvorbereitet ist und dass er gegebenenfalls organisatorische Vorkehrungen treffen kann.

4.1.2 Ausweitung des Jugendurlaubs auf die offene Jugendarbeit

Vorne wurde bereits erwähnt, dass der geltende Artikel 329e OR den Jugendurlaub auf Tätigkeiten im Rahmen einer Organisation oder eines Vereins beschränkt. Ausgeschlossen ist der Urlaub somit für Tätigkeiten in der offenen Jugendarbeit (vgl. Ziff. 1.5.2). Diese Einschränkung ist heute angesichts der Entwicklung der offenen Arbeit seit dem Inkrafttreten von Artikel 329e OR überholt.49 Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung wurde im Übrigen das JFG durch das neue KJFG ersetzt. Artikel 329e OR soll dieser Entwicklung ebenfalls Rechnung tragen und auch auf die offene Jugendarbeit anwendbar sein. Die von einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, wonach Artikel 329e OR bei einer Auslegung im Sinne des KJFG bereits heute auf Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit angewandt werden könne (vgl. Ziff. 1.5.2), scheint schwer vertretbar, zumal die Gerichte nur unter sehr strengen Voraussetzungen vom klaren Wortlaut einer Bestimmung abweichen können (insbesondere wenn eine Gesetzeslücke besteht, was hier jedoch nicht der Fall ist). Aus diesem Grund und zur Vermeidung von Unklarheiten schlägt der Bundesrat vor, in Absatz 1 den Begriff «Organisation» zu streichen und damit den Anwendungsbereich von Artikel 329e OR auf Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit auszuweiten.

Ein Vernehmlassungsteilnehmender erachtet diese Ausweitung als problematisch, da der Einsatz in der offenen Jugendarbeit schwerer zu fassen sei als das Engagement in Vereinen. Diese rechtliche Unsicherheit wäre nach Ansicht des Teilnehmenden für Arbeitgebende nur schwer akzeptierbar, ganz zu schweigen von den Missbrauchsgefahren.50 Der Bundesrat teilt diese Meinung nicht. Das Angebot in der offenen Jugendarbeit wurde weitgehend professionalisiert und findet in klar erkennbaren Räumen statt (soziokulturelle Zentren, Robinson-Spielplätze, Jugendhäuser usw.). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber gemäss Artikel 329e Absatz 4 OR den Arbeitnehmer auffordern, seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen. Die Lehre präzisiert dazu, dass der Nachweis nicht vom Arbeitnehmenden selbst, sondern von einer Führungsperson der betreffenden Organisation oder Einrichtung stammen muss.51 Das Missbrauchsrisiko ist unter diesen Voraussetzungen gering.

4.2 Übergangsrecht

Das Recht auf einen zweiwöchigen Jugendurlaub kann ab dem Inkrafttreten in Anspruch genommen werden, auch wenn der Lehr- oder Arbeitsvertrag vorher abgeschlossen wurde, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Urlaubs auch die anderen Voraussetzungen von Artikel 329e OR erfüllt, insbesondere in Bezug auf das Alter und die geplanten Tätigkeiten. Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind gemäss Artikel 3 Schlusstitel ZGB nach dem neuen Recht zu beurteilen.52 Weiter ist zu beachten, dass die Urlaubstage über ein Kalenderjahr hinweg gezählt werden (Art. 329e Abs. 3 OR). Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung können die Arbeitnehmenden somit insgesamt nicht mehr als zwei Wochen Urlaub beziehen; wer zum Beispiel bereits eine Woche Urlaub auf der Grundlage des alten Rechts erhalten hat, kann auf der Grundlage des neuen Rechts nur noch eine weitere Woche beantragen (und nicht zwei weitere Wochen). Mit anderen Worten stellt das Inkrafttreten des zweiwöchigen Jugendurlaubs die Zähler nicht auf null zurück.

5 Erläuterungen zum Artikel

Allgemein

Mit der Revision werden zwei Änderungen an Artikel 329e OR vorgeschlagen: eine Verlängerung des Urlaubs auf zwei Wochen und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die offene Jugendarbeit.

Absatz 1, erster Teil des Satzes (Verlängerung der Dauer des Jugendurlaubs)

Der Jugendurlaub wird von einer auf zwei Wochen verlängert, die übrigen Modalitäten bleiben gleich. So kann der Urlaub am Stück bezogen oder in Tage oder Halbtage aufgeteilt werden.53 Nach Artikel 329e Absatz 3 OR verfallen nicht bezogene Jugendurlaubstage am Ende des Kalenderjahres. Angesichts der relativ zwingenden Formulierung können die Parteien zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers von dieser Regel abweichen.54

Absatz 1 dritter Teil des Satzes (Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die offene Jugendarbeit)

Artikel 329e Absatz 1 E-OR verlangt nicht mehr, dass die Tätigkeit in einer Organisation erfolgt. Wie bereits erwähnt hat die offene Jugendarbeit in den letzten 20 Jahren in der ganzen Schweiz stark an Bedeutung gewonnen, gleichzeitig wurde sie professionalisiert (vgl. vorne Ziff. 1.1). Aufgrund dieser Entwicklung sollen junge Arbeitnehmende den Jugendurlaub auch nutzen können, um sich ausserhalb von Vereinen freiwillig zu engagieren.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Änderung wirkt sich indirekt auf die Bundesangestellten aus, die dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200055 (BPG)und den dazugehörigen Verordnungen unterstehen. Laut Artikel 6 Absatz 2 BPG gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Gilt sinngemäss das OR, können die Arbeitgebenden in ihren Ausführungsbestimmungen nur zugunsten des Personals von den zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts abweichen (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BPG). Da Artikel 329e OR teilzwingend ist (Art. 362 Abs. 1 OR), kann der Bund folglich nur zugunsten des Personals vom Jugendurlaub abweichen, was er mit der Verabschiedung von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Dezember 200156 zur Bundespersonalverordnung getan hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Teilnahme an Angeboten von J+S in einer Leitungsfunktion, an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S ein bezahlter Urlaub von bis zu sechs Arbeitstagen pro Jahr gewährt werden kann. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können die Bundesangestellten gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Artikel 329e OR einen unbezahlten Urlaub geltend machen.

Zusammenfassend gilt die mit der Vorlage geplante Verlängerung des Jugendurlaubs um eine zusätzliche Woche auch für das Bundespersonal, das bereits jetzt durch eine sinngemässe Anwendung von Artikel 329e OR einen Jugendurlaub beantragen kann. Wie unter Ziffer 6.3 zu zeigen sein wird, hat dies jedoch nur einen sehr beschränkten Einfluss auf die Finanzen und das Personal des Bundes, da dieser – nicht bezahlte – Urlaub sehr selten vorkommt (vgl. Ziff. 6.3).

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Das Kantons- und Gemeindepersonal ist von der Gesetzesänderung grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, die für die jeweiligen Kantons- und Gemeindeangestellten anwendbaren Bestimmungen verweisen – ähnlich dem Artikel 6 Absatz 2 BPG – auf das OR. Doch selbst dann dürfte sich die Gesetzesänderung, wie unter den Ziffern 6.1 und 6.3 dargelegt, nur geringfügig auswirken.

6.3 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft

Die Ziele des Jugendurlaubs wurden unter den Ziffern 1.1 und 1.2. dargelegt. Angesichts der Schwierigkeit, Freiwillige zu rekrutieren, unterstreichen die Motionen insbesondere, wie wichtig der Urlaub für die ehrenamtlichen Tätigkeiten zugunsten von Jugendlichen ist. Die Gleichbehandlung von jungen Berufstätigen, Lernenden und Studierenden wird ebenfalls als wichtig erachtet. Eine Verlängerung des Jugendurlaubs begünstigt diese Ziele.

Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern den Arbeitgebenden durch eine Verlängerung des Jugendurlaubs um eine Woche zusätzliche Kosten entstehen. Allgemein sagt man, dass eine Absenz von der Arbeit sowohl direkte Kosten (Lohn der abwesenden Person, Versicherungsbeiträge usw.) als auch indirekte Kosten (Lohn der Stellvertretung, organisatorische Massnahmen, Rückgang der Produktivität, Lieferverzögerungen usw.) verursacht.57 Im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle» ging der Bundesrat davon aus, dass eine zusätzliche Ferienwoche die Lohnkosten um 2 Prozent erhöht.58 Neuere Studien ergeben zudem, dass die indirekten Kosten zwei bis drei Mal höher sind als die direkten Kosten.59

Allerdings sind diese Daten aus verschiedenen Gründen nicht direkt auf die vorliegende Revision anwendbar. Zunächst ist der Jugendurlaub unbezahlt, weshalb er den Arbeitgebenden keine direkten Kosten verursacht. Sodann entstehen indirekte Kosten vor allem dann, wenn die Abwesenheit unvorhergesehen ist und/oder sich verlängert oder sich wiederholt (Unfall, Krankheit, Fernbleiben usw.). Wird der Urlaub jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bezogen oder lange im Voraus angekündigt, wie dies Artikel 329e OR verlangt, dürfte sich eine Verlängerung des Jugendurlaubs um eine Woche in organisatorischer und finanzieller Hinsicht kaum auswirken.

Überdies steht der Jugendurlaub nicht allen Personen, die an ausserschulischen Tätigkeiten teilnehmen möchten, offen, sondern lediglich einer begrenzten Gruppe von Arbeitnehmenden, nämlich Personen unter 30 Jahren, die ehrenamtlich eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren möchten. Diese Voraussetzungen sind auch hauptverantwortlich dafür, dass der Jugendurlaub selten in Anspruch genommen wird.60

Aufgrund der Kombination der erwähnten Aspekte – der Urlaub ist unbezahlt, er muss im Einvernehmen mit den Arbeitgebenden bezogen oder lange im Voraus angekündigt werden und ist einer begrenzten Gruppe von Arbeitnehmenden vorbehalten – ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Revision auf die Wirtschaft und die Gesellschaft gering ausfallen werden.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagene Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gibt.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Insoweit die Vorlage eine zusätzliche Leistung zugunsten von Lernenden und Arbeitnehmenden unter 30 Jahren bietet, verletzt sie logischerweise keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Urlaub, Kinder- und Jugendschutz, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen vom 20. November 198961 über die Rechte des Kindes und den zahlreichen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation62 ergeben.

7.3 Erlassform

Die Vorlage enthält eine rechtsetzende Bestimmung, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen ist. Die Änderung des OR erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Somit ist vorliegende Vorlage nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.

7.7 Datenschutz

Der Datenschutz ist durch diese Vorlage nicht betroffen.