BBl 2026 2358

Botschaft zur Volksinitiative «Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)»

1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative

1.1 Wortlaut der Initiative

Die Volksinitiative «Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)» hat folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung (BV)1 wird wie folgt geändert:

Art. 101 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

[…] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.

Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. bbis

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

  • bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;

Art. 164 Abs. 3

Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.

Art. 197 Ziff. 172

17. Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)

Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 durch Volk und Stände in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern sie auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurden.

1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die Volksinitiative «Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)» wurde am 17. September 2024 von der Bundeskanzlei vorgeprüft3 und am 29. August 2025 mit den nötigen Unterschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 111 422 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.4

Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (ParlG) hat der Bundesrat der Bundesversammlung somit spätestens bis zum 29. August 2026 einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 29. Februar 2028 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.

1.3 Gültigkeit

Die Kompass-Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 BV:

  • a) Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.

  • b) Die Verfassungsergänzungen in den Artikel 101 Absatz 1, Artikel 140 Absatz 1 und Artikel 164 Absatz 3 sowie der zugehörigen neuen Übergangsbestimmung betreffen den 3. Titel «Bund, Kantone und Gemeinden», den 4. Titel «Volk und Stände», den 5. Titel «Bundesbehörden» sowie den 6. Titel der Bundesverfassung. Die Initiative adressiert damit eine erhebliche Bandbreite von Themen von der Aussenwirtschaftspolitik, über das obligatorische Staatsvertragsreferendum (politischen Rechte von Volk und Ständen), bis hin zur Delegationsschranke (Kompetenz der Bundesversammlung) und einer Einzelfallregelung des gesamten Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz‑EU (Bilaterale III)», (im Folgenden: Paket Schweiz–EU6). Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht (Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19767 über die politischen Rechte [BPR]). Kriterien für die Beurteilung sind dabei die mit der Initiative verfolgten Ziele, die hierzu vorgeschlagenen Massnahmen und erfassten Sachbereiche. So sollten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihre Meinung zu einer spezifischen Frage äussern können, ohne noch über andere Themen mitentscheiden zu müssen, die dazu nicht in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang stehen.8 Es liesse sich bei der Kompass-Initiative argumentieren, dass Stimmbürgerinnen und -bürger beispielsweise zwar für die Neuordnung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums, jedoch nicht für die verfassungsrechtliche Verankerung einer eigenständigen Aussenwirtschaftspolitik stimmen wollten und insofern in eine gewisse Zwangslage kämen. Die bisherige Praxis der Bundesversammlung9 ist jedoch grosszügig. Sie orientiert sich am Grundsatz «im Zweifel zugunsten der Volksrechte».

  • Die vorliegenden Verfassungsänderungen dienen letztlich alle demselben übergeordneten Initiativziel (siehe hinten Ziff. 3.1): Die nachhaltige Stärkung des Wirtschaftsstandorts «Schweiz» mittels einer eigenständigen und durch Volk und Stände abgesicherten Aussenwirtschaftspolitik. Die Initiative hat dabei einen Zusatzfokus auf einen konkreten Anwendungsfall. Sie möchte das Paket Schweiz‑EU dem obligatorischen Referendum unterstellen. Die einzelnen Teile der Initiative weisen einen hinreichenden inneren sachlichen Zusammenhang zwischen Zielsetzung und Mitteln auf: Sowohl die Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums auf völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen (Art. 140 Abs. 1bis), als auch die inhaltliche Vorgabe für die Rechtsetzungs- und Delegationskompetenz der Bundesversammlung (Art. 164 Abs. 3) und die Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 17) betreffen eine einheitliche Thematik. Sie bezwecken letztlich einen stärkeren Einbezug von Volk und Ständen in eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz. Die Initiative erfüllt daher die Anforderungen an die Einheit der Materie.

  • c) Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem zwingenden Völkerrecht.

Die mit der Initiative angestrebten Verfassungsänderungen wären zwar mit erheblichen wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. So könnte etwa Artikel 197 Ziffer 17 zweiter Satz zu Rechtsunsicherheit betreffend das Verhältnis zur Europäischen Union führen (siehe. Ziff. 4.3.1). Die Initiative inklusive Übergangsbestimmung weist jedoch keinen offensichtlich nicht realisierbaren Norminhalt auf. Mit anderen Worten scheint die Realisierung der Initiative im Falle ihrer Annahme nicht im vornherein als faktisch unmöglich. Rechtliche oder praktische Schwierigkeiten reichen für eine Ungültigkeit nicht aus.10 Die Kompass-Initiative erfüllt damit – neben den erwähnten Gültigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 139 Absatz 3 BV – auch die ungeschriebene Gültigkeitsvoraussetzung der faktischen Durchführbarkeit.

2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative

Die Kompass-Initiative bezweckt insbesondere eine Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums (vgl. Ziff. 3.1). Damit nimmt sie ein wiederkehrendes Thema auf; gerade in der jüngeren Vergangenheit gab es mehrere Versuche, das obligatorische Staatsvertragsreferendum auszubauen, welche im Folgenden dargestellt werden.11 Besondere Aktualität erhält die Thematik, da die Initiative das obligatorische Staatsvertragsreferendum konkret auf die sich anbahnenden Abstimmungen zum Paket Schweiz‑EU anwenden will.

2.1 Das Staatsvertragsreferendum in der Bundesverfassung

Ein Referendum beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen wurde erstmals 1921 in der Bundesverfassung verankert.12 Der damalige Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung von 1874 (aBV)13 unterwarf alle «Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen sind», dem fakultativen Referendum.

Im Jahr 1977 wurde das Staatsvertragsreferendum grundlegend revidiert. Das fakultative Referendum wurde ausgedehnt auf völkerrechtliche Verträge, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder die eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen. Mit Artikel 89 Absatz 5 aBV wurde zudem ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften oder zu Organisationen der kollektiven Sicherheit (vgl. heute: Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV) eingeführt.14 Bereits damals wurde erwogen, auch völkerrechtliche Verträge mit verfassungsähnlichem Inhalt dem obligatorischen Referendum zu unterstellen; Bundesrat und Bundesversammlung verfolgten diesen Weg aber nicht weiter. Der Bundesrat lehnte die Kodifikation vor allem deshalb ab, weil ihm die damals diskutierten oder in der Vernehmlassung geforderten Kriterien – Eingriffe in die Souveränität, Abtretung von Hoheitsrechten, Eingriffe in Freiheitsrechte, verfassungsändernde Verträge – zu ungenau waren.15 Der Nationalrat stimmte einem Antrag seiner Kommission zu, den Vorschlag des Bundesrates so zu ergänzen, dass auch Verträge, «die wichtige Änderungen oder Ergänzungen der Bundesverfassung bewirken», dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.16 Der Ständerat lehnte dies ab, mit der Begründung, das Kriterium sei zu vage.17 Der Nationalrat folgte dieser Auffassung in der Differenzbereinigung.18 Umgesetzt wurde schliesslich die Lösung, die nur für zwei konkrete Fälle – nämlich den Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften und zu Organisationen der kollektiven Sicherheit – ein obligatorisches Referendum vorsah. Diese zwei Konstellationen wurden damals als die «am weitest reichenden und am schwersten wiegenden aussenpolitischen Entscheide» qualifiziert.19 In Bezug auf das obligatorische Staatsvertragsreferendum gilt die 1977 gefundene Regelung bis heute unverändert.

Bis heute hat es zum obligatorischen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 5 aBV (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV) nur einen Anwendungsfall gegeben: 1986 wurde der Beitritt zur UNO dem obligatorischen Referendum unterstellt, weil es sich um einen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit handelte;20 Volk und Stände lehnten den Beitritt ab. Erst im Jahr 2002 erfolgte der Beitritt zur UNO über die – als Teilrevision der Bundesverfassung gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV dem obligatorischen Referendum unterstehende – Annahme von Artikel 197 Ziffer 1 BV im Rahmen der Volksabstimmung über die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)».

Die Bundesversammlung unterstellte unter der alten BV zudem drei völkerrechtliche Verträge einem obligatorischen Referendum, obwohl die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Verfassung das nicht vorsah (sog. Referendum sui generis): den Beitritt zum Völkerbund (1920), das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1972) und den Beitritt zum EWR (1992). Der Beitritt zum Völkerbund und das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hätten nach der damaligen Rechtslage anderenfalls überhaupt keinem Referendum unterstanden. Der Beitritt zum EWR erforderte eine Verfassungsänderung, die ohnehin dem obligatorischen Referendum unterstanden hätte. Der Bundesrat bekräftigte in der Botschaft zum Paket Schweiz‑EU die Auffassung, dass dieses Vorgehen in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann, wenn der völkerrechtliche Vertrag einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz mit sich bringt, namentlich die verfassungsmässige Ordnung tangiert, oder eine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik bewirkt.21

Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung wurde das Staatsvertragsreferendum erneut kritisch überprüft. Der Bundesrat sah für das obligatorische Staatsvertragsreferendum indessen keinen Reformbedarf. Die Kommission des Nationalrats schlug vor, dass die Bundesversammlung neben den in Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV genannten Verträgen «weitere völkerrechtliche Verträge der Abstimmung von Volk und Ständen unterbreiten» können soll.22 Der Nationalrat folgte jedoch der Minderheit seiner Kommission, welche eine Ergänzung ablehnte.23 Das obligatorische Staatsvertragsreferendum wurde daher unverändert in die neue Bundesverfassung überführt. Auch die im Jahr 2003 angenommene Reform der Volksrechte24 liess das obligatorische Staatsvertragsreferendum unberührt. Danach wurden zwar bisweilen Korrekturen am obligatorischen Staatsvertragsreferendum angeregt. Mehrere zu diesem Zweck eingereichte parlamentarische Initiativen wurden indessen abgelehnt.25

2.2 Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!»

Die Urheberinnen und Urheber der im Jahr 2009 eingereichten Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)» vertraten die Ansicht, die demokratische Mitwirkung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen sei ungenügend. Deshalb solle Artikel 140 Absatz 1 BV wie folgt mit einem neuen Buchstaben d ergänzt und damit das obligatorische Staatsvertragsreferendum substanziell ausgebaut werden:26

Art. 140 Abs. 1 Bst. d

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

  1. die völkerrechtlichen Verträge, die:

    1. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung in wichtigen Bereichen herbeiführen,

    2. die Schweiz verpflichten, zukünftige rechtsetzende Bestimmungen in wichtigen Bereichen zu übernehmen,

    3. Rechtsprechungszuständigkeiten in wichtigen Bereichen an ausländische oder internationale Institutionen übertragen,

    4. neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Milliarde Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken nach sich ziehen.

Der Bundesrat lehnte die Initiative ab, schlug aber vor, in der Verfassung ein obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungsrang festzuschreiben: Was landesrechtlich in der Verfassung zu regeln sei, unterstehe obligatorisch der Abstimmung und bedürfe der Zustimmung von Volk und Ständen. Werde der gleiche Inhalt in einen völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen, so müsse – in Erfüllung des Leitmotivs des Parallelismus27 – dieser Vertrag dem gleichen innerstaatlichen Zustimmungsverfahren unterworfen sein wie eine Verfassungsänderung. Dementsprechend stellte der Bundesrat der Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» den folgenden direkten Gegenentwurf gegenüber:28

Art. 140 Abs. 1 Bst. b

1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

  1. völkerrechtliche Verträge, die:

    1. den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorsehen;

    2. Bestimmungen enthalten, die eine Änderung der Bundesverfassung erfordern oder einer solchen gleichkommen.

Der Bundesrat hielt fest, es sei zwar nicht einfach, jene Normen zu bestimmen, die verfassungswürdig seien. Eine staatsvertragliche Norm könne aber namentlich dann dieses Kriterium erfüllen, wenn sie Grundrechte garantiere, in die föderale Staatsstruktur eingreife oder die Behördenorganisation regle.29

Die Bundesversammlung empfahl die Initiative zur Ablehnung und trat auf den Gegenentwurf des Bundesrates nicht ein. Dabei wurde argumentiert, der Gegenentwurf sei zwar präziser als die Initiative «Staatsverträge vors Volk!»; jedoch sei auch der vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierungsvorschlag nicht hinreichend klar. Die Volksinitiative wurde am 17. Juni 2012 zur Abstimmung unterbreitet. 75,3 Prozent der Stimmenden und alle Kantone lehnten die Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» ab.30

2.3 Verfassungsentwurf zum obligatorischen Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter

Im Jahr 2020 legte der Bundesrat der Bundesversammlung in Erfüllung der Motion 15.3557 (Caroni) einen Verfassungsentwurf zur Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums vor.31 Die Motion verlangte für völkerrechtliche Verträge «mit verfassungsmässigem Charakter» ein obligatorisches Referendum. Der Motionär hatte zur Begründung seines Vorstosses ausgeführt, das in Artikel 140 BV verankerte obligatorische Referendum weise eine Lücke auf: Während Verfassungsänderungen dem obligatorischen Referendum unterstünden und durch Volk und Stände legitimiert seien, gelte das für völkerrechtliche Verträge mit materiell verfassungsmässigem Charakter nicht.

In seinem Entwurf griff der Bundesrat die Kritik auf, dass der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» zu wenig präzise formuliert gewesen sei, und konkretisierte den «Verfassungscharakter» völkerrechtlicher Verträge in einem beispielhaften Katalog:

Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. bbis

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

  • bbis. völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen von Verfassungsrang enthalten oder deren Umsetzung eine Änderung der Bundesverfassung erfordert; Bestimmungen von Verfassungsrang sind namentlich Bestimmungen über:

    1. den Bestand der Grundrechte, die Bürgerrechte und die politischen Rechte,

    2. das Verhältnis von Bund und Kantonen und die Zuständigkeiten des Bundes,

    3. die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Bundesbehörden;

Der Nationalrat trat, anders als der Ständerat, nicht auf die Vorlage ein. Kritisiert wurde vor allem die Ausweitung des Ständemehrs sowie, dass der Vorschlag des Bundesrats immer noch zu unklar sei.32 Gleichzeitig wurde verschiedentlich betont, dass die Vorlage unnötig sei, da die Möglichkeit eines in der Verfassung nicht vorgesehenen obligatorischen Staatsvertragsreferendums sui generis bestehe.33

3 Ziele und Inhalt der Initiative

3.1 Ziele der Initiative

Die Initiative verfolgt verschiedene Ziele. Sie verlangt, die Schweiz als Wirtschaftsstandort zu stärken. Zu diesem Zweck soll die Schweiz auch in Zukunft eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik verfolgen. Darüber hinaus soll ein Ausbau des obligatorischen Referendums mit Volks- und Ständemehr für Staatsverträge erfolgen. Gemäss Initiativkomitee soll zudem «eine drohende Monopolbeziehung zur EU verhindert werden»; darauf deutet auch das Schlagwort «Keine EU-Passivmitgliedschaft» im Initiativtitel hin. In diesem Zusammenhang verfolgt das Komitee überdies das Ziel, das Paket Schweiz‑EU dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen.34

3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung

Die Kompass-Initiative ändert die Bundesverfassung in vier Punkten: Erstens soll der Bund eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik verfolgen, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Hierbei soll er die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone wahren. Zweitens sollen völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, neu dem obligatorischen Referendum unterstellt werden. Drittens soll die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen in einem Bundesgesetz oder einem dem obligatorischen Referendum unterstehendem völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein. Viertens wird über eine Regelung in den Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung eine «Bestandesgarantie» verankert, welche die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative bereits bestehenden Bundesgesetze und völkerrechtlichen Verträge von der Initiative ausnehmen will. Die mit der Kompass-Initiative verbundenen Rechtsänderungen hätten für diese Bundesgesetze und völkerrechtlichen Verträge keine Bedeutung. Ein «institutionelles Rahmenübereinkommen oder vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der EU» würde nach den Vorstellungen der Initianten nur dann in den Genuss dieser «Bestandesgarantie» kommen, sofern es dem obligatorischen Referendum unterstellt und von Volk und Ständen angenommen worden wäre.

3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtexts

Die Kompass-Initiative sieht vor, in der Bundesverfassung Artikel 101 Absatz 1 (Aussenwirtschaftspolitik) sowie Artikel 140 Absatz 1 (Obligatorisches Referendum) zu ändern, bei Artikel 164 (Gesetzgebung) neu einen dritten Absatz zu schaffen sowie eine Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 17) einzufügen.

3.3.1 Aussenwirtschaftspolitik

Art. 101 Abs. 1

Die geltende Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrt (Art. 101 Abs. 1 BV). Die Bestimmung begründet eine umfassende und im Wesentlichen ausschliessliche Kompetenz des Bundes. Deren Inhalt wird durch eine allgemeine Zielvorgabe umschrieben («Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland»).

Die Kompass-Initiative will in der Verfassung konkretisieren, wie der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrzunehmen hat. Er soll dabei eine «eigenständige» Aussenwirtschaftspolitik verfolgen. Nach Ansicht des Initiativkomitees bedeutet «eigenständig», dass diese Politik «nicht einseitig auf eine Integration in den EU-Binnenmarkt ausgerichtet» ist, sondern von Offenheit gegenüber Abkommen mit allen Staaten der Welt geprägt sein soll. Dabei soll der Bund den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung tragen. Schliesslich soll der Bund bei seinem aussenwirtschaftspolitischen Handeln «die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone» wahren. Das Initiativkomitee bezieht sich einerseits auf die Garantie der politischen Rechte in Bundessachen nach Artikel 136 BV. Andererseits nimmt es Bezug auf Artikel 3 und 47 BV, wonach die Kantone souverän sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und der Bund ihre Eigenständigkeit zu wahren hat.

Die Kompass-Initiative ändert die ausschliessliche Kompetenz des Bundes im Bereich der Aussenwirtschaftspolitik nicht. Sie ergänzt indessen die Zielvorgabe. Der Bund soll insbesondere eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik verfolgen und dabei den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung tragen. Der Bund sollte damit weiterhin eine Aussenwirtschaftspolitik verfolgen, die den schweizerischen Interessen dient und sich dabei nicht allein auf einen, sondern auf möglichst viele Handelspartner fokussiert. Zugleich hat der Bund gemäss ergänzter Zielvorgabe in seiner Aussenwirtschaftspolitik die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren. Der neue Begriff «die demokratischen Rechte des Volkes» ist dabei als Synonym für die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu verstehen, wie sie die Verfassung bereits in Artikel 34 und 136 verwendet. Im Zentrum stehen die Referendumsrechte (Art. 140 f. BV).

3.3.2 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum

Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis

Die Kompass-Initiative will das obligatorische Referendum in Artikel 140 BV auf völkerrechtliche Verträge ausweiten, die eine «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmung vorsehen» (Abs. 1 Bst. bbis). Nach geltendem Verfassungsrecht unterstehen völkerrechtliche Verträge, welche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten – und damit auch die Verträge nach Buchstabe bbis der Initiative (vgl. nachfolgende Ausführungen) – dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Die Verträge nach Buchstabe bbis würden neu mit Verträgen gleichgesetzt, die den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorsehen (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV).35

3.3.2.1 Völkerrechtliche Verträge und obligatorisches Staatsvertragsreferendum

Als völkerrechtlicher Vertrag36 gilt eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten wie beispielsweise internationalen Organisationen.37 Das geltende Recht38 regelt, wer den Abschluss und die Änderung von völkerrechtlichen Verträgen beschliessen darf. Wo völkerrechtliche Verträge Organe wie Gemischte Ausschüsse einführen und sie mit dem Recht ausstatten, den Vertrag oder Teile – z.B. einzelne Anhänge – davon zu ändern, stellen die Beschlüsse solcher Organe ebenfalls völkerrechtliche Verträge dar. Dies ist typischerweise bei den Gemischten Ausschüssen der Fall, wie sie das Paket Schweiz‑EU vorsehen.39 Diese Beschlüsse unterliegen damit der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung für völkerrechtliche Verträge; sie treten erst in Kraft, wenn sie vom innerstaatlich zuständigen Organ entsprechend genehmigt wurden.40 Das gleiche Prinzip gilt für die Notenaustausche, mittels welcher im Rahmen der Schengener und Dubliner Zusammenarbeit in diesem Bereich ergangene neue EU-Rechtsakte von der Schweiz übernommen werden.

3.3.2.2 «Übernahme vorsehen»

Gemäss Buchstabe bbis müssen die völkerrechtlichen Verträge eine «Übernahme» «vorsehen». Der Begriff «Übernahme» ist zusammen mit dem nachfolgenden Genitivobjekt «wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» (siehe Ziff. 3.3.2.3) zu verstehen: Das heisst als Übernahme von Recht respektive «Rechtsübernahme». Buchstabe bbis hat allein völkerrechtliche Verträge zum Gegenstand; die Rechtsübernahme betrifft infolgedessen in der Regel die Übernahme von ausländischem bzw. internationalem Recht durch die Schweiz.

Recht kann statisch oder dynamisch übernommen werden. Eine statische Rechtsübernahme liegt bei jedem völkerrechtlichen Vertrag vor, in welchem bereits bestehendes ausländisches beziehungsweise internationales Recht in einer bestimmten, datierten Fassung übernommen wird. Im Unterschied zur dynamischen Rechtsübernahme enthält ein solcher Vertrag keine Verpflichtung zur Übernahme von künftigen Weiterentwicklungen des im Abkommen enthaltenen Rechts. Er kann aber im Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert werden. Die meisten bisherigen Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU verankern eine statische Rechtsübernahme. Dynamische Rechtsübernahme bedeutet, dass die Schweiz sich in einem völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet, künftige (also im Moment des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte oder absehbare) Weiterentwicklungen des ausländischen Rechts im Anwendungsbereich dieses völkerrechtlichen Vertrags – vorbehältlich vereinbarter Ausnahmen – zu übernehmen. Eine dynamische Rechtsübernahme ist insbesondere in den Schengen-41 und Dublin42-Assoziierungsabkommen verankert.43 Mit dem Paket Schweiz‑EU soll die dynamische Rechtsübernahme auch bei den Binnenmarktabkommen44 und analog bei dem Gesundheitsabkommen45 zur Anwendung kommen. Bei der dynamischen Rechtsübernahme ist zu unterscheiden zwischen der Grundverpflichtung, im Anwendungsbereich eines Abkommens dynamisch in Zukunft Recht (z.B. EU-Recht) zu übernehmen, und der daraus folgenden konkreten – statischen – Rechtsübernahme. Letztere erfolgt durch einen Notenaustausch (z.B. bei den Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen) bzw. durch einen Beschluss eines Vertragsorgans, zusätzliche Bestimmungen in das betroffene Abkommen zu übernehmen (z.B. wenn der Gemischte Ausschuss einen neuen EU-Rechtsakt in ein Abkommen des Pakets Schweiz‑EU übernimmt). Von diesen beiden Übernahmearten ist der autonome Nachvollzug von ausländischem bzw. internationalem Recht zu unterscheiden: Bei diesem gleicht die Schweiz ihr Recht ohne entsprechende staatsvertragliche Verpflichtung an das ausländische Recht an.46 Diese Angleichung des Landesrechts stellt folglich keine «Übernahme» im Sinne der Bestimmungen der Kompass-Initiative dar, die in einem völkerrechtlichen Vertrag «vorgesehen» wäre. Weiter abzugrenzen sind Abkommen, welche Verweise auf ausländisches bzw. internationales Recht enthalten, ohne aber dabei mit einer Verpflichtung zur Rechtsübernahme eine Rechtsangleichung vorzuschreiben oder anzustreben. Beispiele dafür sind Wirtschaftsabkommen wie die WTO-, Freihandels-, Anerkennungs- oder Investitionsschutzabkommen, welche auf den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Marktzugangs über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit nationaler Rechtsvorschriften, Zertifizierungen oder Institutionen, oder den Schutz ausländischer Investitionen abzielen. Diese verweisen oft auf materiell geltende Bestimmungen des nationalen Rechts der jeweiligen Vertragsparteien oder auf andere internationale Abkommen, begründen jedoch keine Übernahme und bezwecken keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zwischen den Vertragsparteien. Solche Verweise stellen folglich keine «Übernahme» im Sinne der Bestimmungen der Kompass-Initiative dar und «sehen» keine solche Übernahme «vor».

Folglich können sowohl die dynamische als auch die statische Rechtsübernahme als «Übernahme» im Sinne der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen verstanden werden. Buchstabe bbis erfasst jedoch nur einen Teil dieser völkerrechtlichen Verträge, nämlich jene, die eine solche Übernahme «vorsehen». Im Folgenden wird ausgelegt, welche völkerrechtlichen Verträge konkret unter Buchstabe bbis fallen:

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist davon auszugehen, dass nur völkerrechtliche Verträge erfasst sind, die eine Grundverpflichtung zur künftigen dynamischen Übernahme normieren; «vorsehen» kann in diesem Sinn als «verpflichten» verstanden werden. Darauf deutet auch die französische («les traités internationaux qui prévoient la reprise de dispositions importantes fixant des règles de droit») sowie die italienische («i trattati internazionali che prevedono il recepimento di disposizioni importanti che contengono norme di diritto») Sprachfassung hin. Konkrete Rechtsübernahmen an sich «sehen» nämlich nicht eine Übernahme «vor», sondern stellen an sich eine – statische – Übernahme dar. Somit fallen nur völkerrechtliche Verträge unter die Bestimmung, die eine Grundverpflichtung verankern, im Anwendungsbereich eines Abkommens künftig Recht zu übernehmen. Beispiele hierfür sind das Paket Schweiz‑EU (sowohl der Stabilisierungsteil mit den geänderten Binnenmarktabkommen47 als auch die neuen Abkommen des Weiterentwicklungsteils48) und die Schengen-/Dublin–Assoziierungsabkommen. Statische Rechtsübernahmen sind hingegen nicht von Buchstabe bbis erfasst.

Für eine solche enge Auslegung von Buchstabe bbis spricht auch die Systematik: Völkerrechtliche Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, unterliegen nach geltendem Recht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 erster Satzteil BV). Wenn «völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmung vorsehen» in Buchstabe bbis weit ausgelegt würde (nämlich so, dass auch statische Übernahmen davon erfasst wären), würden zahlreiche völkerrechtliche Verträge neu dieser Bestimmung unterstehen, obwohl sie Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 erster Satzteil BV bereits erfasst. Letztere Bestimmung würde so weitgehend ihrer Bedeutung entleert und redundant, was darauf hindeutet, dass Buchstabe bbis nicht zu weit auszulegen ist. Unter dieser Auslegung ginge der neue Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis als jüngere und speziellere Norm dem Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d kollisionsrechtlich vor.

Der Initiativtext verweist in der Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 17 Satz 2) auf ein «institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union». Gemeint sein dürfte damit vor allem das Paket Schweiz‑EU (vgl. Ziff. 3.3.4.1). Das deutet darauf hin, dass die Initiative insbesondere auf Abkommen mit einer Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme abzielt und Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis folglich im dargelegten Sinne zu verstehen ist. Das Initiativkomitee selbst äussert sich ebenfalls dahingehend, dass es die dynamische Rechtsübernahme verunmöglichen und das obligatorische Referendum bei völkerrechtlichen Verträgen einführen will.49

Gewisse völkerrechtliche Verträge enthalten Verweise auf ausländisches Recht in seiner jeweiligen Fassung (sog. dynamische Verweise), welches innerstaatlich unmittelbar rechtswirksam wird. Ein Beispiel ist das FATCA-Abkommen mit den USA,50 das zahlreiche dynamische Verweise auf die «massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums» enthält (z.B. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8). Ändert sich in Zukunft das Verweisungsobjekt, kommen diese Bestimmungen automatisch in der Schweiz zur Anwendung; ein förmlicher Übernahmeakt durch den Bundesrat und die Bundesversammlung wie bei der dynamischen oder der statischen Rechtsübernahme entfällt. Aus Sicht der staatlichen Souveränität erscheinen dynamische Verweise problematisch; sie stellen eine automatische Rechtsübernahme dar und man kann sich ihnen nur durch Vertragsanpassung oder Kündigung entziehen. Solche Rechtsübernahmen per dynamische Verweise gehen somit weiter als die dynamische Rechtsübernahme. Da Letztere von Buchstabe bbis erfasst ist, muss dies erst recht für solche dynamische Verweise gelten.

Dasselbe gilt für Abkommen, welche ein Vertragsorgan ermächtigen, mit Mehrheitsbeschluss, also gegebenenfalls ohne Zustimmung der Schweiz, verbindlich Regeln zu erlassen. In diesem Fall muss die Schweiz das vom Vertragsorgan gesetzte Recht übernehmen. Solche Regelungen können insbesondere bei internationalen Organisationen vorkommen.51 Der Beitritt zu solchen unterliegt nach geltendem Recht dem fakultativen Referendum (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 BV). Solche Abkommen bzw. der Beitritt zu internationalen Organisationen mit solchen Abkommen müsste neu Buchstabe bbis und damit dem obligatorischen Referendum unterstehen.

Zusammengefasst unterliegen neu völkerrechtliche Verträge, die eine Verpflichtung verankern, in ihrem Anwendungsbereich künftiges ausländisches oder internationales Recht – und zwar wichtige rechtsetzende Bestimmungen – zu übernehmen, dem obligatorischen Referendum mit Volks- und Ständemehr. Dies unabhängig davon, ob die Übernahme dann jeweils nochmals durch einen separaten Notenaustausch bzw. Beschluss des Gemischten Ausschusses (wie bei der dynamischen Rechtsübernahme im Rahmen der Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen bzw. im Rahmen der betroffenen Abkommen des Pakets Schweiz–EU) oder automatisch (wie z.B. beim FATCA-Abkommen mit den USA) erfolgt. Die statischen Rechtsübernahmen, der autonome Nachvollzug sowie Abkommen, welche Verweise auf ausländisches bzw. internationales Recht ohne Verpflichtung zur Rechtsübernahme enthalten, fallen hingegen nicht unter Buchstabe bbis.

3.3.2.3 «Wichtige rechtsetzende Bestimmungen»

Die Begriffe «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» findet sich bereits heute in der Bundesverfassung (vgl. Art. 164 Abs. 1 sowie Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Der Initiativtext ist im Sinne dieser Bestimmungen auszulegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Initiative ein anderes Begriffsverständnis zugrunde liegen würde. Unter rechtsetzenden Bestimmungen sind jene Normen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG).

Artikel 164 Absatz 1 BV zählt exemplarisch auf, in welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen – da wichtig – in einem formellen Gesetz zu verankern sind.52 So gilt eine Regelung etwa als wichtig, wenn sie massgeblich in die Rechtsstellung der Adressatin oder des Adressaten eingreift, wenn sie eine grosse Anzahl Adressatinnen und Adressaten und/oder Sachverhalte betrifft oder wenn sie erhebliche finanzielle Folgen nach sich zieht.53

Praxis und Lehre zu Artikel 164 BV dienen Bundesrat und Bundesversammlung bei der Beurteilung der Wichtigkeit gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV als Richtschnur. Dies gilt umso mehr, als Bundesrat und Bundesversammlung bei Ziffer 3 primär darauf abstellen, ob die fragliche Bestimmung im Falle innerstaatlicher Rechtsetzung in einem formellen Gesetz formuliert würde.54 Während Artikel 164 BV Bundesgesetze betrifft, erfasst Artikel 141 BV mit den Begriffen «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» den Inhalt völkerrechtlicher Verträge. Insofern sind die spezifischen Charakteristika völkerrechtlicher Verträge bei der Auslegung des Begriffs «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» mitzuberücksichtigen.55

3.3.2.4 Fazit

Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis gilt für völkerrechtliche Verträge, welche die Verpflichtung enthalten, künftig ausländisches bzw. internationales Recht zu übernehmen, namentlich mittels dynamischer Rechtsübernahme oder dynamischer Verweise sowie Abkommen, welche ein Vertragsorgan ermächtigen, mit Mehrheitsbeschluss verbindlich Regeln zu erlassen. Solche völkerrechtlichen Verträge unterstünden folglich dem obligatorischen Referendum, jedoch nur, soweit die Übernahme «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» betrifft oder betreffen kann. Die statischen Rechtsübernahmen gestützt auf eine solche Verpflichtung «sehen» dagegen keine Übernahme «vor», sondern stellen die Übernahmen als solche dar. Dasselbe gilt für die statische Rechtsübernahme im Allgemeinen. Für sie gilt Buchstabe bbis daher nicht. Auch der autonome Nachvollzug von ausländischem bzw. internationalem Recht sowie Abkommen, welche Verweise auf ausländisches bzw. internationales Recht ohne Verpflichtung zur Rechtsübernahme enthalten, sind nicht von der Bestimmung umfasst.

3.3.3 Rechtsetzungs- und Delegationskompetenz

Art. 164 Abs. 3

Entsprechend seiner Sachüberschrift regelt Artikel 164 BV die «Gesetzgebung» im Bund: Absatz 1 gibt dazu vor, welche rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes und damit durch die Bundesversammlung zu erlassen sind (Vorbehalt des Gesetzes), nämlich alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen. Solche Bestimmungen darf die Bundesversammlung infolgedessen nicht an den Verordnungsgeber übertragen, vielmehr bedürfen mindestens deren Grundzüge einer Regelung im formellen Gesetz. Absatz 2 klärt dazu, welche Rechtsetzungsbefugnisse sich durch ein Bundesgesetz übertragen lassen (Gesetzesdelegation): Eine Übertragung ist danach nur soweit möglich, als die Bundesverfassung eine solche nicht ausschliesst.

Der neu vorgesehene Absatz 3 regelt die «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen». Die Bestimmung verlangt, dass die Rechtsübernahme in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, einerseits ausdrücklich vorgesehen sein muss und andererseits sich auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränken muss.

3.3.3.1 «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen»

Der Begriff «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» ist bei Artikel 164 Absatz 3 weiter zu verstehen als bei Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis (vgl. zu den einzelnen Begriffen Ziff. 3.3.2.2 und 3.3.2.3). Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 164 Absatz 3 Rechtsübernahmen sowohl gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, zulässt als auch gestützt auf ein Bundesgesetz. Darin liegt ein Unterschied zu Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis, der nur für völkerrechtliche Verträge gilt. Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis erfasst dabei unter dem Begriff «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» nur die völkerrechtliche Grundverpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme, dynamische Verweise, wie sie etwa im FATCA-Abkommen vorkommen, sowie Abkommen, die ein Vertragsorgan ermächtigen, mit Mehrheitsbeschluss verbindliche Regeln zu erlassen. Diese drei Kategorien von Rechtsübernahmen sind völkerrechtlicher Art, weshalb sie sich nur mittels Staatsvertrag und nicht mittels Bundesgesetz regeln lassen. Würde Artikel 164 Absatz 3 ebenfalls nur diese Kategorien von Rechtsübernahmen erfassen, käme den Bundesgesetzen als Grundlage für eine Rechtsübernahme mangels möglicher Anwendungsfälle keine Bedeutung zu. Dies ist nicht im Sinn der Initiative. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» bei Artikel 164 Absatz 3 auch statische Rechtsübernahmen ausländischen bzw. internationalen Rechts umfasst. Entsprechende Rechtsübernahmen können in einem Bundesgesetz vorgesehen sein, was dazu führt, dass das Kriterium des eng begrenzten Sachbereichs auch hier zur Anwendung gelangt. Damit wird einem zentralen Anliegen der Initiative entsprochen.

Soweit ein Bundesgesetz die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen ins Bundesrecht vorsieht, kann dies zum einen ausländisches bzw. internationales Recht sein, denkbar wären aber auch inländische Normen, zum Beispiel Regelwerke Privater56. Insofern kann Artikel 164 Absatz 3 die Rechtsetzungs- und Delegationskompetenz der Bundesversammlung auch bei landesinternen Rechtsübernahmen betreffen. Entsprechende Rechtsübernahmen werden regelmässig in einem Bundesgesetz vorgesehen sein. Dies ist ein weiteres Argument, welches bei Artikel 164 Absatz 3 für ein – im Vergleich zu Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis – weiteres Begriffsverständnis von «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» spricht.

Zusammengefasst erfasst der Übernahmebegriff von Artikel 164 Absatz 3 neben völkerrechtlichen Grundverpflichtungen zur dynamischen Rechtsübernahme, entsprechenden dynamischen Verweisen, wie sie etwa in den FATCA-Abkommen vorkommen, sowie Abkommen, welche eine Vertragsorgan ermächtigen, mit Mehrheitsbeschluss verbindliche Regeln zu erlassen, auch statische Rechtsübernahmen. Keine «Übernahme» stellen auch hier der autonome Nachvollzug von ausländischem bzw. internationalem Recht sowie Verweise auf ausländisches bzw. internationales Recht ohne Verpflichtung zur Rechtsübernahme dar. Zu beachten bleibt, dass die Übernahmegrundsätze (Art. 164 Abs. 3) nicht generell auf völkerrechtliche Verträge und ihre Änderungen zur Anwendung kommen, sondern nur, wenn die Verträge die Schweiz dazu verpflichten, dynamisch oder statisch ausländisches bzw. internationales Recht zu übernehmen und sie nicht von der Übergangsbestimmung abgedeckt sind (vgl. Ziff. 3.3.4).

3.3.3.2 Erlassformen

Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem «Bundesgesetz oder völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht», ausdrücklich «vorgesehen» sein. Absatz 3 nennt damit zwei Formen von Rechtsgrundlagen, die zur Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen berechtigen können:

  • – Unter «Bundesgesetz» ist ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass zu verstehen, der rechtsetzende Bestimmungen enthält (Gesetz im formellen Sinne; Art. 163 i.V.m. Art. 141 BV) und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht – das heisst übereinstimmend von National- und Ständerat beschlossen wurde (Art. 156 Abs. 2 BV; Art. 71 ff. ParlG). Es untersteht – soweit nicht dringlich (Art. 165 BV) – dem vorgängigen fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

  • – Zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags wird auf die Begriffserläuterungen unter Ziffer 3.3.2.1 verwiesen. Um als Rechtsgrundlage im Sinne von Absatz 3 zu dienen, muss der völkerrechtliche Vertrag dem «obligatorischen Referendum unterstehen». Nach bisherigem Recht müssen völkerrechtliche Verträge Volk und Ständen dann obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden, wenn sie den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften zu Folge haben (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV). Neu will die Kompass-Initiative mit ihrem Absatz 1 Buchstabe bbis das obligatorische Referendum in Artikel 140 BV auf völkerrechtliche Verträge ausweiten, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmung vorsehen. Solche Verträge fielen ebenso unter den Begriff der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 164 Absatz 3.

Das Wort «oder» verdeutlicht, dass beide Rechtsformen gleichwertig als Rechtsgrundlage für eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmung in Frage kommen; und dies obwohl solche völkerrechtlichen Verträge neu dem obligatorischen Referendum mit Ständemehr unterstehen (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis), das Bundesgesetz jedoch weiterhin bloss dem fakultativen Referendum. Sie müssen nicht kumulativ vorliegen, können sich aber ergänzen.

Das Kriterium der Erlassform ist bezüglich Rechtsübernahmen, welche neu Artikel 140 Absatz 1 Bst. bbis unterstehen (z.B. dynamische Rechtsübernahmeverpflichtung und dynamische Verweise), sowie bezüglich darauf ergehende statische Rechtsübernahmen erfüllt: Ihre Grundlage besteht in einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht. Statische Rechtsübernahmen gestützt auf einen künftigen völkerrechtlichen Vertrag, der dem fakultativen Referendum untersteht, erfüllen das Kriterium der Erlassform dagegen nicht. Bestehende Verträge welche das Konzept der zukünftigen Rechtsübernahme, wenn auch ohne explizite Verpflichtung dazu, vorsehen, wie zum Beispiel verschiedene Abkommen der Bilateralen I und II, sind von der Übergangsbestimmung abgedeckt (vgl. Ziff. 3.3.4.4). Mit anderen Worten, bei völkerrechtlichen Verträgen, welche statische Rechtsübernahmen gestützt auf solche Verträge wie die Bilateralen I und II enthalten, ist Artikel 164 Absatz 3 als Folge der «Bestandesgarantie» im Sinn von Artikel 197 Ziffer 17 nicht anwendbar. Anzufügen bleibt, dass sich eine völkerrechtlich vorgesehene Übernahme von wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen absichern liesse, wenn sie die Anforderungen von Artikel 164 Absatz 3 nicht erfüllen sollte; und zwar mittels einer entsprechenden jeweils auf einen engen Sachbereich beschränkten bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage (siehe Ziff. 4.2.4.2). Wie dies in der Praxis auszugestalten wäre, erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand allerdings unklar. Es läge an der Bundesversammlung und am Bundesrat, hierzu eine kohärente Praxis zu entwickeln.

3.3.3.3 Besonderer Vorbehalt der Erlassform

Inhaltlich müssen das Bundesgesetz oder der völkerrechtliche Vertrag die Übernahme «ausdrücklich vorsehen». Die Formulierung verdeutlicht, dass die Rechtsgrundlage die Ermächtigung und Verpflichtung zur Vornahme der jeweiligen Aufgabe – hier die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen (siehe hierzu die untenstehenden Ausführungen) – nicht implizit, sondern explizit im Normtext abbilden muss. Die Formulierung «ausdrücklich vorgesehen» geht damit – zumindest für die Bundesgesetzgebung – im Sinne eines besonderen, weitergehenden Gesetzesvorbehalts57 über den allgemeinen Gesetzesvorbehalt (Art. 164 Abs. 1 BV) hinaus und ist insofern delegationsfeindlich: Sie verkleinert die Freiheit der Bundesversammlung zu entscheiden, was ins formelle Gesetz gehört – nämlich mindestens die «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» sowie die Begrenzung auf einen engen Sachbereich.

Die Vorgaben betreffend Ausdrücklichkeit und Sachbereich gelten so auch für die völkerrechtlichen Verträge, was der Bundesrat bei deren Aushandlung mit zu berücksichtigen hat.

3.3.3.4 «Eng begrenzter Sachbereich»

Weiter muss die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen auf einen «eng begrenzten Sachbereich» beschränkt sein. Diese Formulierung findet sich bis anhin nicht in der Verfassung. Anknüpfend an den allgemeinen Sprachgebrauch meint «Sachbereich» einen sachthematisch umrissenen Bereich respektive ein entsprechendes Themengebiet. Der Bereich muss darüber hinaus «eng begrenzt» und darf damit nicht zu weit respektive zu allgemein sein. Das nachfolgende Verb «beschränkt sein» bestärkt und verdeutlicht dies zusätzlich. «Eng begrenzt» scheint insofern restriktiver als das etablierte Kriterium der «bestimmten Materie», worauf sich eine Gesetzesdelegation gemäss Artikel 164 Absatz 2 BV laut Rechtsprechung und Lehre58 beziehen muss. Das Initiativkomitee nennt in seinen Erläuterungen als Beispiel eines Abkommens mit eng begrenztem Sachbereich jenes zum «Strommarkt».59 Diese Äusserung widerspricht dem Initiativtext. Gemäss diesem muss nämlich bloss die Übernahme auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein – und nicht das Bundesgesetz beziehungswiese der völkerrechtliche Vertrag, der die Übernahme vorsieht. Um festzustellen, ob der Sachbereich dabei «eng begrenzt» ist, kann folglich nicht in allen Fällen einfach auf den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes oder eines Abkommens abgestellt werden. Vielmehr ist dazu jeweils der Umfang der vorgesehenen, einzelnen Rechtsübernahmen zu untersuchen. Darüber hinaus bleibt der Begriff mangels objektiver Kriterien relativ vage. Als Leitlinie könnten Bundesrat und Bundesversammlung in Zukunft Folgendes berücksichtigen: Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sollen – anhand des Kriteriums des eng begrenzten Sachbereichs – besser abschätzen können, in welcher Regelungsmaterie sie mit der Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen rechnen müssen; dies ist umso einfacher, desto enger begrenzt der Sachbereich ausfällt. Zudem soll das Kriterium die Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vor umfassenden Rechtsübernahmen schützen. Der Bundesversammlung verbleibt damit voraussichtlich ein erheblicher Ermessensspielraum, wie sie die Norm im Einzelfall auslegen und anwenden wird. Es liegt letztendlich an ihr und am antragstellenden Bundesrat, über die Zeit eine kohärente Praxis zu entwickeln. Ähnlich der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen dürfte diese Praxis dabei wohl grosszügig ausfallen. Sollte sie bei völkerrechtlichen Verträgen zum Schluss kommen, der Sachbereich bei der Rechtsübernahme sei zu wenig eingeschränkt, so kann sie die Sachbereichsvorgabe von Artikel 164 Absatz 3 erfüllen, indem sie im völkerrechtlichen Umfang vorgesehenen Rechtsübernahmen in mehreren Bundesgesetzen mit jeweils eingeschränktem Sachbereich vorsieht (siehe Ziff. 4.2.4.2).

3.3.3.5 Fazit

Der Anwendungsbereich von Artikel 164 Absatz 3 umfasst erstens – gleich wie Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis – völkerrechtliche Verträge, welche die Verpflichtung enthalten, künftig ausländisches bzw. internationales Recht zu übernehmen (dynamische Rechtsübernahme), dynamische Verweise sowie Abkommen, welche ein Vertragsorgan ermächtigen, mit Mehrheitsbeschluss verbindlich Regeln zu erlassen. Zweitens umfasst Artikel 164 Absatz 3 darüber hinaus völkerrechtliche Verträge, mit welchen eine statische Rechtsübernahme erfolgt. Statische Rechtsübernahmen, die aufgrund einer dem obligatorischen Referendum unterstehenden Grundverpflichtung erfolgen, fallen insofern in den Anwendungsbereich, erfüllen dabei jedoch das Kriterium der Erlassform von Absatz 3; dies gilt insbesondere für die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse der im Rahmen des Paketes aufdatierten und neuen Binnenmarktmarktabkommen, die – gestützt auf die in diesen Abkommen enthaltene grundsätzliche Verpflichtung zur Rechtsübernahme – relevante EU-Rechtsentwicklungen in diese Abkommen übernehmen. Andere statische Rechtsübernahmen gestützt auf einen künftigen völkerrechtlichen Vertrag, der dem fakultativen Referendum untersteht, erfüllen das Kriterium der Erlassform dagegen nicht. Bestehende Verträge sind von der Übergangsbestimmung abgedeckt, insbesondere auch künftige Rechtsübernahmen im Rahmen der Bilateralen I und II (siehe Ziff. 3.3.3.2). Drittens erfasst der Anwendungsbereich statische Rechtsübernahmen in Bundesgesetzen.

Artikel 164 Absatz 3 schränkt den Spielraum der Bundesversammlung ein, den Bundesrat zu ermächtigen, dem fakultativen Referendum unterstehende völkerrechtliche Verträge, die entsprechende „Übernahmen“ enthalten, selbständig abzuschliessen oder entsprechende Übernahmen in einer Verordnung vorzusehen. Inhaltlich gibt Artikel 164 Absatz 3 vor, dass die in den entsprechenden Normen vorgesehene «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein müssen. Die genaue Tragweite dieser Vorgabe ist aktuell noch unbestimmt. Es liegt an der Bundesversammlung und am Bundesrat hierzu eine kohärente Praxis zu entwickeln.

3.3.4 Übergangsbestimmung

Art. 197 Ziff. 17

Die in der Kompass-Initiative enthaltene Übergangsbestimmung sieht nach ihrem Wortlaut im ersten Satz vor, dass die Bundesgesetze und völkerrechtlichen Verträge, welche im Zeitpunkt der Annahme der Initiative in Kraft stehen und die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, «von den Grundsätzen für eine solche Übernahme» ausgenommen bleiben. Ein «institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union» werden gemäss dem zweiten Satz von dieser sogenannten «Bestandesgarantie» nur erfasst, sofern sie auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen worden sind. Die Übergangsbestimmung adressiert über ihren zweiten Satz Konstellationen, in der die Volksabstimmung zur Kompass-Initiative nach den Volksabstimmungen zum Paket Schweiz‑EU erfolgt.

Im Folgenden wird zunächst aufgezeigt, welche Abkommen von der Übergangsbestimmung erfasst sind. Im Anschluss zeigt die Botschaft auf, dass die Übergangsbestimmung für den Fall, dass zuerst das Paket Schweiz‑EU in einer fakultativen Referendumsabstimmung und anschliessend die Kompass-Initiative angenommen wird, keine direkten Wirkungen auf das Paket Schweiz‑EU und die damit zusammenhängenden Abstimmungen hat. Zum Schluss ist zu klären, ob die Übergangsbestimmung andere rück- oder zukunftsgerichtete Wirkungen hat.

3.3.4.1 Begriff «Institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen»

Der Begriff «Institutionelles Rahmenübereinkommen» meint den ehemaligen Entwurf eines institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 entschieden, dieses Abkommen nicht abzuschliessen. In der Folge nahmen die Schweiz und die EU neue Verhandlungen auf, an deren Ende das heutige Paket Schweiz‑EU steht. Dieses Paket weist insofern Parallelen mit dem ursprünglichen Entwurf für ein Rahmenübereinkommen auf, als Teile davon ähnlich ausgestaltete institutionelle Elemente enthalten. Aus dieser Überlegung erfasst der Begriff «vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union» das Paket Schweiz‑EU als Ganzes.

Die Übergangsbestimmung ist auf Vertragsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU beschränkt und gilt nicht für andere Abkommen mit weiteren Vertragspartnern, die institutionelle Elemente im vorstehenden Sinn enthalten.

3.3.4.2 Keine rückwirkende Aufhebung von in Kraft stehenden Bundesgesetzen und völkerrechtlichen Verträgen

Rückwirkung meint im Verwaltungsrecht die Anwendung neuen (geltenden) Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter bisherigem (mittlerweile) ausser Kraft gesetztem Recht zugetragen haben.60 Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss eine Rückwirkung ausdrücklich durch die Norm angeordnet sein oder sich zumindest klar aus dieser ergeben, zeitlich mässig sein, nicht zu stossenden Ungleichheiten führen, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dienen und wohlerworbene Rechte respektieren.61 Auch muss aufgrund des Legalitätsprinzips die Rückwirkung einer Verfassungsnorm in der Verfassung selbst angeordnet werden. Dies umso mehr, als die Auswirkungen einer solchen Rückwirkung schwierig voraussehbar sind und sie die Rechtssicherheit erheblich gefährden können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer rückwirkenden Norm sind dabei umso höher anzusetzen, je einschneidender die beabsichtigte Rückwirkung ausfällt. Dies gilt umso mehr, wenn mit einer Volksinitiative rückwirkend die demokratischen Prozesse geändert respektive deren Ergebnis beeinflusst werden sollen.

Theoretisch wäre denkbar, dass die Kompass-Initiative rückwirkend die Verabschiedung eines Bundesgesetzes oder die innerstaatliche Genehmigung von in Kraft stehenden völkerrechtlichen Verträgen durch die Bundesversammlung aufhebt. Dies wäre etwa der Fall, wenn in der Übergangsbestimmung explizit die Aufhebung der bereits erfolgten Verabschiedung bzw. Genehmigung sowie die Durchführung eines neuen Verabschiedungs- bzw. Genehmigungsverfahrens angeordnet würde.

Derartige theoretische Überlegungen lehnt der Bundesrat jedoch ab: Der Wortlaut der Übergangsbestimmung ordnet nirgends eine solche rückwirkende Aufhebung explizit an. Auch die Auslegung von Artikel 197 Ziffer 17 führt nicht zum Ergebnis, dass sich diese Rechtswirkungen klar aus der Norm ergeben: So kann sogar den Argumenten und Stellungnahmen des Initiativkomitees, welche in der historischen Auslegung mitberücksichtigt werden können,62 nicht explizit entnommen werden, dass der Kompass-Initiative eine entsprechende Rückwirkung zukommen soll. Auch die übrigen Auslegungselemente deuten in diese Richtung. Weiter enthält die geltende Bundesverfassung keine Norm, die eine solche Rückwirkung gebieten würde. Insbesondere lässt sich aus den allgemeinen Kompetenzbestimmungen der obersten Organe des Bundes (Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesgericht) nicht ableiten, dass eines dieser Organe befugt wäre, eine frühere Abstimmung aufzuheben, die nach den zum Abstimmungszeitpunkt gültigen Vorschriften durchgeführt worden ist. Damit könnte Artikel 197 Ziffer 17 in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge nicht rückwirkend aufheben.

3.3.4.3 Insbesondere keine Rückwirkung auf die Bilateralen I und II

Die Übergangsbestimmung hat aus zwei Gründen keine Auswirkungen auf die Bilateralen I63 und II und andere bestehende Abkommen mit der EU: Zunächst fallen die Bilateralen I und II nicht unter den Begriff «vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union». Von diesem Begriff ist nur das Paket Schweiz‑EU umfasst (siehe Ziff. 3.3.4.1). Dazu kommt, dass die Übergangsbestimmung in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, wozu auch die Bilateralen I und II gehören, ohnehin nicht rückwirkend aufhebt.

Zu prüfen bleibt, ob der Übergangsbestimmung andere Wirkungen zukommen. Dies ist im Folgenden in drei Schritten zu klären. Zunächst ist zu klären, ob Artikel 164 Absatz 3 auf zukünftige Rechtsübernahmen im Anwendungsbereich von in Kraft stehenden Bundesgesetzen und völkerrechtlichen Verträgen anzuwenden ist. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Artikel 197 Ziffer 17 eine direkte Wirkung auf das Paket Schweiz‑EU und die damit zusammenhängenden und im Zeitpunkt der Annahme der Kompass-Initiative wohl bereits erfolgten Abstimmungen hat. Zuletzt stellt sich die Frage, ob der Übergangsbestimmung eine zukunftsgerichtete Wirkung zukommt.

3.3.4.4 Keine Anwendung von Artikel 164 Absatz 3 auf in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge

Nach Ansicht des Bundesrates müssen zukünftige Rechtsübernahmen im Anwendungsbereich bereits in Kraft stehender Bundesgesetze und völkerrechtlicher Verträge, und unabhängig davon, ob sie auf einer dynamischen Rechtsübernahmeverpflichtung beruhen oder nicht, insbesondere nicht auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein. Vielmehr schützt die in der Übergangsbestimmung enthaltene «Bestandesgarantie» die erfassten Bundesgesetze und Verträge, namentlich die Bilateralen I und II, vollumfänglich und auch in die Zukunft gerichtet. Dies impliziert insbesondere der Wortlaut der Übergangsbestimmung, indem er für zukünftige Rechtsübernahmen keine Ausnahmen von der «Bestandesgarantie» vorsieht. Letztlich wird es an der Bundesversammlung und am antragstellenden Bundesrat sein, hier – nach einer allfälligen Annahme der Kompass-Initiative – eine abschliessende Auslegung vorzunehmen und eine kohärente Praxis zu entwickeln.

3.3.4.5 Keine direkte rechtliche Wirkung auf das Paket Schweiz‑EU und die Abstimmungen

Die Übergangsbestimmung hat weder auf die völkerrechtliche Geltung des Pakets Schweiz‑EU noch auf das innerstaatliche Zustimmungsverfahren direkte rechtliche Wirkungen, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen:

Zunächst ist auf die völkerrechtliche Geltung des Pakets Schweiz‑EU einzugehen. Für den Fall, dass die Kompass-Initiative angenommen wird, nachdem das Paket Schweiz‑EU in fakultativen Referendumsabstimmungen angenommen und durch die Schweiz ratifiziert wurde, wirkt sich die Kompass-Initiative nicht direkt rechtlich auf den (völkerrechtlichen) Bestand beziehungsweise die (völkerrechtliche) Geltung des Pakets Schweiz‑EU aus.64 Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Kompass-Initiative die innerstaatliche Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags durch den Bundesrat nach Artikel 184 Absatz 2 BV nicht berührt. Eine Annahme der Initiative könnte, unabhängig von ihren innerstaatlichen Wirkungen, direkt nichts an der bereits erfolgten Ratifizierung ändern. Gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge kann sich ein Staat nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei. Die Schweiz kann die (völkerrechtliche) Geltung der vom Paket Schweiz‑EU umfassten Abkommen65 nur durch die im geltenden Recht vorgesehenen (Kündigungs-)verfahren aufheben. Dazu kommt, dass die innerstaatliche Genehmigung des Pakets Schweiz‑EU im Zeitpunkt der Abstimmung über die Kompass-Initiative bereits abgeschlossen ist, was eine rückwirkende Wiederöffnung des Genehmigungsprozesses verunmöglicht. Mit anderen Worten: Sollte das Paket Schweiz‑EU im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 197 Ziffer 17 bereits ratifiziert sein, wäre die Schweiz völkerrechtlich weiterhin daran gebunden. Die Annahme der Initiative vermag an dieser völkerrechtlichen Verbindlichkeit nichts zu ändern.

Ebenso wenig wirkt sich die Annahme der Kompass-Initiative rückwirkend auf das (abgeschlossene) innerstaatliche Zustimmungsverfahren aus, noch bewirkt sie eine Ungültigkeit von bereits erfolgten Abstimmungen über das Paket Schweiz–EU: Hierbei ist zunächst zu beachten, dass sich Artikel 140 BV nur auf das Verfahren der innerstaatlichen Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags bezieht (vgl. Art. 166 Abs. 2 BV) und nicht auf die anschliessend erfolgende Ratifizierung des Vertrags durch den Bundesrat (vgl. Art. 184 Abs. 2 BV). Die Unterstellung des Pakets Schweiz-EU unter das fakultative Referendum, die anschliessende Genehmigung und die allfällige Ratifikation erfolgten zudem im von der Verfassung vorgesehenen innerstaatlichen Zustimmungsverfahren mit entsprechenden Rechtsfolgen. Würden die bereits erfolgten Abstimmungen über das Paket Schweiz‑EU beziehungsweise die entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse66 der Bundesversammlung nachträglich von Verfassungs wegen aufgehoben, hätte dies wohl zur Folge, dass die in einem fakultativen Referendum bestätigten Genehmigungsbeschlüsse betreffend das Paket Schweiz‑EU nachträglich ebenfalls aufgehoben werden müssten. Gleichzeitig wäre die Schweiz, wie hiervor dargelegt, völkerrechtlich nach wie vor an die Abkommen mit der EU gebunden. Dieses theoretische Szenario zeigt, dass eine solche Auslegung zu einer sinnwidrigen Diskrepanz zwischen Völker- und Landesrecht führen würde, welche nur durch eine Kündigung des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags aufgelöst werden könnte. Eine solche Auslegung ist abzulehnen. Sie würde das einwandfreie Zusammenspiel zwischen Landes- und Völkerrecht beeinträchtigen. Die Übergangsbestimmung kann folglich nicht dazu führen, dass die bereits erfolgten Abstimmungen über das Paket Schweiz‑EU nachträglich ungültig werden.

3.3.4.6 Zukunftsgerichtete Wirkung der Übergangsbestimmung auf das Paket Schweiz–EU

Nach Ansicht des Initiativkomitees hat die Übergangsbestimmung eine zukunftsgerichtete Wirkung. Es führt aus, dass die Übergangsbestimmung für bestehende völkerrechtliche Pflichten der Schweiz, wie beispielsweise die Bilateralen I und II, eine «Bestandesgarantie» verankert. Für ein allfälliges institutionelles Rahmenübereinkommen würde die «Bestandesgarantie» hingegen nur greifen, wenn ein solches im Wege des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen gutgeheissen worden wäre.67 Das Initiativkomitee führt weiter aus: «Würde die Bundesversammlung ein solches Übereinkommen vor der Abstimmung über die Volksinitiative lediglich dem fakultativen Referendum unterstellen, würde ein allfälliges Rahmenübereinkommen nicht von der Bestandesgarantie erfasst. Es müsste hierüber nach Annahme der Initiative ein obligatorisches Referendum durchgeführt werden.»68

Auch nach Ansicht des Bundesrats kann die Übergangsbestimmung nur zukunftsgerichtet verstanden werden: Die neuen Übernahmegrundsätze (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und Art. 164 Abs. 3 BV) sind nicht auf bestehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge anwendbar. Dies bezeichnet die Initiative als «Bestandesgarantie». Diese Garantie erfasst nach der Initiative nicht das Paket Schweiz–EU, ausser es wurde «auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen». Nahm die Stimmbevölkerung das Paket Schweiz‑EU in einem fakultativen Referendum an, sind die Übernahmegrundsätze der Kompass-Initiative auf das Paket Schweiz‑EU zwar nicht rückwirkend anzuwenden. Doch hätte die Annahme der Kompass-Initiative zur Folge, dass das Paket Schweiz–EU, gemessen an den neuen Übernahmegrundsätzen, nicht mehr der Verfassung entsprechen würde. Daraus ergäbe sich ein Auftrag an die Bundesversammlung und den Bundesrat, zu prüfen, ob und wie auf die neuen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu reagieren ist (siehe zu den möglichen konkreten Auswirkungen der Kompass-Initiative auf das Paket Schweiz‑EU Ziff. 4.2.6). Namentlich wäre zu prüfen, ob in einer neuen Rechtsgrundlage ein Verfahren definiert werden soll, welches es erlaubt, dass Volk und Stände über die Weiterführung des Pakets Schweiz‑EU und die damit geänderten bilateralen Abkommen befinden können, um dem Verweis auf Artikel 140 in der Übergangsbestimmung in Bezug auf das Paket Schweiz‑EU eine Bedeutung zuzumessen. In diesem Prüfauftrag ist die zukunftsgerichtete Bedeutung der Übergangsbestimmung zu sehen. Wie verpflichtend dieser Auftrag wäre, bleibt aufgrund des unklaren Wortlauts von Artikel 197 Ziffer 17 fraglich. Denkbar ist sowohl, dass der Auftrag lediglich programmatischer Natur ist als auch, dass er als konkrete verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesrats und der Bundesversammlung zu verstehen ist. In beiden Fällen wäre der Prüfauftrag jedoch nicht justiziabel.

Zu beachten ist schliesslich, dass der Bundesrat zuerst in Anwendung des geltenden Rechts definieren müsste, wie die entsprechende Prüfung durchgeführt und welche Rechtsgrundlagen zur Umsetzung ihres Ergebnisses geschaffen werden müssten. Ein entsprechendes Prüfverfahren kennt das Bundesrecht bisher nicht. Auch aus den Bestimmungen der Kompass-Initiative lässt sich nicht ableiten, wie eine entsprechende Prüfung konkret auszusehen hätte. Das Ergebnis des Prüfauftrags und dessen Umsetzung ist demnach auch abhängig von zukünftigen politischen Prozessen und den entsprechenden Mehrheitsverhältnissen.

3.3.4.7 Fazit

Der Wortlaut von Artikel 197 Ziffer 17 ist unklar und seine Auslegung schwierig. Klar ist, dass die Übergangsbestimmung weder eine Rückwirkung auf in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge (inkl. künftige Rechtsübernahmen gestützt auf diese Verträge) noch direkte Wirkungen auf das Paket Schweiz‑EU beziehungsweise auf die Gültigkeit der damit verbundenen Abstimmung hat. Artikel 197 Ziffer 17 kommt lediglich eine zukunftsgerichtete Wirkung zu. Die Annahme der Kompass-Initiative würde dazu führen, dass die Bundesversammlung und der Bundesrat zumindest gehalten oder sogar verpflichtet wären, zu prüfen, ob und allenfalls wie Volk und Stände über die Weiterführung des Pakets Schweiz‑EU und den damit geänderten bilateralen Abkommen befinden können.

4 Würdigung der Initiative

4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative

Die Kompass-Initiative zielt auf eine Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums ab. Sie nimmt damit ein wiederkehrendes staatpolitisches Anliegen auf. Es geht darum, die demokratischen respektive föderalistischen Minderheitsrechte in Bezug auf völkerrechtliche Verträge zu hinterfragen. Sämtliche Versuche der jüngeren Vergangenheit, das obligatorische Staatsvertragsreferendum auszuweiten, scheiterten entweder vor Volk und Ständen oder in der Bundesversammlung (vgl. Ziff. 2). Aus diesem Grund verzichtet der Bundesrat darauf, der Kompass-Initiative einen direkten Gegenentwurf oder einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.69 Im Gegensatz etwa zur Motion 15.3557 (Caroni) versucht die Kompass-Initiative nun nicht, den Verfassungscharakter völkerrechtlicher Verträge zu umschreiben. Sie unternimmt auch keinen Versuch, das Staatsvertragsreferendum sui generis zu kodifizieren. Sie will einzig jene völkerrechtlichen Verträge neu dem obligatorischen Referendum unterstellen, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen – diese Kategorie völkerrechtlicher Verträge untersteht nach geltendem Recht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Aus den Erläuterungen des Initiativkomitees sowie in Verbindung mit der Übergangsbestimmung ergibt sich, dass es dem Initiativkomitee insbesondere darum geht, das Paket Schweiz‑EU dem obligatorischen Referendum mit Volks- und Ständemehr zu unterstellen.70 Nach Ansicht des Bundesrats sollte eine generelle Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums nicht an einen Einzelfall gekoppelt werden. Zumal sich bei einer Annahme der Initiative die neuen Übernahmegrundsätze nach Artikel 164 Absatz 3 auch über den Anwendungsfall des Pakets Schweiz‑EU hinaus auswirken würde (vgl. Ziff. 4.2.2.2).

Weiter will das Initiativkomitee in Artikel 101 BV verankern, dass der Bund eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik verfolgen soll. Hiermit soll die Schweiz als Wirtschaftsstandort gestärkt werden, was ebenfalls ein nachvollziehbares Anliegen darstellt. Wie unter Ziffer 3.3.1 dargelegt ist der Bund aber bereits nach geltendem Verfassungsrecht verpflichtet, dies zu tun.

4.2 Auswirkungen der Initiative bei deren Annahme

Sollten Volk und Stände die Kompass-Initiative annehmen, so ändert das neu in Kraft getretene Verfassungsrecht einerseits die Rechtsetzungs- und Delegationskompetenz der Bundesversammlung im Kontext von völkerrechtlichen Verträgen. Andererseits führt es ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum ein für Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen.

Die Kompass-Initiative bezieht sich zwar bloss in der Übergangsbestimmung («institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union») sowie im Initiativtitel («keine EU-Passivmitgliedschaft») ausdrücklich auf das Rechtsverhältnis der Schweiz zur EU. Trotzdem steht dieser Anwendungsfall politisch im Fokus der Initiative. Entsprechend behandelt der Bundesrat zuerst die generellen Auswirkungen und anschliessend spezifisch jene für das Verhältnis der Schweiz zur EU.

4.2.1 Auswirkungen auf die Aussenwirtschaftspolitik

Artikel 101 Absatz 1 BV definiert heute eine allgemeine Zielvorgabe für die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik («Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland»). Deren konkrete Ausrichtung wird in der jeweils geltenden Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik des Bundesrates (Aussenwirtschaftsstrategie) definiert. Letztere dient der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz als Orientierung, indem sie langfristige Ziele und zentrale strategische Handlungsfelder definiert. Angesichts der Umbrüche im aussenwirtschaftspolitischen Umfeld der Schweiz ist beabsichtigt, die bestehende Aussenwirtschaftsstrategie aus dem Jahr 2021 in den kommenden Jahren einer vertieften Überprüfung zu unterziehen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik 202571). Damit reagiert der Bundesrat auf veränderte Rahmenbedingungen, neue Chancen und Risiken. Demgegenüber schlägt die Kompass-Initiative neu die Verankerung gewisser selektiver materieller Bestimmungen zur Schweizer Aussenwirtschaftspolitik auf Verfassungsstufe vor. Dafür besteht aus Sicht des Bundesrates aus staatsrechtlicher und politischer Sicht kein Anlass.

In der Praxis würde die mit der Kompass-Initiative vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 101 Absatz 1 aus folgenden Gründen zu keinen wesentlichen Änderungen der Aussenwirtschaftspolitik des Bundes führen:

  • – Erstens trägt der Bund bereits heute gestützt auf die Aussenwirtschaftsstrategie 2021 den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung. Er nutzt dabei seine aussenwirtschaftspolitische Souveränität, um gezielt den Erhalt und die Steigerung des Wohlstandes in der Schweiz zu fördern, im Einklang mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung. Der Kern der aktuellen Strategie sind verschiedene strategische Handlungsfelder, die sich auf die Wahrung der Schweizer Interessen, die aktive Mitgestaltung des Multilateralismus und die Weiterentwicklung eines offenen und geregelten Aussenhandels, insbesondere durch die Diversifizierung von Wirtschaftsbeziehungen, konzentrieren. Weiter sind die Priorisierung der wichtigsten Handelspartner, thematische Schwerpunkte (Nachhaltigkeit und digitale Wirtschaft) sowie eine partizipative und innenpolitisch abgestimmte Aussenwirtschaftspolitik zentrale Handlungsfelder. Schon heute verfolgt der Bundesrat somit klar eine Aussenwirtschaftspolitik, welche die Bedeutung der EU für die Schweizer Aussenwirtschaft anerkennt, aber «nicht einseitig auf eine Integration der Schweiz in den EU-Binnenmarkt ausgerichtet»72 ist, sondern von Offenheit gegenüber Abkommen mit allen Staaten der Welt geprägt ist. Die Diversifikation von Wirtschaftsbeziehungen gewinnt in den aktuellen Zeiten geopolitischer Spannungen nach Ansicht des Bundesrats weiter an Bedeutung und stärkt die wirtschaftliche Resilienz der Schweiz. In Umsetzung der aussenwirtschaftspolitischen Strategie fördert der Bundesrat die Diversifizierung sowohl über seine Anstrengungen im multilateralen Bereich als auch durch bilaterale Abkommen. So hat der Bundesrat im Jahr 2025 etwa Freihandelsabkommen mit Malaysia, Thailand, Kosovo und der Ukraine sowie das modernisierte Investitionsschutzabkommen mit Chile unterzeichnet.

  • Hierbei schützt der Bund gemäss Artikel 2 Absatz 1 BV die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes, sowie gemäss Artikel 54 Absatz 2 die Unabhängigkeit der Schweiz in auswärtigen Angelegenheiten.

  • – Zweitens sind der Bundesrat und die Bundesverwaltung bereits heute verpflichtet, bei ihrem gesamten Handeln (und nicht nur bei aussenwirtschaftspolitischen Handlungen) die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu wahren (vgl. Art. 34 BV).

  • – Drittens schreibt die Bundesverfassung bereit heute vor, dass der Bund die Eigenständigkeit bzw. Souveränität der Kantone wahren muss, indem er nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (vgl. Art. 43a Abs. 1 und Art. 47 BV).

  • – Viertens hat der Bund bei auswärtigen Angelegenheiten Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone zu nehmen und ihre Interessen zu wahren (Art. 54 Abs. 3 BV). Artikel 55 BV sieht die Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden ausdrücklich vor. Im Rahmen des Pakets Schweiz‑EU soll diese Mitwirkung zudem ausgebaut werden.73

  • – Fünftens stellen Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen, welche eine dynamische Rechtsübernahme zum Gegenstand haben, nach Ansicht des Bundesrats grundsätzlich keine Gefährdung der demokratischen Rechte des Volks oder der Eigenständigkeit der Kantone dar.74 Die Stimmberechtigten und die Kantone haben in den Fällen von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV75 die Möglichkeit, gegen einen völkerrechtlichen Vertrag, welcher eine dynamische Rechtsübernahme vorsieht, das fakultative Referendum zu ergreifen (so zum Beispiel bei den Schengen-/Dublin–Assoziierungsabkommen). In der anschliessenden Volksabstimmung können die Stimmberechtigten entscheiden, ob sie mit der im Vertrag vorgesehenen Rechtsübernahme einverstanden sind oder nicht. Diesen Gedanken vorwegnehmend war der Bundesrat bereits in der Botschaft über eine neue Bundesverfassung der Ansicht, dass ein verfassungsrechtliches Bekenntnis zu einer bestimmten Vertragsabschlusspolitik angesichts des aussenpolitischen Entscheidungsverfahrens (Staatsvertragsreferendum) nicht opportun erscheine.76

Darüber hinaus gelten die unter Ziff. 4.2.2 beschriebenen Auswirkungen auf die Aussenpolitik auch für die Aussenwirtschaftspolitik.

4.2.2 Auswirkungen auf die Aussenpolitik und das Staatsvertragsrecht

Die Annahme der Initiative würde sich wie folgt auf die Aussenpolitik und das Staatsvertragsrecht auswirken, und zwar im Bereich des Staatsvertragsreferendums und bei der Rechtsetzungskompetenz der Bundesversammlung:

4.2.2.1 Obligatorisches Referendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis)

Künftig würden völkerrechtliche Verträge, die zu einer dynamischen Rechtsübernahme verpflichten, dem obligatorischen Referendum unterstehen, soweit die Übernahme wichtiger rechtsetzende Bestimmungen betroffen ist. Beispiele solcher Verträge sind etwa die mit dem Paket Schweiz‑EU geänderten oder neu abgeschlossenen Binnenmarktabkommen und die geltenden Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen. Nach geltendem Recht untersteht diese Art völkerrechtlicher Verträge dem fakultativen Referendum (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Entsprechende Vorlagen würden neu nicht nur fakultativ dem Volk, sondern obligatorisch Volk und Ständen unterbreitet. Damit gewinnen bei der obligatorischen Abstimmung über völkerrechtliche Verträge die Stimmberechtigten in kleineren Kantonen an Gewicht: Sie können eine Sperrminorität des Ständemehrs erreichen, ohne gleichzeitig eine Mehrheit der Stimmenden zu bilden.

Völkerrechtliche Verträge, die zu einer dynamischen Rechtsübernahme verpflichten, sind gegenwärtig zwar selten. Beispielsweise zeichnet sich indessen ab, dass künftige Binnenmarktabkommen mit der EU vermehrt dynamisch ausgestaltet sein könnten. Auch künftige Abkommen mit anderen Vertragspartnern könnten die dynamische Rechtsübernahme verankern, wie dies beispielsweise beim FATCA-Abkommen mit den USA bereits der Fall ist. Es lässt sich kaum abschätzen, zu wie vielen zusätzlichen Volksabstimmungen es bei einer Annahme der Initiative jährlich kommen würde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es zu einer gewissen Zunahme an obligatorischen Volksabstimmungen kommen dürfte.

Bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge und der Abstimmung ist Folgendes zu beachten: Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung gemäss Artikel 141a BV die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Abs. 1). Derselbe Mechanismus gilt im Verhältnis zwischen dem Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem fakultativen Referendum untersteht, und den Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen (Abs. 2). Ein «Überkreuzen» der Referendumstypen (obligatorisch/fakultativ) ist dagegen nicht zulässig.77 Die Ausdehnung des obligatorischen Referendums (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis) führt dazu, dass die Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen nicht in denselben Genehmigungsbeschluss aufnehmen kann, womit eine Verkomplizierung der Abläufe verbunden ist.

4.2.2.2 Übernahmegrundsätze (Art. 164 Abs. 3)

Gemäss Artikel 164 Absatz 3 müssen Rechtsübernahmen künftig in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen (vgl. Ziff. 3.3.3.2 f.) und kumulativ auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein (vgl. Ziff. 3.3.3.4).

Bei der Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmung gälte es daher neu gemäss Artikel 164 Absatz 3 zwei Punkte zu beachten:

  • Erstens das Kriterium der Erlassform: Es bedarf einer Grundlage in einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum unterstand (vgl. Ziff. 4.2.2.1), oder in einem Bundesgesetz. Diese Gleichstellung der beiden Erlassformen widerspricht dem bisherigen Parallelismus betreffend das fakultative Referendum: So unterstünde ein Bundesgesetz weiterhin bloss dem fakultativen Referendum, wenn es die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsieht, wogegen die gleiche Vorgabe in einem völkerrechtlichen Vertrag neu das obligatorische Referendum erfordern würde (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis). Sollte sich die Bundesversammlung in Erfüllung der Übernahmegrundsätze – sei es hinsichtlich des obligatorischen Referendums oder des eng begrenzten Sachbereichs – dazu entscheiden, völkerrechtliche Verpflichtungen in Bundesgesetzen «nachzubauen», so wäre dies ein Paradigmenwechsel im Schweizer Rechtssystem. Dazu kommt, dass die «Bestandesgarantie» der Übergangsbestimmung bereits in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge schützt (vgl. Ziff. 3.3.4.4), womit Artikel 164 Absatz 3 für darauf gestützt ergehende Rechtsübernahmen (z.B. für Notenaustausche gestützt auf die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) nicht zu beachten ist. Bei bestehenden bundesgesetzlichen Ermächtigungen des Bundesrates, neue völkerrechtliche Abkommen abzuschliessen, bleibt in Zukunft im Einzelfall zu prüfen, ob diese Rechtsgrundlage hinsichtlich neuer Abkommen die Anforderungen von Artikel 164 Absatz 3 erfüllt.

  • Zweitens das Kriterium des eng begrenzten Sachbereichs: Die Bundesorgane müssten bei jeder Rechtsübernahme jeweils prüfen, ob diese das Kriterium des eng begrenzten Sachbereichs erfüllt, zum Beispiel im Rahmen des Pakets Schweiz–EU. Die Überprüfung dieses Kriteriums könnte das landesinterne Zustimmungsverfahren von Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse im Anwendungsbereich des Pakets Schweiz‑EU verkomplizieren. Bis sich eine Praxis der Bundesversammlung etabliert hat, dürfte zudem Rechtsunsicherheit darüber bestehen, wie eng der Begriff des «eng begrenzten Sachbereichs» zu verstehen ist (vgl. Ziff. 3.3.3.4).

Artikel 164 Absatz 3 schränkt die Rechtsetzungskompetenz der Bundesversammlung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein: Er verkleinert die Freiheit der Bundesversammlung, in der Bundesgesetzgebung zu entscheiden, was innerhalb des Regelungsbereichs ins formelle Gesetz gehört – nämlich mindestens die «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» sowie die Begrenzung auf einen eng begrenzten Sachbereich. Damit reduziert sich für die Bundesversammlung im Anwendungsbereich dieses besonderen Gesetzesvorbehalts die Möglichkeit, die Normierung an den Bundesrat zu übertragen (Delegationsschranke).

Insgesamt dürfte sich aufgrund der durch Artikel 164 Absatz 3 eingeführten Kriterien zur Erlassform und zum eng begrenzten Sachbereich das innerstaatliche Zustimmungsverfahren für Rechtsübernahmen verkomplizieren. Möglich ist insbesondere, dass die Bundesversammlung künftig vermehrt Rechtsübernahmen in Form von Bundesgesetzen umsetzen muss.

4.2.2.3 Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 17)

Die Bestimmungen der Kompass-Initiative sind aufgrund der Übergangsbestimmung nicht auf bereits bestehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen – namentlich auf die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen –anwendbar. Insbesondere hebt die Übergangsbestimmung solche Verträge nicht rückwirkend auf. Auch zukünftige Rechtsübernahmen gestützt auf im Zeitpunkt der Annahme der Kompass-Initiative in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge sind von den Wirkungen der Kompass-Initiative immunisiert.

4.2.2.4 Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die neuen Verfassungsbestimmungen die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen mittels völkerrechtlicher Verträge erschweren. Es bedarf neu einerseits eines obligatorischen Referendums und damit eines Doppelmehrs (Volk und Stände) für Verträge, die eine Grundverpflichtung zur künftigen Übernahme enthalten, oder eines Nachbaus der Übernahme in einem Bundesgesetz. Andererseits verkleinert die Vorgabe eines eng begrenzten Sachbereichs den Handlungsspielraum von Bundesversammlung und Bundesrat (z. B. Delegationsschranke). Wie stark der Handlungsspielraum eingeschränkt wird, ist unklar, da zentrale Begriffe wie «eng begrenzter Sachbereich», «Übernahme», «vorsehen» oder «Grundsätzen für eine solche Übernahme» relativ unbestimmt sind und erst mit der Konkretisierung durch die Bundesversammlung an Klarheit gewinnen werden. Diese Unklarheiten könnten die Glaubwürdigkeit der Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin beeinträchtigen.

4.2.3 Auswirkungen auf das Paket Schweiz‑EU im Allgemeinen

In der öffentlichen Debatte hat vor allem die Frage für Diskussionen gesorgt, ob bei einer Annahme der Initiative nach einer Annahme des Pakets Schweiz‑EU in fakultativen Referendumsabstimmungen nachträglich eine obligatorische Referendumsabstimmung mit Volks- und Ständemehr durchgeführt werden müsste. Dies sowie weitere Auswirkungen der Kompass-Initiative auf das Paket Schweiz‑EU hängen zunächst davon ab, welche Rechtsfolgen Artikel 197 Ziffer 17 BV zukommen. Zudem ist die Reihenfolge, in welcher die beiden Vorlagen zur Abstimmung gebracht werden, entscheidend. Diese Reihenfolge können Bundesrat und Bundesversammlung jedoch nicht beliebig bestimmen. Vielmehr hängt sie von diversen Faktoren ab (vgl. etwa die gesetzlichen Behandlungsfristen für Volksinitiativen nach Art. 97, 100 und 105 ParlG sowie nach Art. 75a BPR).

In diesem Zusammenhang forderte die Motion 25.4657 (Schmid) vom Bundesrat, die Kompass-Initiative vor einer allfälligen Volksabstimmung über das Paket Schweiz‑EU zur Abstimmung vorzulegen.78 Die Motion wurde unter anderem mit Hinweis auf die Übergangsbestimmung damit begründet, dass eine solche Abstimmungsreihenfolge das Risiko späterer Konflikte oder Referenden gegen ausgehandelte Verträge verringern würde. Die Motion wurde am 4. März 2026 im Ständerat mit 23 zu 22 Stimmen abgelehnt. Zudem wurde am 5. Mai 2025 die parlamentarische Initiative 25.437 (Reimann) «Staatsverträge vor Volk und Stände! Völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, gehören vor Volk und Stände» eingereicht.79 Der mit diesem Vorstoss eingereichte Text entspricht dem Initiativtext der Kompass-Initiative. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat der parlamentarischen Initiative am 23. April 2026 nicht Folge gegeben.80 In Bezug auf die Kompass-Initiative relevant ist ebenfalls die von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats am 5. Mai 2026 eingereichte parlamentarische Initiative 26.425 «Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III»81 sowie die von der SPK-N am 21. Mai 2026 eingereichte parlamentarische Initiative 26.427 mit demselben Titel und Wortlaut82. Diese Vorstösse wollen in der Bundesverfassung eine Übergangsbestimmung einführen, mit welcher das Paket Schweiz‑EU genehmigt werden soll. Sollten die Vorstösse in der Bundesversammlung angenommen werden, käme es zu einer obligatorischen Volksabstimmung mit Volks- und Ständemehr über die Genehmigung des Pakets Schweiz‑EU (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV), womit ein Kernanliegen der Kompass-Initiativ erfüllt wäre.

Nachfolgend werden die Auswirkungen einer Annahme der Initiative in verschiedenen Konstellationen der Abstimmungsreihenfolge aufgezeigt: Erstens, wenn die Initiative vor den Referenden über das Paket Schweiz‑EU angenommen wird (Ziff. 4.2.4); zweitens, wenn Volk und Stände die Initiative annehmen, nachdem sie bereits das Paket Schweiz‑EU in obligatorischen Referendumsabstimmungen angenommen haben (Ziff. 4.2.5) und drittens, wenn die Initiative angenommen wird, nachdem das Paket Schweiz‑EU in fakultativen Referendumsabstimmungen angenommen worden ist (Ziff. 4.2.6).

Zunächst werden jeweils die (möglichen) Wirkungen der Übergangsbestimmung dargestellt, dann jene von Artikel 164 Absatz 3 und zuletzt jene von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis. Dieser Reihenfolge liegt die Logik zugrunde, dass im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren von völkerrechtlichen Verträgen zunächst die Genehmigung des Vertrags durch die Bundesversammlung erfolgt. Der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung unterliegt dann dem Referendum – Abstimmungsgegenstand ist der Genehmigungsbeschluss, nicht der Vertrag an sich. Nach der Annahme in einer obligatorischen oder fakultativen Referendumsabstimmung ratifiziert der Bundesrat den Vertrag. Die Ratifikation führt anschliessend in der Regel dazu, dass der völkerrechtliche Vertrag in Kraft tritt. In der Praxis ratifiziert der Bundesrat den Vertrag in den Tagen, Wochen oder Monaten nach dem positiven Ausgang einer Volksabstimmung – ausnahmsweise später, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres, ausser es liegen besondere Umstände vor, welche einen neuen Bundesratsbeschluss erfordern.83 Im Folgenden wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Ratifikation relativ rasch nach einer Annahme des Pakets Schweiz‑EU erfolgen würde. Die Ratifikation des Pakets Schweiz‑EU durch den Bundesrat hat – unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch die EU – zur Folge, dass die meisten darin enthaltenen Abkommen rund einen Monat später in Kraft treten.84

4.2.4 Auswirkungen bei nachfolgenden Referenden über das Paket Schweiz–EU

Nehmen Volk und Stände die Kompass-Initiative zuerst an, so wirkt sich das neue Verfassungsrecht in verschiedener Weise auf das Paket Schweiz‑EU aus, namentlich auf die Art der Referenden.

4.2.4.1 Kein Übergangsrecht (Art. 197 Ziff. 17)

Die Übergangsbestimmung kommt nur auf Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge zur Anwendung, die im Zeitpunkt der Annahme der Kompass-Initiative bereits in Kraft stehen und die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen. Erfolgen die Abstimmungen zum Paket Schweiz‑EU nach jener zur Kompass-Initiative, so steht das Paket Schweiz‑EU zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative noch nicht in Kraft. Artikel 197 Ziffer 17 Satz 2 findet daher keine Anwendung (vgl. Ziff. 3.3.4).

4.2.4.2 Übernahmegrundsätze von Art. 164 Abs. 3

Sieht das Paket Schweiz‑EU die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vor, so muss es die Vorgaben des neu geltenden Verfassungsrechts (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und Art. 164 Abs. 3) beachten. Die dynamische Rechtsübernahme, die im Paket Schweiz‑EU für die Binnenmarktabkommen sowie analog für das Gesundheitsabkommen vorgesehen sind, kann die «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» zum Gegenstand haben.85

Während das Kriterium der Ausdrücklichkeit bei den genannten Abkommen des Pakets Schweiz-EU wohl keine Probleme bietet, ist dagegen offen, ob die in diesen Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen, EU-Recht zu übernehmen, das Kriterium des «eng begrenzten Sachbereichs» erfüllen würden. Letztendlich müsste die Bundesversammlung dieses Kriterium auf die vorgesehenen Übernahmeverpflichtungen im Stabilisierungsteil mit den Abkommen zur Personenfreizügigkeit, Luftverkehr, Landverkehr und MRA sowie im Weiterentwicklungsteil mit den Abkommen zu Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit anwenden und so den unbestimmten Begriff «eng begrenzter Sachbereich» konkretisieren. Dabei wird ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zukommen (siehe Ziff. 3.3.3.3). Der Entscheid der Bundesversammlung kann sich auf das weitere Verfahren auswirken:

  • – Bejahte die Bundesversammlung eine hinreichende Beschränkung auf einen «eng begrenzten Sachbereich» gemäss Artikel 164 Absatz 3 in Bezug auf die in den betroffenen Abkommen des Pakets Schweiz‑EU vorgesehenen Rechtsübernahmeverpflichtungen, so erachtet sie die Übernahmegrundsätze als gegeben. Das zweite Kriterium von Artikel 164 Absatz 3, dass der völkerrechtliche Vertrag einem obligatorischen Referendum untersteht, würde in Anwendung von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis ebenfalls erfüllt.

  • – Kommt die Bundesversammlung dagegen zum Schluss, dass das Paket Schweiz‑EU respektive die damit geänderten oder neu abgeschlossenen Abkommen eine Rechtsübernahme ausdrücklich vorsehen, die nicht auf einen «eng begrenzten Sachbereich beschränkt», sondern weitergehend ist, könnte sie die Verfassungskonformität gewährleisten, in dem sie – jeweils für die einzelnen eng beschränkten Sachbereiche – eine eigenständige, ausdrückliche bundesgesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Rechtsübernahmen schafft. Allenfalls möglich wäre diesfalls eine Genehmigung des Pakets Schweiz‑EU unter Vorbehalt86 der nachträglich bundesgesetzlichen Umsetzung. Diese bundesgesetzlichen Grundlagen müssen in ihrer Gesamtheit den ganzen Bereich abdecken, den die Abkommen zur dynamischen Rechtsübernahme vorsehen.

4.2.4.3 Obligatorisches Referendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis)

Aufgrund der darin vorgesehenen Grundverpflichtung zur Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen (siehe Ziff. 3.3.2.2 und 3.3.2.3) sind die vier Bundesbeschlüsse des Pakets Schweiz‑EU (ein Bundesbeschluss für den Stabilisierungsteil sowie je ein Bundesbeschluss für die drei neuen Abkommen des Weiterentwicklungsteils – Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit) gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.87 Die Bundesversammlung müsste die Genehmigungsbeschlüsse entsprechend zwingend Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreiten. Im Falle einer Annahme des Pakets Schweiz‑EU durch Volk und Stände könnte der Bundesrat anschliessend die Abkommen ratifizieren. Zudem würde Artikel 164 Absatz 3 für die künftigen Weiterentwicklungen der die dynamische Rechtsübernahme vorsehenden Abkommen des Pakets Schweiz‑EU gelten. Diesbezüglich wird auf die allgemeinen unter Ziffer 4.2.2.2 dargestellten Wirkungen von Artikel 164 Absatz 3 verwiesen.

4.2.5 Auswirkungen bei vorherigen obligatorischen Referenden zum Paket Schweiz–EU

Unterstellt die Bundesversammlung die die dynamische Rechtsübernahme vorsehenden Abkommen des Pakets Schweiz‑EU dem obligatorischen Referendum und nehmen Volk und Stände diese Abkommen an, bevor die Stimmbevölkerung über die Kompass-Initiative abstimmen konnte, so stellt sich die Frage, ob das Initiativkomitee die Initiative zurückzieht. Das Initiativkomitee äusserte sich am 29. April 2025 anlässlich einer Medienkonferenz entsprechend.88 In diesem Fall würden die in Ziffer 4.2.2 dargelegten Auswirkungen nicht eintreten.

Soweit es zur Abstimmung und Annahme der Kompass-Initiative kommt, beschränken sich die Auswirkungen auf die in Ziffer 4.2.2 sowie 4.2.4.2 genannten Punkte. Die Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 17) hätte keine konkreten Wirkungen, da das Paket Schweiz‑EU wie die restlichen im Zeitpunkt der Annahme der Kompass-Initiative bestehenden Bundesgesetze und völkerrechtlichen Verträge zu behandeln wäre.

4.2.6 Auswirkungen bei vorherigen fakultativen Referenden zum Paket Schweiz‑EU

Unterstellt die Bundesversammlung die Bundesbeschlüsse des Pakets Schweiz‑EU dem fakultativen Referendum, kommen die Referenden zustande, nimmt die Mehrheit der Stimmbevölkerung die Abkommen an und werden diese ratifiziert bzw. wird gegen bestimmte Abkommen kein Referendum ergriffen und werden diese ratifiziert, so wirkt sich eine allfällige später erfolgte Annahme der Kompass-Initiative wie folgt auf diese Abkommen sowie zugehörige Umsetzungserlasse aus:

Die hier zu beschreibenden Auswirkungen ergeben sich zunächst aus der Übergangsbestimmung. Diese ist zwar unklar formuliert und ihre Auslegung schwierig (vgl. Ziff. 3.3.4). Es ist jedoch klar, dass die Übergangsbestimmung keine direkten Auswirkungen auf das Paket Schweiz‑EU beziehungsweise auf die Gültigkeit der damit verbundenen Abstimmungen hat. Auch nach der Annahme der Kompass-Initiative wird die Schweiz völkerrechtlich an das Paket Schweiz‑EU gebunden sein. Die Annahme der Kompass-Initiative würde jedoch dazu führen, dass der Bundesrat und die Bundesversammlung gehalten oder sogar verpflichtet wären, zu prüfen, ob und allenfalls wie Volk und Stände über die Weiterführung des Pakets Schweiz‑EU und der damit geänderten bilateralen Abkommen befinden können. Wie diese Prüfung ausgestaltet würde sowie ihr Ergebnis sind offen. Eine realistische Option bestünde darin, dass der Bundesrat der Bundesversammlung und anschliessend obligatorisch Volk und Ständen eine neue Vorlage unterbreiten würde, die entweder eine nachträgliche «Bestätigung» des Pakets Schweiz‑EU (inklusive Umsetzungserlasse und allfällig bereits erfolgte Weiterentwicklungen) oder die Fortsetzung des bilateralen Wegs mit der EU im Allgemeinen oder die Kündigung der mit dem Paket Schweiz‑EU geänderten oder neu geschlossenen Abkommen beinhaltet. Die konkrete Ausgestaltung der Vorlage wird von den rechtlichen Möglichkeiten, den politischen Prozessen und den entsprechenden Mehrheitsverhältnissen abhängen und kann hier nicht vorweggenommen werden. Da der Übergangsbestimmung unter Umständen nur programmatische Bedeutung zukommt, wäre es jedoch auch denkbar, dass die Bundesversammlung bewusst auf eine neue Volksabstimmung verzichtet. So könnte sie aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zum Schluss gelangen, dass insbesondere die Rechtssicherheit und die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz das Interesse an einer neuen Abstimmung über das Paket Schweiz‑EU überwiegen würden.

Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung und anschliessend obligatorisch Volk und Ständen eine neue Vorlage über das Paket Schweiz–EU, würde sich das Stimmvolk ein zweites Mal zum gleichen Abstimmungsgegenstand (Paket Schweiz–EU) äussern müssen. Das Prüfverfahren ist im geltenden Recht nicht geregelt, weshalb es der Bundesrat zuerst zu definieren hätte. Auch die Ausgestaltung der konkreten Vorlage, welche es Volk und Ständen erlauben würde, über die Weiterführung des Pakets Schweiz‑EU und der damit geänderten bilateralen Abkommen zu befinden, ist aktuell noch offen. Zudem hätten Bundesrat und Bundesversammlung bei der Ausarbeitung einer neuen Vorlage dem neu geltenden Kriterium des «eng begrenzten Sachbereichs» Rechnung zu tragen. Insgesamt sind bei der Umsetzung dieses Prüfauftrags zahlreiche Punkte offen. Alle diese Ungewissheiten haben zur Folge, dass das Paket Schweiz‑EU bis zum Abschluss der Prüfung, wie die Übergangsbestimmung umzusetzen ist, zwar rechtlich betrachtet in Kraft bliebe, faktisch aber unter dem Vorbehalt der erneuten Abstimmung gewissermassen provisorischen Charakter behalten würde. Mit anderen Worten bliebe das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU auf längere Zeit in der Schwebe. In aussen(wirtschafts)politischer Hinsicht könnte dies konkret die Beziehungen der Schweiz zur EU beeinträchtigen und in allgemeiner Hinsicht die Glaubwürdigkeit der Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin beschädigen. Der Schwebezustand könnte zudem für alle durch das Paket Schweiz‑EU betroffenen Privatpersonen und namentlich Unternehmen starke Auswirkungen haben. Für sie bestünde bis zu einer allfälligen erneuten materiellen Bestätigung oder Ablehnung des Pakets Schweiz‑EU grosse Unsicherheit, welche Regelungen in Zukunft gelten werden, was Investitionen unattraktiv machen würde.

Zu beachten sind auch die Wirkungen der Übernahmegrundsätze von Artikel 164 Absatz 3 auf das Paket Schweiz–EU. So wirkt sich die Kompass-Initiative zwar nicht rückwirkend auf in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge aus. Dieser «Schutz» gilt jedoch nicht für die nach der Annahme der Kompass-Initiative in Zukunft erfolgenden Rechtsübernahmen gestützt auf die mit dem Paket Schweiz‑EU geänderten oder neu geschlossenen bilateralen Abkommen. Für diese wird Artikel 164 Absatz 3 zur Anwendung gelangen. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Rechtsübernahmen insbesondere auf einen «eng begrenzten Sachbereich» beschränkt sein müssen.

4.2.7 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden bei Annahme der Initiative betreffen primär die Vorbereitung und Durchführung zusätzlicher Volksabstimmungen. Die Anzahl zusätzlicher Abstimmungen hängt davon ab, wie viele Abkommen mit dynamischer Rechtsübernahme künftig abgeschlossen werden (vgl. hierzu Ziff. 4.2.2.1). Es dürfte zu – wenn auch nicht massiven – finanziellen und personellen Mehraufwendungen bei Bund, Kantonen und Gemeinden kommen. Zudem könnte Artikel 164 Absatz 3 dazu führen, dass mehr Bundesgesetze erlassen werden, was zu finanziellen und personellen Aufwendungen für den Bund führen würde.

4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative

Die Initiativkomitee will mit der Kompass-Initiative folgende Ziele erreichen: Die Schweiz als Wirtschaftsstandort stärken, das obligatorische Staatsvertragsreferendum ausbauen sowie einen neuen besonderen Gesetzesvorbehalts einführen und schliesslich das Paket Schweiz‑EU dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum mit Volks- und Ständemehr unterstellen. Die folgenden Ausführungen zeigen, dass die Initiative die Ziele des Initiativkomitees nicht erreicht.

4.3.1 Schwächung der Schweiz als Wirtschaftsstandort

Wie das Initiativkomitee möchte auch der Bundesrat die Schweiz als Wirtschaftsstandort stärken. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass dies im Rahmen der bisherigen Aussenwirtschaftspolitik des Bundesrats geschehen soll und kann. Die mit der Kompass-Initiative vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 101 Absatz 1 hingegen stellt kein geeignetes Mittel zur Stärkung der Schweiz als Wirtschaftsstandort dar.

Vielmehr könnte eine Annahme der Kompass-Initiative und ein allenfalls damit verbundener Schwebezustand des Pakets Schweiz‑EU oder letztendlich die Kündigung der damit geänderten oder neu geschlossenen bilateralen Abkommen die Schweiz als Wirtschaftsstandort nachhaltig schädigen. Für die Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft wie der Schweiz, die über keine bedeutenden natürlichen Ressourcen und einen nur begrenzten Binnenmarkt verfügt, ist der Zugang zu ausländischen Märkten nämlich unabdingbar. Die EU ist mit einem Anteil von 60 % am Warenhandel die mit Abstand wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Gerade in den aktuellen Zeiten geopolitischer Spannungen kommt der Teilnahme am EU-Binnenmarkt in der Schweizer Wirtschafts- und Aussenwirtschaftspolitik eine zentrale Bedeutung zu. Ohne das Paket Schweiz‑EU wäre die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU nicht möglich. Dies könnte für die Schweiz die Binnenmarktbeteiligung zunehmend einschränken. Eine fehlende Stabilisierung der bilateralen Beziehungen mit der EU würde zu tiefgreifenden und schwerwiegenden negativen Auswirkungen für die Schweiz in sämtlichen Bereichen der Binnenmarkt- und Kooperationsabkommen (z.B. Personenverkehr, Forschung und Bildung, Verkehr und Infrastruktur) führen.

4.3.2 Kein sachgerechter Ausbau des obligatorischen Staatsvertragsreferendums

Die Annahme der Kompass-Initiative würde das obligatorische Staatsvertragsreferendum ausweiten. Die Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums stellt zwar ein wiederkehrendes Anliegen dar. Die Art und Weise wie die Kompass-Initiative diese Referendumsart konkret ausweiten möchte, führt jedoch zu mehreren Problemen:

Gemäss dem Grundsatz des Parallelismus von Landes- und Völkerrecht sollen die Volksrechte in beiden Bereichen in gleicher Weise zu Tragen kommen. Mit den bisherigen Versuchen, das obligatorische Referendum auf völkerrechtliche Verträge «von Verfassungsrang» auszuweiten (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3), sollte der Parallelismus in Bezug auf das obligatorische Referendum verwirklicht werden. In Bezug auf das fakultative Referendum ist der Grundsatz des Parallelismus in der Bundesverfassung aber bereits verwirklicht: So unterliegen wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach geltendem Recht sowohl in Bundesgesetzen als auch in völkerrechtlichen Verträgen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a und Bst. d Ziff. 3 BV). Die Stimmberechtigten und die Kantone haben bereits die Möglichkeit, das fakultative Referendum gegen einen völkerrechtlichen Vertrag zu ergreifen, welcher eine dynamische Rechtsübernahme vorsieht (Art. 141 Abs. 1 Ziff. 3 BV). Eine Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendum müsste, wenn schon, als Kriterium den Verfassungscharakter von Vertragsbestimmungen anwenden, wie dies bei bisherigen Vorschlägen der Fall war. Die Anpassung von Artikel 140 weicht indessen vom Grundsatz des Parallelismus ab, indem sie neu das doppelte Mehr für völkerrechtliche Verträge fordert, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen. Zudem überzeugt das Kriterium für die Ausweitung des Staatsvertragsreferendums – die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen – nicht.

Die Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums führt zudem zu einer Überrepräsentation kleinerer, bevölkerungsarmer Kantone. Deren Stimmberechtigten gewinnen bei der obligatorischen Abstimmung über völkerrechtliche Verträge im Verhältnis zur übrigen Stimmbevölkerung erheblich an Bedeutung: Sie können eine Sperrminorität des Ständemehrs erreichen, ohne gleichzeitig ein Volksmehr zu bilden. Dies stärkt das föderale, bundesstaatliche Element gegenüber dem demokratischen Element. Insofern würde eine Initiativannahme primär die Mitsprache der Kantone – insbesondere kleinere und bevölkerungsärmere – stärken und nicht, wie vom Initiativkomitee vorgebracht, jene der Stimmberechtigten. Aus Sicht des Bundesrats haben sich jedoch die bestehenden Interventionsmöglichkeiten und das Konsultationsverfahren der Kantone in der Aussenpolitik bewährt. Im Rahmen der Umsetzung des Pakets Schweiz‑EU ist zudem vorgesehen, dass die Kantone in Zukunft verstärkt in die Aussenpolitik des Bundes miteinbezogen werden (siehe Ziff. 3.3.1).

Staatsrechtliche Grundsatzfragen wie der Umfang des obligatorischen Staatsvertragsreferendums sollten in grundsätzlicher und allgemeiner Weise diskutiert und entschieden werden, unabhängig vom Paket Schweiz–EU. Das obligatorische Staatsvertragsreferendum ist einer der Pfeiler der Schweizer Demokratie. Eine Ausweitung aufgrund eines Einzelfalls einzuführen, scheint nicht opportun.

Schliesslich enthält der Initiativtext zu Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis und insbesondere zu Artikel 164 Absatz 3 viele schwer bestimmbare Begriffe wie «eng begrenzter Sachbereich», «Übernahme» und «vorsehen», die bis zu ihrer Konkretisierung durch die Bundesversammlung für Rechtsunsicherheit sorgen.

4.3.3 Unklare Vorgaben für Rechtsübernahmen

Gemäss Artikel 164 Absatz 3 muss das Bundesgesetz oder der völkerrechtliche Vertrag die Übernahme «ausdrücklich vorsehen». Inhaltlich verkleinert die Kompass-Initiative damit die Freiheit der Bundesversammlung zu entscheiden, was ins formelle Gesetz gehört – nämlich mindestens die «Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen» sowie die Begrenzung auf einen eng begrenzten Sachbereich. Was dabei als eng begrenzter Sachbereich gilt, bleibt unbestimmt und wird wohl erst durch eine Praxis der Bundesversammlung konkretisiert. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt daher vieles im Ungewissen, was der Rechtssicherheit schadet. Die Vorgaben betreffend Ausdrücklichkeit und Sachbereich gelten auch für den völkerrechtlichen Vertrag, was der Bundesrat bei dessen Aushandlung mitberücksichtigen muss. Die Ungewissheit betreffend das innerstaatliche Zustimmungsverfahren bei völkerrechtlichen Verträgen könnte dazu führen, dass die Schweiz bei (potenziellen) Vertragspartnern (nicht nur der EU) nicht mehr als zuverlässig wahrgenommen wird und insgesamt an aussenpolitischer Glaubwürdigkeit verliert.

4.3.4 Beeinflussung der Abstimmungsmodalitäten des Pakets Schweiz–EU

Die Ausführungen des Initiativkomitees und der Initiativtitel «[…] keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)» richten sich allgemein gegen das völkerrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Schweiz und der EU; im Besonderen möchte das Initiativkomitee das Paket Schweiz‑EU dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterstellen, allenfalls sogar im Nachgang zu bereits erfolgten fakultativen Referendumsabstimmungen. Damit versucht das Initiativkomitee die Abstimmungsmodalitäten für das Paket Schweiz‑EU während des laufenden politischen Prozesses zu beeinflussen beziehungsweise abzuändern. Ein solches Vorgehen lehnt der Bundesrat ab. Er ist der Ansicht, dass eine Anpassung der demokratischen Spielregeln nur zukunftsgerichtet und losgelöst von Einzelfällen erfolgen soll.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 13. März 2026 den eidgenössischen Räten gestützt auf das geltende Verfassungsrecht empfohlen, das Paket Schweiz‑EU dem fakultativen Referendum zu unterstellen.89 Nun ist es an der Bundesversammlung ebenfalls gestützt auf das geltende Recht diesen Entscheid definitiv zu fällen. Es sind insofern keine sachlichen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen, das Paket Schweiz‑EU nachträglich und möglicherweise entgegen dem Entscheid der Bundesversammlung dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

4.3.5 Mangelhafte Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung weist nach Ansicht des Bundesrates vor allem drei Mängel auf: ein erster Mangel der Übergangsbestimmung ist darin zu sehen, dass die Formulierung die zeitliche Komponente zu wenig berücksichtigt. Dabei war von Anfang an absehbar, dass die Abstimmung über die Initiative erst nach den Referendumsabstimmungen über das Paket Schweiz‑EU stattfinden dürfte. So hat das Initiativkomitee die Kompass-Initiative erst rund ein halbes Jahr nach dem Beginn der Verhandlungen mit der EU lanciert. Die korrekte Abbildung der Komplexität der zeitlichen Komponente hätte eine umso sorgfältigere Formulierung der Übergangsbestimmung bedungen.

Ein zweiter Mangel ist in der unklaren Formulierung von Artikel 197 Ziffer 17 zu sehen. Die Übergangsbestimmung nennt keine Rechtsfolgen. Der einzige Hinweis besteht im Begriff «Bestandesgarantie». Deren Rechtswirkung wird indessen nicht näher konkretisiert und ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Ohne hinreichend bestimmte Anordnung von Rechtswirkungen kann die Bestimmung vom Bundesrat und von der Bundesversammlung nicht auf rechtssichere Weise vollzogen werden. Offen bleibt namentlich, ob die Initiative die Aufhebung der Referendumsabstimmungen, die Neuansetzung solcher Abstimmungen oder die Kündigung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen mit dem Paket Schweiz‑EU geänderten oder neu geschlossenen verlangt. Dies gefährdet die Rechtssicherheit. Da das Paket Schweiz‑EU für die Schweiz von grosser Bedeutung ist, könnten entsprechende Unsicherheiten die aussenpolitische Glaubwürdigkeit der Schweiz beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Unter diesen Aspekten erfüllt die Formulierung der Übergangsbestimmung die Anforderungen an die Bestimmtheit von Verfassungsnormen nicht. Dies ist umso bedauerlicher, als die Initiative das demokratische System in seinen Grundsätzen betrifft.

Aufgrund der unklaren Formulierung würde die Annahme der Kompass-Initiative nach Ansicht des Bundesrats lediglich dazu führen, dass die Bundesversammlung und der Bundesrat gehalten oder sogar verpflichtet wären, zu prüfen, ob und allenfalls wie Volk und Stände über die Weiterführung des Pakets Schweiz‑EU und den damit geänderten bilateralen Abkommen befinden müssen. Wie diese Prüfung ausgestaltet und wie ihr Ergebnis ausfallen würde, ist offen. Im Umstand, dass in der Übergangsbestimmung deren zukunftsgerichtete Wirkung nicht konkret geregelt ist, ist ein dritter Mangel zu sehen. Weder aus dem Vorschlag des Initiativkomitees noch aus den bisherigen allgemeinen Kompetenzbestimmungen der obersten Organe des Bundes (Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesgericht) lässt sich ableiten, dass eines dieser Organe befugt wäre, eine frühere Abstimmung aufzuheben, die nach den zum Abstimmungszeitpunkt gültigen Vorschriften durchgeführt worden ist.

4.4 Mögliche parlamentarische Gegenentwürfe: Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums

Die Kompass-Initiative schlägt eine Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums vor und nimmt damit ein wiederkehrendes politisches Anliegen auf. Der Bundesrat hat sich entschieden, der Initiative keinen direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Dies zum einen, weil sämtliche Versuche der Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums in der jüngeren Vergangenheit gescheitert sind, und zum anderen, weil die Kompass-Initiative diese Ausweitung an einen Einzelfall, das Paket Schweiz–EU, knüpft (vgl. Ziff. 4.1 und 4.3.2).

Die Änderung des heutigen Systems des Staatsvertragsreferendums sollte in grundsätzlicher und allgemeiner Weise diskutiert und entschieden werden. In den Beratungen zur Motion 15.3557 (Caroni) (vgl. Ziff. 2.3) hat das Bundesamt für Justiz auf Auftrag der zuständigen Kommission eine Übersicht über mögliche Ausgestaltungen des obligatorischen Staatsvertragsreferendums verfasst.90 Die nachfolgende Übersicht skizziert mögliche Weiterentwicklungen des Staatsvertragsreferendums.

4.4.1 Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge von Verfassungsrang

Denkbar ist, das obligatorische Referendum auf völkerrechtliche Verträge «von Verfassungsrang» auszuweiten. Damit könnte der Grundsatz des Parallelismus zwischen Landes- und Völkerrecht verwirklicht werden: wenn ein bestimmter Inhalt im Landesrecht eine Verfassungsänderung bedingt, soll dasselbe für völkerrechtliche Verträge mit demselben Inhalt gelten.

Der Bundesrat hat in der Vergangenheit bereits Vorschläge gemacht, wie der Verfassungsrang völkerrechtlicher Verträge umschrieben werden könnte: zunächst im Rahmen eines Gegenentwurfs zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk» (vgl. Ziff. 2.2) und dann mit dem Verfassungsentwurf zum obligatorischen Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter (vgl. Ziff. 2.3). Die beiden Vorschläge fanden im Parlament keine Mehrheiten.

4.4.2 Kodifikation eines in der Verfassung nicht vorgesehenen obligatorischen Staatsvertragsreferendums (sui generis)

Denkbar ist eine Kodifikation eines in der Verfassung nicht vorgesehenen obligatorischen Staatsvertragsreferendums (sui generis). Einen entsprechenden Vorschlag diskutierte die vorberatende Kommission etwa anlässlich des Verfassungsentwurfs zur Motion 15.3557 (Caroni; vgl. Ziff. 2.3): Gemäss diesem Vorschlag sollte das in der Verfassung nicht vorgesehenen obligatorische Staatsvertragsreferendum sui generis kodifiziert werden, indem Verträge von ausserordentlicher Tragweite durch Beschluss einer qualifizierten Mehrheit jedes der beiden Räte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden könnten. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht weiterverfolgt.91 Der Ansatz erinnert an das frühere ausserordentliche fakultative Staatsvertragsreferendum mit Volksmehr, das zwischen 1977 und 2003 bestand: Gemäss Artikel 141 Absatz 2 der damaligen Bundesverfassung konnte die Bundesversammlung neben den Fällen in Absatz 1 «weitere völkerrechtliche Verträge» dem fakultativen Referendum unterstellen.92 Diese Referendumsart wurde infolge einer Volksabstimmung über die Änderung der Volksrechte 2003 aufgehoben.93 Ein entsprechender Vorschlag wurde 2009 mit einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Lukas Reimann wieder aufgenommen. Diese forderte die Einführung einer Regelung, wonach eine qualifizierte Minderheit (z.B. ein Drittel eines Rates) verlangen kann, dass ein nicht dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss dem fakultativen Referendum unterstellt wird.94

4.4.3 Einschätzung des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums – wenn überhaupt – auf völkerrechtliche Verträge von Verfassungsrang sinnvoll wäre, um den Grundsatz des Parallelismus zwischen Völker- und Landesrecht zu verwirklichen. Aufgrund der jüngsten Debatten in Politik und Öffentlichkeit könnte sich zudem eine Kodifikation des obligatorischen Referendums sui generis als opportun erweisen. Neben einer Ausweitung des obligatorischen Referendums mit doppeltem Mehr könnte im Übrigen eine Ausweitung des obligatorischen Referendums mit einfachem Volksmehr geprüft werden. Ein solches Referendum ist derzeit etwa für Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung vorgesehen (vgl. Art. 140 Abs. 2 BV).

Die Bundesversammlung kann sich – zum Beispiel anlässlich einer Debatte zu einem parlamentarischen Gegenentwurf (Art. 139 Abs. 5 Satz 3 BV) – vertieft mit der Möglichkeit einer Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums bzw. der Kodifikation des obligatorischen Staatsvertragsreferendums sui generis in allgemeiner Weise und unabhängig vom Einzelfall Paket Schweiz‑EU auseinandersetzen.

4.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das innerstaatliche Zustimmungsverfahren für Staatsverträge sowie die Kompetenzen des Gesetzgebers sind innerstaatliche Regelungsbereiche, in welchen keine völkerrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Das Völkerrecht schreibt der Schweiz weder vor, welcher innerstaatliche Akteur völkerrechtliche Verträge zu genehmigen hat, noch über welche Kompetenzen die gesetzgebenden Organe verfügen müssen. Die Umsetzung könnte indessen dazu führen, dass die Schweiz Abkommen kündigen oder Streitbeilegungsverfahren durchlaufen muss.

Dasselbe gilt für die innerstaatliche Verteilung der aussenwirtschaftlichen Kompetenzen. Diese kann die Schweiz festlegen ohne völkerrechtliche Vorgaben zu beachten. Mit der Kompass-Initiative wird der bisher hauptsächlich kompetenzbegründende Artikel 101 Absatz 1 BV neu mit einer Zieldefinition ergänzt. Der Bund hat bei der Wahrnehmung seiner aussenwirtschaftlichen Kompetenz eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik zu verfolgen, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Dabei hat er die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren.

Es ist denkbar, dass die Abkommen des Pakets Schweiz‑EU bereits ratifiziert sind, bevor die Kompass-Initiative zur Abstimmung gelangt. Im Falle, dass man der Übergangsbestimmung eine zukunftsgerichtete Wirkung zuspricht, könnte es dazu kommen, dass nach einer Annahme der Kompass-Initiative erneute obligatorische Referendumsabstimmungen über das Paket Schweiz‑EU durchgeführt werden müsste (vgl. Ziff. 3.3.4.6 und 4.2.6). Wenn es in diesem Fall zu einer Ablehnung der Abkommen des Pakets Schweiz‑EU kommen würde, stellt sich die Frage, ob dies mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Da die Schweiz auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtslage dann nicht mehr in der Lage wäre, ihre aus den Abkommen des Pakets Schweiz-EU fliessenden völkerrechtlichen Pflichten einzuhalten, müssten diese gekündigt werden, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Protokolle zu den bestehenden Binnenmarktabkommen sich nicht getrennt von den Abkommen selbst kündigen lassen. Die vom Paket Schweiz‑EU erfassten Abkommen sind einseitig mit einer Frist von sechs oder mehr Monaten kündbar. Die Kompass-Initiative steht damit nicht im Widerspruch zu den genannten Abkommen. Eine Kündigung der Abkommen des Pakets Schweiz‑EU – und somit der betroffenen Binnenmarktabkommen– würde aber das Ende der Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt bedeuten, für die Schweiz auch weitere Kooperationen (z.B. im Bereich der Forschung) verkomplizieren und allgemein die bilateralen Beziehungen zur EU erheblich belasten. Eine Kündigung würde zudem im Nachgang das Zustandekommen neuer bilateraler Abkommen mit der EU erheblich erschweren.95

5 Schlussfolgerungen

Die Sicherstellung einer direktdemokratischen und wettbewerbsfähigen Schweiz ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Er ist jedoch der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Massnahmen der Initiative nicht zielführend sind.

Die Koppelung der Änderung des heutigen Systems des Staatsvertragsreferendums an den Einzelfall des Pakets Schweiz‑EU ist nicht sinnvoll. Das obligatorische Staatsvertragsreferendum ist ein Pfeiler der Schweizer Demokratie und sollte deshalb nicht aus kurzfristigen politischen Überlegungen und ohne grundlegende Debatte abgeändert werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums – wenn überhaupt – auf völkerrechtliche Verträge von Verfassungsrang sinnvoll wäre, um den Grundsatz des Parallelismus zwischen Völker- und Landesrecht zu verwirklichen. Weiter hat sich gezeigt, dass die Vorgaben der Initiative zur Rechtsübernahme derart unklar formuliert sind, dass sie zu Rechtsunsicherheit führen würden. Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass das geltende Recht ausreicht, um die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone im Bereich der Aussenwirtschaftspolitik zu schützen.

Die Übergangsbestimmung bezweckt, die Abstimmungsmodalitäten für das Paket Schweiz‑EU während des laufenden politischen Prozesses zu beeinflussen beziehungsweise abzuändern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen vom bewährten demokratischen System der Schweiz abweichen würde und deshalb unangemessen ist. Eine Anpassung der demokratischen Spielregeln sollte aus Gründen der Rechtssicherheit einzelfallunabhängig und nur auf zukünftige Abstimmungen Anwendung finden. Zudem erweist sich die Übergangsbestimmung in verschiedener Hinsicht als mangelhaft. Aufgrund der ausgesprochen vagen Formulierung sind die konkreten Rechtsfolgen nur schwer zu bestimmen. Nach Ansicht des Bundesrates würde die Annahme der Kompass-Initiative lediglich dazu führen, dass die Bundesversammlung und der Bundesrat gehalten oder verpflichtet wären, zu prüfen, ob und allenfalls wie Volk und Stände über die Weiterführung des Pakets Schweiz‑EU und den damit geänderten bilateralen Abkommen befinden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich weder aus dem neuen Verfassungsrecht noch aus den bisherigen allgemeinen Kompetenzbestimmungen der obersten Organe des Bundes entsprechende Kompetenzen ableiten lassen. Das Ergebnis des Prüfauftrags und dessen Umsetzung ist demnach abhängig von politischen Prozessen und den entsprechenden Mehrheitsverhältnissen. Der Prüfauftrag wäre insofern programmatischer Natur und nicht justiziabel.

Das Paket Schweiz‑EU ist für die Schweiz zudem von strategischer Notwendigkeit und entsprechende Unsicherheiten schaden der aussenpolitischen Glaubwürdigkeit der Schweiz und haben negative Auswirkungen auf Gesellschaft und Volkswirtschaft.

Der Bundesrat lehnt daher die Volksinitiative «Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)» ab und beantragt den eidgenössischen Räten, die Initiative Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Volksinitiative abzulehnen.