BBl 2026 23

Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung

Präambel

Bundesgesetz
über die Erstreckung der Verlustverrechnung

vom 19. Dezember 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20241,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz

… Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden zehn Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. …

Art. 31 Abs. 1

Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 52 Abs. 3 dritter Satz

… Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden zehn Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. …

Art. 67 Abs. 1

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 205i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2025

Für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 6 Absatz 3 des bisherigen Rechts.

Für Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 31 Absatz 1 des bisherigen Rechts.

Art. 207c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2025

Für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 52 Absatz 3 des bisherigen Rechts.

Für Verluste einer juristischen Person, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 67 Absatz 1 des bisherigen Rechts.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903

Art. 10 Abs. 2

Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 25 Abs. 2

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 78j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025

Für Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 10 Absatz 2 des bisherigen Rechts.

Für Verluste einer juristischen Person, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 25 Absatz 2 des bisherigen Rechts.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 7. Januar 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2026