BBl 2026 1948
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Bezug von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen im EWR)
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Grundsätzlich werden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten der Leistungen nur dann vergütet, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Das Bundesgesetz vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG) folgt dem sogenannten Territorialitätsprinzip: Artikel 34 Absatz 2 KVG, der die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen regelt, setzt voraus, dass das Territorialitätsprinzip gilt.2 Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bestehen insbesondere, wenn medizinisch notwendige Behandlungen im Ausland durchgeführt werden müssen oder wenn das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) Ausnahmen vorsieht (vgl. Ziff. 1.2.5). Weitere Ausnahmen bestehen etwa im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a KVG. Soweit keine Ausnahmen bestehen, bleibt das Territorialitätsprinzip uneingeschränkt gültig.5
Aufgrund des Territorialitätsprinzips werden heute im Rahmen der OKP der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände, die eine in der Schweiz versicherte Person privat im Ausland bezieht, grundsätzlich nicht vergütet. Mit dieser Vorlage soll das Territorialitätsprinzip bei Produkten, die in der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) aufgeführt sind, teilweise gelockert werden. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, bei geeigneten Mitteln und Gegenständen der MiGeL, die ärztlich verordnet und von den Versicherten privat im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezogen werden, die OKP-Vergütungspflicht einzuführen.
Wie der Bundesrat teilweise bereits in seinem Bericht vom 1. September 20216 «Vergütung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von privat im Ausland bezogenen Mitteln und Gegenständen» (MiGeL-Auslandbericht 2021) festgestellt hat, ist eine solche Vergütung insbesondere aus folgenden Gründen wünschenswert:
– Einzelne Mittel und Gegenstände sind im Ausland teilweise günstiger erhältlich als in der Schweiz.
– Einige der betreffenden Mittel und Gegenstände könnten ohne Nachteil für die versicherte Person oder die OKP im Ausland bezogen werden.
– Es existieren insbesondere folgende Anreize für Versicherte, MiGeL-Produkte günstiger im EWR zu beziehen:
– Franchise: Sie ist jener Anteil der Kosten des Produkts, den Versicherte vollständig selbst zu tragen haben, bevor die Versicherung Leistungskosten übernimmt (zwischen 300 Fr. und 2500 Fr. jährlich pro versicherte Person, vgl. Art. 64 Abs. 2 Bst. a KVG sowie Art. 103 der Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung [KVV]). Hat die versicherte Person ihre Franchise noch nicht ausgeschöpft und liegt der Preis eines Produkts im EWR tiefer als in der Schweiz, so belastet das günstigere Produkt das Budget der Person weniger.
– Selbstbehalt: Versicherte haben jährlich auf die die Franchise übersteigenden Leistungskosten 10 Prozent der Leistungskosten selbst zu tragen (bis 700 Fr. bzw. 350 Fr. bei Kindern, vgl. Art. 64 Abs. 2 Bst. b KVG und Art. 103 KVV). Ist beispielsweise der Preis eines Produkts im EWR tiefer, so fällt auch der Selbstbehalt für die versicherte Person tiefer aus.
– Höchstvergütungsbetrag (HVB): Nebst der Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) hat die versicherte Person immer aus der eigenen Tasche die Differenz zwischen HVB und tatsächlichem Preis zu bezahlen, wenn der tatsächliche Preis über dem HVB liegt. Liegt der Preis in der Schweiz also über dem HVB und in einem Land des EWR der Preis des Produkts weniger stark oder gar nicht über dem HVB, so spart die versicherte Person beim Bezug im EWR.
– «Komfortablere» Ausführung: Es kann sein, dass ein Produkt bei ähnlichen oder gleichen Kostenfolgen für die versicherte Person im EWR in einer «komfortableren» Ausführung erhältlich ist (z. B. eine «komfortablere» Kniebandage mit einem Thermo-Effekt im EWR zu einem vergleichbaren Preis einer rein elastischen Kniebandage in der Schweiz).
– Kostendämpfung (Kostenentwicklung im Bereich der MiGeL: zwischen 2016 und 2023 von 582 auf 727 Mio. Fr., was einem Anstieg von etwa 25 % entspricht. In den Jahren 2022 und 2023 stiegen die Kosten der MiGeL erheblich an, was sich weitgehend mit der im Jahr 2021 erfolgten Aufnahme des Pflegematerials in die MiGeL erklären lässt):8
– Produkte im EWR kosten nicht selten weniger als in der Schweiz.
– Für die OKP (Preis unter dem HVB) und die versicherte Person (Franchise, Selbstbehalt, HVB-übersteigender Teil des Preises) könnten bei gewissen Produkten geringere Kosten entstehen, wenn die versicherte Person das Produkt im EWR bezieht.
– Druck auf die hohen Preise in der Schweiz: Bei Produkten, die im EWR günstiger sind, kann die Einführung der Vergütung von im EWR bezogenen Produkten einen gewissen Druck auf den Preis in der Schweiz aufbauen. Dies kann dazu führen, dass der Preis in der Schweiz nach unten korrigiert wird, was für die Versicherten und die OKP von Interesse ist. Im Zuge der periodischen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der OKP-Leistungen können sich Preissenkungen positiv auf den HVB auswirken (vgl. Ziff. 1.2.2).
1.2 Geltende Regelung
1.2.1 Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL)
Nach Artikel 25 Absatz 1 KVG gehören Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder Untersuchung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, zu den Pflichtleistungen der OKP. Die Mittel und Gegenstände müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Art. 32 Abs. 1 KVG). Nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6 KVG erlässt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von Mitteln und Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG; Art. 33 Bst. e KVV). Die Mittel und Gegenstände sind in Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19959 (KLV), der MiGeL, nach Art und Produktgruppe abschliessend aufgeführt.
Die MiGeL regelt, welche ärztlich angeordneten Mittel und Gegenstände zulasten der OKP abgerechnet werden können. Dazu unterteilt die MiGeL Produkte abschliessend nach ihrer Funktion in rund 770 Produktgruppen. Die MiGeL enthält eine allgemeine Beschreibung jeder Produktgruppe, wobei auf die Nennung einzelner Markennamen verzichtet wird. Aufgrund dieser Struktur fallen meist mehrere Markenprodukte in eine MiGeL-Gruppe. Aktuell können schätzungsweise bis zu 50 000 Markenprodukte über die MiGeL abgerechnet werden.
Die MiGeL enthält vor allem Medizinprodukte, die in der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 202010 (MepV) geregelt sind, sowie Lebensmittel nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).
Sie enthält eine Liste von Produkten, die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe von nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung Beteiligten angewendet oder verwendet werden können. Die OKP vergütet gemäss MiGeL auch Mittel und Gegenstände, die von Leistungserbringern (Pflegeheime, Spitex-Organisationen, Pflegefachpersonen) im Rahmen der Pflege nach Artikel 25a KVG verwendet werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. In der Volksabstimmung vom 24. November 2024 wurde zudem die Änderung vom 22. Dezember 202312 des KVG (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) angenommen. Mit dem Einbezug der Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim in die einheitliche Finanzierung der Leistungen auf den 1. Januar 2032 und der damit verbundenen Aufhebung von Artikel 25a KVG wird die Vergütung der OKP für Mittel und Gegenstände, die im Rahmen von Pflegeleistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a nKVG, die nicht im Rahmen einer stationären Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 KVG erbracht werden (also im Wesentlichen zu Hause und im Pflegeheim), verwendet werden, inhaltlich unverändert neu in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG in Kombination mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 nKVG geregelt. Nicht in der MiGeL enthalten sind Mittel und Gegenstände, die durch Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG (Arzt/Ärztin, Spital oder andere medizinisch-therapeutische Fachpersonen wie z. B. Physiotherapeut/Physiotherapeutin) im Rahmen ihrer Tätigkeit angewendet werden, beispielsweise künstliche Hüftgelenke, Herzschrittmacher oder Skalpelle. Die Vergütung solcher Produkte ist in den Tarifverträgen der entsprechenden Leistungserbringer geregelt (Art. 20 Abs. 2 KLV).
1.2.2 Höchstvergütungsbeträge und Vergütungsregelung
Die MiGeL enthält für jede der rund 780 Produktgruppen generische Produktebeschreibungen und legt den von den Versicherern dafür höchstens zu vergütenden Betrag (HVB) fest. Möglich sind Kauf (z. B. pro Stück), Miete (z. B. Miete pro Tag) oder Pauschalen (z. B. pro Jahr). Zudem deckt der HVB grundsätzlich Servicedienstleistungen der Abgabestelle ab, wie Instruktion, Beratung, Anpassung und Notfallleistungen, welche durch Technikerinnen und Techniker erbracht werden, die keine Leistungserbringer nach KVG sind. Unter gewissen Voraussetzungen (z. B. komplizierte Geräte, lebensnotwendige Produkte) werden diese Dienstleistungen separat gemäss MiGeL vergütet.
Der HVB der MiGeL entspricht in der Regel dem Medianpreis der auf dem Schweizer Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Bei Sachgütern wird durchgehend ein Vergleich mit den Preisen in Deutschland, Frankreich, Österreich und den Niederlanden durchgeführt und der HVB wird als der niedrigere Preis aus dem Inlandpreis und Preis des Vergleichs mit dem Ausland festgelegt.13 Auf dem Auslandpreis wird ein Vertriebszuschlag von 20 Prozent für die höheren Lohn- und Infrastrukturkosten in der Schweiz hinzugefügt. Für jede Produktgruppe wird ein HVB festgelegt. Es steht den Versicherten prinzipiell frei zu entscheiden, bei welcher zugelassenen Abgabestelle in der Schweiz und zu welchem Preis sie die verordneten Produkte kaufen oder mieten. Sie können Produkte beziehen, deren Preis über dem HVB liegt, sofern sie die Preisdifferenz zum HVB selbst tragen (Art. 24 Abs. 3 KLV). Liegt der Preis unter dem HVB, erstattet der Versicherer den effektiv bezahlten Preis.
Von der OKP werden in der MiGeL gelistete Mittel und Gegenstände bis zum HVB vergütet, sofern sie:
– der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen;
– auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurden (Art. 23 KLV);
– den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen (Art. 25 Abs. 1 KVG);
– durch einen Arzt oder eine Ärztin oder im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet sind (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG); und
– von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.
Die Preise für Mittel und Gegenstände können von Schweizer Abgabestellen grundsätzlich frei festgelegt werden. Sie sind vom Tarifschutz nach Artikel 44 Absatz 1 KVG ausgenommen. Das heisst, dass das gleiche Produkt je nach Apotheke oder Sanitätshaus in der gleichen Stadt unterschiedlich viel kosten kann. Die Vergütungsregelung mit einem HVB wurde aufgrund der Vielfalt der Anwendungsbereiche und Nutzungen der in der MiGeL enthaltenen Produkte gewählt.
In der MiGeL wird zwischen HVB Selbstanwendung und HVB Pflege unterschieden. Der HVB Selbstanwendung gilt für Produkte, die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angewendet werden, und unter der Voraussetzung, dass sich die versicherte Person nicht im Pflegeheim aufhält. Der HVB Pflege gilt bei der Anwendung von Mitteln und Gegenständen während des Aufenthalts der versicherten Person in einem Pflegeheim oder bei der Rechnungstellung durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (vgl. Ziff. 2.2 MiGeL).
1.2.3 Zulassungsvoraussetzungen für Abgabestellen
Zugelassene Abgabestellen für Mittel und Gegenstände sind Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG, einschliesslich Stellen, die im Rahmen des KVG ausschliesslich Leistungen gemäss MiGeL erbringen. Je nach Art der abgegebenen Mittel und Gegenstände können letztere z. B. Drogerien, Fachgeschäfte, Betriebe oder Warenhäuser sein.14 Sie werden zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind, mit den Versicherern, zulasten deren sie tätig sein möchten, einen Abgabevertrag abgeschlossen haben und nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV erfüllen (Art. 55 KVV). Obwohl es Versicherern im Grundsatz möglich wäre, auch mit Detailhändlern Abgabeverträge zu schliessen, wird hiervon in der Praxis kein Gebrauch gemacht (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 09.3890 Humbel «Mittel und Gegenstände in Selbstbedienungsläden»). Entsprechend werden Mittel und Gegenstände, die bei Detailhändlern bezogen wurden, in der Praxis nicht vergütet.
Es ist zu beachten, dass ärztliche Anordnungen grundsätzlich kein spezifisches Markenprodukt nennen, sondern eine generische Bezeichnung (z. B. Inkontinenzeinlage oder Vlieskompresse). Folglich kommt der zugelassenen Abgabestelle von Mitteln und Gegenständen eine wichtige Funktion hinsichtlich der Abgabe des geeigneten Produkts, der Gewährleistung der Qualität sowie der Instruktion der Patientinnen und Patienten zu. Ihre kantonale Zulassung sowie ihr Vertrag mit den Versicherern sollen ihre Eignung dafür gewährleisten.
Versicherer können Abgabestellen von der Vergütung ausschliessen. Trotz fehlendem Vertragszwang müssen die Versicherer allerdings den Zugang ihrer Versicherten zu den Pflichtleistungen in der MiGeL gewährleisten.
1.2.4 Territorialitätsprinzip in der OKP
Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Der Krankenversicherer übernimmt die Kosten grundsätzlich nur für Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Der Bundesrat kann aber bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2 KVG). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bilden demnach nur Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können, Notfallbehandlungen und spezielle Entbindungen (Art. 36 Abs. 1–3 KVV). Eine weitere Ausnahme ist in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a KVG und Artikel 36a KVV für die Programme zur Kostenübernahme von Leistungen im Ausland vorgesehen (grenzüberschreitende Zusammenarbeit). Solche Verträge dürfen nur mit Leistungserbringern aus den ausländischen Grenzgebieten abgeschlossen und müssen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) bewilligt werden. Gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 KVV bleiben zudem die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten.
1.2.5 Internationale Leistungsaushilfe
Die internationale Leistungsaushilfe mit den EU- und den EFTA-Staaten stützt sich auf das Freizügigkeitsabkommen, in dessen Anhang II die Schweiz das EU-Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen teilweise übernommen hat, und das EFTA-Übereinkommen (vgl. dazu auch die Ausführungen in den Ziff. 3 und 7.2). Die internationale Leistungsaushilfe tritt hauptsächlich in zwei Fällen auf: bei Personen, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert sind und den Wohnsitz in einem anderen Staat haben (z. B. Rentnerinnen und Rentner) sowie bei Personen, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten (z. B. Touristinnen und Touristen).
Hat eine Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat als in demjenigen, in dem sie versichert ist, so stellt ihr der zuständige Träger die Bescheinigung S1 aus. Dieses Dokument wird der zuständigen ausländischen Stelle zur Registrierung eingereicht und die Person erhält dann den Anspruch, sich im Wohnland medizinisch behandeln zu lassen wie im Wohnland versicherte Personen. Dies bedeutet, dass in Bezug auf OKP-Versicherte das ausländische Recht bezüglich Vergütung und Tarife anwendbar ist.
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland hat die versicherte Person Anspruch auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden nach dem auch für die Schweiz relevanten EU-Koordinationsrecht vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, wie wenn die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/200415). Diese Personen werden somit ebenfalls so behandelt, als ob sie im Behandlungsland krankenversichert wären, auch bezüglich der anwendbaren Tarife und der Kostenübernahme. Die Kostenübernahme läuft über das System der internationalen Leistungsaushilfe.
Weiter kann der zuständige Schweizer Krankenversicherer gestützt auf das EU-Koordinationsrecht einem Versicherten die Genehmigung erteilen, sich zum Zweck der Behandlung in ein anderes Land zu begeben (Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Gestützt darauf müssen die Krankenversicherer ihre Zustimmung mit der Bescheinigung S216 erteilen, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV). Entsprechend hat sich in Bezug auf Artikel 36 Absatz 1 KVV eine Praxis entwickelt, die im Informationsschreiben vom 8. April 200817 über die medizinische Behandlung im Ausland an die KVG-Versicherer und Rückversicherer festgehalten ist. Demnach überprüft das BAG, ob die medizinische Behandlung in der Schweiz nicht oder nur mit hohen Risiken für die versicherte Person durchführbar ist und ob die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) der medizinischen Behandlung belegt sind. Die Abrechnung läuft über die internationale Leistungsaushilfe.
Eine Abwicklung des Bezugs von Mitteln und Gegenständen im EWR über die internationale Leistungsaushilfe ist bei einem geplanten Bezug unter den oben beschriebenen Voraussetzungen möglich, wenn die Versicherten vorgängig eine Anspruchsbescheinigung S2 bei ihrem Schweizer Krankenversicherer einholen. In diesem Fall würde Tarifschutz bestehen. Auch bei einem ungeplanten Bezug kann die Abwicklung über die internationale Leistungsaushilfe erfolgen (vgl. dazu die oben beschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs auf Sachleistungen bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts; zur Abgrenzung zwischen internationaler Leistungsaushilfe und der neuen Regelung vgl. Ziff. 4.3.3).
Die im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe in Anspruch genommenen Leistungen müssen bei Stellen bezogen werden, die gemäss den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-/EFTA-Staats dazu befugt sind. Diese Leistungen werden entsprechend nach den Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates gewährt. Die Schweizer Krankenversicherung muss sie auch dann übernehmen, wenn die Leistungen nicht im schweizerischen Leistungskatalog vorgesehen sind. Die Schweizer Krankenversicherung muss und kann nicht kontrollieren, ob die im Ausland erhaltenen Leistungen bestimmte Qualitätsvoraussetzungen oder andere spezifische Anforderungen der Schweiz erfüllen. Ausschlaggebend sind allein die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Leistungen bezogen oder erworben werden. Die schweizerische Gesetzgebung darf im Rahmen der Kostenübernahme aufgrund des erwähnten Koordinierungsrechts keine zusätzlichen Anforderungen stellen, die die Erstattung einschränken würden.
1.2.6 Medizinprodukterecht
Das Medizinprodukterecht der Schweiz (Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200018 [HMG], MepV und Verordnung vom 4. Mai 202219 über In-vitro-Diagnostika [IvDV]) kennt, im Gegensatz zum Arzneimittelrecht (vgl. die entsprechenden Regelungen in Art. 20 Abs. 1 HMG oder Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG bzw. Art. 48 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 201820 für nicht zugelassene Arzneimittel zum Eigengebrauch), keine spezifischen Bestimmungen für die private Einfuhr von Medizinprodukten zum Eigengebrauch. Die geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen von Medizinprodukten im Zusammenhang mit dem Import beziehen sich rein auf die gewerbliche Einfuhr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und h bzw. g MepV/IvDV). Ein Inverkehrbringen ist «das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Schweizer Markt, mit Ausnahme von Prüfprodukten» (Art. 4 Abs. 1 Bst. b MepV/IvDV). Mit Bereitstellung wird die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung des Produktes zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfasst. Ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, der oder die zum Eigengebrauch ein Medizinprodukt einführt, muss das Produkt selbst verbrauchen oder gebrauchen. Er oder sie darf es nicht übertragen oder überlassen, damit kein Inverkehrbringen vorliegt. Privatpersonen in der Schweiz haben folglich keine spezialgesetzlichen Grundlagen bei der privaten Einfuhr von Medizinprodukten zum Eigengebrauch (Selbstanwendung) zu berücksichtigen. Zollrechtliche Bestimmungen kommen hingegen zur Anwendung (vgl. Ziff. 1.2.8).
Grundsätzlich regeln die MepV und die IvDV das Inverkehrbringen aller Medizinprodukte (MeP) und In-vitro Diagnostika (IVD) und unterscheiden nicht zwischen MiGeL-Produkten und anderen MeP und IVD. Rechtsadressaten sind Wirtschaftsakteure, Gesundheitseinrichtungen, Fachpersonen und Vollzugsbehörden. Die Abgabestelle in der Schweiz muss die fachliche Beratung gewährleisten (Art. 61 Abs. 2 IvDV) und darf nur diejenigen MeP und IVD, die vom Hersteller zur Anwendung durch Laien (Selbst- bzw. Eigenanwendung) bestimmt sind, abgeben (Art. 68 MepV und 61 Abs. 1 IvDV). Der Bezug von Produkten im Ausland zum eigenen Gebrauch durch Privatpersonen ist nicht untersagt. Die von ausländischen Abgabestellen im Fernabsatz (Art. 7 MepV), namentlich über einen Online-Dienst angebotenen Medizinprodukte müssen jedoch den Vorschriften der MepV entsprechen.
Wenn Fachpersonen oder Gesundheitseinrichtungen konforme Medizinprodukte aus dem Ausland einführen und, ohne diese auf dem Markt bereitzustellen, direkt anwenden, findet kein Inverkehrbringen in der Schweiz statt (Art. 70 Abs. 1 MepV und Art. 63 IvDV). Die Fachperson oder die Gesundheitseinrichtung übernimmt aus Sicht des Medizinprodukterechts in diesem Fall nicht die Rolle der Importeurin. Das heisst, sie ist den Prüf-, Registrier- und Dokumentationspflichten, die für Importeure gelten, nicht unterworfen. Die Fachperson oder die Gesundheitseinrichtung, die ein Medizinprodukt aus dem Ausland einführt und direkt anwendet, ist jedoch für dessen Konformität verantwortlich und es liegt in einem solchen Fall vollumfänglich in ihrer Verantwortung, den Informationsfluss zu sichern und allenfalls die notwendigen Informationen zu beschaffen, Korrekturmassnahmen umzusetzen und haftungsrechtliche Fragen zu klären.
Falls die Fachperson oder die Gesundheitseinrichtung in der Schweiz Medizinprodukte aus dem Ausland in Verkehr bringt, also nicht mehr «nur» zur direkten Anwendung einführt, erfüllt sie die heilmittelrechtliche Definition des Importeurs und muss die entsprechenden Pflichten wahrnehmen. Für solche Medizinprodukte muss aufgrund des Inverkehrbringens zudem eine bevollmächtigte Person in der Schweiz (CH-REP) mandatiert sein
Auch wenn die ausländische Abgabestelle ein Produkt auf dem Schweizer Markt über eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, also elektronisch (namentlich über einen Online-Dienst) anbietet, muss das Medizinprodukt den Anforderungen der MepV oder der IvDV entsprechen (Art. 7 MepV und Art. 7 IvDV). Dies bedeutet unter anderem, dass der Hersteller im Ausland in diesen Fällen eine bevollmächtigte Person in der Schweiz mandatiert haben muss. Die bei einer solchen ausländischen Abgabestelle für den eigenen Gebrauch bestellenden Personen hingegen haben keine Pflichten nach MepV und IvDV. Bei der Einzelfallprüfung, ob sich das Verkaufsangebot an Anwender in der Schweiz richtet, werden insbesondere folgende Kriterien analysiert: die geografischen Gebiete, in die geliefert werden kann, die für das Angebot oder für die Bestellung verfügbaren Sprachen sowie die Zahlungsarten. Dass die Internetseite für einen in der Schweiz ansässigen Anwender zugänglich ist, reicht aber als Kriterium nicht aus.
Wenn die ausländische Abgabestelle ihr Produkt nicht auf dem Schweizer Markt über eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft anbietet, findet kein Bereitstellen auf dem Schweizer Markt via Fernabsatz gemäss Artikel 7 MepV und Artikel 7 IvDV statt. Entsprechend muss der ausländische Hersteller in diesen Fällen keine bevollmächtigte Person in der Schweiz mandatieren.
Die Schweizer Medizinprodukteregelung ist äquivalent zur Regulierung in der EU (MDR/IVDR) und der Marktzutritt und das Inverkehrbringen von Medizinprodukten orientieren sich am Konzept der Konformitätsbewertung der EU zur technischen Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Vorschriften. Dies erfolgt im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), mit dem die Schweiz ihr Medizinprodukterecht jenem der EU angeglichen hat (vgl. Anhang 1 Kapitel 4 MRA, welches sich speziell mit Medizinprodukten befasst, jedoch aufgrund der politischen Diskussionen mit der EU derzeit nicht zur Anwendung kommt). Mit dem MRA soll der Abbau von technischen Handelshemmnissen innerhalb des EU-Binnenmarktes erreicht werden.
Die Schweiz hat ihr Medizinprodukterecht mit jenem der EU weitgehend harmonisiert. Die wichtigsten zugrunde liegenden Rechtsakte der EU sind die Verordnung (EU) 2017/74522 und die Verordnung (EU) 2017/74623 sowie die ergänzenden Verordnungen (EU) 2023/60724 und (EU) 2024/186025. Medizinprodukte in der EU erfüllen somit, was die Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit betrifft, den in der Schweiz geltenden Standard.
1.2.7 Lebensmittelrecht
Der Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR kann auch den Bezug von gewissen Lebensmitteln beinhalten.
Die Schweiz hat diejenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/201326, welche Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke betreffen, im 3. Kapitel der VLBE autonom übernommen und ist somit diesbezüglich mit der EU harmonisiert. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Food for Special Medical Purposes [FSMP]) müssen in der Schweiz dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gemäss Artikel 27 VLBE gemeldet werden. Die Liste der gemeldeten FSMP wird nicht publiziert. Sie steht jedoch den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden, dem BAG und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Verfügung. Die gemeldeten Lebensmittel werden vom BLV nicht geprüft. Das BLV informiert die jeweils zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden umgehend, wenn es einen Vorbehalt bezüglich der Verkehrsfähigkeit eines Produkts ausspricht. Die Kontrolle der gemeldeten Lebensmittel obliegt den kantonalen Vollzugsbehörden.
Importe von Lebensmitteln für den Eigenbedarf fallen nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung und somit dürfen für die private häusliche Verwendung auch Lebensmittel eingeführt werden, die der schweizerischen Gesetzgebung nicht entsprechen (Art. 2 Abs. 4 Bst. b des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201427 [LMG]). Der Import und der Verzehr erfolgen dabei auf eigene Verantwortung. Ausgenommen sind Produkte, die nach Schweizer Recht nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung fallen und spezifische Regelungen einhalten müssen (z. B. Produkte, die unter die Heilmittel- oder Betäubungsmittelgesetzgebung fallen).
Anforderungen an die ausländischen «Abgabestellen» solcher Produkte sind, dass diese EU-Recht in allen Belangen erfüllen (z. B. Selbstkontrolle). Zudem unterliegen diese Produkte auch in der EU einer Meldepflicht gemäss Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/12828.
Der Bereich der Lebensmittelsicherheit bildet Teil des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)» und soll neu durch ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, als Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geregelt werden. Dabei werden die ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechtsakte Teil der schweizerischen Rechtsordnung, so auch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, also auch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128. Da die VLBE indes schon heute mit den erwähnten EU-Rechtsakten harmonisiert ist, würden sich bei Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit keine Änderungen ergeben.
1.2.8 Zollveranlagung, Einfuhrabgaben sowie inländische und ausländische Mehrwertsteuer
Alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angemeldet werden (Art. 21 ff. Zollgesetz vom 18. März 200530 [ZG]). Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die versicherte Person die im EWR gekauften Mittel und Gegenstände im Reiseverkehr persönlich mitführt (privater Reiseverkehr) oder ob sie die Mittel und Gegenstände auf Bestellung hin nach Hause geliefert erhält.
Das Fürstentum Liechtenstein, das EWR-Mitglied ist, gehört zollrechtlich zum schweizerischen Zollgebiet und mehrwertsteuerrechtlich zum Inland. Wenn also die Mittel und Gegenstände im Fürstentum Liechtenstein bezogen und von dort in die Schweiz gebracht oder versandt werden, findet keine Zollabfertigung und keine Erhebung der MWST auf der Einfuhr statt. Die Lieferantinnen und Lieferanten rechnen bei solchen Verkaufsumsätzen über die MWST im Inland ab und werden diese in der Regel in der Rechnung offen ausweisen.
Kauf vor Ort
Im Reiseverkehr gilt pro Person und Tag aktuell eine Wertfreigrenze von 150 Franken. Ab einem Gesamtwert von 150 Franken ist die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) auf dem Gesamtbetrag der Waren geschuldet (Arznei- und Lebensmittel [reduzierter Mehrwertsteuersatz 2,6 %], Medizinprodukte und übrige Gegenstände [Normalansatz 8,1 %]). Zollabgaben fallen ausschliesslich auf gewissen Lebensmitteln sowie die Steuer auf gebrannte Wasser und die Tabaksteuer auf Spirituosen und Tabakfabrikaten an. Für die Zollanmeldung stehen der versicherten Person beim Grenzübertritt verschiedene Anmeldeoptionen zur Verfügung, unter anderem die App QuickZoll31, mit der sie die Waren kostenlos anmelden und allfällige Einfuhrabgaben direkt bezahlen kann.
Bezieht eine Person mit Wohnort in der Schweiz Mittel und Gegenstände nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG vor Ort in einem Staat des EWR (ohne Fürstentum Liechtenstein) und führt sie die gekauften Mittel und Gegenstände anschliessend eigenhändig in die Schweiz ein, so unterscheiden sich die Bestimmungen betreffend Rückerstattung der ausländischen MWST je nach Staat, in dem die Person die Mittel und Gegenstände bezogen hat. So gelten in den einzelnen Staaten des EWR für eine Rückerstattung der ausländischen MWST unterschiedliche Mindesteinkaufsummen und sind unterschiedliche Vorgehensweisen für den Erhalt der Rückerstattung zu beachten. Es ist somit möglich, dass in den Kosten für den Bezug von Mitteln und Gegenständen in einem Staat des EWR auch die ausländische MWST oder Umsatzsteuer enthalten ist. Auch wenn sich die Bezügerin oder der Bezüger der Mittel und Gegenstände von der Verkäuferin, vom Verkäufer oder von einem Serviceunternehmen die ausländische MWST erstatten lassen konnte, geht dies aus dem Kassenbeleg oder der Rechnung in der Regel nicht hervor. Die Bezügerin oder der Bezüger kann sich die ausländische MWST nachträglich erstatten lassen. Sie oder er kann auch auf die Rückerstattung verzichten (zur Umsetzung vgl. Ziff. 4.3.4).
Versandhandelskauf
Wenn die versicherte Person Mittel und Gegenstände hingegen im Ausland bestellt und die Waren direkt an ihre Adresse geliefert werden, handelt es sich um Handelswarenverkehr. Dieser kennt keine Wertfreigrenze und die eingeführten Waren sind abgabepflichtig. Die Zollanmeldung wird im Post- oder Kurierverkehr direkt vom Transportdienstleister oder durch die Verkäuferin oder den Verkäufer erstellt.
Bezieht eine Person mit Wohnort in der Schweiz Mittel und Gegenstände via Versand aus einem EWR-Staat (ohne Fürstentum Liechtenstein), so bewirkt die Verkäuferin oder der Verkäufer im Versandstaat eine Ausfuhr in die Schweiz. Mit der Ausfuhr der verkauften Mittel und Gegenstände in die Schweiz kann die Verkäuferin oder der Verkäufer in der Regel eine Steuerbefreiung des Verkaufsumsatzes bewirken, sofern alle Voraussetzungen dafür gestützt auf das hierfür anwendbare Umsatzsteuerrecht erfüllt sind und die Ausfuhr in die Schweiz gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nachgewiesen werden kann. Ob die Verkäuferin oder der Verkäufer die Mittel und Gegenstände auch tatsächlich steuerbefreit verkauft hat, beziehungsweise ob sie oder er von der Möglichkeit der Steuerbefreiung überhaupt Gebrauch gemacht hat, kann nur im Einzelfall festgestellt werden (z. B. anhand der Verkaufsrechnung, auf welcher der Verkauf als steuerbefreite Ausfuhr aufgeführt ist). Es ist auch möglich, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer, in diesem Fall die Lieferantin oder der Lieferant, die Mittel und Gegenstände gestützt auf die Bestimmungen des Schweizer Mehrwertsteuerrechts im eigenen Namen einführen will oder muss (Art. 7 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200932 [MWSTG]; Art. 3 und 4a der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Nov. 200933). In solchen Fällen lässt sich die Lieferantin oder der Lieferant im Mehrwertsteuer-Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eintragen und versteuert die Verkäufe der Mittel und Gegenstände bei der ESTV. Käuferinnen und Käufer erhalten dann – wie beim Bezug von Mitteln und Gegenständen in der Schweiz – in der Regel eine Rechnung mit Ausweis der schweizerischen MWST. In solchen Fällen besteht ein Unterschied zum Verfahrensablauf gemäss dem vorherigen Abschnitt, wonach die Empfängerin oder der Empfänger des Pakets den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag vom Transportdienstleister in Rechnung gestellt erhält. Die Überwälzung der MWST von der Lieferantin oder vom Lieferanten auf die Käuferin oder den Käufer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 MWSTG).
Macht der Transportdienstleister die Zollanmeldung, so stellt er der Empfängerin oder dem Empfänger des Pakets den geschuldeten Betrag in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus Einfuhrabgaben (bestehend aus MWST, Zollabgaben [mit Abschaffung der Industriezölle nur noch Waren der Tarifkapitel I–IV des Schweizerischen Zolltarifs34 nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 198635] und allfälligen weiteren Abgaben) sowie dem Transportdienstleister entstandene Kosten, die je nach Anbieter und Aufwand variieren (Transportkosten, Logistik, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollveranlagung).
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der Bundesrat hat im Rahmen der Revision der MiGeL eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, geprüft. Im MiGeL-Auslandbericht 2021 hat der Bundesrat die aktuelle Situation beschrieben und analysiert. Dabei hat er sich auf Mittel und Gegenstände beschränkt, die in der MiGeL gelistet sind, sowie auf den möglichen privaten Bezug solcher Produkte im EWR. Zudem zeigt der Bericht auf, welche Anreize für Einkäufe im Ausland bestehen und welches die dabei zu berücksichtigenden Hürden sind. Basierend auf dieser Analyse hat der Bundesrat Mittel und Gegenstände identifiziert, die sich eignen, privat im EWR bezogen und im Rahmen der OKP vergütet zu werden. Die Kosten für diese Mittel und Gegenstände entsprechend rund 50 Prozent der im Jahr 2021 für MiGeL-Leistungen entstandenen Kosten. Die Vorlage berücksichtigt diese Erkenntnisse und schlägt eine lediglich teilweise Lockerung des Territorialitätsprinzips vor, die sich auf geeignete Mittel und Gegenstände sowie auf den EWR beschränkt.
Mit der Beschränkung auf den EWR entsprechen die Anforderungen an die Qualität der Produkte grundsätzlich den Anforderungen in der Schweiz. Denn die Schweiz hat ihre heilmittelrechtlichen Vorgaben für Medizinprodukte und die Vorgaben für FSMP mit der Regulierung in der EU, welche wie im folgenden Absatz beschrieben auch im EWR Anwendung findet, weitestgehend harmonisiert; in Bezug auf die FSMP erfolgte die Harmonisierung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, soweit diese die FSMP betreffen. Dies ist für das übrige Ausland nicht gleichermassen gewährleistet.
Betreffend Funktionsweise des Systems zur Übernahme von EU-Rechtsakten in das Rechtssystem des EWR sei hier auf Folgendes hingewiesen: Der EWR geht über Freihandelsabkommen im herkömmlichen Sinne hinaus, da die Rechte und Pflichten des EU-Binnenmarkts auf die EWR- und EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) ausgedehnt werden. Neue, den Binnenmarkt der EU betreffende Texte werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss geprüft, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der EU und der drei EWR und EFTA-Staaten zusammensetzt und entscheidet, welche Rechtsvorschriften und Rechtsakte der EU (Richtlinien, Verordnungen usw.) in das EWR-Abkommen übernommen werden sollen. Die Rechtsvorschriften werden formell durch Aufnahme der jeweiligen Rechtsakte in das Verzeichnis der Protokolle und Anhänge zum EWR-Abkommen integriert. Wurde ein EU-Rechtsakt in das EWR-Abkommen übernommen, so muss er von den EWR- und EFTA-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden, sofern das nationale Recht dies erfordert.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202436 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202437 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die Vorlage steht indessen im Einklang mit der Strategie «Gesundheit2030»38, die im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedet wurde und auf den Arbeiten von «Gesundheit2020» aufbaut. Mit der gesundheitspolitischen Strategie will der Bundesrat das System weiter verbessern, damit alle Menschen in der Schweiz auch zukünftig von einem guten und bezahlbaren Gesundheitssystem profitieren. Die Strategie «Gesundheit2030» gibt den gesundheitspolitischen Handlungsrahmen vor, an dem sich alle Akteure im Gesundheitswesen orientieren können.
1.5 Weitere mit der Vorlage zusammenhängende Vorstösse
Motion Heim Bea 16.3169 «Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände»
Die Vorlage ist eine direkte Folge des MiGeL-Auslandberichts 2021, der im Zusammenhang mit der Motion Heim Bea 16.3169 erstellt wurde.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
2.1 Vernehmlassungsvorlage
Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren bei den interessierten Kreisen durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte vom 13. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025. Insgesamt wurden 127 Adressaten dazu eingeladen. 78 Teilnehmer haben eine Stellungnahme eingereicht: 24 Kantone und die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), 4 politische Parteien, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft, 9 Vertreter der Hersteller und der Pharmaindustrie, 3 Konsumentenverbände und Patientenorganisationen, 25 Leistungserbringer, 2 Versicherer und 4 übrige Organisationen des Gesundheitswesens. 3 Adressaten haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.39
2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Etwas mehr als die Hälfte der Teilnehmenden haben den Vorentwurf begrüsst (44/78), 36 davon mit Vorbehalt, 31 Teilnehmende lehnten ihn ab, 3 davon mit Vorbehalt.
Zustimmung zum Vorentwurf
Dem Vorentwurf stimmten 24 Kantone und die GDK, 4 politische Parteien, 2 Versicherer (inkl. Verband), 3 Konsumentenverbände und Patientenorganisationen sowie 4 übrige Organisationen des Gesundheitswesens zu. Bei den Leistungserbringern hiess eine Minderheit den Vorentwurf gut (6):
– Insgesamt 8 Teilnehmende haben den Vorentwurf vorbehaltlos befürwortet: 3 Kantone (GL, GR, NW), 1 politische Partei (SVP), 1 Leistungserbringer (Schweizerische Gesellschaft für Medizinische Onkologie), 1 Versicherer (prio.swiss) und 2 übrige Organisationen des Gesundheitswesens (Gemeinsame Einrichtung KVG, Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen).
– 36 haben ihm mit Vorbehalt zugestimmt: 21 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) sowie die GDK, 3 politische Parteien (Die Mitte, FDP. Die Liberalen, Sozialdemokratische Partei der Schweiz), 1 Versicherer (Groupe Mutuel), 3 Konsumentenverbände und Patientenorganisationen (Schweizerisches Konsumentenforum, Pro Senectute, Vereinigung aktiver Senior:innen- und Selbsthilfeorganisationen der Schweiz), 5 Leistungserbringer (Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Bündner Ärzteverein, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg) und 2 übrige Organisationen des Gesundheitswesens (Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen, Medizinaltarif-Kommission UVG).
Ablehnung des Vorentwurfs
Die meisten Leistungserbringer (19/25), alle Vertreter der Hersteller und der Pharmaindustrie (9/9) und alle Dachverbände der Wirtschaft (3/3) lehnen den Vorentwurf ab.
– Folgende Leistungserbringer haben den Vorentwurf abgelehnt (17): ARTISET – die Föderation der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf, Apothekerverband des Kantons Zürich, Apothekerverein Schaffhausen, Verband der medizinischen Laboratorien der Schweiz, Apothekerverband des Kantons Bern, Schweizerischer Drogistenverband, Basellandschaftlicher Apotheker-Verband, Baselstädtischer Apotheker-Verband, Bündner Apothekerverband, CURAVIVA Schweiz – der Branchenverband der Dienstleister für Menschen im Alter, Lungenliga, Luzerner Apotheker Verein, Freiburger Apotheker Gesellschaft, Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, Schweizerischer Apothekerverband, Walliser Apothekerverein und Verband der Schweizerischen Versandapotheken.
– Die 9 Vertreter der Hersteller und der Pharmaindustrie haben den Vorentwurf ebenfalls abgelehnt: Vereinigung Pharmafirmen in der Schweiz, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences, Schweizer Medizintechnikverband, Schweizerischer Verband der Diagnostica-Geräte-Industrie, Schweizerischer Verband für komplementärmedizinische Heilmittel, Groupement Romand de l’Industrie Pharmaceutique, Intergenerika und Swiss Pharma Logistics Association.
– 2 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband) haben sich ebenfalls gegen den Vorentwurf ausgesprochen.
– 2 Leistungserbringer (Spitex Verband Schweiz, Verband chirurgisch und invasiv tätiger Ärztinnen und Ärzte Schweiz) sowie 1 Dachverband der Wirtschaft (Schweizerischer Gewerkschaftsbund) haben den Vorentwurf mit Vorbehalt abgelehnt.
Verzicht auf eine Stellungnahme
3 Adressaten haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet: Verband der privaten Spitex-Organisationen, Schweizerischer Arbeitgeberverband und UR.
2.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Mehrheit der Teilnehmenden hat den Vorentwurf befürwortet und das Einsparpotenzial der Änderung begrüsst. Die Förderung des Wettbewerbs und der damit verbundene Preisdruck könnten dazu beitragen, die Kosten in der OKP zu dämpfen und die Versicherten zu entlasten. Mehrere Teilnehmende waren der Ansicht, dass es sinnvoll sei, die im Ausland beziehbaren Produkte auf diejenigen zu beschränken, bei denen mit wenig Anleitung beziehungsweise ohne Anpassungen der Schutz und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleistet seien. Insgesamt waren die Teilnehmenden der Auffassung, dass die im EWR geltenden Standards mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar seien, sodass Qualität und Patientensicherheit gewährleistet werden könnten.
Die Hauptargumente gegen den Vorentwurf betreffen die möglichen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, eine verstärkte Abhängigkeit der Schweiz von den EWR-Staaten und die Ungleichbehandlung der Abgabestellen zum Nachteil der inländischen Stellen. Schliesslich haben manche Teilnehmende Bedenken geäussert, ob der Vorentwurf die gesteckten Ziele tatsächlich erreichen könne, dies insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen den ungewissen zusätzlichen Kosten und erzielbaren Einsparungen.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Auf Ebene der EU und des EWR können sich Patientinnen und Patienten auf eigenen Wunsch hin in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat behandeln lassen. Verschiedene rechtliche Instrumente regeln die Bedingungen für den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, insbesondere die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/200440 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200941 legen gemeinsame Regeln zum Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen fest und umfassen sowohl notwendige Behandlungen im Ausland als auch geplante Behandlungen mit Vorabgenehmigung. Sie stellen sicher, dass EU-Bürgerinnen und Bürger auch bei Aufenthalten in einem anderen EU-Mitgliedstaat Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen haben und regeln die Rückerstattung der Gesundheitskosten.
Die Richtlinie 2011/24/EU42, die in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten gilt, präzisiert diesen Rechtsrahmen. Die Richtlinie vereinfacht die Möglichkeiten von Patientinnen und Patienten, sich im einem anderen EU-Staat medizinisch behandeln zu lassen, und zielt darauf ab, die Patientenrechte im Kontext der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu präzisieren und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Kostenrückerstattung und die Verfügbarkeit von Informationen für Patientinnen und Patienten. Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU haben Patientinnen und Patienten das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR behandeln zu lassen, und damit auch Arzneimittel und Medizinprodukte zu beziehen, und die Kosten bis zur Höhe der im EU-Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit erstattungsfähigen Kosten zurückzuerhalten, sofern die Leistung im inländischen Leistungskatalog aufgeführt ist (Art. 7). Die Rückerstattung erfolgt höchstens bis zu den tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten.
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2011/24/EU profitieren Patientinnen und Patienten, die in der EU oder im EWR versichert sind und sich in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat behandeln lassen, von einem dualen und komplementären System der Kostenerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen. In der Praxis bedeutet dies, dass jeweils geprüft wird, ob eine versicherte Person für eine konkrete Behandlung nach dem System der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Leistungen hat. Falls gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 keine Kostendeckung vorgesehen ist, wird ein Anspruch auf Kostendeckung gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU geprüft. Die Zuständigkeit für die soziale Sicherheit bleibt dabei bei den einzelnen Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene festlegen, welche Leistungen und in welchem Umfang diese Leistungen erstattet werden.
Die vorliegende KVG-Änderung will lediglich die Vergütung des privaten Bezugs von Mitteln und Gegenständen im EWR von Personen ermöglichen, die in der Schweiz der OKP unterstehen. In der EU und im EWR wird der vergütungsberechtigte Bezug von Mitteln und Gegenständen in anderen EU- oder EWR-Ländern durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 und die Richtlinie 2011/24/EU ermöglicht. Während die Schweiz die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens übernommen hat, findet die Richtlinie 2011/24/EU in der Schweiz keine Anwendung. Die vorliegende KVG-Änderung stellt keine Rechtsübernahme dar. Mit der vorliegenden KVG-Änderung wird entsprechend kein reziprokes System etabliert, das heisst Patientinnen und Patienten, die in der EU oder im EWR versichert sind, werden durch die KVG-Änderung nicht berechtigt, Mittel und Gegenstände in der Schweiz zu beziehen oder die Kosten für einen Bezug in der Schweiz in ihrem EU-Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit abzurechnen. Zudem umfasst die vorliegende KVG-Änderung nur den Bezug von Mitteln und Gegenständen und deckt nicht allgemein die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ab.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene Neuregelung sieht eine Änderung von Artikel 34 KVG vor: In Absatz 2 soll ein neuer Buchstabe c eingefügt werden, der die Grundlage dafür schafft, dass der Bundesrat das Territorialitätsprinzip bei Mitteln und Gegenständen lockern kann. In einem neuen Absatz 4 soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, die Voraussetzungen festzulegen, die die Abgabestelle, bei der die versicherte Person das Produkt im EWR bezieht, erfüllen muss.
Die Ausdehnung soll auf den EWR beschränkt werden, weil weitergehend keine harmonisierte Regelung der Medizinprodukte und FSMP besteht, wie sie die Schweiz in Bezug auf den EWR kennt. In Bezug auf andere Länder wäre der in der Schweiz und im EWR geltende Standard nicht sichergestellt. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Januar 2020 ist das EU-Medizinprodukterecht im Vereinigten Königreich grundsätzlich nicht mehr direkt anwendbar. Deshalb soll die vorgeschlagene Neuregelung auf das Vereinigte Königreich nicht anwendbar sein. Dies soll auch in Bezug auf Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs gelten, ungeachtet dessen, dass in Nordirland das EU-Medizinprodukterecht nach wie vor anwendbar ist.
Auf das Pflegematerial, das aufgrund der Änderung vom 18. Dezember 202043 der Artikel 25a und 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG auf den 1. Oktober 2021 in die MiGeL aufgenommen wurde, findet die vorgeschlagene KVG-Änderung ebenfalls Anwendung, sofern der Kauf der Mittel und Gegenstände durch die versicherte Person im Pflegeheim oder gegebenenfalls mit Hilfe von nichtberuflich beteiligten Personen, nicht aber durch das Pflegepersonal, die Spitex-Organisationen oder die Pflegeheime erfolgt.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Möglichkeit, die Vergütung des Bezugs von Mitteln und Gegenständen durch Versicherte im EWR zu ermöglichen, steht in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, den die Umsetzung der Vorlage mit sich bringt.
4.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der KVG-Änderung wird durch den Bundesrat und das EDI auf Verordnungsebene erfolgen. Diesbezüglich wird der Bund dafür sorgen, dass die Aufhebung des Territorialitätsprinzips nur auf bestimmte Mittel und Gegenstände anwendbar ist, nämlich auf Mittel und Gegenstände, bei denen die WZW-Kriterien auch dann als erfüllt zu beurteilen sind, wenn Versicherte das Produkt im EWR beziehen. Bei einem Erwerb der Mittel und Gegenstände im EWR können nämlich weder persönliche Anpassungen noch Anwendungsinstruktionen durch den Leistungserbringer sichergestellt werden. Jedoch gibt es Produkte, die ohne grössere Risiken betreffend Qualität und richtigen Einsatz im EWR beziehbar sind. Die Neuregelung soll solche geeigneten Produkte erfassen (vgl. Ziff. 4.3.2). Damit lässt sich die Liste der im EWR zulasten der OKP beziehbaren Produkte rasch den schnellen Entwicklungen der Technik und des Marktes anpassen.
Die vorliegende Änderung des KVG bedarf einer Ergänzung von Artikel 36 KVV, der die in Artikel 34 KVG genannte Kostenübernahme von im Ausland bezogenen Leistungen regeln soll. Die in den Artikeln 20–24 KLV enthaltenen Regelungen betreffend Mittel und Gegenstände bedürfen grundsätzlich keiner Anpassung. Die Umsetzung soll sich insbesondere an den folgenden Eckwerten einer niederschwelligen Regulierungslösung orientieren:
– Entscheid des EDI gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG i.V.m. Artikel 33 Buchstabe e KVV und den in Artikel 36 KVV zu ergänzenden Bestimmungen, welche Produkte im EWR bezogen werden können; diese Positionen sind in der MiGeL entsprechend zu kennzeichnen. Änderungen erfolgen nach dem üblichen Verfahren (vgl. Ziff. 1.2.1).
– Möglichst tiefe Hürden, damit ein Bezug der Produkte im EWR für alle Beteiligten möglichst attraktiv ist und auch tatsächlich genutzt wird.
– Analogie zu dem innerhalb der Schweiz geltenden Mechanismus.
– Flexibilität in der konkreten Ausgestaltung für die Versicherer.
– Einführung jener in der EU geltenden Anforderungen (betreffend Inverkehrbringen und Abgabe im Rahmen der Sozialversicherung), die aus Schweizer Sicht sinnvoll sind.
– Auskunftspflicht des Versicherers zum Schutz der Versicherten.
Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung werden einige technische Fragestellungen zu beantworten sein. Bei der Lösung dieser Fragen wird die Verwaltung die jeweiligen Stakeholder einbeziehen. Diesbezüglich hat sie im November 2024 und Februar 2026 bereits zwei Treffen durchgeführt.
4.3.1 Kompetenzdelegation ans EDI
In Artikel 36 KVV könnten dem EDI allfällige Kompetenzen im Hinblick auf die Umsetzung übertragen werden, dies in Analogie zu der im geltenden Artikel 36 Absatz 1 KVV enthaltenen Regelung in Bezug auf die Kosten der Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 KVG, welche in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a KVG geregelt sind.
4.3.2 Anforderungen an die Abgabestellen und die von ihnen abgegebenen Mittel und Gegenstände
Leistung nach den geltenden Rechtsvorschriften des Bezugsortes
Bei den Anforderungen an die Abgabestellen und die Produkte soll an die ausländische Rechtsordnung angeknüpft werden. Sind Abgabestelle und Produkt dort akzeptiert, sind diese MiGeL-Produkte in der OKP vergütungsfähig, sofern auch die übrigen Voraussetzungen der Vergütung erfüllt sind. Damit ist der in der Schweiz geltende Standard gewahrt, denn die Schweiz hat ihre Gesetzgebung in Bezug auf Medizinprodukte und FSMP mit jener der EU harmonisiert.
Bei der Umsetzung soll in Artikel 36 KVV das Erfordernis aufgenommen werden, dass die Leistung nach den geltenden Rechtsvorschriften des Bezugsortes erbracht worden sein muss, also wie wenn die betreffende Person dort versichert wäre und einen privaten Bezug in Selbstzahlung tätigen würde. Damit soll erreicht werden, dass die Vergütung nur dann möglich ist, wenn das Medizinprodukterecht und in Bezug auf FSMP das Lebensmittelrecht des Bezugsortes eingehalten werden und die Abgabestelle das Produkt zum gleichen allgemeinen Preis abgibt, den sie einer am Bezugsort versicherten selbstzahlenden Person bei einem privaten Bezug in Rechnung stellen würde (keine höheren Preise für OKP-Versicherte, kein wohnsitzbezogener Zuschlag). Die Regelung soll insbesondere zur Gewährleistung von Qualität und Sicherheit der durch die OKP zu vergütenden Produkte beitragen.
Abgabevertrag
Analog zu den Abgabestellen in der Schweiz soll auch für die Abgabestellen im EWR die Voraussetzung des Abgabevertrags mit dem Versicherer gelten, wie dies im Rahmen der Vernehmlassung von einigen Stakeholdern gefordert wurde. Aktuell liegen Abgabeverträge in der Praxis zwar nicht immer vor oder werden formlos abgeschlossen, eine Vergütung via OKP erfolgt gemäss Versicherer oftmals dennoch.
Der Abgabevertrag spielt eine zentrale Rolle im Rahmen einer niederschwelligen Regulierung: Er bietet Flexibilität für den Versicherer, der auf die neue Möglichkeit verzichten kann, indem er keine solchen Abgabeverträge abschliesst, er sorgt für mehr Wettbewerb unter den Versicherern und unter den Abgabestellen, er trägt zur Gleichbehandlung mit Schweizer Abgabestellen bei und der Bund kann die Regelung von Detailfragen den Versicherern überlassen, die flexibel via Abgabevertrag Bedingungen stellen können.
4.3.3 Abgrenzung zur internationalen Leistungsaushilfe
Die Vergütung des Bezugs von Mitteln und Gegenständen im EWR erfordert eine eigenständige Regelung in Artikel 36 KVV. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen der internationalen Leistungsaushilfe erfüllt sind. Die eigenständige Regelung in Artikel 36 KVV soll also für Fälle geschaffen werden, in denen die Voraussetzungen der internationalen Leistungsaushilfe nicht erfüllt sind und die Vergütung nach Schweizer Leistungskatalog erfolgt. Bei der internationalen Leistungsaushilfe richten sich der anwendbare Leistungskatalog und die Höhe der Vergütung nach dem ausländischen Sozialversicherungsrecht und diese Leistungsaushilfe kommt einzig in spezifischen Konstellationen zum Zug (vgl. Ziff. 1.2.5 und 3).
Wenn die Voraussetzungen der internationalen Leistungsaushilfe erfüllt sind, muss die Vergütung über diese laufen. Die versicherte Person soll in diesen Fällen nicht gestützt auf die neue Möglichkeit (Art. 34 Abs. 2 Bst. c E-KVG) vorgehen können. Die Abgrenzung ist insbesondere deshalb wichtig, weil sonst die Gefahr einer Ausdehnung des Leistungsbereichs bestünde, wenn trotz erfüllten Voraussetzungen der internationalen Leistungsaushilfe plötzlich ein Bezug im Ausland nach dem Schweizer Leistungskatalog erfolgen könnte, also mit Vergütung nach schweizerischem Recht statt nach dem ausländischem Sozialversicherungsrecht. Dabei ist zu bedenken, dass der Umfang der Vergütung nach dem Sozialversicherungsrecht des Bezugsortes im EWR bei MiGeL-Produkten oft nicht oder nur in kleinerem Umfang gegeben ist. Eine solche Ausdehnung der Leistungspflicht ist nicht gewollt. Die neue Möglichkeit zur Vergütung bei Bezug im EWR soll einzig in Situationen zum Zug kommen können, in denen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Beim Bezug in der Schweiz besteht eine Leistungspflicht und es besteht keine Notwendigkeit, die Leistung im Ausland zu beziehen.
Die Möglichkeit, im Rahmen von Artikel 36 KVV MiGeL-Produkte im EWR zulasten der Schweizer Krankenversicherung zu beziehen, steht nur in der Schweiz versicherten Personen offen. Wenn eine im EWR versicherte Person Leistungen im EWR bezieht, kann sie sich nicht darauf berufen, dass dies als eine in der Schweiz bezogene Leistung gelte und damit die internationale Leistungsaushilfe zur Anwendung komme.
4.3.4 Vergütungsfähige Kosten
Für die Vergütung der Leistungen kommen die vom EDI festgelegten HVB zur Anwendung.
Im Rahmen der Vernehmlassung stellte der Bundesrat unter anderem die Frage, ob die MWST und die Zollabgaben als Teil des HVB zu vergüten seien. Die Adressaten waren primär der Ansicht, dass die ausländische MWST und Zollabgaben nicht Teil der Vergütung sein sollen. Spezielle Regelungen zu den Zollabgaben und zur MWST sind hierbei nicht erforderlich, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind anzuwenden und ausreichend.
Sollte gleichwohl die Vergütung der ausländischen MWST eingeführt werden, wären geeignete Massnahmen zur Vermeidung einer doppelten Erstattung der ausländischen MWST zu ergreifen. Kontrollmassnahmen (z. B. Bestätigung des ausländischen Lieferanten, dass die ausländische MWST nicht erstattet wurde; Überprüfung bei der ausländischen Steuerbehörde, wenn die Erklärung des Lieferanten nicht glaubwürdig erscheint) wären allerdings mit einem potenziell hohen Verwaltungsaufwand bei den Versicherern verbunden. Eine administrativ einfache Option könnte darin bestehen, die ausländische MWST nicht zu erstatten (vgl. Ziff. 1.2.8).
Auch stellen Kosten für den Versand von der Abgabestelle zur versicherten Person (insbesondere beim Onlinehandel) keine OKP-Leistung dar und können nicht vergütet werden. Davon zu unterscheiden sind Kosten für den Versand vom Hersteller zur Abgabestelle; diese Kosten können in den Preis des Produkts einfliessen. Im Zusammenhang mit den Versandkosten wird zu beachten sein, dass die Verkaufspreise die Versandkosten in die Schweiz womöglich einschliessen oder dass gegenüber der Käuferin oder dem Käufer ein sogenannter «kostenfreier Versand in die Schweiz» angeboten wird und die Versandkosten in der Verkaufsrechnung nicht in jedem Fall separat ausgewiesen sind.
Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen der Umsetzung klargestellt werden, dass die Kosten für Verpackung, Versand, Zollabgaben und ausländische MWST nicht vergütungsfähig sind. Eine von der versicherten Person bezahlte Schweizer MWST soll hingegen vergütungsfähig sein.
4.3.5 Rechnungstellung und zu erbringende Nachweise
Der Verordnungsgeber soll keine bestimmten Anforderungen an die Rechnungstellung einführen. EWR-Abgabestellen unterstehen nicht dem Schweizer Recht. Vorzusehen ist jedoch, dass die Vergütung von einem Abgabevertrag zwischen Versicherer und Abgabestelle abhängt und der Versicherer hier mit den EWR-Abgabestellen Vereinbarungen über die Rechnungstellung treffen kann. Auch kann er bei der versicherten Person die für die Prüfung des Leistungsanspruchs als notwendig erachteten Nachweise einverlangen (z. B. Kaufquittung, Rechnung, Identifikation der Abgabestelle und des bezogenen Produkts, Datum des Bezugs, Komponenten, aus denen der bezahlte Betrag zusammengesetzt ist, insbesondere ausländische MWST, und der Betrag der von der versicherten Person entrichteten Schweizer MWST). Dem Versicherer soll so weniger administrativer Aufwand entstehen. Diese Lösung trägt der Vielfalt an EWR-Abgabestellen Rechnung und fördert durch ihre Niederschwelligkeit die Nutzung des Bezugs im EWR.
Der anwendbare Wechselkurs ist derjenige am Tag der Rechnungstellung. Die Versicherer haben im Rahmen der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die Versicherer in der Praxis bei Auslandsleistungen das Rechnungsdatum als mutmasslichen Leistungszeitpunkt betrachten. Mit dieser Lösung lässt sich ein beträchtlicher administrativer Zusatzaufwand der Versicherer vermeiden.
4.3.6 Bestimmung der Mittel und Gegenstände für den Bezug im EWR
Die Positionen der MiGeL lassen sich in Bezug auf die Umsetzung der Vorlage in zwei Produktkategorien unterteilen: Die eine Kategorie umfasst Mittel und Gegenstände, deren Anwendung und Abgabe wenig anspruchsvoll ist (insbesondere in Bezug auf Beratung, Anleitung, Feineinstellung und Justierung). Die andere Kategorie umfasst komplexe Mittel und Gegenstände, deren Gebrauch und Abgabe hohe Anforderungen stellen. Grundsätzlich sind nur die Produkte der ersten Kategorie von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG betroffen. Denn bei der Bestimmung der betroffenen Mittel und Gegenstände sind gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG die WZW-Kriterien zu berücksichtigen. Deren Einhaltung könnte beim Bezug komplexer Mittel und Gegenstände, deren Gebrauch und Abgabe hohe Anforderungen stellen, regelmässig nicht gewährleistet werden. Es ist anhand der WZW-Kriterien zu beurteilen, ob eine Vergütung der im EWR bezogenen Produkte ermöglicht werden kann.
Für den Bezug im EWR eignen sich Produkte, die nicht individuell hergestellt werden und keine individuelle Anpassung durch eine Fachperson benötigen, nicht unverzüglich zur Verfügung stehen müssen, keine Notfalldienstleistungen, Ersatz oder sofortige Reparatur benötigen, keine Installation vor Ort und keine Wartung oder Reparatur benötigen, die nicht auch in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Geeignet sind also insbesondere MiGeL-Verbrauchsmaterialien (rund 50 % der gesamten MiGeL-Vergütungen) wie Inkontinenzmaterial, gewisses Verbandmaterial, Stomaartikel oder Blutzuckerteststreifen. Mittel und Gegenstände, die von Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder von Pflegeheimen abgegeben werden, sind nicht von der Vorlage erfasst. Jedoch kann bei Personen, die in einem Pflegeheim wohnhaft sind und entsprechend der HVB Pflege zur Anwendung kommt, ein Bezug von Produkten durch sie selbst oder ihre Angehörigen im EWR möglich sein.
Im Rahmen der Umsetzung wäre die MiGeL dahingehend zu ändern, dass die MiGeL-Positionen bezeichnet werden, bei welchen Produkte im Ausland bezogen werden könnten. Darüber hinaus sollte ein neuer Tarifcode geschaffen werden, um im Ausland bezogene MiGeL-Produkte eindeutig identifizierbar zu machen und die Evaluation der Umsetzung zu erleichtern.
4.3.7 Medizinprodukterecht
Keine bevollmächtigte Person in der Schweiz
Die Vorlage enthält keine Änderungen des Medizinprodukterechts.
Inländische Abgabestellen dürfen nur importierte Produkte abgeben, für die durch den ausländischen Hersteller in der Schweiz eine bevollmächtigte Person benannt wurde. Diese bevollmächtigte Person hat vielfältige Pflichten und ist auch haftungsrechtlich zuständig. Ausländische Abgabestellen hingegen unterliegen grundsätzlich nicht dem Schweizer Medizinprodukterecht und müssen deshalb für die Lieferung an in der Schweiz niedergelassene Personen zum eigenen Gebrauch das Vorhandensein einer bevollmächtigten Person in der Schweiz nicht überprüfen. Darin könnte allenfalls eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Abgabestellen beziehungsweise ein Marktnachteil zulasten der Schweizer Abgabestellen erblickt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es Konsumentinnen und Konsumenten aus dem EWR ebenfalls nicht untersagt ist, ein Medizinprodukt für den eigenen Gebrauch in der Schweiz zu beziehen, ob vergütet oder nicht. Es ist also fraglich, inwiefern effektiv eine unterschiedliche Behandlung vorliegen würde. Zudem können Private bereits heute Medizinprodukte im EWR beziehen und zum eigenen Gebrauch in die Schweiz physisch selbst einführen, ohne dass dazu eine bevollmächtigte Person in der Schweiz erforderlich ist, da dieser Fall der MepV oder der IvDV nicht unterstellt ist, weil es kein Inverkehrbringen in der Schweiz gibt. Der Umstand, dass die OKP neu solche Bezüge vergüten kann, rechtfertigt es nur, wenn es aus Gründen der Einhaltung der WZW-Kriterien erforderlich ist, die Vergütung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass in der Schweiz eine bevollmächtigte Person existieren muss. Mit einem generellen Erfordernis würde der Bezug im EWR erheblich beeinträchtigt. Zudem kann bei der Bestimmung der geeigneten Produkte der Umstand berücksichtigt werden, dass in der Schweiz womöglich keine bevollmächtigte Person existiert. Die Frage der Benachteiligung der inländischen Abgabestellen wird im Rahmen der Umsetzung zu beantworten sein.
Onlinebestellungen und Bestellungen via Telefon
Eine OKP-Vergütung soll auch dann möglich sein, wenn das Produkt mittels Fernab-satz nach Artikel 7 MepV und Artikel 7 IvDV (z. B. Onlinebestellung) erworben wird. In diesen Fällen muss der Hersteller im Ausland eine bevollmächtigte Person in der Schweiz mandatiert haben (vgl. Ziff. 1.2.6).
Ebenfalls einer OKP-Vergütung zugänglich sein soll eine telefonische Bestellung durch einen Konsumenten oder eine Konsumentin bei einer Abgabestelle im EWR, ohne dass die Voraussetzungen eines Fernabsatzes nach Artikel 7 MepV und Artikel 7 IvDV erfüllt sind. In diesen Fällen muss der Hersteller im Ausland keine bevollmächtigte Person in der Schweiz mandatiert haben (vgl. Ziff. 1.2.6).
Produkteinformation
Grundsätzlich muss die Produktinformation in den drei Amtssprachen abgefasst sein (Art. 16 Abs. 2 MepV und 15 Abs. 2 IvDV). Eine Ausnahme besteht nur für die Fälle, in denen das Produkt ausschliesslich Gesundheitsfachpersonen abgegeben wird. Beim Bezug im EWR ist nicht zwingend gewährleistet, dass die Packungsbeilage in Deutsch, Französisch und Italienisch vorliegt (vgl. dazu Art. 10 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2017/745 i. V. m. Anhang I Abschnitt 23 derselben Verordnung sowie Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/24/EU). Allerdings ist aufgrund der harmonisierten Regelungen innerhalb der EU und der Tatsache, dass diese Sprachen je einen grossen Markt repräsentieren und die Hersteller die Produkte auf diesen Märkten anbieten wollen, davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl Medizinprodukte auch in Ländern mit den jeweils anderen Amtssprachen in Verkehr sind und somit dort bezogen werden können.
Von fehlenden Sprachfassungen geht womöglich das Risiko aus, dass der Schutz von Patientinnen und Patienten, Anwendern und Dritter sowie die wirksame und leistungsbezogene Anwendung gefährdet sein könnten. Den Versicherten darf jedoch Eigenverantwortung zugemutet werden. Oft dürften sie das Produkt und dessen Anwendung wohl ohnehin bereits aus dem Inland kennen oder die Anwendung ist selbsterklärend (z. B. bei gewissen Verbandsmaterialien). Die Versicherten bringen womöglich die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen mit und sind einverstanden, dass die Produkteinformation nur in gewissen Sprachen vorliegt. Fehlende Sprachfassungen könnten sie durch Eigeninitiative überbrücken (z. B. online nachschauen). Die Versicherten dürften ihre Produkte regelmässig in Ländern bestellen, deren Amtssprache sie verstehen. Sie können bei Bedarf das Produkt auch jederzeit in der Schweiz beziehen. Es bestehen keine besonderen Sprachanforderungen beim privaten Bezug. Medizinprodukte können heute schon privat im EWR bezogen werden. Bei allfälligen Bedenken betreffend Sprachfassungen der Produktinformation könnte in der MiGeL mittels Limitation zu spezifischen Produkten sichergestellt werden, dass die Sprache der Produktinformation gewisse Anforderungen erfüllt.
Die Schweiz kann ausländische Abgabestellen nicht regulieren und überwachen. Zu hohe Anforderungen an die Produktinformation von Produkten aus dem EWR würde den Bezug im EWR empfindlich schwächen, weil die administrativen Hürden zu hoch wären. Der Bezug im EWR soll gefördert werden. Dazu sollen die administrativen Hürden auch betreffend Sprachenregelung der Produktinformation möglichst tief gehalten werden.
4.3.8 Schutz der versicherten Person
Haftungsfragen
Die Rechte der Patientinnen und Patienten verstanden als Gewährleistungsrechte, Garantie und Produktehaftung entsprechen den üblicherweise beim Kauf im EWR geltenden Rechten der Käuferin oder des Käufers, wie dies auch heute schon bei solchen Käufen der Fall ist. Schweizer Käuferinnen und Käufer geniessen in der Schweiz und im EWR einen vergleichbar guten Schutz in Bezug auf Gewährleistungsrechte, Garantie und Produktehaftung. Der Schutz ist im EWR punktuell sogar höher.
Infolge des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist beim Bezug im EWR mit gewissen praktischen Unterschieden bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten, Garantie und Produktehaftung sowie zusätzlichen Kosten und logistischen Hürden zu rechnen (z. B. Zollveranlagungsprozess, Einfuhrabgaben und logistisch aufwendigere Rücksendung und Garantieleistungen).
Die Schweizer Käuferinnen und Käufer unterstehen beim Bezug im EWR grundsätzlich nicht den innerhalb des EWR beim grenzüberschreitenden Leistungsbezug geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU. Bei der Umsetzung der KVG-Änderung wird zu entscheiden sein, in welchem Ausmass die Vergütung an die Wahrung weiterer Patientenrechte zu knüpfen ist (inkl. der Patientenrechte, wie sie auf EU-Ebene verbrieft sind und auch im EWR gelten, also insb. Informationspflicht, Qualität und Sicherheit der Gesundheitsleistung). Dabei könnte der Verordnungsgeber auch diese Richtlinie als Beispiel in Betracht ziehen. Der Bundesrat erachtet die geltenden Bestimmungen als ausreichend, um einen genügenden Schutz der Versicherten zu gewährleisten. Dies auch deshalb, da der Bezug im EWR auf freiwilliger Basis erfolgt und die Ausnahme bildet.
Da bei Produkten, die im EWR durch private Personen aus der Schweiz für den eigenen Gebrauch gekauft werden, die Pflicht, eine bevollmächtigte Person in der Schweiz zu mandatieren, für den ausländischen Hersteller des Produktes nicht gilt (vgl. Ziff. 1.2.6), ist kein Wirtschaftsakteur für Nichtkonformitäten, Sicherheits- und Haftungsfragen in der Schweiz belangbar; davon ausgenommen ist der Fernabsatz (vgl. Ziff. 4.3.7). Die betroffene Person müsste sich in solchen Fällen an den im EWR niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten geniessen beim Kauf im EWR einen guten rechtlichen Schutz. Sie können ihre Rechte unter bestimmten Voraussetzungen sowohl in der Schweiz als auch im EWR-Mitgliedstaat der Verkäuferschaft durchsetzen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Verkäuferschaft ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt oder auf irgendeine Weise auf die Schweiz ausrichtet und der Vertrag in den Bereich der Tätigkeit fällt (vgl. dazu insbesondere die Art. 15–17 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Okt. 200744). Falls die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand in der Schweiz nicht erfüllt sind, müsste eine allfällige Klage vor ausländischen Gerichten erhoben werden, was mit Zusatzaufwand verbunden wäre.
Kauft eine Konsumentin oder ein Konsument mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ein Medizinprodukt im EWR, kommt gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198745 über das internationale Privatrecht Schweizer Recht zur Anwendung, wenn die Verkäuferschaft ihre Aktivitäten auf die Schweiz ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Aktivitäten fällt. Dies entspricht weitgehend auch der Regelung in der EU (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 593/200846). Beide Rechtsordnungen streben damit an, die Verbraucherseite zu schützen und ihr die Vorteile ihres heimischen Rechts zu gewähren. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommen grundsätzlich die Bestimmungen des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (abweichende Rechtswahl vorbehalten). Das im EWR geltende Recht bietet der Käuferschaft einen guten Rechtsschutz oder ist punktuell sogar vorteilhafter für die Käuferschaft. Mit den gleichlautenden Motionen 23.4316 der Rechtskommission des Ständerates und 23.4345 der Rechtskommission des Nationalrates «Modernisierung des Gewährleistungsrechts» wurde der Bundesrat zudem beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts beim Kauf mit einer Angleichung an das Recht der EU oder des EWR zu unterbreiten.
Angesichts der vergleichbar guten Rechtsstellung beim Kauf im EWR dürfte es kaum erforderlich sein, einen besonderen Schutz der Schweizer Käuferinnen und Käufer vorzusehen. Diesen kann durchaus zugemutet werden, den Bezug im EWR in Eigenverantwortung zu tätigen. Die geltenden Bestimmungen betreffend Gerichtsstand und anwendbares Recht sehen für die Käuferschaft gewisse Vorteile vor. Unter Umständen muss die Klage im EWR erhoben werden und wird nach dem im EWR geltenden Recht beurteilt. Die Einführung der Möglichkeit der Vergütung des Bezugs von gewissen Mitteln und Gegenständen im EWR erscheint dennoch als vertretbar.
Falls die aktuell geltenden Rechte der Käuferin und des Käufers als unzureichend erachtet werden sollten, könnte die OKP-Vergütung auf Verordnungsstufe an zusätzliche Anforderungen geknüpft werden. Solche zusätzlichen Hürden sind aber möglichst zu vermeiden, damit der Bezug im EWR nicht unnötig erschwert wird. Bei der Umsetzung sind lediglich geeignete Produkte für die Vergütung des Bezugs im EWR vorzusehen. Bei deren Bestimmung können auch Bedenken betreffend Patientenrechte berücksichtigt werden.
Patientenrechte im engeren Sinn
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip in der Schweiz nicht zu einer Schwächung der Patientenrechte führt. Eines der Mittel, um die Patientenrechte (Information, Transparenz, Planung) zu gewährleisten, ist die Auskunftspflicht des Versicherers, die bereits heute in Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200047 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts verankert ist. Die versicherte Person kann sich gestützt auf diesen allgemeinen Grundsatz beim Versicherer erkundigen, ob die Abgabestelle in Bezug auf das betreffende Produkt vom Versicherer anerkannt ist und welche Nachweise der Versicherer für eine Vergütung voraussetzt. Die Einführung eines Informationssystems/einer Vorabinformation/eines Verwaltungsverfahrens, wie dies etwa im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe das System der Bescheinigung S2 darstellt, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Mit der Auskunftspflicht des Versicherers verfügen die Versicherten über eine Möglichkeit, sich vor dem Bezug hinreichend zu informieren.
Die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip soll eine Möglichkeit für Schweizer Patientinnen und Patienten sein und keine Verpflichtung. Patientinnen und Patienten sollen nicht gezwungen werden, sich im EWR medizinische Güter zu kaufen, auch nicht indirekt über besondere Versicherungsmodelle.
Anerkennung von Rezepten aus der Schweiz
In welchen EWR-Mitgliedstaaten welche Mittel und Gegenstände zum Schutz der Gesundheit nur gegen Vorweisen eines Rezepts abgegeben werden, kann je nach Staat und Produkt variieren. In der Schweiz gibt es keine Liste verschreibungspflichtiger Medizinprodukte mehr. Die Verordnung vom 22. Juni 200648 betreffend die Liste der verschreibungspflichtigen Medizinprodukte wurde mit der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 202049 aufgehoben. Eine Rezeptpflicht besteht jedoch gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG. Mittel und Gegenstände werden nur auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und in gewissen Fällen auf Anordnung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors vergütet. Im Rahmen der Änderung vom 21. März 202550 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2) hat das Parlament dem Verordnungsgeber die Kompetenz erteilt vorzusehen, dass auch Hebammen sowie Apothekerinnen und Apotheker bestimmte Mittel und Gegenstände verordnen können. Für alle Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten bezogen werden können, liegt somit ein Rezept vor. Sollte ein Produkt im betreffenden EWR-Mitgliedstaat rezeptpflichtig sein, so stellt sich die Frage, ob das Schweizer Rezept im Bezugsland anerkannt wird. Die Anerkennung eines in der Schweiz ausgestellten Rezepts im EWR hängt vom nationalen Recht am Bezugsort ab. Es ist Sache der versicherten Person zu klären, ob das Rezept im betreffenden EWR-Staat anerkannt wird. Nur im Falle der Anerkennung des Schweizer Rezepts könnte dieses Produkt im EWR bezogen werden.
5 Erläuterungen zum Artikel
Art. 34 Abs. 2 Bst. c
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, vorsehen zu können, dass die OKP die Kosten von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG, welche die Versicherten in einem Mitgliedstaat des EWR bei einer Abgabestelle bezogen haben, übernimmt.
Unter der neuen Bestimmung kann der Bundesrat also das Territorialitätsprinzip für bestimmte Mittel und Gegenstände lockern. Die Bestimmung der betreffenden Mittel und Gegenstände und des anwendbaren HVB erfolgt gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG. Dabei bilden gestützt auf dieselbe Bestimmung unter anderem die WZW-Kriterien die Richtschnur für die Beurteilung, ob eine Vergütung vorgesehen werden kann und wie hoch diese zu sein hat. Bei der Bezeichnung der betreffenden Mittel und Gegenstände wird das EDI darauf achten, dass sich diese dazu eignen, ausserhalb der Schweiz bezogen zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die betreffenden Mittel und Gegenstände beispielsweise keine persönliche Beratung vor Ort erfordern. Die Kompetenz des Bundesrates umfasst sämtliche Aspekte, die zur Umsetzung der Bestimmung erforderlich sind, wie etwa die Festlegung des HVB und die Voraussetzungen, welche die Produkte des EWR erfüllen müssen, damit die OKP sie im Rahmen des Bezugs im EWR vergütet. Der Bundesrat kann auch Anforderungen an die Versicherer stellen, insbesondere zum Schutz der Versicherten (z. B. Pflicht des Versicherers, Auskunft darüber zu geben, ob Abgabestelle und Produkt vergütungsfähig sind).
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG ist als Kann-Bestimmung formuliert. Entsprechend liegt es im Ermessen des Bundesrates, ob er von der neu geschaffenen Kompetenz Gebrauch macht oder nicht.
Art. 34 Abs. 4
Artikel 34 Absatz 4 E-KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die Voraussetzungen festzulegen, die die Abgabestelle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG erfüllen muss. Die Regelungen in Artikel 35–40 KVG beziehen sich aufgrund des im KVG herrschenden Territorialitätsprinzips nur auf Leistungserbringer, die in der Schweiz tätig sind. Die EWR-Abgabestellen beabsichtigen nicht, in der Schweiz tätig zu sein, und ersuchen auch nicht um eine formelle Zulassung in der Schweiz. Artikel 36a KVG, der dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz erteilt, die Zulassungsvoraussetzungen von Abgabestellen zu regeln, kann nicht als gesetzliche Grundlage für die Regelung von Voraussetzungen für die ausländischen Abgabestellen dienen. Artikel 34 Absatz 4 E-KVG kann beispielsweise als gesetzliche Grundlage für das Erfordernis eines Abgabevertrags mit dem Versicherer dienen.
Ziff. II Abs. 2
Ziffer II Absatz 2 des Gesetzes sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten von Artikel 34 Absätze 2 Buchstabe c und 4 E-KVG bestimmt.
Die Kompetenz zur Aufhebung des Territorialitätsprinzips im Bereich der Mittel und Gegenstände durch den Bundesrat soll mit einer Kann-Bestimmung im Gesetz verankert werden. Dies erlaubt es dem Bundesrat, die konkrete Umsetzung der Vorlage allenfalls zu befristen, insbesondere um die Auswirkungen der Änderung im Detail zu evaluieren. Eine solche Evaluation könnte Aufschluss darüber geben, ob die Versicherten die Möglichkeit zur Vergütung des Bezugs von Mitteln und Gegenständen im Ausland nutzen, welche Produkte effektiv im Ausland bezogen werden und wie hoch ihr Anteil an den entsprechenden Kosten der MiGeL ist.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Umsetzung der Vorlage hat personelle Auswirkungen auf den Bund. So wird sie beim BAG einen gewissen Aufwand zur Anpassung der im EWR zulasten der OKP beziehbaren Mittel und Gegenstände generieren. Gemeinsam mit den relevanten Stakeholdern ist zu evaluieren, welche Mittel und Gegenstände sich für den Bezug im EWR eignen. Die Liste ist möglichst aktuell zu halten und auf allfällige Veränderungen der Produktelandschaft muss reagiert werden können. Die Höhe des personellen Mehraufwands wird denn auch davon abhängen, wie oft und wie detailliert das EDI die Liste der im EWR beziehbaren Produkte überprüft. Da das EDI jedoch ohnehin bereits die MiGeL erstellt und laufend aktualisiert, wird sich der Zusatzaufwand, der eine Bezeichnung der im EWR beziehbaren Produkte mit sich bringt, in Grenzen halten. Insgesamt sollte die Umsetzung der Vorlage längerfristig nicht signifikant mehr Personalressourcen erfordern, als dies für die erforderlichen Änderungen der MiGeL heute bereits der Fall ist. Ein allfälliger Mehrbedarf an personellen Ressourcen wird je nach Ausgang der parlamentarischen Beratung zu dieser Vorlage im Rahmen der Inkraftsetzung nochmals geprüft werden.
Darüber hinaus profitiert der Bund indirekt davon, wenn die Gesetzesänderung zu einer Dämpfung der Bruttokosten in der OKP nach Artikel 66 KVG beiträgt, da damit auch sein Beitrag an die Kantone zur Prämienverbilligung gesenkt wird. Das Ausmass dieser Entlastung ist nicht mit Sicherheit quantifizierbar.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage ist so konzipiert, dass die Kantone keinen zusätzlichen Aufwand haben. Insbesondere müssen sie keine zusätzlichen Leistungserbringer zulassen oder beaufsichtigen.
Die Versicherten erhalten mehr Optionen, um ihren Bedarf an Mitteln und Gegenständen abzudecken, da gewisse Produkte, die sie im EWR beziehen, auch vergütet werden. Dies steht auch im Interesse von entlegenen Gebieten.
Grenznahe Gebiete könnten von der Möglichkeit, dass gewisse im Ausland bezogene Produkte neu über die OKP vergütet werden, ganz besonders betroffen sein. Entsprechend könnte in diesen Gebieten der Preisdruck auf diese Produkte in der Schweiz rascher und direkter entstehen.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Jahr 2023 beliefen sich die Kosten der MiGeL zulasten der OKP auf 727 Millionen Franken51), was weniger als 2 Prozent dieser Kosten entspricht. Die vom Bundesrat anvisierten für den Bezug im EWR geeigneten Produkte machen einen Kostenanteil von rund 50 Prozent aus, was einem noch geringeren Anteil an den Bruttogesundheitskosten entspricht. Zudem ist damit zu rechnen, dass nur ein Teil der Versicherten, die aktuell solche Produkte in der Schweiz beziehen, in Zukunft ihre Produkte im EWR beziehen werden.
Eine Studie zu bestimmten Medizinprodukten, die in der Schweiz von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) vergütet und bereits im Ausland erworben werden können, zeigt, dass 5 Prozent der Versicherten im Jahr 2019 von dieser Möglichkeit Gebrauch machten (3 % in Deutschland und 2 % in Frankreich52). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung des KVG ist die Aussagekraft dieser Studie jedoch begrenzt, zum einen, weil sich die Studie auf eine einzige MiGeL-Produktgruppe, die Hörgeräte, bezieht, die nicht repräsentativ für alle von der Änderung betroffenen Produktgruppen ist, und zum anderen, weil es in diesem Fall um eine Pauschalvergütung und nicht um HVB geht.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung sind umso schwerer abzuschätzen, als verschiedene Konjunkturfaktoren wie der Verlauf der Inflation oder die Entwicklung der Wechselkurse in den betreffenden Ländern auch Auswirkungen auf das Kaufverhalten der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten haben könnten. Dadurch könnte sich der Anteil der Versicherten verändern, die Mittel und Gegenstände im Ausland beziehen wollen. Darüber hinaus ist derzeit nicht bekannt, welche Mengen und welche Produkte genau im Ausland bezogen würden.
Wie die wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch das Einsparpotenzial der Änderung in Bezug auf die Gesundheitskosten aus den oben genannten Gründen schwer vorherzusagen. Eine solche Berechnung müsste sich auf Faktoren stützen, die variabel sind, wie die Art der gekauften Produkte, die Preise für jedes dieser Produkte in den verschiedenen Ländern, die Häufigkeit des Auslandbezugs pro versicherte Person, die Preisspannen in den EWR-Ländern. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Vorlage infolge des beschränkten Kostenanteils der betroffenen MiGeL-Produkte nur kleine Auswirkungen auf die OKP-Kosten haben wird. Ein erheblicher Teil der Einsparungen könnte aufgrund der Art der Vergütung der MiGeL-Produkte (HVB) direkt der versicherten Person zugutekommen. Ersparnisse aufgrund noch nicht ausgeschöpfter Franchise oder aufgrund der Differenz zwischen HVB und Verkaufspreis gehen einzig zugunsten der versicherten Person. Die OKP profitiert hingegen aufgrund der Einsparungen, die gestützt auf den im Vergleich zum HVB tieferen Preis entstehen.
Potenzielle Umsatzeinbussen oder ein Nachfragerückgang für Schweizer Unternehmen könnten infolge der Konkurrenz aus dem EWR eintreten. Entsprechende Zahlen werden mittels Monitoring erhoben und ausgewertet werden. Allgemeine Wettbewerbs- und Preiseffekte sind insofern zu erwarten, als infolge der Konkurrenz aus dem EWR und der dort teilweise tieferen Preise der Preisdruck auf die Unternehmen in der Schweiz leicht zunehmen dürfte. Je nachdem, wie oft die neue Möglichkeit genutzt wird, werden die Preise in der Schweiz mehr oder weniger stark sinken. Das Ausmass des Preiseffekts ist folglich stark abhängig von der Umsetzung.
Für die kleinen und mittleren Unternehmen können keine vereinfachten oder kostengünstigeren Regelungen vorgesehen werden, da alle Abgabestellen beim Bezug von Mitteln und Gegenständen gleichbehandelt werden sollen. Es ist nicht bekannt, welche Abgabestelle von der neuen Möglichkeit wie betroffen sein wird. Es ist damit zu rechnen, dass die regulatorischen Anforderungen tief gehalten werden, damit die Nutzung der neuen Möglichkeit keinen zu hohen administrativen Aufwand generiert und daher auch tatsächlich genutzt wird. Der Vollzug der Regulierung kann mit elektronischen Mitteln vereinfacht werden. Es obliegt den Versicherern zu bestimmen, wie sie solche Vereinfachungen vornehmen wollen. Die betroffenen Unternehmen können nicht durch die Aufhebung von Regulierungen entlastet werden, da das geltende System beibehalten und um die Neuerung ergänzt werden soll (vgl. hierzu Art. 4 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. Sept. 202353 [UEG]).
Den Unternehmen entstehen direkt keine einmaligen und wiederkehrenden Kosten als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Mittels Monitoring könnten insbesondere der Kostenanteil aller im Ausland bezogenen Produkte und das Kostenvolumen pro Produktgruppe geschätzt werden. Erst gestützt auf diese Erkenntnisse können allfällige Mindereinnahmen der Unternehmen geschätzt werden (vgl. Art. 5 UEG).
Aufgrund der bereits erfolgten Abklärungen und der insgesamt als gering eingestuften Auswirkungen sind keine weiteren Regulierungsfolgeabschätzungen vorgesehen. Das BAG wird gestützt auf Artikel 32 KVV eine Wirkungsanalyse durchführen. Zudem kann nach Ablauf der ersten drei Umsetzungsjahre eine rückblickende Auswertung dieses Zeitraums vorgenommen werden, um zu beurteilen, inwieweit mit der Vorlage die Ziele erreicht wurden.
6.4 Auswirkungen auf die Versicherer
Die Versicherer werden von der Vorlage moderat betroffen sein, wenn sie Leistungen von Abgabestellen im EWR vergüten müssen, da damit entsprechende Prüfpflichten einhergehen. Der Abschluss von Verträgen könnte für die Versicherer einen Zusatzaufwand bedeuten, da sie die Bedingungen mit den betreffenden Abgabestellen aushandeln müssen. Der Zusatzaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der von den Abgabestellen zu erfüllenden Voraussetzungen könnte jedoch mit dem Abschluss solcher Verträge teilweise abgefedert werden (vgl. Ziff. 4.3.2).
Im Vergleich zum herkömmlichen Bezug in der Schweiz haben die Versicherer beim Bezug im EWR zusätzliche Elemente zu prüfen, beispielsweise, ob die ausländische Abgabestelle und das Produkt die Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Im Vergleich zum Bezug in der Schweiz dürften die Versicherten zudem mehr Fragen stellen, was mit Mehraufwand für die Versicherer verbunden sein wird.
Es ist für die Versicherer mit einem kleinen Zusatzaufwand zu rechnen, weil der Bezug im EWR im Vergleich zur Menge an Mitteln und Gegenständen, die in der Schweiz bezogen werden, eine neue Aufgabe bilden wird. Da es sich beim Bezug im EWR um eine Ausnahme handelt, wird der Zusatzaufwand übers Ganze gesehen nicht ins Gewicht fallen.
Kosteneinsparungen der Versicherer können erzielt werden, wenn die Versicherten das Produkt im EWR zu einem Preis beziehen, der tiefer ist als die Vergütung beim Bezug in der Schweiz. Ob diese Einsparungen tatsächlich erzielt werden können, wird von verschiedenen Faktoren abhängen. Dazu gehören insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung, die Art und Weise sowie die Frequenz der Nutzung der neuen Möglichkeit durch die Versicherer und die Versicherten, die Wechselkurse und die Preisentwicklung. In Bezug auf die Frequenz der Nutzung ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament mit dem in den Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedeten Artikel 56a Absatz 1 KVG den Krankenversicherern ermöglicht, die Versicherten gezielt unter anderem über kostengünstigere Leistungen zu informieren. Die Versicherer können Einsparungen aktiv auch auf diesem Weg fördern.
6.5 Andere Auswirkungen
Die Versicherten und die Gesellschaft als Ganzes werden aufgrund der neuen Möglichkeit der Vergütung des Bezugs von Mitteln und Gegenständen im EWR Zugang erhalten zu günstigeren Optionen des Leistungsbezugs. Die neue Möglichkeit kann sich auf die von ihnen zu tragenden Kosten auswirken. Dabei ist insbesondere an die im EWR nicht selten tieferen Preise zu denken, welche auch mit Ersparnissen bei der Kostenbeteiligung verbunden sind. Bei tieferen Preisen ist der den HVB übersteigende Betrag, den die Versicherten selbst bezahlen müssen, kleiner. Die Versicherten können davon profitieren.
Dem steht jedoch auch ein gewisses Risiko für die Versorgungssicherheit in der Schweiz gegenüber. Soweit der Bezug im EWR sich negativ auf das Marktvolumen in der Schweiz auswirkt, könnte es sein, dass Abgabestellen ihr Angebot in der Schweiz reduzieren. Das Risiko wird insgesamt als klein eingeschätzt, da bei Weitem nicht alle Versicherten die neue Möglichkeit nutzen werden. Zudem kann der Bund einer Gefährdung der Versorgung vorbeugen, indem er die Liste der im EWR beziehbaren Produkte jederzeit an geänderte Verhältnisse anpassen kann. Dazu muss er über die entsprechenden Informationen zur Versorgungslage verfügen.
Die Massnahme gewährleistet, was auch in anderen Bereichen schon längst praktiziert wird, nämlich der Bezug von Produkten über die Landesgrenzen hinweg. Sie entspricht damit einem Anliegen der Bevölkerung, die nicht selten mit Unverständnis reagiert, wenn im EWR bezogene Produkte von der OKP nicht vergütet werden, besonders dann, wenn sie für die OKP sogar günstiger wären als beim Bezug in der Schweiz.
Mit der Vorlage sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Grundlage für die Vorlage bildet Artikel 117 der Bundesverfassung (BV)54, die dem Bund umfassende Kompetenzen in der Ausgestaltung der Krankenversicherung gewährt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Freizügigkeitsabkommen und dem EFTA-Übereinkommen. Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz am von der EU eingeführten System zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit teil. In diesem Rahmen sowie in den Beziehungen mit den anderen EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) aufgrund des revidierten EFTA-Übereinkommens und gestützt auf Artikel 95a KVG wendet die Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200955 an. Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Vertragsstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt sind. Diese Prinzipien werden von der vorliegenden Revision nicht tangiert.
Die Schweiz hat ihr Medizinprodukterecht mit demjenigen der EU basierend auf dem Kapitel 4 des MRA harmonisiert. Damit erfüllen die Produkte aus dem EWR, die das EU-System anwenden, grundsätzlich äquivalente Anforderungen wie die Schweizer Medizinprodukte. Die Vorlage tangiert die sich aus dem MRA ergebenden Verpflichtungen nicht.
Die im EWR beim grenzüberschreitenden Leistungsbezug in den Mitgliedstaaten des EWR geltenden Patientenrechte sind für Schweizer Versicherte hingegen nur insofern anwendbar, als der betroffene Sachverhalt unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 fällt, die von der Schweiz angewendet werden. Die Richtlinie 2011/24/EU wurde von der Schweiz hingegen nicht übernommen und wird entsprechend von der Schweiz nicht angewendet (vgl. Ziff. 3). Die Vorlage regelt denjenigen Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR, der gerade nicht unter eine Bestimmung zu subsumieren ist, die bereits heute für Schweizer Versicherte die Vergütung beim Bezug im EWR vorsieht (vgl. Ziff. 1.2.5 und 4.3.3.)
7.3 Erlassform
Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200256 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird die hier erläuterte Vorlage gerecht. Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Die hier erläuterte Vorlage sieht diese Möglichkeit explizit vor.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV benötigen Subventionsbestimmungen, Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die einmalig neue Ausgaben von über zwanzig Millionen Franken oder wiederkehrend Ausgaben von über zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in beiden Räten die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (Ausgabenbremse). Bestimmungen, die einen Einfluss auf die Höhe einer Subvention oder eines Bundesbeitrags haben, sind der Ausgabenbremse ebenfalls zu unterstellen, auch wenn es sich dabei nicht um subventionsbegründende Bestimmungen handelt.
Die Änderung von Artikel 34 KVG hat einen Einfluss auf die Höhe der Bruttokosten in der OKP. Davon ist der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung der Kantone nach Artikel 66 KVG tangiert. Weil die vorliegende Gesetzesänderung jedoch zu einer Dämpfung der Kosten beiträgt, ist eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse nicht erforderlich.
7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die generelle Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der OKP zu erlassen. Gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG erlässt das EDI Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen. Mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG kommt neu hinzu, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, das Territorialitätsprinzip bei Mitteln und Gegenständen teilweise zu lockern. Er kann neu vorsehen, dass die OKP die Kosten von Mitteln und Gegenständen übernimmt, die Versicherte in einem Mitgliedstaat des EWR bei einer Abgabestelle bezogen haben. Mit Artikel 34 Absatz 4 E-KVG erhält er die Kompetenz, die Voraussetzungen festzulegen, die die Abgabestelle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG erfüllen muss.
Synoptische Tabelle der verwendeten Daten
Zitat, Verweis | Quelle, Berechnungsmethode, | Letzte Aktualisierung | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
Übersicht, Ziffern 1.3, 4.3.6, und 6.3: Anteil der Kosten der von der vorgeschlagenen Änderung betroffenen MiGeL-Leistungen: rund 50 % | Quelle: OKP-Kosten, Tarifpool SASIS AG 2021. Methode: Der Kostenanteil wurde berechnet, indem die potenziell von der Änderung betroffenen MiGeL-Positionen ausgesondert wurden. Der Prozentsatz beruht auf den MiGeL-Gesamtkosten zulasten der OKP 2021. | Mai 2024 | |
Ziffer 6.3: «Im Jahr 2023 beliefen sich die Kosten der MiGeL zulasten der OKP auf 727 Millionen Franken, was weniger als zwei Prozent dieser Kosten entspricht.» | Quelle: OKP-Kosten, Tarifpool SASIS AG: 2016–2023 und Statistik der obligatorischen Krankenversicherung von 22. Mai 2025. Methode: Der Prozentsatz (unter 2 %) wurde berechnet, indem die MiGeL-Gesamtkosten 2023 durch die OKP-Gesamtkosten 2023 geteilt und mit hundert multipliziert wurden. | Oktober 2025 | Für das MiGeL-Monitoring 2016–2023 analysierte Daten. |
Ziffern 1.1 und 6.3: Bruttokosten MiGeL 2023: 727 Mio. Fr. | Quelle: OKP-Kosten, Tarifpool SASIS AG: 2016–2023 | Oktober 2025 | Für das MiGeL-Monitoring 2016–2023 analysierte Daten. |
Ziffer 6.3: Versicherte, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, Hörgeräte zulasten der AHV oder der IV im Ausland zu erwerben: 5 %, wovon 3 % in Deutschland und 2 % in Frankreich. | Quelle: BSV, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV): Analyse der Preise und der Qualität in der Hörgeräteversorgung, Forschungsbericht Nr. 15/20, 2020. | 2020 |