BBl 2026 1856

Botschaft zum Bundesbeschluss über die Finanzierung der Reservekraftwerke

1 Ausgangslage

1.1 Problemlage und Anlass des Finanzbegehrens, Bedeutung des zu finanzierenden Vorhabens

Als Reaktion auf das erhöhte Risiko einer Energiemangellage und zur Stärkung der Energieversorgung im Winter hatte der Bundesrat 2022 verschiedene Massnahmen getroffen. Dazu gehörte unter anderem eine ergänzende Stromreserve aus Reserve-kraftwerken, die mit der Kontrahierung von drei temporären Reservekraftwerken in Birr von GE Vernova im Kanton Aargau, Cornaux von Groupe E im Kanton Neuenburg und Monthey der Compagnie industrielle de Monthey SA (CIMO) im Kanton Wallis gebildet wurde. Rechtliche Grundlage dafür ist die Winterreserveverordnung (WResV)1 vom 25. Januar 2023, die bis Ende 2030 befristet ist. Das Parlament hat am 20. Juni 2025 die thermische Stromreserve im Stromversorgungsgesetz (StromVG)2 verankert.3 Das revidierte StromVG wird voraussichtlich am 1. Juli 2027 in Kraft treten. Die Verträge für die bestehenden Reservekraftwerke sind Ende Frühling 2026 ausgelaufen. Um diese abzulösen, hat das Bundesamt für Energie (BFE) eine Ausschreibung und anschliessend Direktverhandlungen durchgeführt. Für die langfristige Kontrahierung der benötigten vier Reservekraftwerke wird mit dieser Botschaft ein Verpflichtungskredit beantragt. Die Verträge und die Finanzierung für diese Reservekraftwerke sollen gestützt auf eine im StromVG noch zu schaffende gesetzliche Grundlage ab 2028/29 auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid übertragen werden. Da der Bund zum heutigen Zeitpunkt die gesamten Verpflichtungen eingeht, wird dem Parlament trotzdem der gesamte Verpflichtungskredit zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Kap. 3.2.7).

1.1.1 Versorgungsrisiken ab 2026

Die Risiken für eine sichere Energieversorgung in Europa und in der Schweiz haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die geopolitische Lage ist angespannt und die Entwicklung der Versorgungslage bleibt nach Einschätzung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) auch in den kommenden Jahren sehr unsicher. Eine sichere Energieversorgung ist für die Bevölkerung und die Wirtschaft von essenzieller Bedeutung. Kurz- und mittelfristig muss die Schweiz sicherstellen, dass ihr im Falle einer Strommangellage in Europa genügend Reserven zur Verfügung stehen.

Risikoanalysen des Bundes gehen davon aus, dass eine schwere Strommangellage mit einem enormen volkswirtschaftlichen Schaden in Milliardenhöhe verbunden wäre. Der Risikobericht4 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) von 2025 identifizierte eine langandauernde Strommangellage im Winter als zweitgrösstes Risiko für die Schweiz. Bei einer Stromunterversorgung von 30 Prozent während 12 Wochen im Winter rechnet das BABS mit Schäden von insgesamt bis zu 84 Milliarden Franken.

1.1.2 Empfehlung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom)

Um die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer schweren Strommangellage zu verringern, hat der Bundesrat im Zuge der angespannten Energieversorgungslage im Winter 2022/23 die rechtliche Grundlage für eine Stromreserve auf dem Verordnungsweg vorgezogen. Bundesrat und Parlament haben die Stromreserve in der Folge mit der Revision des StromVG und Fremderlassänderungen im CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20115 sowie im Energiegesetz (EnG) vom 30. September 20166 gesetzlich verankert7. Die ElCom, die für die Festlegung der Eckwerte der Stromreserve zuständig ist, empfiehlt aktuell8 – zusätzlich zur Wasserkraftreserve – eine dauerleistungsfähige Reservekapazität von mindestens 500 Megawatt (MW) ab 2030 und 700 bis 1 400 MW ab 2035, um kritischen Situationen begegnen zu können. Die empfohlene Reserveleistung berücksichtigt Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen grenzüberschreitenden Importkapazitäten.

Die Untersuchungen der ElCom zeigen, dass auf Reservekraftwerke mit einer hohen Dauerverfügbarkeit nicht verzichtet werden kann. Nur Reservekraftwerke können bei Bedarf innerhalb kurzer Zeit hohe Leistungen von mehreren hundert Megawatt zur Verfügung stellen und über längere Zeit kontinuierlich Energie liefern.

1.1.3 Bisherige Reservekraftwerke bis Ende Frühling 2026

Die Verträge für die bisherigen Reservekraftwerke in Birr GE Vernova, Cornaux und Monthey mit einer Gesamtleistung von 336 MW sind Ende April bzw. Ende Mai 2026 ausgelaufen.

1.1.4 Reservekraftwerke für 15 Jahre Betriebsdauer

Am 14. Mai 2025 hat das UVEK auf Grundlage der Winterreserveverordnung die Zuschläge für die nachfolgenden Projekte für Reservekraftwerke mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 583 MW erteilt. Diese Anlagen können in den nächsten drei bis fünf Jahren betriebsbereit sein. Damit werden die Anforderungen der ElCom an die Reservekapazität ab 2030 von mindestens 500 MW erfüllt. Für die Zeit ab 2035, wo der Reservebedarf durch die ElCom auf zwischen 700 MW und 1400 MW geschätzt wird, ist zu gegebener Zeit eine weitere Ausschreibung durch die nationale Netzgesellschaft nötig.

Die zwei Projekte der Firma Getec (Eiken-Sisslerfeld und Stein) wurden in der Folge zu einem grösseren Projekt in Stein im Kanton Aargau mit 57 MW zusammengelegt, so dass Verträge für vier Projekte abgeschlossen wurden.

Die insgesamt 583 MW der vier Reservekraftwerke, die ab zirka 2030 in Betriebsbereitschaft gehen sollen, entsprechen den aktuellen Empfehlungen der ElCom vom Mai 2025.

Tabelle 1

Übersicht der bezuschlagten Projekte und deren elektrische Leistung

Betreiber

Ort

Leistung in MW

CIMO

Monthey (VS)

55

Getec

Eiken-Sisslerfeld (AG)

13

Getec

Stein (AG)

44

Sidewinder

Eiken-Sisslerfeld (AG)

180

Axpo

Auhafen (BL)

291

Total [MW]

583

Der Bund hat mit den Betreibern Dienstleistungsverträge abgeschlossen, welche die Betreiber verpflichten, während der Verfügbarkeitsperiode eine vereinbarte elektrische Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Bund baut also keine Reservekraftwerke und betreibt diese auch nicht. Dies ist Sache der Betreiber.

Die Kosten für die Bereithaltung der Reservekraftwerke werden über ein vertraglich vereinbartes jährliches Verfügbarkeitsentgelt vergütet, das ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung ausgerichtet wird. Die Vertragslaufzeit beträgt ab Bereitstellung 15 Jahre. Die Betreiber können gemäss vertraglicher Vereinbarung jedoch vor der erreichten Bereitschaft Anzahlungen beantragen, um den eigenen Kapitalbedarf und damit die Finanzierungskosten für die Stromkonsumentinnen und -konsumenten möglichst tief zu halten. Diese Anzahlungen sind als vorbezogene Verfügbarkeitsentgelte zu betrachten und werden von jenen während der Betriebsphase in Abzug gebracht. Damit der Bund diese Anzahlungen leisten kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das revidierte StromVG9 (Stromreserve) ist in Kraft (voraussichtlich 1. Juli 2027).

  2. Die notwendigen Verpflichtungs- und Ausgabenkredite sind genehmigt und die entsprechenden Mittel sind eingestellt.

  3. Der Betreiber leistet finanzielle Garantien, um die geleisteten Anzahlungen für den Fall eines Konkurses abzusichern.

Mit der Vertragsunterzeichnung durch das UVEK und den Anbietern wurden die Projektierung bis zur Baubewilligung sowie notwendige Vorleistungen für die vier Projekte beauftragt. Die Bauphase kann erst ausgelöst werden, wenn die rechtskräftigen Baubewilligungen für das jeweilige Projekt vorliegen und der vorliegenden Botschaft beantragte Verpflichtungskredit für die Bereitstellung der Reservekraftwerke vom Parlament bewilligt ist. Für die Bereitstellung der Reservekraftwerke über 15 Jahre sollen dem Parlament mit der vorliegenden Botschaft ein Verpflichtungs- und ein Zusatzkredit im Umfang von insgesamt rund 2,3 Milliarden Franken beantragt werden (Verpflichtungskredit für die Finanzierung von Reservekraftwerken und Zusatzkredit für die «Projektierungen und Vorleistungen Reservekraftwerke [V0377.01]).

1.1.5 Übergangslösung bis zur Bereitstellung der Reservekraftwerke

Da die Verträge der bestehenden Reservekraftwerke bereits Ende Frühling 2026 ausgelaufen sind, die ersten Reservekraftwerke jedoch frühestens ab dem Winter 2029/30 zur Verfügung stehen werden, ist für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Schweiz im Winter eine Übergangslösung notwendig.

Ab Februar 2027 bis Ende Mai 2030 steht dafür der Gasturbinen-Prüfstand der Firma Ansaldo Energia in Birr im Kanton Aargau mit 250 MW bereit, der in einer Strommangellage als Reservekraftwerk betrieben wird.10 Zudem steht ebenfalls ab Januar 2027 bis Ende Mai 2030 das Gas- und Dampfkombikraftwerk Bern-Forsthaus von Energie Wasser Bern (ewb) mit 50 MW als Reservekraftwerk zur Verfügung. Das Parlament hat im Dezember 2025 die Verpflichtungskredite für diese Übergangslösung bereits bewilligt (vgl. Kapitel 3.2.1).

Der Vertrag des bestehenden Reservekraftwerks in Cornaux von Groupe E wurde für vier weitere Jahre bis Ende Mai 2030 verlängert (vgl. nachfolgend Ziffer 1.2.1). Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich, da die Anlage die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198511 (LRV) nicht einhält und nur mit einer Ausnahmebewilligung betrieben werden kann.

Der Vertrag des bestehenden Reservekraftwerks in Monthey von CIMO wird so lange verlängert werden, bis die Anlage für den Langfristbetrieb umgerüstet ist. Dies wird voraussichtlich 2029 so weit sein.

Die Übergangsreservekraftwerke von Ansaldo Energia in Birr und von ewb in Bern-Forsthaus könnten, falls dies aufgrund der verzögerten Realisierungsdauer der Reservekraftwerke beispielsweise aufgrund von Einsprachen gegen die Baubewilligung nötig würde, bis maximal 2033 bzw. 2035 verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind nicht möglich (vgl. Kapitel 1.2.1)

Die Übergangslösung mit den genannten vier Reservekraftwerken verfügt über eine Gesamtleistung von 386 MW, was etwas weniger ist als die von der ElCom empfohlene Reserveleistung von 400 MW bis 2030.

1.1.6 Weitere Bestandteile der Stromreserve

Die Stromreserve soll im Zusammenspiel mit der Wasserkraftreserve hauptsächlich durch Reservekraftwerke abgedeckt werden, die mit Brennstoffen betrieben werden können, die keine zusätzlichen fossilen CO2-Emissionen verursachen. Ergänzt werden die Anlagen durch Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) und eine Verbrauchsreserve. Die Kombination aller Reservebestandteile ermöglicht eine robuste Stromreserve, welche die Stromversorgung der Schweiz am besten absichert.

Bei der Wasserkraftreserve handelt es sich um einen Energiespeicher: Das Wasser in den Stauseen wird als Notvorrat zurückgehalten, um die kritischen Monate gegen Ende Winter abzusichern. Die Wasserkraftreserve bringt aber keine zusätzliche Energie ins System und kann kritische Versorgungssituationen nicht über eine längere Zeit überbrücken.

Notstromgruppen sind für einen kurzfristigen Einsatz von einigen Stunden bis Tagen konzipiert. Mit einem übergeordneten Logistikkonzept für die Versorgung mit Dieselbrennstoff kann die Betriebszeit auf bis zu drei Wochen erhöht werden. Notstromgruppen sind kostengünstig, aber nicht für den langfristigen Dauerbetrieb geeignet. Sie sind eine wertvolle Ergänzung, jedoch kein Ersatz für die Reservekraftwerke. Sowohl die Kosten als auch der Umfang der Notstromgruppen werden mittels periodischer Ausschreibungen ab Winter 2028/29 durch die Swissgrid ermittelt, wobei die ElCom den Umfang definieren wird.

Die heute bestehenden WKK-Anlagen sind in der kritischen Zeit im Winter typischerweise bereits wärmegeführt im Einsatz bzw. erbringen Systemdienstleistungen im Stromnetz und können keinen signifikanten Beitrag an die Stromreserve beisteuern. Diese Beurteilung erfolgte unter anderem durch den Branchenverband Powerloop.

Die Verbrauchsreserve ihrerseits könnte ab dem Winter 2027/2028 mittels einer Ausschreibung durch Swissgrid kontrahiert werden, nachdem das revidierte StromVG in Kraft getreten ist. Stromintensive Unternehmen verpflichten sich gegen Entschädigung, ihren Verbrauch bei drohender Mangellage zu reduzieren. Das genaue Konzept und der Umfang der zu schaffenden Verbrauchsreserve ist noch offen. Die Kosten und der mögliche Umfang wird mittels Ausschreibungen ermittelt, wobei die ElCom den tatsächlichen Umfang letztlich definieren wird. Die Kosten der Stromreserve werden mit dem Tarif Stromreserve als Teil des Entgelts für die Nutzung des Übertragungsnetzes auf die Stromkonsumentinnen und -konsumenten überwälzt.12

1.2 Gesamtübersicht Reservekraftwerke

Tabelle 2

Gesamtübersicht der elektrischen Leistungen der Reservekraftwerke, sowie übrige Bestandteile der Stromreserve

Elektrische Leistung der Reservekraftwerke in MW

Bis 2026

Übergangslösung
ab Januar 2027

RKW
ab zirka 2030

Birr GE (AG)

250 MW (im Rückbau)

Cornaux (NE)

36 MW

36 MW

Monthey (VS)

50 MW

50 MW

55 MW

Birr Ansaldo (AG)

250 MW

Bern-Forsthaus (BE)

50 MW

Stein (AG)

57 MW

Eiken-Sisslerfeld (AG)

180 MW

Auhafen (BL)

291 MW

Leistung total RKW

336 MW

386 MW

583 MW

Übrige Bestandteile der Stromreserve

Notstromgruppen; Wasserkraftreserve

Notstromgruppen; Wasserkraftreserve

Notstromgruppen, Wasserkraftreserve, Verbrauchsseitige Reserve

Empfehlung Elcom

400 MW*

400 MW*,
zunehmend auf 500 MW ab 2030**

500 MW**

Ab 2035 700 bis 1400 MW**

* Empfehlung der ElCom vom 28. Juli 2023 exklusive der Wasserkraftreserve.

** Empfehlung der ElCom vom 8. Mai 2025 exklusive der Wasserkraftreserve.

1.3 Geprüfte Alternativen

1.3.1 Weiterbetrieb der bestehenden Reservekraftwerke

Das UVEK hatte im Winter 2022/2023 gestützt auf Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes die stillgelegten Gaskombikraftwerke Monthey mit einer Leistung von 50 MW von CIMO und Cornaux mit einer Leistung von 36 MW von Groupe E unter Vertrag genommen. Weiter baute die Firma GE Vernova in der Gemeinde Birr mit durch den Bund gemieteten Gasturbinen ein temporäres Reservekraftwerk mit 250 MW Leistung. Die Verträge waren bis Ende April bzw. Ende Mai 2026 befristet. Der Bund hat einen Weiterbetrieb dieser Anlagen geprüft.

Für das Reservekraftwerk Monthey liess sich eine solche Verlängerung umsetzen, wobei für den Weiterbetrieb über 15 Jahre umfassende Erneuerungsarbeiten sowie eine Ertüchtigung zum Einsatz von flüssigen nötig ist.

Ein Weiterbetrieb des Reservekraftwerks Birr von GE Vernova war aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da der mit der Bereitstellung des Kraftwerks verfügte Rückbau bis spätestens Ende 2026 nur unter Anwendung von Notrecht hätte verschoben werden können. Zudem war das Angebot von GE Vernova für den Weiterbetrieb teurer als die später gewählte Übergangslösung mit dem Turbinenprüfstand von Ansaldo am selben Standort.

Das Reservekraftwerk Cornaux kann nur für eine beschränkte Zeit bis 2030 weiter für die Stromreserve genutzt werden, da es die aktuellen Grenzwerte der LRV nicht einhält und deshalb nur mit einer Sondergenehmigung betrieben werden kann. Eine Nachrüstung mit einem sogenannten SCR-Katalysator (englisch: selective catalytic reduction) zur Reduktion von Stickoxiden in Abgasen von Gasturbinen wäre nur mit einer Baubewilligung möglich. Der Kanton Neuenburg hat aber mehrfach bestätigt, dass eine solche Bewilligung nicht erteilt würde.

Der für die Übergangslösung ab Winter 2026/27 als Reservekraftwerk eingesetzte Turbinenprüfstand von Ansaldo in Birr kann bei Bedarf durch eine Vertragsverlängerung bis 2033 für die thermischen Reserve bereitgehalten werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich, da die Firma GE Vernova als Besitzerin des Areals für die Zeit danach Eigenbedarf geltend macht.

Auch der Vertrag des Reservekraftwerks Forsthaus kann verlängert werden. Da die Stadt Bern das Gasnetz stilllegen wird, ist dies jedoch nur bis 2035 möglich.

1.3.2 Einsatz von Notstromgruppen für die Reserve

Der Bund hat Notstromgruppen mit einer elektrischen Leistung von rund 300 MW unter Vertrag, die für die Stromreserve eingesetzt werden können. Durch den Zubau von Rechenzentren könnte die kontrahierte Leistung in Zukunft weiter erhöht werden.

Es wurde geprüft, welche Massnahmen notwendig wären, damit diese Notstromgruppen die Anforderungen der Empfehlung der ElCom vom 8. Mai 2025 bezüglich Dauerleistungsfähigkeit erfüllen könnten. Dem stehen jedoch einige limitierende Faktoren entgegen, die nur teilweise aufgehoben werden können.

Notstromgruppen dienen dazu, plötzlich auftretende Unterbrüche in der Stromversorgung bei den Betreibern zu überbrücken. In den meisten Fällen sind Stromausfälle innert Stunden, spätestens innert Tagen behoben. Deshalb verfügen die meisten Notstromgruppen über eine Tankkapazität von wenigen Stunden bis einigen Tagen. Für einen Dauerbetrieb müssen die Notstromgruppen periodisch aufgetankt werden. Da der Verbrauch einer grossen Zahl an Notstromgruppen enorme Mengen an Diesel pro Tag umfasst, ist die Brennstofflogistik sowohl in Bezug auf Tankfahrzeuge als auch auf Personal anspruchsvoll. Klärungen mit der Branche haben gezeigt, dass die Versorgung von für den Dauerbetrieb geeigneten Notstromgruppen für eine beschränkte Zeit gewährleistet werden kann. Mehr als drei Wochen ist dies jedoch kaum möglich.

Ein weiteres Hindernis für den Dauerbetrieb ist, dass die meisten – vor allem die älteren – Notstromgruppen die LRV für stationäre Verbrennungsmotoren nicht einhalten und deshalb maximal 50 Stunden pro Jahr betrieben werden dürfen. Eine Nachrüstung mit Partikelfiltern und SCR-Katalysatoren ist kostspielig und in vielen Fällen aus Platzgründen gar nicht möglich. Häufig stehen die Notstromgruppen in Kellern unter Gebäuden oder in Containern auf einem Dach. Mit einer Ausnahmeregelung, wie diese auf Basis der WResV bis 2030 angewendet werden kann, lässt sich diese Limitierung der Betriebsstunden aufheben.

Weiter gibt es in verschiedenen Kantonen die Auflage, dass alle stationären Verbrennungsmotoren über eine Abwärmenutzung verfügen müssen, selbst wenn sie alle anderen Vorschriften – insbesondere die LRV – einhalten. Ohne Abwärmenutzung ist in diesen Kantonen der Betrieb auf 50 Stunden oder einen kleineren Wert pro Jahr beschränkt. Durch eine Anpassung der massgebenden Vollzugshilfe der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen konnte eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Abwärmenutzung in der Stromreserve erreicht werden. Somit ist diese Limitierung in Zukunft nicht mehr massgebend.

Der langfristige Dauereinsatz der Notstromgruppen ist in der Praxis durch den periodisch nötigen Unterhalt begrenzt. Dieselmotoren müssen typischerweise nach 500 Betriebsstunden gewartet werden, was nur durch Fachpersonal des Herstellers bzw. Anbieters durchgeführt werden kann. Die Serviceorganisationen der Hersteller sind darauf ausgelegt, dass sie mit dem Unterhalt der Notstromgruppen im normalen Umfeld ohne Strommangellage gut ausgelastet sind. Wenn eine grosse Anzahl Notstromgruppen gleichzeitig über eine längere Zeit betrieben wird, stehen nicht genügend Ressourcen für den Unterhalt zur Verfügung. Nach rund 500 Betriebsstunden – also nach etwa drei Wochen – steht der grösste Teil der Notstromgruppen nicht mehr zur Verfügung. Für einen Betrieb von bis zu 10 Wochen am Stück sind Notstromgruppen deshalb grundsätzlich nicht geeignet.

Die wichtigste Einschränkung des Nutzens ist jedoch, dass die kontrahierten Notstromgruppen durch die Betreiber bei Bedarf für die Eigennutzung eingesetzt werden dürfen. Dies bedeutet, dass sie im Fall einer Mangellage ab der Kontingentierungsphase für die Stromreserve gar nicht zur Verfügung stehen, weil sie zur Deckung des Eigenbedarfs bei Kontingentierungen und zyklischen Abschaltungen eingesetzt werden.

Notstromgruppen bilden einen nützlichen Bestandteil der Stromreserve, sind aber kein gleichwertiger Ersatz für Reservekraftwerke.

1.3.3 Verbrauchsreserve

Mit der Revision des StromVG vom 20. Juni 2025 hat das Parlament die gesetzliche Grundlage für eine Verbrauchsreserve geschaffen, die ab etwa 2028 zur Verfügung stehen könnte. Das BFE hat eine Studie zur Ausgestaltung der Verbrauchsreserve13 durchführen lassen, an der auch eine Begleitgruppe aus Branchenvertreterinnen und ‑vertretern teilgenommen hat. Aufgrund der durch den Branchenverband Gruppe Grosser Stromkunden (GGS) abgeschätzten Leistung von bis zu 200 MW kann die Verbrauchsreserve einen signifikanten Beitrag zur Stromreserve leisten. Durch die volkswirtschaftlichen Auswirkungen eines über mehrere Wochen dauernden Einsatzes sowie die begrenzte Maximal- und Dauerleistung lassen sich durch die Verbrauchsreserve jedoch keine anderen Reservebestandteile sinnvoll ersetzen.

1.3.4 Verzicht auf Reservekraftwerke

Aufgrund der hohen Kosten der Stromreserve wurde geprüft, ob ein Verzicht auf Reservekraftwerke vertretbar wäre. Die Folgekosten einer während 12 Wochen anhaltenden Strommangellage mit einer dreissigprozentigen Unterversorgung wurden durch das BABS auf bis zu 84 Milliarden Franken beziffert. Eine Strommangellage dieses Ausmasses wäre ein Extremfall. Aber auch eine weniger lange andauernde oder weniger ausgeprägte Strommangellage würde sehr hohe volkswirtschaftliche Kosten verursachen. Mit den Reservekraftwerken – im Zusammenspiel mit anderen Massnahmen – kann die Wahrscheinlichkeit einer Strommangellage deutlich gesenkt werden. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sind die Kosten von jährlich rund 150 Millionen Franken für die Reservekraftwerke verhältnismässig. Die Idee eines Verzichts auf diese Absicherung wurde deshalb verworfen.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Das Parlament hat am 6. Juni 2024 die Botschaft zur Legislaturplanung 2023–2027 genehmigt.14 Das vorliegende Geschäft hat einen starken Bezug zum Ziel 25 «Die Schweiz stellt die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicher und fördert den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbarer Energie» in der Legislaturplanung 2023–2027. Für den Winter 2022/23 hat der Bundesrat erstmals eine Wasserkraftreserve eingerichtet. Sie wird ergänzt durch eine thermische Reserve mit Reservekraftwerken und gepoolten Notstromgruppen. Der Bundesrat hat dazu in der ersten Legislaturhälfte die Botschaft zur Änderung des StromVG verabschiedet. Damit sollte unter anderem auch die Schaffung neuer Reservekapazitäten erreicht werden. Zum Zweck der Versorgungssicherheit wurde die gesetzliche Grundlage für die Teilnahme von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen an der Stromreserve geschaffen.

Das Parlament hat mit den Botschaften zum Nachtrag II / 25 und zum Voranschlag 2026 die notwendigen Verpflichtungskredite und Voranschlagskredite für die Übergangslösung mit einer Laufzeit bis 2026 genehmigt.15 Diese beinhalten die Kredite für die drei bestehenden Reservekraftwerke, für die Kontrahierung von Notstromgruppen sowie für die Projektierung von Reservekraftwerken für die Zeit ab 2026.

Mit der Energiestrategie 205016 bzw. mit Regelungen in der Energie- sowie der Stromversorgungsgesetzgebung setzt die Schweiz die Transformation ihrer Energieversorgung um. Die Schweizer Stimmbevölkerung nahm am 21. Mai 2017 in der Referendumsabstimmung die entsprechende Neuausrichtung der Schweizer Energiegesetzgebung an17, die seit Anfang 2018 in Kraft ist. Als Weiterentwicklung der Energiestrategie18 nahm die Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien an.19 Die Rechtslage wurde saniert und Bestimmungen der Winterreserveverordnung zur Bildung einer thermischen Reserve und die Überwälzung der Kosten auf die Stromkunden wurden damit auf formell-gesetzliche Stufe überführt. Die Vorlage, die eine Revision des Energie- und des Stromversorgungsgesetzes beinhaltet, stärkt den Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz, insbesondere für den Winter. Sie verankert zudem eine obligatorische Wasserkraftreserve. Als Reaktion auf das erhöhte Risiko einer Energiemangellage im Winter 2022/23 und zur Stärkung der Energieversorgung im Winter wurde auch eine thermische Stromreserve aufgebaut. Das Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ist per 1. Juli 2027 vorgesehen (vgl. Ziff. 1.1).

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dem beantragten Bundesbeschluss werden keine parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben.

2 Vorverfahren, insbes. Vernehmlassungsverfahren

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200520 (VlG) wird ein Vernehmlassungsverfahren unter anderem bei Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite durchgeführt. Vorliegend kann gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden. Es handelt sich hier um eine Finanzvorlage, welche sich auf bereits bestehende rechtliche Grundlagen abstützt, weshalb grundsätzlich keine Vernehmlassung durchzuführen ist. Deren formelle gesetzliche Grundlage wurde erst 2025 von den Räten verabschiedet. Zudem sind die Positionen der interessierten Kreise bekannt, da sich aus der Vernehmlassung zur Änderung des StromVG (Stromreserve), die vom 28. Juni 2023 bis zum 20. Oktober 2023 durchgeführt worden ist, wichtige und umfassende Erkenntnisse ergeben haben. Auch während des parlamentarischen Prozesses und selbst noch nach der Verabschiedung der Vorlage gab es im Jahr 2025, insbesondere auch in den Medien, eine umfassende öffentliche Diskussion zum Thema Reservekraftwerke. Seit 2022 wurden zudem mehrere Vernehmlassungen21 zu den Revisionen der WResV durchgeführt, auf der die Zusatzkredite basieren. Zudem wurde dem Sekretariat der Wettbewerbskommission die Vorlage zur Stellungnahme unterbreitet. Aus den genannten Gründen ist nicht damit zu rechnen, dass ein Vernehmlassungsverfahren zu neuen Erkenntnissen führen würde.

2.1 Kostenschätzung für Reservekraftwerke in der Botschaft zur Stromreserve vom 1. März 2024

Mit der Botschaft zur Revision des StromVG (Stromreserve) vom 1. März 2024 wurde eine Kostenschätzung von jährlich 180 Millionen Franken während 15 Jahren für 1000 MW Leistung aus Reservekraftwerken kommuniziert. Dies entspricht einer Summe von 2,7 Milliarden Franken. Dieser Betrag beinhaltete die notwendigen Investitionskosten von geschätzten 1,1 Milliarden Franken für den Bau der Reservekraftwerke. Der restliche Betrag deckt die Kapitalkosten und die Kosten für die Verfügbarhaltung der Reservekraftwerke über 15 Jahre ab. Die Investitionskosten für den Bau von Kraftwerken sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Insbesondere haben sich die Beschaffungskosten für Gasturbinen und grosse Dieselmotoren aufgrund der Marktsituation stark erhöht. Dabei haben sich drei Faktoren besonders preistreibend ausgewirkt: Erstens ist die Nachfrage nach thermischen Kraftwerken aufgrund des steigenden Strombedarfs vieler Länder gestiegen. Zweitens ist der Zubau von energieintensiven Rechen- und Datenzentren spürbar. Drittens führt der europaweite umfangreiche Zubau von nicht steuerbaren Energieerzeugungsanlagen wie Photovoltaik- und Windkraftwerken sowie neuer Stromverbraucher wie Wärmepumpen und Elektromobilität zu Herausforderungen für die Netzstabilisierung, was die Nachfrage nach thermischen Kraftwerken erhöht. Insbesondere hat Deutschland angekündigt in grossem Umfang Gaskraftwerke zu bauen. Die Kosten für die Bereithaltung der Reservekraftwerke über 15 Jahre fallen gegenüber den früheren Schätzungen ebenfalls höher aus. Der Grund hierfür ist, dass das Parlament die unter der WResV noch vorhandene Möglichkeit, dass die Betreiber der Reservekraftwerke die Anlagen für Systemdienstleistungen einsetzen dürfen, mit der Revision des StromVG vom 20. Juni 2025 aufgehoben hat. Die entfallenden Einnahmemöglichkeiten wurden durch die Betreiber mit einer Erhöhung des Verfügbarkeitsentgelts kompensiert.

3 Inhalt des Kreditbeschlusses

3.1 Antrag des Bundesrates und Begründung

Für die Bereitstellung der geplanten Reservekraftwerke über 15 Jahre, welche ab ca. 2030 in Bereitschaft gehen sollen, unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zusammen mit dieser Botschaft die dafür notwendigen Verpflichtungs- und Zusatzkredite in der Höhe von rund 2,3 Milliarden Franken. Ohne diese Verpflichtungskredite können die geplanten Reservekraftwerke nicht realisiert werden.

Die Verträge der beiden Übergangsreservekraftwerke von Ansaldo Energia in Birr mit einer Leistung von 250 MW und von ewb in Bern Forsthaus mit einer Leistung von 50 MW können bis maximal 2033 bzw. 2035 verlängert werden. Danach stünden keine Reservekraftwerke mehr zur Verfügung, wodurch die Stromversorgung in ausserordentlichen Situationen nicht mehr sichergestellt werden könnte.

Für die Auslösung der Projektierungsarbeiten bis hin zur Baubewilligung der Reservekraftwerke ist ein Zusatzkredit von 100 Millionen Franken zum Verpflichtungskredit «Projektierungen und Vorleistungen Reservekraftwerke» erforderlich. Dieser deckt notwendige Anzahlungen für früher als bisher angenommen zu bestellende Anlagenkomponenten durch die Projektanten. Mit frühzeitigen Anzahlungen können definierte Preise und fest vereinbarte Liefertermine gesichert werden. Insgesamt wird nicht mehr Geld benötigt, aber die Investitionen müssen früher getätigt werden können, um im weiteren Projektverlauf Verzögerungen und allfällige Mehrkosten zu vermeiden. Die unter den beantragten Verpflichtungskrediten anfallenden Ausgaben sind für den Bund haushaltsneutral. Sie werden über die Swissgrid den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern überwälzt.

Der bestehende Verpflichtungskredit «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» muss für die Übergangslösung Reservekraftwerk Monthey um 31,3 Millionen Franken erhöht werden. Damit werden notwendige Nachrüstungsmassnahmen und eine Revision der Gasturbine finanziert. Nur so kann eine unterbruchsfreie Verfügbarkeit des Reservekraftwerks garantiert werden, bis die Reservekraftwerke zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei ebenfalls nicht um zusätzliche Kosten, sondern um vorgezogene Ausgaben insbesondere für die Revision der Gasturbine, die ursprünglich im Rahmen des Langfristvertrags vorgesehen war. Dafür reduzieren sich die Kosten der Umbauarbeiten für die langfristige Lösung ab Sommer 2029.

3.2 Verpflichtungskredite

3.2.1 Bisherige Verpflichtungskredite für die thermische Reserve

Zum Zweck der Errichtung einer thermischen Reserve hat das Parlament ab 2022 in Etappen Verpflichtungs- und Zusatzkredite im Umfang von 1,071 Milliarden Franken genehmigt. Davon entfallen 954,4 Millionen Franken auf Reservekraftwerke, 66,4 Millionen Franken auf Notstromgruppen sowie 50 Millionen Franken auf die Projektierung Reservekraftwerke. Die jüngsten Zusatzkredite zum Zweck einer Übergangslösung bis 2030 umfassten 332,4 Millionen Franken für Reservekraftwerke und 19,9 Millionen Franken für Notstromgruppen.

Tabelle 3

Bisher bewilligte Verpflichtungskredite für die thermische Reserve

Bewilligte Verpflichtungskredite

Kredit

Betrag

Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV

V0377.00

954,4

Projektierungen und Vorleistungen RKW

V0377.01

50

Notstromgruppen

V0382.00

66,4

Total [Mio. CHF]

1070,8

3.2.2 Zu beantragende Verpflichtungs- bzw. Zusatzkredite

Für die weitere Sicherstellung der thermischen Reserve aus Reservekraftwerken werden dem Parlament mit dieser Botschaft drei Verpflichtungskredite zur Genehmigung unterbreitet:

  • – Ein neuer Verpflichtungskredit über 2,180 Milliarden Franken ab 2027 für die Bereitstellung von Reservekraftwerken mit einer langfristigen Betriebsdauer von 15 Jahren, welche ab ca. 2030 in Betriebsbereitschaft gehen sollen (Kapitel 3.2.1).

  • – Ein Zusatzkredit (V0377.01) über 100 Millionen Franken ab 2027 für die Projektierungen und für Vorleistungen zu Gunsten der langfristig genutzten Reservekraftwerke; insgesamt wird damit nicht mehr Geld benötigt, aber die Investitionen müssen früher getätigt werden können, um im weiteren Projektverlauf Verzögerungen und allfällige Mehrkosten zu vermeiden (Kapitel 3.2.2).

  • – Ein Zusatzkredit (V0377.00) ab 2028 über 31,3 Millionen Franken zum Verpflichtungskredit «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» für den Weiterbetrieb des bestehenden Reservekraftwerks Monthey; es handelt sich dabei ebenfalls nicht um zusätzliche Kosten, sondern um vorgezogene Ausgaben insbesondere für die Revision der Gasturbine, die ursprünglich im Rahmen des Langfristvertrags vorgesehen war. Dafür reduzieren sich die Kosten der Umbauarbeiten für die langfristige Lösung ab Sommer 2028 (Kapitel 3.2.3).

Die jeweiligen Rechtsgrundlagen für diese Verpflichtungskredite sind in Kapitel Ziffer 5 ausgeführt.

3.2.3 Verpflichtungskredit für die Finanzierung von Reservekraftwerken

Die Dienstleistungsverträge für die vier Reservekraftwerke haben ab Zeitpunkt, ab dem sie in Betriebsbereitschaft gehen sollen (ca. 2030) eine Laufzeit von 15 Jahren. Die Betreiber erhalten ein vertraglich vereinbartes jährliches Verfügbarkeitsentgelt, das alle Kosten für die Bereithaltung der Reservekraftwerke inklusive Amortisation der Investitionen abdeckt. Die Verträge können durch den Bund jederzeit unter Kostenfolge gekündigt werden. Bei nicht durch den Betreiber verschuldeter Vertragsauflösung müssten die Folgekosten der Vertragsauflösung durch den Bund abgegolten werden. Die Kosten können, je nach Zeitpunkt der Kündigung, sehr hoch sein, da die Betreiber für den Bau der Reservekraftwerke grosse Investitionen tätigen, die auch bei Kündigung abgegolten werden müssen. Die Kosten einer Kündigung betragen jedoch maximal die Summe aller ausstehenden Verfügbarkeitsentgelte (für maximal 15 Jahre).

Die Gesamtkosten für die Bereitstellung der Reservekraftwerke mit einer Gesamtleistung von 583 MW und deren Verfügbarhaltung über 15 Jahre belaufen sich auf 1,880 Milliarden Franken. Hinzu kommt eine Planungsreserve von 300 Millionen Franken, die für Kostensteigerungen vorgesehen ist, welche durch Verzögerungen in den raumplanungs- und baurechtlichen Verfahren entstehen können. Die Höhe der Planungsreserve basiert auf branchenspezifischen Preisindizes. Die ausreichend dimensionierte Planungsreserve widerspiegelt den Grad möglicher Unwägbarkeiten. Änderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer und Abweichungen von der eingerechneten Teuerungsannahme (0,8 %) sind jedoch nicht in der Planungsreserve enthalten.

Der beantragte neue Verpflichtungskredit über 2,180 Milliarden Franken (inkl. Planungsreserve und Mehrwertsteuer) verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Reservekraftwerke:

Tabelle 4

Neuer Verpflichtungskredit für Reservekraftwerke (inkl. MwSt.)

Neuer Verpflichtungskredit

Betrag

Bau- und Betrieb langfristiger RKW

2180

davon: Monthey (CIMO)

100

davon: Stein (Getec)

200

davon: Eiken-Sisslerfeld (Sidewinder)

610

davon: Auhafen (Axpo)

970

davon: Planungsreserve (16 %)

300

Total [Mio. CHF]

2180

Der beantragte Kredit enthält ausschliesslich die Ausgaben für die Erstellung und die Betriebsbereitschaft der Reservekraftwerke. Zusätzliche Ausgaben, welche in einer möglichen Strommangellage durch den Betrieb im Abruffall dieser Kraftwerke entstünden (Brennstoff- und allfällige Energieausgleichskosten) sind nicht enthalten. Das Ausmass der in einem solchen Fall anfallenden Ausgaben hängt stark vom gegebenen Szenario ab und kann nicht verlässlich beziffert werden. Es wird angenommen, dass in einem solchen Fall die Preise für Brennstoff sehr hoch sind. Diese Ausgaben sollen direkt durch die Swissgrid mit dem Betreiber abgerechnet und auf den Tarif Stromreserve überwälzt werden. Der Bund strebt eine entsprechende Vereinbarung mit Swissgrid an. Bis dahin bleibt der Bund verantwortlich für die Begleichung rasch anfallender Kosten und müsste dafür entsprechende Kredite beantragen (vgl. auch Ziffer 3.2.11). In den Auswirkungen auf den Tarif Stromreserve (vgl. Ziffer 4.1.) sind diese Ausgaben entsprechend ebenfalls nicht berücksichtigt. Diesen Kosten stehen jedoch die Erlöse aus dem produzierten Strom gegenüber, die bei hohen Strompreisen die Kosten übersteigen.

3.2.4 Zusatzkredit für Projektierungen und Vorleistungen

Der bestehende Verpflichtungskredit von 50 Millionen Franken für Projektierungen und Vorleistungen von Reservekraftwerken vor Erteilung einer Baubewilligung soll um 100 Millionen Franken auf insgesamt 150 Millionen Franken erhöht werden. Insgesamt wird damit nicht mehr Geld benötigt, aber die Investitionen müssen früher getätigt werden können, um im weiteren Projektverlauf Verzögerungen und allfällige Mehrkosten zu vermeiden.

Die beiden Projekte Eiken-Sisslerfeld von Sidewinder und Stein von Getec müssen vor Erhalt der Baubewilligung grössere Bestellungen auslösen können, ansonsten riskieren sie Projektverzögerungen und damit Zusatzkosten. Sidewinder plant, Anfang 2027 den Vertrag für die Realisierung mit Anzahlungen an den Kraftwerkshersteller (EPC-Contractor) zu sichern und Anlagenteile mit sehr langer Lieferzeit vorzubestellen. Getec wird ebenfalls Komponenten mit langer Lieferzeit (insbesondere den benötigten Transformator) im Jahr 2027 bestellen. Es ist wichtig, dass die beiden Projekte keine Verzögerungen erfahren, ansonsten besteht das Risiko, dass die Anlagen 2033 nicht betriebsbereit sind.

Damit der Zusatzkredit für «Projektierungen und Vorleistungen Reservekraftwerke» rechtzeitig auf Anfang 2027 zur Verfügung steht, ist die parlamentarische Beratung der Botschaft dringlich. Nur so können Verzögerungen aufgrund fehlender Kredite in den beiden Projekten Eiken-Sisslerfeld und Stein verhindert werden. Es ist wichtig, dass die Botschaft durch das Parlament in der Herbst- und Wintersession 2026 beraten wird, und der Bundesbeschluss Ende 2026 vorliegt. Ansonsten kann insbesondere Sidewinder die notwendigen Bestellungen nicht auslösen, was zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen wird oder sogar zu einem Abbruch des Projektes führen könnte.

Da nicht absehbar ist, wann die rechtsgültige Baubewilligung vorliegen wird, ist zur Deckung möglicher Mehrkosten, welche durch Terminverzug entstehen würden, eine grosse Planungsreserve eingebaut.

Tabelle 5

Notwendiger Zusatzkredit für Projektierungen und Vorleistungen (V0377.01)

Verpflichtungskredite
Vorleistungen Reservekraftwerke

bestehender Verpflichtungskredit

Zusatzkredit

Summe

Projektierungen und Vorleistungen RKW V0377.01

50

100

150

davon: Stein (Getec)

10

davon: Eiken-Sisslerfeld (Sidewinder)

60

davon: Planungsreserve

30

Total [Mio. CHF]

50

100

150

3.2.5 Zusatzkredit für die «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» zur Finanzierung der Übergangslösung für das Reservekraftwerk Monthey

Der bestehende Verpflichtungskredit «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» muss zur Finanzierung der Übergangslösung für das Reservekraftwerk Monthey für die Jahre 2028 bis 2030 um 31,3 Millionen Franken erhöht werden.

Tabelle 6

Notwendiger Zusatzkredit für die «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» zur Finanzierung der Übergangslösung für das Reservekraftwerk Monthey

Verpflichtungskredit Übergangslösung

bestehender Verpflichtungskredit

Zusatzkredit

Summe

Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV V0377.00

954,4

31,3

985,7

davon: Monthey (CIMO)

38,5

31,3

davon: Birr (GE)

560,0

davon: Prüfstand Birr (Ansaldo)

275,0

davon: Forsthaus (EWB)

25,9

davon: Cornaux (Groupe E)

37,0

davon: Planungsreserve

18,0

Total [Mio. CHF]

954,4

31,3

985,7

Für eine unterbruchsfreie Verfügbarkeit des Reservekraftwerks Monthey muss im Zeitraum der Übergangslösung eine Revision der Gasturbine durchgeführt werden. Es handelt sich dabei nicht um zusätzliche Kosten, sondern um vorgezogene Ausgaben für die Turbinenrevision, die ursprünglich im Rahmen des Langfristvertrags vorgesehen war. Der Zusatzkredit muss zudem das Verfügbarkeitsentgelt für zwei weitere Perioden im Winter 2027/28 und 2028/29 abdecken. Dafür reduzieren sich die Kosten der Umbauarbeiten für die Langfristlösung ab Sommer 2029.

3.2.6 Gesamtübersicht Verpflichtungskredite

Tabelle 7

Gesamtübersicht der Verpflichtungskredite

Gesamtübersicht Verpflichtungskredite in Mio. Franken

bereits
genehmigt

mit dieser
Botschaft
beantragt

Total

rechtliche
Grundlage

V0377.00

Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV (inkl. Übergangslösung)

954,4

31,3

985,7

WResV

V0377.01

Projektierungen und Vorleistungen Reservekraftwerke

50

100

150

WResV

Neu

Langfristlösung Reservekraftwerke, welche ab ca. 2030 in Betriebsbereitschaft gehen sollen

2180

2180

StromVG

V0382.00

Notstromgruppen (bis 2028)

66,4

66,4

WResV

3.2.7 Verzicht auf einen Budgetvorbehalt in den Verträgen ab Bauphase

Die Reservekraftwerke werden durch die Anbieter im Hinblick auf den ausschliesslichen Einsatz für die Stromreserve neu gebaut, bzw. im Fall von Monthey umgebaut. Die fixierte Entschädigung über 15 Jahre Betrieb deckt die Abschreibung der Investitionen, den Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sowie einen angemessenen Gewinn. Ein Budgetvorbehalt in den Verträgen würde der über die Vertragslaufzeit fixierten Entschädigungsregelung zuwiderlaufen. Von den Betreibern wurde ein Budgetvorbehalt im Vertrag abgelehnt, da daraus für sie nicht tragbare finanzielle Risiken entstehen würden. Weil ein Budgetvorbehalt den Vertragsabschluss verunmöglichen würde, wurde in den Dienstleistungsverträgen mit den Betreibern auf einen solchen verzichtet.

Die Anbieter benötigen nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung die schriftliche Baufreigabe durch das UVEK, bevor sie mit dem Bau der Reservekraftwerke beginnen können. Das UVEK kann die Baufreigabe nur erteilen, wenn der notwendige Verpflichtungskredit vom Parlament genehmigt ist. Ein entsprechender Vorbehalt auf den Verpflichtungskredit ist in den Verträgen enthalten. Mit der vorliegenden Botschaft wird das Parlament darüber informiert, dass in den Verträgen kein Budgetvorbehalt enthalten ist.

3.2.8 Einsparungen durch Direktverhandlungen

Die im Sommer 2023 gestartete Ausschreibung brachte insgesamt fünf Angebote für Reservekraftwerke mit einer Gesamtleistung von 591 Megawatt hervor. Nach der Bereinigung der Angebote lagen die Kosten bei insgesamt 2,711 Milliarden Franken für 15 Jahre Bereithaltung der Reserveleistung. Das UVEK entschied aufgrund der sehr hohen Kosten, die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen. Stattdessen wurden Direktverhandlungen mit den Anbietern und zahlreichen weiteren potenziellen Lieferanten aufgenommen, um Kosteneinsparpotential zu identifizieren.

Dabei zeigte sich, dass vorwiegend zwei Faktoren zu den hohen Kosten geführt hatten. Einerseits waren dies die Kapitalkosten: Die Betreiber bauen die Reservekraftwerke speziell für diesen Zweck und investieren grosse Summen, die sie über die Laufzeit des Vertrags von 15 Jahren amortisieren können. Das investierte Kapital muss in dieser Zeit verzinst werden, was sehr hohe Kosten verursacht. Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Anbieter Anzahlungen beantragen können. Das benötigte Kapital wird durch Swissgrid über den Netznutzungszuschlag erhoben und den Betreibern zinslos zur Verfügung gestellt. Die Betreiber müssen entsprechende finanzielle Sicherheiten bieten, damit ein Verlust des Kapitals ausgeschlossen ist.

Andererseits waren die Konventionalstrafen für die Projektanten ursprünglich sehr hoch angesetzt. Diese hatten den Charakter von Schadenersatzzahlungen. Im Betrieb von Reservekraftwerken können bei Abweichungen der gelieferten Leistung von der vereinbarten Leistung (Fahrplan) im Extremfall sehr hohe Kosten für Ausgleichsenergie anfallen. Bei einem grossen Reservekraftwerk könnten sich diese auf bis zu über 100 Millionen Franken innert 24 Stunden belaufen. Entsprechend mussten die Anbieter sehr hohe Risikorückstellungen einkalkulieren. Die Pönalen wurden deshalb neu so ausgestaltet, dass sie hoch genug sind, dass die Betreiber maximale Anstrengungen unternehmen, um die Anlage betriebsbereit und hoch verfügbar zu halten. Ein Tag Nichtverfügbarkeit kann nun noch Strafzahlungen bis etwa 700 000 Franken auslösen.

Mit den Anzahlungen und den reduzierten Pönalen konnten die Projektkosten um rund
950 Millionen Franken auf 1,762 Milliarden Franken gesenkt werden. Dieser Kostenvergleich versteht sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für die Erstbefüllung der Brennstofftanks.

Die Vergabe erfolgte auf Basis von fünf Zuschlagskriterien. Am meisten Gewicht hatte dabei der Preis mit einem Anteil von 40 %. Das zweite Zuschlagskriterium mit 20 % Anteil an der Gesamtbewertung war der spezifische CO2-Ausstoss. Durch den Einsatz von hydriertem Pflanzenöl (hydrotreated vegetable oil, HVO) als Brennstoff erreichten bei diesem Kriterium alle Projekte die Maximalpunktzahl. Das dritte Zuschlagskriterium mit 10 % Anteil bezog sich auf die Umsetzbarkeit der Netzanschlüsse, welche einen grossen Einfluss auf die Kosten- und Terminsituation haben. Das vierte Kriterium mit ebenfalls 10 % Anteil war eine möglichst kurze Projektdauer. Eine Projektdauer von mehr als 60 Monaten hätte zudem zu einem Ausschluss geführt, da diese Obergrenze als Eignungskriterium festgelegt war. Mit dem fünften Zuschlagskriterium (Anteil 20 %) wurde die Qualität des Projekts und des Anbieters mit einer grösseren Anzahl Bewertungspunkte beurteilt. Die Gesamtbewertung und damit die Reihenfolge der Zuschlagserteilung ergab sich aus der Summe der einzelnen Zuschlagskriterien.

Die aus den Angeboten resultierenden Projektkosten wurden mit Zahlen aus öffentlich zugänglichen Studien plausibilisiert.

3.2.9 Projektrisiken

Um die Reservekraftwerke für die thermische Stromreserve bereitzustellen, hat der Bund Dienstleistungsverträge mit den Betreibern der Kraftwerke abgeschlossen. Die Risiken im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der Reservekraftwerke liegen daher grundsätzlich bei den Betreibern.

Für den Bund bestehen dennoch einige Risiken, die zu Terminverzug oder Kostenfolgen führen könnten. Zur Deckung der Risiken ist eine Planungsreserve von 300 Millionen Franken vorgesehen.

Die über die Laufzeit von 15 Jahren notwendigen Kredite werden mit der vorliegenden Botschaft beantragt. Bisher sind nur Mittel für die Planungsphase bis zur Baubewilligung vorhanden. Das BFE hat daher mit der Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge für die Bereitstellung der Reservekraftwerke nur die Projektierung bis zum Erreichen der rechtsgültigen Baubewilligung freigegeben. Die Betreiber der künftigen Reservekraftwerke konnten deshalb mit den Auftragnehmern und Lieferanten für die Realisierung der Reservekraftwerke noch keine bindenden Verträge eingehen. Deshalb sind auch die Kosten nicht abschliessend fixiert. Bei Vorliegen der Baubewilligung werden die Betreiber ihre Angebote aktualisieren. Für die Kostenentwicklung wurden im Vertrag indexbasierte Zielwerte vereinbart. Wenn diese Zielwerte überschritten werden, hat das BFE das Recht, dem Betreiber den Vertrag zu entziehen und auf einen Dritten zu übertragen. Unabhängig davon hat der Bund immer das Recht, den Dienstleistungsvertrag jederzeit zu kündigen. In diesem Fall müssten dem Projektanten die nachgewiesenen Kosten für Projektierung und Vorleistungen jedoch vergütet werden.

Falls die Baubewilligung für eines der vorgesehenen Reservekraftwerke trotz genehmigungsfähiger Unterlagen und ohne Verschulden des Projektanten nicht erteilt werden könnte, würde dieses Projekt entfallen. Je nach Standort ist vor der Baubewilligung allenfalls ein Eintrag im kantonalen Richtplan und eine Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung nötig, was Zeit in Anspruch nimmt und ein zusätzliches Verfahrensrisiko für die Realisierung des entsprechenden Projekts bedeutet. Kann das Projekt für ein Reservekraftwerk nicht realisiert werden, würde zusätzlich zum Verlust der aufgelaufenen Projektierungskosten auch die Stromproduktionskapazität nicht im vorgesehenen Ausmass gewährleistet. Es müsste eine neue Ausschreibung zur Beschaffung der fehlenden Reserveleistung durchgeführt werden.

Weiter könnte es sein, dass sich die Einschätzung der ElCom zum Reservebedarf im Laufe der Zeit reduziert. Dies würde dazu führen, dass zu viel Leistung kontrahiert ist, die nicht ohne Kostenfolgen reduziert werden kann. Die Höhe der Kostenfolge ist abhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Vertrag gekündigt würde und kann daher nicht pauschal ausgewiesen werden. Die ElCom hat diese Sachlage bei ihren Überlegungen zur Dimensionierung berücksichtigt.

Die Kosten der Reservekraftwerke würden sich ebenfalls erhöhen, wenn der Mehrwertsteuersatz angehoben wird. Auch wenn die Teuerung stärker ausfiele als die in der Kalkulation hinterlegten 0,8 Prozent, entstünden Zusatzkosten, die jedoch durch die Planungsreserve abgedeckt sein sollten. Schliesslich verpflichtet sich das BFE in den Verträgen, Mehrkosten zu übernehmen, welche sich aus nicht vorhersehbaren Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Betreiber ergeben.

3.2.10 Berücksichtigung von Brennstoffmangellagen

Für den Betrieb von Reservekraftwerken sind grosse Mengen Brennstoff erforderlich. Strommangellagen können mit Gasmangellagen in Zusammenhang stehen. Auch ist es möglich, dass aufgrund globaler Entwicklungen oder kriegerischer Ereignisse die Versorgung mit Öl und anderen flüssigen Brennstoffen verknappt wird. Damit die Reservekraftwerke auch in solchen Situationen verfügbar sind, wurden verschiedene Vorkehrungen getroffen. Die Reservekraftwerke werden mit flüssigen Brennstoffen betrieben, um die Abhängigkeit von Gaslieferung aufzuheben. Die Betreiber sind verpflichtet, den benötigten Brennstoff für 16 Tage Betrieb einzulagern und den Nachschub inklusive Logistik für 10 Wochen zu sichern.

3.2.11 Übertragung der Verträge an Swissgrid ab 2028/29

Die Verträge für die Reservekraftwerke, die der Bund vor der Inkraftsetzung des revidierten StromVG zur Stromreserve abgeschlossen hat, sollen gestützt auf eine im StromVG noch zu schaffende gesetzliche Grundlage ab 2028/29 auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid übertragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Vertragsübertragung obliegt die Finanzierung der Reservekraftwerke der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid. Da der Bund zum heutigen Zeitpunkt die gesamten Verpflichtungen eingeht, wird dem Parlament trotz vorgesehener Übertragung der gesamte Verpflichtungskredit zur Genehmigung unterbreitet.

3.2.12 Ausgabenkredite

Um die Projektpläne zur Umsetzung der Reservekraftwerke sicherzustellen, müssen erste Zahlungen an die Anbieter bereits im Verlauf des Jahres 2027 geleistet werden. Deshalb werden die notwendigen Ausgabenkredite unter den vorstehend beantragten Verpflichtungs- und Zusatzkrediten dem Parlament gesondert bereits mit der Botschaft zum Voranschlag 2027 unterbreitet. Allfällig bewilligte Voranschlagskredite stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der hier beantragten Verpflichtungs- und Zusatzkredite. Die Ausgaben sind für den Bund haushaltsneutral, da sie an die nationale Netzgesellschaft Swissgrid weiterverrechnet und über das Netznutzungsentgelt auf die Stromkonsumentinnen und -konsumenten überwälzt werden.

3.2.13 Mittel für den Abruf

Bei einer drohenden Strommangellage ruft Swissgrid die Reservekraftwerke und Notstromgruppen ab. Die Betreiber sind dabei für die Beschaffung der notwendigen Brennstoffe (Erdgas, hydriertes Pflanzenöl [HVO] oder Diesel) selbst verantwortlich; die daraus entstehenden variablen Kosten werden ihnen erstattet.

Die Höhe dieser Kosten hängt primär von der Einsatzdauer der Anlagen sowie von den Brennstoffpreisen ab. Die Kosten eines Abrufs werden über das Netznutzungsentgelt finanziert. Den Kosten für den Betrieb stehen die Erlöse aus dem Stromverkauf gegenüber. Bei Strompreisen ab etwa 200 Franken pro MWh entstehen positive Deckungsbeiträge, welche die Gesamtkosten reduzieren. Der Bund strebt eine direkte Abwicklung der Verrechnung zwischen den Betreibern und der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid an. Auf eine vorsorgliche Beantragung entsprechender Kredite wird verzichtet, weil weder Einsatzdauer noch -häufigkeit der Reservekraftwerke und Notstromgruppen im Voraus zuverlässig abgeschätzt werden können. Die Vorkehrungen für den Abruffall werden ausserhalb des vorliegenden Geschäfts getroffen, da kein Voranschlagskredit beantragt werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Mittel effektiv benötigt werden.

3.3 Unterlegte Kostenindizes

Dem beantragten Verpflichtungskredit über 2,180 Milliarden Franken liegen folgende Kostenindizes zu Grunde:

  • Teuerung

    • – Im Verpflichtungskredit ist eine jährliche Teuerungsannahme von 0,8 Prozent für die gesamte Laufzeit enthalten. Zugrunde liegt der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) mit Stand Ende 2024 entsprechend 106,87 Punkte. Diese Teuerungsannahme war bereits in den Ausschreibungsunterlagen als Grundlage hinterlegt und ist indikativ in den Verträgen so abgebildet. Gegenüber den Anbietern sind lediglich die Kosten für die Vorhaltung der Betriebsbereitschaft (Betriebskosten ohne Amortisation und Kapitalkosten) der effektiven Teuerung anzupassen.

  • Mehrwertsteuer

    • – 8,1 Prozent

    • – Die dem Umfang des Verpflichtungskredits zugrundeliegenden Kostenindizes werden im Bundesbeschluss (Art. 2) ausgewiesen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Tarif Stromreserve

Die für eine langfristige Betriebsbereitschaft vorgesehenen Reservekraftwerke, die voraussichtlich ab 2030 für 15 Jahre zur Verfügung stehen, kosten über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich rund 2,3 Milliarden Franken. Umgerechnet auf den Tarif Stromreserve ergeben sich für die Jahre von 2027 bis 2044 dadurch Kosten von durchschnittlich 0,22 Rappen pro Kilowattstunde inklusive der Kosten für die Übergangslösung und der Notstromgruppen. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 4 500 Kilowattstunden bedeutet dies Kosten von 10 Franken pro Jahr. Für einen industriellen Grossverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden belaufen sich die Kosten auf 22 000 Franken pro Jahr. Der Tarif Stromreserve kann während der Bauphase der neuen Reservekraftwerke aufgrund der Vorfinanzierung für wenige Jahre auf über 0,75 Rappen pro Kilowattstunde ansteigen. Die Kosten für die Stromkonsumentinnen und -konsumenten fallen also teilweise schon vor der Betriebsbereitschaft der Reservekraftwerke an. Es wird angestrebt, dass die Tarife möglichst wenig schwanken. Die nationale Netzgesellschaft gleicht Unter- oder Überdeckungen innerhalb von drei Jahren aus und kann so kurzfriste Schwankungen im Tarif Stromreserve etwas glätten. Ein Ausgleich über einen längeren Zeitraum würde eine Anpassung der rechtlichen Grundlage erfordern. Gemessen am Strompreis inkl. Netzzuschlag bewegen sich die Schwankungen aufgrund des Tarifs Stromreserve im tiefen einstelligen Prozentbereich.

4.2 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorliegende Finanzierungsvorlage hat keine direkten personellen oder finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid überwälzt die gesamten Kosten auf die Stromkonsumentinnen und -konsumenten. Somit ist das Vorhaben für den Bund haushaltsneutral. Die Arbeiten, die beim Bund für die Dimensionierung und den Vollzug der Stromreserve entstehen (die dafür notwendigen finanziellen Mittel werden intern kompensiert) wurden in der Botschaft zur Änderung des StromVG (Stromreserve)22 beschrieben, ebenso wie die Auswirkungen für Kantone und Gemeinden. Die Standortkantone und -gemeinden können durch die Reservekraftwerke zusätzliche Erträge generieren. So sieht § 20 Abs. 1 des Energieversorgungsgesetzes des Kantons Aargau23 vom 17. Januar 2012 vor, dass die Standortgemeinden von grossen Energieerzeugungsanlagen mit der Inhaberin der Betriebsbewilligung eine Abgeltung vereinbaren können. Dadurch erhalten die Standortgemeinden die Möglichkeit zu Zusatzeinkünften, die über die Steuereinnahmen hinausgehen. Mit den Standortgemeinden der neu zu bauenden Reservekraftwerke in Eiken-Sisslerfeld und Stein wurde eine Entschädigung von maximal 1000 Franken pro Megawatt installierter elektrischer Leistung und Jahr vereinbart. Zusätzlich kann im Betriebsfall pro Megawattstunde produzierter Energie eine Entschädigung von bis zu fünf Franken anfallen, welche die Nachteile aus den Immissionen kompensieren soll.

4.3 Auswirkungen auf die Umwelt

Bei den Reservekraftwerken handelt es sich um thermische Energieerzeugungsanlagen, welche mittels Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren Strom erzeugen. Durch die Verbrennung der Energieträger entstehen Emissionen, die sich auf die Umwelt auswirken. Zu unterscheiden ist zwischen direkten Auswirkungen auf Menschen und Tiere und solchen mit Klimawirkung. Die Reservekraftwerke müssen alle gültigen Umweltvorschriften einhalten und ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchlaufen, für das auch ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden muss.

Die direkten Auswirkungen umfassen Lärm und Abgase, wenn die Anlagen zur Stromproduktion abgerufen werden. Die Turbinen und Motoren befinden sich innerhalb von schallgedämmten Gebäuden, so dass ausserhalb des Kraftwerksareals wenig Lärm anfallen wird. Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften wird mit amtlichen Lärmmessungen überprüft. Die Abgase enthalten Restmengen an Feinstaub, Stickoxiden (NOx) und Kohlenmonoxid (CO) unterhalb der Grenzwerte der LRV. Es werden sogenannte SCR-Katalysatoren zur Reduktion der Stickoxide und Partikelfilter zur Feinstaubreduktion eingesetzt. Bei der Abnahme der Anlage wird die Einhaltung der Emissionsvorschriften mit amtlichen Messungen geprüft. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung der Emissionen ausgerüstet, so dass festgestellt werden kann, wenn sich im laufenden Betrieb Abgaswerte verändern. Weiter entsteht im Betrieb CO2 in grossen Mengen, das sich zwar nicht auf die Gesundheit auswirkt, aber als Treibhausgas bekannt ist. Das revidierte StromVG (Stromreserve) verlangt, dass die Reservekraftwerke mit CO2-neutralem24 Brennstoff betrieben werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist. Die Reservekraftwerk werden deshalb mit hydriertem Pflanzenöl (HVO) als primären Brennstoff betrieben, der für einen Betrieb von 16 Tagen eingelagert wird. Sollte das hydrierte Pflanzenöl im Betriebsfall nicht mehr nachbeschafft werden können, wird der Betrieb auf Diesel oder Heizöl Extraleicht umgestellt. Die Teilnahme am internationalen Emissionshandel ist in diesem Fall vorgeschrieben und die CO2-Abgabe ist geschuldet.

4.4 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft

Die Stromreserve verbessert die Resilienz der Stromversorgung, indem sie dazu beiträgt, eine Strommangellage abzuwenden oder möglichst abzumildern, und ist daher als Versicherungslösung zu betrachten. Eine sichere Stromversorgung ist für die Gesellschaft und die Wirtschaft zentral und erhöht die Standortattraktivität der Schweiz. Die Kosten der Stromreserve werden mit dem Tarif Stromreserve als Teil des Entgelts für die Nutzung des Übertragungsnetzes auf die Stromkonsumentinnen und -konsumenten überwälzt. Die zusätzlichen Kosten erhöhen den im Vergleich zum Ausland bereits hohen Industriestrompreis von rund 19 Rappen je Kilowattstunde um zirka ein Prozent und beeinflussen dadurch die Standortattraktivität, insbesondere für energieintensive Unternehmen. Hingegen vermindert der Aufpreis von durchschnittlich 10 Franken pro Haushalt und Jahr die Kaufkraft für die Haushalte nur marginal.

5 Rechtliche Aspekte

Als Reaktion auf das erhöhte Risiko einer Energiemangellage im Winter 2022/23 führte der Bundesrat 2022 die Wasserkraftreserve sowie schrittweise eine thermische Stromreserve aus Reservekraftwerken und gepoolten Notstromgruppen ein. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die WResV, die gestützt auf die Artikel 8b Absatz 7, 9 Absatz 2 und 30 Absatz 2 StromVG erlassen worden ist.

Die vier Reservekraftwerke in Monthey im Kanton Wallis, in Stein und Eiken-Sisslerfeld im Kanton Aargau und in Auhafen Muttenz im Kanton Basel-Landschaft, für die im Hinblick auf das Inkrafttreten des StromVG (voraussichtlich per 1. Juli 2027) die ab zirka 2030 in Betrieb gehen werden, basieren auf der WResV. Mit dem Inkrafttreten der neuen Stromreserveverordnung (SResV), voraussichtlich ebenfalls per 1. Juli 2027, wird die WResV aufgehoben.

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung (BV)25. Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und das Ausrichten von Zahlungen an die Betreiber von Reservekraftwerken ergibt sich aus Artikel 91 Absatz 1 BV. Diese Bestimmung verleiht dem Bund für Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, welche insbesondere auch strukturelle Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit umfasst. Sie zielt auf das tatsächliche Funktionieren der Stromnetze ab, wofür der Bund die Auffangverantwortung trägt. Reservekraftwerke sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Stromreserve, da diese die Aufrechterhaltung der Spannung im Netz in ausserordentlichen Situationen sicherstellen (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes [Stromreserve]26 sowie die Bedenken zur Tragfähigkeit der Verfassungsgrundlage).

Die Rechtsgrundlage für den Verpflichtungskredit für die Finanzierung von Reservekraftwerken bildet Artikel 8e Absatz 2 StromVG (Stromreserve), der festhält, dass die Teilnehmer der thermischen Reserve für ihre Teilnahme ein jährliches Entgelt erhalten, das ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung ausgerichtet wird. Um die Finanzierungskosten der Betreiber – und damit die Kosten für die Stromkonsumentinnen und -konsumenten – möglichst tief zu halten, ist in den Verträgen mit den Betreibern vorgesehen, dass diese Anzahlungen beantragen können. Daher müssen die entsprechenden Mittel bereits ab Sommer 2027 zur Verfügung stehen. Die genannte Bestimmung des revidierten StromVG tritt voraussichtlich per 1. Juli 2027 in Kraft. Gemäss Artikel 32 Absatz 2 Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200527 (FHG) bleiben die Kredite, bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsgrundlage gesperrt. Dies ist insofern unproblematisch, als dass erste Mittel aus dem Verpflichtungskredit erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung ausbezahlt werden. Die ersten Baubewilligungen dürften nach heutiger Einschätzung frühstens im Sommer 2027 vorliegen.

Beim Zusatzkredit für «Projektierungen und Vorleistungen Reservekraftwerke» von 100 Millionen Franken handelt es sich um einen Zusatzkredit zum Verpflichtungskredit V0377.01 (Nachtrag II zum Voranschlag 2024). Der Verpflichtungskredit stützt sich auf Artikel 8 Absatz 5 WResV. Auf dieser Grundlage hätte den Projektanten der Reservekraftwerke die Kosten für die Projektierung und die erforderlichen Vorleistungen im Fall eines Scheiterns der Gesetzesvorlage ersetzt werden können. Zwar tritt das revidierte StromVG in Kraft, dies aber voraussichtlich erst im Sommer 2027. Damit ist der Tatbestand von Artikel 8 Absatz 5 WResV nicht mehr zu erfüllen, dennoch handelt es sich nach Sinn und Zweck um eine vergleichbare Situation, in der für die Betreiber die Durchführung der Aufträge als langfristig gesichert erscheinen muss.

Um den ambitionierten Zeitplan für die Projektierung einhalten zu können –und damit die im revidierten StromVG verankerten Reservekraftwerke fristgerecht bereitzustellen – müssen überdies die Vorarbeiten weitergetrieben werden. Die Betreiber müssen diese rechtzeitig beauftragen sowie Zahlungen leisten und sind dafür bereits kurz- bis mittelfristig auf weitere Mittel angewiesen. Insgesamt werden nicht mehr Mittel für die Reservekraftwerke benötigt, aber diese müssen aus den obgenannten Gründen bereits früher bereitgestellt werden. Die Mittel des Verpflichtungskredits von 50 Millionen Franken wurden mit dem Voranschlag 2026 bereits freigegeben. Nun sind zusätzliche Mittel in der Höhe von 100 Millionen Franken erforderlich. Soweit Anzahlungen aus dem Kredit für Projektierungen und Vorleistungen fliessen, werden diese durch Eigenmittel oder Konzerngarantien grösstenteils abgesichert. Beim Zusatzkredit zum Verpflichtungskredit «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» zur Finanzierung der Übergangslösung Reservekraftwerks Monthey in der Höhe von 31,3 Millionen Franken handelt es sich um den dritten Zusatzkredit zum Verpflichtungskredit V0377.00. Nach Artikel 8 Absatz 2 WResV kann das BFE über Ausschreibungen weitere Betreiber von bestehenden Reservekraftwerken in die ergänzende Reserve aufnehmen und auch Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke durchführen. Das Reservekraftwerk Monthey dient zunächst als Übergangslösung und wird anschliessend als Reservekraftwerk in die Langfristlösung überführt. Um eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit im Rahmen der Übergangslösung gewährleisten zu können, muss bereits mittelfristig eine kostspielige Revision der Gasturbine durchgeführt werden. Aus diesem Grund sind die beantragten Mittel bereits zum aktuellen Zeitpunkt und nicht erst für die Bereitstellung des Kraftwerks im Rahmen der Langfristlösung erforderlich.

Allgemein gilt, dass es das UVEK (BFE) ist, dass die Zahlungen für Vereinbarungen, die der Bund abgeschlossen hat, ausführt (Art. 22a Absatz 2 WResV). Die Kosten, die dem Bund entstehen, werden diesem von der nationalen Netzgesellschaft zurückerstattet. Die in Erarbeitung begriffene SResV wird eine Übergangsbestimmung enthalten, wonach das UVEK für Anlagen, deren Verträge über die Teilnahme an der Stromreserve vor Inkrafttreten der SResV durch den Bund abgeschlossen wurden, bis zur Übertragung der Verträge an die nationale Netzgesellschaft zuständig bleibt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aktuell bestehen keine internationalen Verpflichtungen, die dem Betrieb oder der Finanzierung der Reservekraftwerke entgegenstehen. Auch nach einer Annahme des Stromabkommens mit der Europäischen Union im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU»28 ist die Schweiz berechtigt, zur Sicherstellung der Stromversorgung eine Stromreserve zu bilden. Vorausgesetzt für die Bildung einer Stromreserve wird, dass die europarechtlichen und die im Schweizer Recht umgesetzten Vorgaben erfüllt sind, jedoch den Einbezug der Schweizer Eigenheiten erlaubt. Die Notwendigkeit der Reserve ist mit einer Versorgungssicherheitsanalyse zu begründen, die auf einer von der EU anerkannten Methodologie basiert. Grundlage hierfür bildet insbesondere die jährliche europäische Angemessenheitsanalyse (European Resource Adequacy Assessment) von ENTSO‑E29, die bei Bedarf durch nationale Analysen ergänzt wird, welche die spezifischen Gegebenheiten der Schweiz berücksichtigen können. Wenn bei nachgewiesener Notwendigkeit und trotz den Massnahmen des Umsetzungsplans Bedenken bezüglich der Versorgungssicherheit verbleiben, kann eine Stromreserve gebildet werden. Diese muss verhältnismässig ausgestaltet sein und darf sich nicht unnötig marktverzerrend auswirken. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können auch weiterhin Reservekraftwerke als Teil der thermischen Reserve betrieben werden. Im Falle einer mit dem Stromabkommen nicht kompatiblen staatlichen Unterstützung (Beihilfen) im Zusammenhang mit der Stromreserve besteht eine Übergangsfrist von sechs Jahren.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200230 (ParlG) ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 1 des Bundesbeschlusses über den Verpflichtungskredit für die Finanzierung von Reservekraftwerken untersteht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da er einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Der Verpflichtungskredit von 2,180 Milliarden Franken bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Vorleistung des Bundes handelt. Die Kosten werden den Stromkonsumentinnen und -konsumenten über den Tarif Stromreserve verrechnet, womit es sich letztlich um eine haushaltsneutrale Finanzierung handelt.

Ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedarf Artikel 3 des Bundesbeschlusses zum Zusatzkredit «Projektierungen und Vorleistungen Reservekraftwerke» von 100 Millionen Franken. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um neue Ausgaben, aber die Mittel werden benötigt, um die Projektierungen und Vorleistungen der Reservekraftwerke bis zur Baubewilligung voranzutreiben.

Auch der Zusatzkredit für die «Ergänzende Winterreserve Reservekraftwerke WResV» (Artikel 4 des Bundesbeschlusses) von 31,3 Millionen Franken ist der Ausgabenbremse unterstellt, wie bereits ein früherer Zusatzkredit. Es handelt sich insofern um eine neue Ausgabe, als diese Mittel spezifisch für das Reservekraftwerk Monthey verwendet werden. Auch für die beiden Zusatzkredite gilt: Die Kosten werden den Stromkonsumentinnen und -konsumenten über den Tarif Stromreserve verrechnet, womit es sich letztlich um eine haushaltsneutrale Finanzierung handelt.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit den beantragen Mitteln werden keine Finanzhilfen oder Abgeltungen gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)31 gewährt. Es handelt sich vielmehr um Mittel zur Finanzierung der Reservekraftwerke (Verpflichtungskredit). Zudem werden den Betreibern Anzahlungen für die Planung und Projektierung dieser Anlagen geleistet und die Übergangslösung finanziert (Zusatzkredite).